Teilrevision BauG - Cristansains

Land-use plan, basic order · Samedan

Document

Number
11.577
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Samedan
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Jun 28, 2011

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Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza . dal cf antun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

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II Governo del Cantone der Grigioni

29. Juni 2011

28. Juni 2011

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Protokoll Nr.

577

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Samedan beschlossen an der Gemeindever-

sammlung vom 28. Oktober 2010 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen

wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: -

Teilrevision Baugesetz

Zonenplan 111'000 Cristansains

Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 2. November 2010 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor.

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste für die Teilrevision des Baugesetzes

mit Datum vom 23. Oktober 2009 und 15. Dezember 2009 zwei Vorprüfungsberichte. Die Revision betreffend den Zonenplan 1:1'000 Cristansains wurde nicht zur Vorprü-

fung eingereicht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 28. Ok-

tober 2010 gemäß Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden

(KRG) erfolgte am 11. November 2010. Es gingen keine Beschwerden ein. Am

11. März 2011 ging gestützt auf Art. 104 Abs. 2 KRG eine Stellungnahme der-

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Mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 ersuchte der Gemeindevorstand Samedan

um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

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B. Gegenstand der Revisionsvorlage

Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage bildet zum einen die Anpassung des Baugesetzes an die Vorgaben des Regionalen Richtplanes

„Zweitvvohnungsbau". Dabei werden die bestehenden Kontingentierungsvorschriften

sowie die Hauptwohnanteile überarbeitet. Zudem wurde die Ersatzabgabe der

Hauptwohnanteilsverpflichtung gestrichen. Gleichzeitig wurde das Baugesetz über-

arbeitet und einige Ergänzungen und Änderungen vorgenommen. Daneben soll im

Gebiet Cristansains durch die Aufzonung der bestehenden Wohnzone 3 Cristansains

(lN3C) in eine Wohnzone 4 Cristansains (\N4C) und die Festlegung des Hauptwohn-

anteiles auf 100% die raumplanerischen Grundlagen für die Erstellung von günsti-

gem Wohnraum für die ortsansässige Bevölkerung geschaffen werden. Dabei wird

auch die Zonenabgrenzung inkl. der Ortsbildschutzzone bereinigt.

c. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt

der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende To-

talrevision des Baugesetzes mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RiP2000, vom

Bundesrat genehmigt am 19. September 2003 und 15. März 2010 [Zweitwohnungen

und touristische Beherbergungl) sowie mit den rechtskräftigen Regionalen Richtplä-

nen „Oberengadin" und „Zweitwohnungsbau" übereinstimmt. Es kann bereits hier

festgehalten werden, dass die Vorlage richtplankonform ist.

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0. Baugesetz

Korrektur formelle Mängel

Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach Anhören des Gemeindevorstandes und Betroffener in den Erlassen der Grundord-

nung (Baugesetz und Pläne) formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmi-

gungsverfahrens musste in Art 26 Abs. 2 BauG ein formeller Mangel festgestellt wer-

den, welcher einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich ist. Mit Schreiben vom

23. Mai 2011 wurde die Gemeinde Samedan darüber informiert. Der Gemeindevor-

stand Samedan stimmte mit Schreiben vom 6. Juni 2011 der Behebung des formellen Mangels in Art. 26 Abs. 2 BauG zu (Streichung der Bestimmung). Das ARE wird

beauftragt, die entsprechende Kennzeichnung im Baugesetz vorzunehmen.

Im Übrigen gibt die am 28. Oktober 2010 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, sie kann genehmigt werden.

E. Zonenplan 1:1'000 Cristansains

Die Parzellen Nr. 1032 und 1615 werden von der rechtskräftigen Wohnzone 3 Cristansains (lN3C) in die Wohnzone 4 Cristansains (lN4C) umgezont, und die Aus-

nützungsziffer (AZ) wird von 0.6 auf 0.8 erhöht. Ziel dieser Umzonung ist die Schaffung von günstigem Wohnraum für die ortsansässige Bevölkerung. Der Hauptwoh-

nungsanteil in dieser Zone wird denn auch auf 100% festgesetzt (vgl. Art. 45 BauG).

Mit Schreiben vom 6. Juni 2011 reichte die Gemeinde Samedan eine Machbarkeits-

studie der Förderstelle

Vorabzug einer Überbauungsstudie von

bezüglich der betreffenden Parzelle nach.

sowie einen 1

Im Bereich der neuen Wohnzone 4C sind in den rechtskräftigen Generellen Er-

schliessungsplänen 1: 2'000 Verkehr "Dorf" sowie Ver- und Entsorgung "Dorf" vom 15. Dezember 2005 noch folgende Festsetzungen rechtskräftig:

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a) Kehrichtsammelstelle (bestehend)

b) Parkplatz bestehend c) Parkhaus geplant

Die Gemeinde wurde mit Schreiben vom 23. Mai 2011 darauf aufmerksam gemacht.

Der Stellungnahme vom 6. Juni 2011 der Gemeinde Samedan kann entnommen werden, dass das geplante Parkhaus sowie die bestehende Kehrichtsammelstelle in

die Überbauung integriert werden. Die beiden Generellen Erschliessungspläne

1: 2'000 Verkehr "Dorf" sowie Ver- und Entsorgung "Dorf", beide vom 15. Dezember 2005, behalten damit ihre Gültigkeit.

Im Übrigen gibt der Zonenplan 1:1'000 Cristansains vom 28. Oktober 2010 zu keinen

weiteren Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.

F. Stellungnahme von beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen

1. Ausgangslage

Gemäss Art. 104 Abs. 2 KRG müssen die beschwerdeberechtigten Umweltorganisa-

tionen in der Nutzungsplanung nicht mehr förmlich Planungsbeschwerde an die Re-

gierung erheben, um die Möglichkeiten des Weiterzuges des regierungsrätlíchen OP-

Genehmigungsbeschlusses an die Gerichte Neıwaltu ngsgericht, Bundesgericht)

nicht zu verwirken. Es genügt, wenn sie sich während der in Art. 48 Abs. 4 KRG ge-

regelten Beschwerdeauflage bei der Fachstelle (ARE) anmelden und danach innert

einer von der Fachstelle gesetzten Frist die Stellungnahme einreichen. Von dieser

Möglichkeit hat vorliegend die t_

Gebrauch gemacht.

Diese Organisation hat sich damit das Recht gewahrt, gegen den vorliegenden OP-

Genehmigungsbeschluss allenfalls Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erhe-

ben. Entsprechend wird die Umweltorganisation in den Verteiler des vorliegenden

Beschlusses aufgenommen.

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2. Stellungnahme~_

zur Verfahrensbe-

Am 23. November 2010 meldete sich die

teiligung gemäss Art. 104 Abs. 2 KRG an. Mit E-Mail vom 18. Februar 2011 wurde der

vom ARE eine Frist bis zum 14. März 2011 für die Einreichung einer reichte ihre Stellung-

allfälligen Stellungnahme gewährt. Die

nahme am 11. März 2011 fristgerecht dem ARE ein. Darin beantragt d i e _

- wie bereits in ihrer Stellungnahme vom 7. Mai 2010 zur Ortsplanungsrevision der

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Gemeinde Silvaplana - eine Präzisierung der Bestimmung über die Übertragbarkeit von unausgeschöpften Kontingenten sowie der Bestimmung über Ausnahmen für

projektbezogene Nutzungsplanungen.

3. Vernehmlassung Gemeinde

In ihrer ausführlichen Vernehmlassung vom 23. März 2011 beantragt die Gemeinde

Samedan, den von d e r _ beantragten Änderungswünschen sei nicht statt-

zugeben. Zur Begründung führt die Gemeinde aus, die Formulierung in Art. 33 Abs. 2

BauG betreffend Übertragung der Kontingente sei eindeutig. Betreffend den von der

Kontingentierung zu befreienden Bauvorhaben habe die Regierung im Regierungs-

beschluss Nr. 168 vom 24. Februar 2009 mehrere Präzisierungen gemacht, welche nicht in die Baugesetze übernommen werden müssen. Vielmehr sei davon auszuge-

hen, dass in einem konkreten Anwendungsfall ohnehin die Gerichte zu befinden haben, weshalb eine Legiferierung in Abweichung von der Richtplanvorschrift in Art. 7

Abs. 2 schnell einmal zu eng oder zu weit gefasst würde. Die Stellungnahme der Gemeinde wurde der

Kenntnisnahme zugestellt.

4. Beurteilung

am 29. März 2011 zur

Grundsätzlich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Gemeinde verwiesen

werden. Sodann hat sich die Regierung mit den genau gleichen Anträgen bereits in

der Ortsplanung von Silvaplana befasst. Wörtlich führte die Regierung im Regie-

rungsbeschluss Nr. 776 vom 24. August 2010 zur Teilrevision des Baugesetzes von Sílvaplana aus:

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Ausführungen zur Übertragung der Kontingente:

"Die vorliegende Baugesetzesbestimmung entspricht Art. 6 Abs. 5 der Vorschriften zur Beschränkung des Zweitwohnungsbaus des regionalen Richtplans Zweitwoh-

nungsbau. Die von der

beantragte Präzisierung ist weder erforderlich

noch zweckmässig, da neben den erwähnten Vorschriften zur Beschränkung des

Zweitwohnungsbaus auch der beschlossene und von der Regierung genehmigte Richtplantext Bestandteil des Regionalen Richtplans Zweitwohnungsbau bildet."

Ausführunqen zur Sonderreqelunq:

"Art. 7 Abs. 2 der Vorschriften zur Beschränkung des Zweitwohnungsbaus des regio-

nalen Richtplans Zweitwohnungsbau vom 26. Juni 2008 besagt, dass der Gemein-

desouverän im Rahmen von projektbezogenen Nutzungsplanungen im überwiegen-

den öffentlichen und volkswirtschaftlichen Interessen liegende Bauvorhaben teilweise oder ganz von der Kontingentierung befreien kann, sofern die Kontingente gemäss

Art. 6 nicht ausreichen. Im Zuge der Genehmigung der projektbezogenen Nutzungs-

planung hat die Regierung die lnteressensabwägung zu prüfen. Wörtlich führte die

Regierung im Genehmigungsbeschluss zum Regionalen Richtplan Zweitwohnungen

aus (vgl. Regierungsbeschluss Nr. 168 vom 24. Februar 2009): "Selbstverständlich

wird im Übrigen im Rahmen der Genehmigung einer entsprechenden projektbezoge-

nen kommunalen Nutzungsplanung auch das übenlviegende volkswirtschaftliche Inte-

resse für die Region sowie die Einbettung in die Zielsetzungen einer nachhaltigen

regionalen Raumentwicklung auszuweisen und zu beurteilen sein." Wenn nun die

Gemeinde in ihrer Baugesetzesbestimmung darauf verzichtet hat, die von der Regierung durchzuführende lnteressenabwägung näher zu präzisieren, stellt dies keinen

zwingend zu korrigierenden Mangel dar."

Diesen Ausführungen ist nichts mehr beizufügen. Gestützt auf Art. 49 KRG

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beschliesst die Regierung:

1. Das am 28. Oktober 2010 beschlossene Baugesetz wird im Sinne der Erwägungen mit folgender direkter Korrektur (Korrektur gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) genehmigt:

-

Art. 26 Abs. 2 wird nicht genehmigt und ersatzlos gestrichen.

2. Der Zonenplan 121'000 Cristansains vom 28. Oktober 2010 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

3. Der Gemeindevorstand Samedan wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmiltelbelehrung).

4. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung

des vorliegenden Beschlusses.

5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

6. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen

vorzunehmen.

7. Der Gemeindevorstand Samedan sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE.

8.

Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

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9. Mitteilung an:

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› Der Präsident:

Namens der Regierung

Dr. Martin Schmid

Der Kanzleidirektorz

Dr. C. Riesen