Teilrevision Hochwassergefährdung

Land-use plan, basic order · Samedan

Document

Number
98.1415
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Samedan
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Jul 7, 1998

Map

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Die Regierung des Kantons Graubünden

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AMT FÜR RAUMPLANUNG

Sitzung vom

Mitgeteilt den

H..IULl 1998

7. Juli 1998

Protokoll Nr.

1415

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde S a m e d a n beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 22. Oktober 1996 eine Totalrevision der Ortsplanung. Die Regie-

rung genehmigte die Totalrevision mit Beschluss Nr. 2157 vom 21. Oktober 1997 unter

diversen Vorbehalten. Ein Vorbehalt betraf ausgedehnte Bauzonenflächen, welche

aufgrund der vorhandenen Hochwassergefährdung nicht oder nur mit Auflagen ge-

nehmigt werden konnten (vgl. Díspositiv Ziffer 2 lit. a - d). Im Zonenplan 1:2'000 wur-

den „höher gefährdete Bereiche" und „weniger hoch gefährdete Bereiche" abgegrenzt,

die eine wesentliche Einschränkung hinsichtlich der baulichen Möglichkeiten mit sich

brachten, insbesondere wurde der „höher gefährdete Bereich" mit einem Neubauverbot belegt.

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Gestützt auf ein Projekt für die Errichtung eines Einkaufszentrums auf der Parzelle

Nr. 991, welche die Regierung teilweise in den „höher gefährdeten Bereich" einbezog, wurde eine detailliertere Untersuchung bezüglich der Überflutungsgefahr vorgenom-

men. Das in diesem Zusammenhang erstellte Fachgutachten Nr. 8404 des

m Mai 1998, fuhrt zur Schlussfolgerung,

dass aufgrund der zu erwartenden, errechneten Fliessgeschwindigkeit und des Wasserhöchststandes die fragliche Parzelle Nr. 991 entgegen der früheren Beurteilung

vollständig dem „weniger hoch gefährdeten Bereich" zugewiesen werden könne. Diese Beurteilung wird von der zuständigen Gefahrenkommission lll mit Protokoll Nr. 240 vom 29. Mai 1998 gestützt.

Mit Schreiben vom 18. Juni 1998 ersucht die Gemeinde Samedan die Regierung um

entsprechende Abänderung der Abgrenzung des „höher gefährdeten Bereiches". Die-

sen Antrag kann die Regierung aufgrund der beigebrachten Unterlagen und in Anwen-

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dung von Art. 10 des Gesetzes über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen vom 3. Oktober 1982 (WG) gutgeheissen. Das Amt für Raumplanung ist ent-

sprechend zu beauftragen, die Abgrenzung der Bereiche mit Hochwassergefährdung

im Sinne der Planbeilage zum Protokoll der Gefahrenkommission abzuändern. Für die Überbauung der Parzelle Nr. 991 gelten somit die Bedingungen gemäss Regierungs-

beschluss Nr. 2157 vom 21. Oktober 1997, Dispositiv ziffer 2 lit. c (Genehmigung durch die Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden).

Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG und Art. 10 WG beschliesst die Regierung:

1

In Abänderung des Regierungsbeschlusses Nr. 2157 vom 21. Oktober 1997 be-

treffend Genehmigung der Totalrevision der Ortsplanung Samedan wird die Par-

zelle Nr. 991 in Samedan entsprechend dem Protokoll Nr. 240 der Gefahrenkom-

mission III vom 29. Mai 1998 aus dem „hoher gefährdeten Bereich" entlassen und vollumfänglich dem „weniger hoch gefährdeten Bereich" zugewiesen.

2. Der Gemeindevorstand Samedan wird angewiesen, diesen Beschluss öffentlich

bekanntzugeben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie

die Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 22. Oktober 1996 ZU erfolgen.

3. Das Amt für Raumplanung wird beauftragt, die aufgrund des vorliegenden Beschlusses nötigen Kennzeichnungen im Zonenplan 1:2'000 vorzunehmen.

4.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewillígungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

5. Es werden keine Kosten erhoben.

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6. Mitteilung a

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Namens der Regierung

Der Präsident:

L. Bertsch

Der Kanzleídírektor:

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Dr.Riesen

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