Teilrevision Zweitwohnungen

Land-use plan, basic order · St. Moritz

Document

Number
17.408
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
St. Moritz
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
May 9, 2017

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Text

4

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Die Regierung des Kantons Graubünden

I" or

SREGISTRATUR AMT FOR RAUMENTVACKLUNG

La regenza . dal chantun Grischun

II Governo

del Cantone dei Grigioni

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Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

09. Mai 2017

10. Mai 2017

408

Die Stimmberechtigten der Gemeinde St. Moritz beschlossen an der Urnenabstimmung vom 27. November 2016 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend eine Ergänzung des Baugesetzes mit einem Gesetz über Zweitwohnungen. Ein auf den 19. September 2016 datierter Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 28. Januar 2016 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe der Urnenabstimmung vom 27. November 2016 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 1. Dezember 2016. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 30. November 2016 ersuchte der Gemeindevorstand St. Moritz um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. Gegenstand der Revisionsvorlage Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde St. Moritz bildet der Erlass eines Gesetzes über Zweitwohnungen (kommunales Zweitwohnungsgesetz, KZWG). Das KZWG stützt sich auf das am 1. Januar 2016 in

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Kraft getretene Bundesgesetz über Zweitwohnungen (ZWG) und die dazugehörende Zweitwohnungsverordnung (ZWV). Mit dem KZWG will die Gemeinde St. Moritz einerseits die geltenden Zweitwohnungsbestimmungen im kommunalen Baugesetz anpassen; diese sind angesichts des neuen ZWG weitestgehend überflüssig geworden. Andererseits soll mit dem KZWG von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, einzelne Bestimmungen des ZWG im Hinblick auf die in der Gemeinde St. Moritz herrschenden Gegebenheiten im Rahmen der den Gemeinden aufgrund von Art. 35e KRVO zustehenden Kompetenz zu verschärfen.

C. Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt dei kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Oberengadin übereinstimmt. Der Kreis Oberengadin hat an der Kreisratssitzung vom 20. August 2015 beschlossen, den regionalen Richtplan „Zweitwohnungsbau" (am 26. Juni 2008 vom Kreisrat Oberengadin beschlossen und mit Beschluss Nr. 168 am 24. Februar 2008 von der Regierung genehmigt) per 31. Dezember 2015 bzw. auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des ZWG aufzuheben, nachdem sich der regionale Richtplan Zweitwohnungsbau" aufgrund des ZWG als überholt erwiesen hatte. Die erwähnte Anpassung/ Aufhebung des regionalen Richtplans wurde von der Regierung mit Beschluss Nr. 68 vom 2. Februar 2016 genehmigt. Die Bestrebung der Gemeinde St. Moritz, die kommunalen Zweitwohnungsregelungen an das am 1. Januar 2016 in Kraft getretene ZWG anzupassen und zugleich

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einzelne Bestimmungen des ZWG für das Gebiet der Gemeinde St. Moritz zu verschärfen resp. zu präzisieren, sind somit richtplankonform.

D. Kommunales Zweitwohnungsgesetz

Das am 27. November 2016 beschlossene kommunale Gesetz über Zweitwohnungen bewegt sich im Rahmen des ZWG und nimmt auf die Gegebenheiten, Besonderheiten und Herausforderungen in St. Moritz sowie auf den Vorprüfungsbericht des ARE vom 28. Januar 2016 in sachgerechter Weise Rücksicht. Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1. Das am 27. November 2016 beschlossene Gesetz über Zweitwohnungen der Gemeinde St. Moritz wird genehmigt.

2. Der Gemeindevorstand St. Moritz wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung). 3. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 4. Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen. 5. Der Gemeindevorstand St. Moritz sorgt für die Nachführung der Nutzungsplandaten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung.

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6.

Die Präsidentin:

Namens der Regierung

B. Janom Steiner

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen