Gesamtrevision
Land-use plan, basic order · Lostallo
Document
- Number
- 93.1658
- Kind
- Land-use plan, basic order
- Commune
- Lostallo
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Jul 6, 1993
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Text
•
4
l Area
<< Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >I
Die Regierung des Kantons Graubünden
II Governo
del Cantone der Grigioni
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Al\,4TSRE'{3!?Tn R.fl„'§ =¶ A D
del Car tun Grischun
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Sitzung vom
Mitgeteilt den
21.JULI 1993
6. Juli 1993
Protokoll Nr.
1658
A.
L o s t a 1 1 o stimmten am 15. November 1991 einer Teilrevision der Or tsplanung zu.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde
Sie verabschiedeten den Zonenplan mit Generellem Gestaltungs-
plan 1:2'OOO, den Generellen Erschlíessungsplan 1-2'000 und
das Baugesetz. Der Zonenplan und der Generelle Erschliessungs-
plan über das gesamte Gemeindegebiet soll in einer zweiten
Phase erlassen werden. Die
Öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlus-
ses gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsqesetzes (KRG) erfolgte am 31. Januar 1992. Es sind bei der Regierung zwölf
Beschwerden eingegangen. Diese werden in separaten Regierungs-
beschlüssen behandelt.
Mit Schreiben vom 18. Mai 1992 ersuchte der Gemeindevorstand
Lostallo um Genehmigung der neuen ortsplanerischen Erlasse.
B. Bauqesetz
Art. 22 (Opere di cínta)
Die Gemeinde wird ersucht, Art. 22 Abs. 2 bei nächster Gele-
genheit mit folgendem Satz zu ergänzen: "Per le opere di cinta
a protezione di piantagioni o bosch
in fase di rinnovazione
(bosco giovane) I 'altezza massima prescritta non è vincolan-
te".
s 'Q
er
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Art. 25 (Distanze dall'area pubblica, dal bosco e dai corsi
d'acqua)
Die Gemeinde wird ersucht, bei nächster Gelegenheit den Wald-
randabstand gegenüber Hochwald auf 20 m und gegenüber Nieder-
wald auf 10 m zu erhöhen.
Art. 26 _(_Accessi p r i v a t )
Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass neue Anlagen und
Abänderung von bestehenden Anlagen im Bereiche von Kantons-
strassen gemäss kantonaler Strassengesetzgebung einer Bewil-
ligung durch die zuständigen kantonalen Behörden bedürfen. Der
Gemeinde wird empfohlen, die Formulierung in Art. 26 Abs. 1
"ad uns distanza minima di 7.00 ml" durch den Hinweis "tenor legge stradale cantonale" zu ersetzen.
Art. 44 (zona elipgr to)
Die Genehmigung dieser Gesetzesbestimmung wird mangels Aus-
scheidung einer entsprechenden Nutzungszone im zur Genehmigung
eingereichten Zonenplan sistiert.
Art. 45 (zona piscicoltura)
Art. 46 (zona cinodromo)
Art. 47 (zona grotti)
Art. 48 (zona ort
e qiardini)
Die Gemeinde hat die vorstehend aufgezählten Zonenarten im
Baugesetz unter dem Abschnitt 3.1. (zone edificabili) eingeordnet. Bei diesen Bauzonen handelt es sich angesichts der
spezifischen Zonenzwecke indessen nicht um Bauzonen im Sinne von Art. 24 KRG, sondern um Nichtbauzonen, analog etwa der
Landwirtschaftszone. Für sämtliche bauliche Änderungen an be-
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0
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3 stehenden Bauten und Anlagen sowie für Neubauten und neue An-
lagen ist somit in jedem Fall das Baubewilligungsverfahren für
Bauten und Anlagen außerhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren)
durchzuführen (vgl. Art. 5 Abs. 2 KRG). Dabei wird in jedem
Einzelfall zu prüfen sein, ob die geplanten Bauten und Anlagen dem Zonenzweck entsprechen und vom Bedarf her ausgewiesen
sind. Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Zu~
Stimmung unter dem Titel der Zonenkonformität (ohne BAB-Publi~
Kation im Kantonsamtsblatt) erteilt werden. Im Interesse der
Rechtssicherheit wird die Gemeinde ersucht, die erwähnten vier
Zonenbestimmungen (Art. 45, 46, 47 und 48) bei nächster Gele-
genheit im Baugesetz unter dem Abschnitt 3.2. ("ulteriori zone
di utilizzazione di base") einzuordnen.
Spezielle Bemerkungen drängen sich noch hinsichtlich Art. 4-5 (zona piscicoltura) und Art. 47 (zona grotti) auf-
In Art. 45 (zona piscicoltura) sind die zulässigen Nutzungen
zu wenig klar umschrieben. Es geht aus dem Gesetzestext beispielsweise nicht hervor, ob und gegebenenfalls in welchem
Ausmasse Wohnnutzungen zulässig sind. Das muss im Rahmen der
Ortsplanung klar geregelt werden, ansonsten im Anwendungsf all
Konflikte auftreten können. Art. 45 ist daher zur Überarbeitung resp. Ergänzung an die Gemeinde zurückzuweisen.
Bezüglich Art. 47 (zona grotti) ist
festzustellen, dass die
fragliche Zone zum Teil im Wald im Sinne der eidgenössischen
Waldgesetzgebung ausgeschieden ist. Gemäss Art. 1 2 des neuen
eidgenössischen Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 (WaG) ist der
Einbezug von Wald in eine Nutzungszone grundsätzlich nur mög-
lich, wenn hie für eine rechtskräftige Rodungsbewilligung vor-
liegt. Eine solche Rodungsbewilligung liegt hinsichtlich der
zona grotti nicht vor. Da in der zona grotti gemäß Art. 47
des Baugesetzes lediglich Erneuerungen, Erweiterungen und der Wiederaufbau bestehender Gebäude zulässig sind und da solche
Massnahmen nach Auffassung der Regierung gemäss Art. 4 lit. a
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4 der eidgenössischen Waldverordnung (WaV) grundsätzlich als
"nicht forstliche Kleinbauten", die nicht als Rodung gelten,
betrachtet werden können, kann die zona grotti trotz Fehlens
einer entsprechenden Rodungsbewilligung im Sinne von Art. 12
WaG genehmigt werden. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass
selbst "nicht forstliche Kleinbauten" im Wald nicht ohne wei-
teres zulässig sind; gemäss Art. 14 Abs. 2 WaV ist wenigstens
ein Anhörungsverfahren bei der zuständigen kantonalen Forstbe-
hörde durchzuführen. Die Gemeinde ist daher anzuweisen, Art.
47 bei nächster Gelegenheit mit einem zusätzlichen Absatz mit
folgendem Wortlaut zu ergänzen: "Baubewilligung en für die ge-
mäss Absatz 2 zulässigen baulichen Massnahmen dürfen, soweit sie Waldareal beanspruchen, nur im Einvernehmen mit der zu-
ständigen kantonalen Forstbehörde erteilt werden".
Art. 50 (Schema delLg_zone)
Gemäss Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutz verordnung (LSV) ist der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZEIP)
grund-
sätzlich die Empfindlichkeitsstufe (ES) II zuzuordnen. Die
Gemeinde Lostallo ordnete der ZEIP sowohl in Art. 50 (Schema
delle zone) als auch in der Legende zum Zonenplan generell die
•
ES I I I zu, ohne die bestehenden und geplanten Nutzungen in den
betroffenen Gebieten im Detail zu berücksichtigen. In den von
der Gemeinde ausgeschiedenen ZEIP sind effektiv die unterschiedlichsten Nutzungen
- wie Schulhaus, Gemeindehaus, Fried-
hof, Kirche, Spielplätze, Gemeindewerkhof, Postautostationen,
Sportplatz
sung der ES
- vorhanden oder vorgesehen. Eine generelle Zuwei-
III zu den entsprechenden Flächen ist daher frag-
würdig. Einem Schulhausareal sollte zum Beispiel eher die ES I I zugeordnet werden. In diesem Sinne ist die Empfindlich-
keitsstufe der ZEIP zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückzuweisen. Sofern aufgrund der gegenwärtigen oder geplanten
Nutzungen Teilen der ZEIP die ES III zugeordnet werden sollte, so sind diese Flächen im Zonenplan speziell (mit einer entsprechenden Schraffur) zu kennzeichnen.
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Art. 57 (zona agricola)
Art. 62 (altre territorium comunaıe)
Gemäss Art. 44 LSV müssen sämtlichen Zonen, in denen Gebäude
mit lärmempfindlichen Räumen denkbar sind, Empfindlíchkeits-
stufen (ES) zugeordnet werden. Die Gemeinde wird daher ange-
wiesen, der Landwirtschaftszone und dem übrigen Gemeindegebiet
umgehend ebenfalls je eine ES zuzuordnen.
c. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000
1
Grasse der Wohnbauzonen
Unter dem Aspekt der Bauzonengrösse bedürfen vorliegend die
Wohnbauzonen, dach. die dem allgemeinen Wohnungsbau dienenden
Bauzonen (zona nucleo, zona villaggio, zone residenziale 2 , 3
e 4) einer näheren Betrachtung. Diese Wohnbauzonen umfassen im
neuen Zonenplan gemäss der von der Gemeinde erstellten Über-
sicht über die Überbauung, Erschliessung und Baureife (compen-
dio SUD) vom Dezember 1991 insgesamt rund 29,1 ha. Von diesen insgesamt rund 29,1 ha Wohnbauzonen sind insgesamt ca. 9,2 ha
(32 %) noch unüberbaut. Diese Reserve teilt sich wie folgt auf
die drei Fraktionen der Gemeinde auf: Cabbiolo
3,1 ha
Lostallo
4,9 ha
Total Reserve
9,2 ha
Sorte
1,2 ha
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6 Gemäss Art. 15 RPG haben Bauzonen dimensionsmässig dem voraussichtlichen Bedarf für die nächsten 15 Jahre zu entsprechen.
Es stellt sich die grundlegende Frage, ob die vorstehend er-
wähnte Reserve von ca. 9,2 ha dieser bundesrechtlíchen Vorgabe
entspricht.
Der Bauzonenbedarf berechnet sich nach konstanter Praxis der
Regierung aufgrund der Trendmethode, woraus. in aller Regel
sehr realistische Werte resultieren. Die Trendmethode stützt
sich auf die durchschnittliche Bautätigkeit der letzten 20
Jahre sowie des ortsüblichen Baulandverbrauches pro Wohnge-
bäude ab. Gemäss eidgenössischer Wohngebäudestatistik wurden in der Gemeinde Lostallo während der letzten 20 Jahre durch-
schnittlich 2
- 3 Wohngebäude pro Jahr erstellt. Bei gleich-
bleibender Entwicklung und unter der Annahme eines mittleren
Flächenverbrauchs pro Gebäude von etwa 1'000 mz resultiert ein
Bedarf für die nächsten 15 Jahre von 3
- 4,5 ha. Wenn man an-
nimmt, dass sich die Wohnbautätigkeít in Lostallo angesichts
der guten Wohnlage und Wohnqualität der Gemeinde im Vergleich
zur bisherigen Entwicklung etwas verstärken sollte, so dass
- be-
künftig von durchschnittlich vier (statt blass zwei bis drei)
neuen Wohngebäuden pro Jahr auszugehen wäre, ergibt sich zogen auf die nächsten 15 Jahre
ı
baulandbedarf von rund 6 ha.
- ein voraussichtlicher Wohn-
Obschon die Gemeinde im Rahmen der vorliegenden Ortsplanungs-
revision ihre altrechtlíchen Wohnbauzonen bereits um ca. 6 ha reduzieren konnte, was zweifellos Anerkennung verdient, sind
die nunmehr vorgesehenen Reserven von 9,2 ha somit immer noch
um rund 3,2 ha zu gross. Das gilt umso mehr, wenn man bedenkt,
dass ein gewisser Teil des vorstehend ermittelten Bedarfs von
rund 6 ha mittels Ausschöpfung der (zweifellos auch in Lostallo vorhandenen) Verdichtungspotentiale im weitgehend überbau-
ten Gebiet (z.B. durch Umnutzung von funktionslos gewordenen
Ställen) befriedigt werden kann (vgl. Art. 26 Abs. 2 RPV).
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i
7 Es drängen sich somit trotz der bisherigen Bemühungen der Gemeinde noch weitergehende Bauzonenreduktionen auf. Der Umfang zusätzlicher Bauzonenreduktionen wird unter Berücksichtigung
der Fraktionierung der Gemeinde hiermit auf 2,5 ha festgesetzt.
Leitschnur für die Vornahme weitergehender Bauzonenreduktionen
bildet der in Lehre und Praxis entwickelte und anerkannte
Grundsatz, wonach eingezontes Bauland von übermässigem Ausdeh-
nung in erster Linie in solchen Gebieten zu redimensionieren
ist, die das Kriterium der weitgehenden Überbauung gemäss Art.
15 lit. a RPG nicht erfüllen, d.h. in Gebieten, die nicht oder
nur teilweise überbaut und erschlossen sind und bei denen Konflikte mit anderen Anliegen (gut geeignete Landwir tschaftsflä-
che, Ortsbildschutz, Lärmbelastung etc. ) bestehen. Gestützt
auf diesen Grundsatz bieten sich für die vorzunehmenden wei-
tergehenden Bauzonenreduktionen im Umfange von mindestens 2,5
ha folgende Gebiete an: a)
Zona residenziale 2 (ZR2) mit Quartierplanpflicht im Gebiet "I Cios" (Fraktion Qêbbiolo) Die mit Quartierplanpflicht belegte zona residenziale 2
im Gebiet "I Cios" liegt rechtsseitig der Kantonsstrasse nach Lostallo und umfasst ca. 0,5 ha. Es handelt (ZR2)
sich um eine periphere, unüberbaute Fläche, welche Be-
standteil eines zusammenhängenden, geeigneten Landwirt-
schaftsgebietes bildet.
b)
Zona residenziale 3 (ZR3) im Gebiet Fontanign (Fraktion Cabbiolo)
Am südlichen Ausgang von Cabbiolo auf der linken Seite der
- 42 m breite zona resi-
Kantonsstrasse nach Lostallo erstreckt sich gemäss Zonenplan eine langgezogene, rund 34
denziale 3. Dieser Zonen streifen ist lediglich im nörd-
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J
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8 lichsten und südlichsten Bereich mit je zwei Gebäuden des
allgemeinen Siedlungsbedarfs überbaut. Dazwischen, d.h.
zwischen der Nordgrenze der Parzelle Nr. 901 und der Süd-
grenze der Parzelle Nr. 941, ist die Zone mit Ausnahme des
auf Parzelle Nr. 901 sich befindlichen landwirtschaf tli-
chen Gebäudes noch unüberbaut. Für die Vornahme weiterge-
hender Bauzonenreduktionen kann dieses Zwischenstück ohne
weiteres in Betracht gezogen werden, umso mehr, als das
erwähnte landwirtschaftliche Ökonomiegebäude auf Parzelle
Nr. 901 noch heute als Freilaufstall benutzt wird. Das
Zwischenstück zwischen der Nordgrenze der Parzelle Nr. 901
und der Südgrenze der Parzelle Nr. 941 umfasst ca. 0,73 ha. c)
Zona villaggío (ZV) , Fraktion Cabbiolo
D1 e beiden den ursprünglichen Siedlungskernen vorgelagerten, gegen die Kantonsstrasse offenen Flächen der zona
villaggio in Cabbiolo umfassen insgesamt ca. 0,6 ha.
Grundsätzlich wäre eine Überbauung eines Teils dieser Flächen aus raumplanerischer und siedlungsbaulicher Sicht
denkbar. Die Flächen liegen jedoch in bezug auf die ur-
sprüngliche Siedlung und die Kirche, welche dank der fest-
gelegten Freihaltezone gemäss Crundordnung bereits einen
gewissen Schutz erfährt, sehr exponiert und bedürfen einer
Gestaltungsplanung, welche letztlich in einen Generellen
Gestaltungsplan gemäss Art. 35 KRC münden sollten. Im Zo-
nenplan oder Generellen Cestaltungsplan sind die Baustandorte, die möglichen Bauvolumen und die Freihaltegebiete
verbindlich festzulegen. Denkbar und sinnvoll aus raumpla-
nerischer und siedlungsbaulicher Sicht scheint die Festlegung einer Randbebauung entlang der Kantonsstrasse unter
Berücksichtigung der Fluchten der bereits bestehenden,
strassenseitigen Bauten sowie unter Berücksichtigung der
Anforderungen an einen hinreichenden Umgebungsschutz der
Kirche. Dadurch könnte in bezug auf die bestehende Über-
bauung in der Dorfkernzone ein Innenhof gebildet werden.
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9 Wie gross dabei der Beitrag an die erforderliche zusätzliche Bauzonenreduktion ausfallen würde, hängt von der
konkreten Planung ab. d)
Zona residenziale 3 (ZR3) im Gebiet "Guastisc" (Fraktion
Lostallo)
Die südlich des Ria de San Giorg ausgeschiedene zona resi-
denziale 3 umfasst insgesamt rund 0,5 ha. Diese Wohnzone
ist die einzige Grauzone südlich des erwähnten Flusses. Der
östliche Teil dieser Zone (Parzelle Nr. 385) ist mit einem
Wohnhaus überbaut. Der westliche Teil zwischen dem Wohn-
haus und der Kantonsstrasse (Parzellen Nr. 380, 381, 382 und
teilweise 386) umfasst ca. 0,25 ha und ist lediglich
durch funktionslose Kleinbauten überbaut. Insbesondere der
der Wohnzone zugewiesene Abschnitt der Parzelle Nr. 386
bildet Bestandteil einer grossen, zusammenhängenden und gut bewirtschaftbaren Landwirtschaftsfläche.
e)
Zona residenziale 3 (ZR3) im Gebiet "Pascol de la Cape la" I
umfassend die Parzellen Nr. 722, 723, 673 und den unüber-
Pau§gg_¶gil der P a r g e e
Na. 67¶_§raktion Lostqılo)
Als weitere Möglichkeit zur Vornahme zusätzlicher Bauzo-
nenreduktionen bietet sich sodann der nördliche Abschnitt der mit Quar tierplanpflicht belegten zona residenziale 3 (ZR3)
im Gebiet "Pascol de la Cape la", umfassend die Par-
zellen Nr. 722, 723, 673 und den unüberbauten Teil der
Parzelle Nr. 674, an. Dieser nördliche Abschnitt im Umfange von ca. 0,67 ha ist noch nicht überbaut und liegt
peripher. Die fragliche Fläche ist überdies landwirtschaftlich gut nutzbar. In diesem Bereich sollte die Gemeinde wenigstens eine Nutzungsetappierung prüfen.
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10
1.
f)
Zona residenziale 3 (ZR3) im Gebiet "La Bosciola", um«
fassend die Parzellen Nr. Gig uQg_8l6 (Fggktíon Lostallo)
Die zona residenziale 3 (ZR3) im Gebiet "La Bosciola", um-
fassend die Parzellen Nr. 815 und 816 eingangs Lostallo
rechtsseitig der Kantonsstrasse, misst rund O,l ha. Auf
diesen Parzellen besteht einzig ein landwirtschaftliches Ökonomiegebäude. Diese Parzellen liegen. am Fusse einer
Geländekante, welche einen natürlichen Abschluss zwischen
der Überbauten und entsprechend dem Zonenzweck genutzten
Bauzone und den landwirtschaftlich nutzbaren Flächen bil-
det. Aus landschaftlicher, siedlungsbaulicher, raumplane-
rischer und landwirtschaf etlicher Sicht sind somit auch in diesem Bereich zusätzliche Bauzonenreduktionen prüfens-
wert.
Q)
Zona residenzíale 2 (ZR2) oberhalb des Dorfkerns, umfas-
send die Parzellen Nr. 431, 428, 427, 559, 558, 557, 567, 568, 569, 508, 509, 510, 511, 512, 555 und 505 (Fraktion
Loagallol
Diese Bauzonenteile umfassen insgesamt ca. 1,25 ha. Sie
liegen allesamt peripher am Rande der ursprünglichen Siedlung von Lostallo. Ein Teil der Parzellen liegt am Fusse
der Kirche San Giorgio. Mit Ausnahme einiger nicht mehr
genutzter landwirtschaf etlicher Gebäude ist die fragliche
Fläche unüberbaut. Sie ist durchsetzt von charakteristi-
schen Stütz- und Trennmauern der ursprünglichen Rebterrassen und Rebwege und in diesem Sinne landwirtschaftlich
nutzbar. Zum Schutze dieser siedlungsbaulich charakte-
ristischen Struktur am Hang von Lostallo sowie mit Rücksicht auf die Kirche San Giorgio erscheinen zusätzliche
Bauzonenreduktionen in diesem Gebiet durchaus prüfenswert.
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h)
Zona residenziale 2 (ZR2) auf Parzelle Nr. 650 im Gebiet
"Osplzi" (Frakti9Q„§9§§e±1°)„_
Die zona residenziale 2 (ZR2) auf Parzelle Nr. 650 umfasst
ca. 0 , 1 ha. Diese Bauzone beansprucht einen grösseren Teil eines intakten Rebberges, der ursprünglich wohl zum herr-
schaf etlichen Gebäude gehörte. Dieser Rebberg bzw. die Um-
gebung des zugehörigen Gebäudes bedürfen aus siedlungsbau-
licher Sicht eines entsprechenden Schutzes. Eine Überbau-
ung der fraglichen Parzelle würde zudem die Ansicht der
Kirche San Giorgio weiter beeinträchtigen. i)
_
Zona residenziale 3 (ZR3) im Gebiet "Ron cf Plan", unüber-
baute Teile (Fraktion Lostallo)
Soweit die zona residenziale 3 im Gebiet "Ron cf Pian" im
_
Plan l:2'OOO "stato della sovredificazione" vom Dezember
1991 als unüberbaut eingestuft ist (ca. 0,8 ha), kommt sie für zusätzliche Bauzonenreduktionen grundsätzlich eben-
falls in Frage. Es handelt sich um einen grösseren, zu-
sammenhängenden Gebiets streifen an exponierter Lage.
1<›
Zona residenziale 2 (ZR2), Parzellen Nr. 77 und 78, (Fraktion) §prte
Im Jahre 1989 kauf te die
de Parzelle Nr. 77 in Sorte,
I I
-
Ü
Ü
die rund 0,25 ha messen~
welche gemäß damals gültigem
Zonenplan nur teilweise in der Bauzone lag. Der in der
Bauzone liegende Teil war überdies eingewachsen und galt gemäss Forstgesetzgebung als Wald, weshalb für dessen
Überbauung eine rechtskräftige Rodungsbewilligung erfor-
derlich war. Am 9. April 1991 reichte die
ein
entsprechendes Rodungsgesuch ein, welches in der Folge
bis zum Abschluss der Zonenplanrevision sistiert wurde.
In
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12 Die Gemeinde Lostallo verfügt, wie eingangs erwähnt, ins-
gesamt über zu grosse Bauzonen. Im Rahmen der Revision des Zonenplanes unternahm die Gemeinde Anstrengungen zu deren
Reduktion. Insbesondere in der Fraktion Sorte wurden ei-
nige peripher gelegene Parzellen allein aufgrund der über-
grossen Bauzonen ausgezont. Im Lichte des Grundsatzes der
Rechtsgleichheit ist es nun schwer verständlich, weshalb
gerade die Parzelle Nr. 77, welche ebenfalls peripher
liegt und welche gemäß rechtskräftigem Zonenplan wegen
des Waldes überhaupt nicht überbaubar war, mit einem Anteil von O,l7 ha
in der Grauzone belassen werden sollte.
Die Regierung ist jedenfalls der Meinung, dass im Bereiche
der Parzelle Nr. 77 weitergehende Bauzonenreduktionen ge-
prüft werden sollten. Das gilt auch für die benachbarte
Parzelle Nr. 78, welche ca. 0,1 ha umfasst. Diese liegt ebenfalls peripher.
Die vorstehend unter lit. a
- k erwähnten Bauzonenteile messen
insgesamt rund 5 , 2 7 ha. Sie werden von der Genehmigung ausge-
nommen und an die Gemeinde zurückgewiesen, damit diese selbst
entscheiden kann, wo sie die geforderte, zusätzliche Bauzonen-
reduktion im Umfange von mindestens _§,5 ha vornehmen will.
In
der Zwischenzeit sind diese Gebiete als übriges Gemeindegebiet
zu behandeln, und sie müssen von der Gemeinde gesamthaft einer erneuten Planung unterzogen werden.
Die vorzunehmende Bauzonenreduktion in diesen Gebieten kann
entweder durch Umzonung in die Landwirtschaftszone oder durch
Zuweisung des entsprechenden Landes zu einer zweiten Nutzungs-
etappe erfolgen. Sofern die Gemeinde die Lösung mit der zwei-
ten Nutzungsetappe wählen möchte, muss sie durch eine Revision
von Art. 38 Abs. 3 des Baugesetzes sicherstellen, dass eine
künftige Umteilung von der zweiten Nutzungsetappe in die erste
Nutzungsetappe sowohl eines Gemeindeversammlungsbeschlusses
als auch einer regierungsrätlichen Genehmigung bedarf. Die Ge-
<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>
13 meinde muss mit anderen Worten in Art. 38 Abs. 3 des Baugesetzes vorsehen, dass künftige Umetappierungen nur im herkömmli-
chen Nutzungsplanverfahren gemäß Art. 37 KRG resp. Art. 16
des kommunalen Baugesetzes möglich sind. Im weiteren muss die
Gemeinde, sofern sie die Etappierungslösung wählt, den in Art. 38 Abs. 3 des Baugesetzes festgelegten Prozentsatz von 70 %
auf 80
X erhöhen. Ansonsten würde die Etappierungslösung keine
wirksame und genügende Bauzonenreduktionsmassnahme darstellen.
Noch besser wäre es, auf die Fixierung eines minimalen, star-
ren Überbauungsgrades als Umetappierungsvoraussetzung über-
haupt zu verzichten und stattdessen zukünftige Umetappierungen
allein vom Bedarf im Sinne von Art. 15 lit. b RPG abhängig zu
machen. Dies würde der Gemeinde größere Spielräume bei künftigen Umetappierungen bieten.
Nebst den erwähnten zwei Varianten zur Vornahme der erforder-
lichen zusätzlichen Bauzonenreduktionen (Umzonung in die Landwirtschaftszone; zweite Nutzungsetappe) kommt für gewisse Ge-
biete (z.B. für die zona villaggio in Cabbiolo) unter Umstän-
den auch die Variante "Nutzungskonzentration" in Frage.
2.
Zona per edífici ed impianti pubblici (ZEIP)
a)
z I ? .beim ehemqlígen Bahnhofgebäude in Lostallo (Nr. 15) Die ZEIP beim ehemaligen Bahnhof der Fraktion Lostallo
(Nr. 15) beansprucht Flächen des ehemaligen Bahntrasses
und reicht bis an die Wuhr der Moesa. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme muss das ehemalige Bahntrasse für
eine allfällige spätere Nutzung als Industriegeleise frei-
gehalten werden bzw. dem übrigen Gemeindegebiet zugeordnet werden (vgl. dazu die Ausführungen unter Abschnitt D Ziffer 1 hiernach) . In diesem Sinne wird die ZEIP bezüglich
eines rund 20 m breiten Streifens zwischen der Nuhr, der
<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>
IT
14 Moesa und dem ehemaligen Güterschuppen des Bahnhofes von
der Genehmigung ausgenommen und an die Gemeinde zur Überarbeitung, d.h. zur Zuweisung zum übrigen Gemeindegebiet, zurückgewiesen.
Dasselbe drängt sich konsequenterweise auch bezüglich der
nördlich angrenzenden zona residenziale 3 (ZR3) auf. b)
ZEIP im Gebiet Pascol de la Cape la (Nr. 12) Zwischen dem bereits bestehenden Fussballfeld in Lostallo
und dem Autobahnanschluss schied die Gemeinde eine ZEIP
zwecks Errichtung eines Sportzentrums (Schwimmbad, Ten-
nisplätze, Leichtathletik anlagen) aus. Diese Flächen sind
besteckt und unterstehen somit der Forstgesetzgebung. Die
fragliche ZEIP kann somit erst nach Erteilung einer Ro-
dungsbewilligung genehmigt werden (Art.
12 des eidgenös-
sischen Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991) . Die Gemeinde
hat vorerst den zuständigen Forstbehörden ein entspre-
chendes Rodungsgesuch einzureichen. In diesem Sinne ist d1 e ZEIP zwischen dem bestehenden Fussballfeld und dem
Autobahnanschluss in Lostallo bis zur Erteilung der er-
forderlichen Rodungsbewilligung von der Genehmigung zu-
rückzustellen. Vorbehaltlich dieses Rodungsbewilligungserfordernisses stünde einer Genehmigung dieser ZEIP
nichts entgegen. C)
ZEIP im Zentrum der Gemeinde Lostallo (Nr. 14)
Im Planungsbericht vom 24. April 1992 (Seite 7) weist die
Gemeinde darauf hin, dass für die ZEIP im Zentrum der Gemeinde Lostallo (Nr. 14) und für die ZEIP im Bereich des
ehemaligen Bahnhofes die zukünftigen Nutzungen noch nicht
abschliessend festgelegt sind. Grundsätzlich können ZEIP
durch die Regierung nur genehmigt werden, sofern ihr Be-
1
<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >> ı.
15 darf ausgewiesen ist. Da die beiden Flächen im Zentrum und in der Nähe bestehender öffentlicher Bauten und Anlagen
(Schulhaus) liegen, scheint es aus der Sicht der Genehmi-
gungsbehörde dennoch sinnvoll, die fraglichen Flächen vor-
sorglich der ZEIP zuzuordnen. Einzig betreffend die möglichen Nutzungsabsichten sei ein Hinweis erlaubt. Die gemäss
Planungsbericht vorgesehenen "günstigen Mietwohnungen" für
irgendwelche Interessenten können in einer ZEIP gemäss
Rechtsprechung der Regierung nicht errichtet werden. Die Gemeinde wird ersucht, diesem Umstand bei der weiteren
Planung Rechnung zu tragen. d)
ZEIP für die qeplgnte A R A ( N r . 6 ) Für die geplante ARA der Gemeinden Mesocco, Soazza und Lostallo schied die Gemeinde Lostallo eine von den übrigen
Bauzonen isolierte ZEIP aus. Der gewählte Standort steht in Konflikt mit Auenwald von mutmasslich nationaler Bei
deutung. Berichte oder Studien über eine Standortevalua-
tion für die ARA liegen den Genehmigungsunterlagen nicht
bei. Es wäre somit ohne weiteres denkbar, dass ein anderer Standort im selben Gebiet ebenso geeignet und weniger kon~ fliktträchtig wäre. Aufgrund der verhältnismässig langen
Realísíerungszeit für das vorliegende Pro jekt der Abwas-
serentsorgung ist es der Gemeinde ohne weiteres zuzumuten, Standortsstudien und eine Interessenabwägung durchzufüh~
ren.
Eine ARA ist eine Versorgungs- bzw. Entsorgungsanlage und stellt somit eine standortgebundene Anlage im Sinne des
Raumplanungsrechtes dar. Der Bau der ARA bedarf somit oh-
nehin keiner ZEIP. In diesem Sinne ist die ZEIP für die ARA von der Genehmigung auszunehmen.
<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>
16 3.
Gewerbe- und Industriezonen
a›
Gewerbezone l. und 2. Etappe in Cabbiolo Die Gemeinde schied in Cabbiolo zwischen der Moesa und dem
ehemaligen Bahntrasse eine Gewerbezone 1. und 2. Etappe
aus. Grundsätzlich steht dieser Ausscheidung nichts entge-
gen, denn sie liegt in bezug auf ein allfälliges Indu-
striegeleise auf dem ehemaligen Bahntrasse der Rhätischen
Bahn geradezu ideal.
b)
Industriezonen in Lostallo In Lostallo schied die Gemeinde linksseitig der Moesa eine
Industriezone aus. Dieser Standort bildete bereits ver-
schiedentlich Anlass von Diskussionen, insbesondere im
Zusammenhange mit dem Industriegeleise. Aus erschlies-
sungstechnischer und landschaftlicher Sicht sollte die In-
dustriezone in den Raum Pascol de la Cape la verlegt werden. Dieser Standort wäre strassenmässig ebensogut er-
schlossen und abwassertechnisch sowie in bezug auf eine allfällige Industriegeleiseerschliessung leichter er-
schliessbar. Da die linksseitige Industriezonenausschei-
dung einer entsprechenden, erst kürzlich in Kraft getre-
tenen Zonenplanrevision entspricht, ist sie jedoch trotz
der erwähnten Bedenken auch im vorliegenden Verfahren zu genehmigen.
4.
a›
Weitere Nutzungszonen Zona píscicoltura, zona cinodromo, zona grotti, e giardini
zona orti
Wie bereits vorstehend unter Abschnitt B erwähnt, stellen
diese Zonenarten keine Bauzonen, sondern Nichtbauzonen dar
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17 (wie etwa die Landwirtschaftszone) . Sämtliche Baubewilli-
gungen der Gemeinde für Bauten und Anlagen in diesen Zonen (Neubauten, Erneuerungen, Erweiterungen, Zweckänderungen,
Wieder aufbauten) bedürfen daher der vorgängigen Zustimmung
des Departementes des Innern und der Volkswirtschaft im
BAB-Verfahren. Mit dieser Bemerkung können diese Zonen ge-
nehmigt werden. b)
Zona di protezione della natura
Im Gebiet "Bola" schied die Gemeinde zum Schutze der Au-
enwälder eine Naturschutzzone aus. In nördlicher Richtung
reicht diese Naturschutzzone bis an die ZEIP für die ge-
plante ARA heran. Im Zusammenhange mit der vorzunehmenden
Neubeurteilung des genauen Standortes für die ARA (vgl.
die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 2 lit. d) wird die Gemeinde ersucht, die nördliche Begrenzung dieser Naturschutzzone zu überprüfen.
<=›
§onq_gi ris efiço Die Gemeinde hat an verschiedenen Orten, insbesondere zum Schutze der Umgebung von Sakralbauten, zone di rispetto
ausgeschieden. Für die Kirche San Giorgio oberhalb Lo-
stallo hat die Gemeinde bedauerlicherweise keine geeignete
Umgebungsschutzzone festgelegt. Diese Sakralbaute verdient
angesichts ihrer denkmalpflegerischen Bedeutung und mar-
kanten Lage zweifellos ebenfalls einen geeigneten Umge-
bungsschutz. In diesem Sinne wird die Gemeinde gestützt
auf Art. 29 Abs. 1 lit.
C
KRG angewiesen, die Umgebung der
Kirche San Giorgio einer geeigneten Schutzzone (zona di
rispetto oder allenfalls Landschaf tsschutzzone) zuzuwei-
sen, um d1 e Umgebung der Kirche wirksamer vor beeinträchtigenden Bauten und Anlagen zu bewahren.
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d›
Zona forestale Im Zusammenhange mit der ausgeschiedenen zona forestale
drängen sich folgende grundsätzliche Bemerkungen und
Feststellungen auf:
Nach Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumpla-
nung vom 22. Juni 1979 (RPG) ist das Waldareal durch die
Forstgesetzgebung umschrieben und geschützt. Was Wald ist,
bestimmt sich also einzig nach den in der Forstgesetzgebung genannten Kriterien. Auch mit einer Nutzungsplanung
kann an der Waldqualität einer Bestockung grundsätzlich
nichts geändert werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz
kommt nur dann zum Tragen, wenn in den Übergangsbereichen zwischen Wald und Bauzonen rechtskräftige "Waldfeststellungen" vorliegen und die daraus sich ergebenden Wald-
grenzen im Zonenplan eingetragen sind: dies falls gelten
neue Bestockungen außerhalb der Waldgrenzen nicht als
Wald, d.h. der dynamische Waldbegriff ist in diesen Fällen aufgehoben. Diese Ordnung ergibt sich aus Art. 13 Abs. l
und 2 in Verbindung mit Art. lO des neuen Bundesgesetzes
über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991, das am 1 . Januar 1993 in Kraft getreten ist. Damit wird einem alten raum-
planerischen Postulat nach vermehrter Rechtssicherheit im Bauzonenbereich Rechnung getragen.
Bei den im neuen Zonenplan der Gemeinde Lostallo ersicht-
lichen Grenzlinien zwischen der zona forestale und Bauzo-
nen handelt es sich nun nicht um "Waldgrenzen" im Sinne
von Art. 13 Abs. l und 2 WaG. Sie beruhen nämlich nicht
auf "Wald feststellungen" gemäß Art. lO WaG, sondern auf
herkömmlichen Waldausscheidungen. Die Gemeinde Lostallo
untersteht somit bezüglich des Verhältnisses Bauzonen/Wald
nach wie vor dem bisherigen Regime des dynamischen Wald-
begriffes. Um diesen unter der Optik der Rechtssicherheit
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19 unbefriedigenden Zustand zu verändern, wäre die Durchfüh-
rung von Waldfeststellungsverfahren im Sinne des neuen WaG
samt Eintragung und spezieller Kennzeichnung der daraus
resultierenden Waldgrenzen in den Nutzungsplänen erfor-
derlich. Die Gemeinde wird ersucht, das einschlägige Prozedere nach Rücksprache und im Einvernehmen mit den zu-
ständigen Forstorganen in die Wege zu leiten.
D.
Genereller Erschliessunqsplan 1=2'000
1.
_.
Industriegeleiseersghliessung
Obschon die Gemeinde sowohl in der Fraktion Lostallo als auch
in der Fraktion Cabbiolo ausgedehnte Industrie- und Gewerbezo-
nen von überkommunaler Bedeutung ausgeschieden hat, sind im
Generellen Erschliessungsplan keine Industriegeleise, sondern
nur Strassen zur Erschliessung dieser Zonen vorgesehen. Diese
Unterlassung mag damit zusammenhängen, dass zur Zeit immer
noch nicht definitiv entschieden ist, ob und gegebenenfalls
bis wohin und auf welcher Seite der Moesa ein Industriegeleise errichtet werden soll. Bis bezüglich dieser Grundsatzfragen
auf der Ebene des regionalen Richtplanes noch keine endgültigen und genehmigten Beschlüsse vorliegen, müssen auf der
Ebene der kommunalen Nutzungsplanungen sowohl ein Industriegeleiseverlauf auf der linken Seite der Moesa als auch ein
Verlauf auf der rechten Seite der Moesa entlang dem Trasse der
ehemaligen Rhätischen Bahn in Betracht gezogen werden. Es muss
verhindert werden, dass die eine oder andere Option oder Var-
iante durch irgendwelche anderweitige Bauten und Anlagen nachteilig präjudiziert wird.
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20 Bezogen auf die vorliegend zu genehmigenden Nutzungspläne der
Gemeinde Lostallo sieht sich die Regierung aus den dargelegten
Gründen zu folgenden Anordnungen veranlasst: 1
Die ZEIP Nr. 15 und die zona residenziale 3 (ZR3) im Berei-
che des ehemaligen Bahnhofs der Fraktion Lostallo werden be-
züglich eines 20 m breiten Streifens ab der rechtsseitigen
Wuhr der Moesa nicht genehmigt.
_ Die im Generellen Erschliessungsplan 1:2'OOO vorgesehene
Sammelstrasse auf dem ehemaligen Trasse der Rhätischen Bahn
im Bereiche der zona artigianale in Cabbiolo wird nur unter
der Auflage genehmigt, dass deren Realisierung ein allfäl-
liges rechtsseitiges Industriegeleise auf dem erwähnten RhB-
Trasse nicht verunmöglicht oder beeinträchtigt.
- Die im Cenerellen Erschliessungsplan 1:2'OOO
vorgesehenen
neuen Hauptkanalisationsleitungen werden unter der Auflage
genehmigt, dass deren Realisierung ein rechts- oder linksseitiges Industriegeleise nicht verunmöglicht oder beeinträchtigt.
Was die vorstehend erwähnte Auflage bezüglich der Sammel-
strasse im Bereiche der zona artigianale in Cabbiolo betrifft,
muss darauf hingewiesen werden, dass diese Sammelstrasse nicht
zwingend
- wie im Generellen Erschliessungsplan vorgesehen -
auf dem ehemaligen RhB-Trasse verlaufen muss. Denkbar wäre
ohne weiteres auch eine Haupterschliessung (Sammelstrasse)
über die westlich der bestehenden Gewerbebetriebe vorgesehene
Erschliessungsstrasse. Durch diese Lösung müsste das Bahn-
trasse lediglich an zwei Punkten niveaugleich überquert wer-
den, so dass die Option eines rechtsseitigen Industriegeleises über das ehemalige RhB-Trasse gewährleistet bliebe.
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21
2.
ARA Standort/Kanalisationslgituııgeg
im Bergích c}_er ARA_
Unter Abschnitt C Ziffer 2 lit. d (ZEIP für die geplante ARA)
wurde bereits erwähnt, dass der geplante Standort für die ARA
im Konflikt mit Auenwald steht und dass die d a f ü r vorgesehene
ZEIP mangels Vorliegen eines Berichtes über vorgenommene
Standortevaluationen und Interessenabwägungen nicht genehmigt
werden kann. Entsprechend diesen Erwägungen ist somit auch der im Generellen Erschliessungsplan bezeichnete Standort für die
ARA von der Genehmigung auszunehmen und an die Gemeinde zur
Überarbeitung zurückzuweisen. Eine allfällige Verlegung der
ARA könnte auch geänderte Linienführungen für die Zuleitungen
bedingen, weshalb dieselben im Bereiche der ARA ebenfalls von
der Genehmigung ausgenommen und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückzuweisen sind.
3. Trink- und Löschwasserversorgun
Sorte
Der Nachweis einer hinreichenden Trink- und Löschwasserver-
sorgung muss gemäss Genehmigungspraxis der Regierung bereits
auf Stufe Nutzungsplanung erbracht werden. In der Fraktion
Sorte bestehen diesbezüglich völlig ungenügende Zustände. Die
Kapazität der Wasserversorgung genügt gerade, um die schon
vorhandenen Bauten mit Brauchwasser zu versorgen. Eine Lösch-
wasserversorgung besteht überhaupt nicht, da keine genügenden
Reserven vorhanden sind und nur ungenügender Wasserdruck vorherrscht. Es besteht auch keine hinreichend leistungsfähige
Hydrantenanlage. Grössere Investitionen sind gemäß Aussage der Gemeinde im Planungsbericht nicht geplant. Somit dürfte der gegenwärtige Zustand betreffend Wasserversorgung und
Löschbereitschaft für Sorte bis auf weiteres ungenügend blei-
ben. Aus diesen Gründen ist es für die Regierung unumgänglich,
sämtliche Bauzonen von Sorte, die gemäß Plan 1-2'000 "stato
della sovredifícazione" vom Dezember 1991 als noch unüberbaut
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ı 1
22 ausgewiesen sind, von der Genehmigung auszusetzen, bis der
Nachweis einer genügenden Wasserversorgung und Löschbereit-
schaft vorliegt. Dabei versteht es sich von selbst, dass die Gemeinde in der Zwischenzeit für die entsprechenden Flächen
keine Baubewilligungen erteilen darf.
E. Weitere Planung Die vorliegend zur Genehmigung eingereichte Nutzungsplanung
beschränkt sich auf die Siedlung und die unmittelbar angren-
zenden Gebiete. Die Planung über das gesamte Gebiet soll ge-
mäss Angaben der Gemeinde im Planungsbericht in einer zweiten Rhase bearbeitet und zur Genehmigung eingereicht werden.
Diese zweite Planungsphase ist vielschichtig und von grosser Bedeutung (Ausscheidung der Landwirtschaftszonen, Ausschei-
dung Schutzzonen wie Naturschutzzonen, Landschaftsschutzzonen,
_
)
Grundwasser- und Quellschutzzonen, Archäologiezonen, Abbauzo-
nen (Materialabbau
, Materialablagerungs- und Deponie-
zonen (Deponie Tec Bianc) , Genereller Erschliessungsplan) . Sie
sollte innert nützlicher Frist
- parallel mit den aufgrund des
- vorangetrieben werden.
vorliegenden Genehmigungsbeschlusses erforderlichen Überarbeitungen
Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG
beschliesst die Regierung:
1
Das Baugesetz der Gemeinde Lostallo vom 15. November 1991
wird im Sinne der Erwägungen und mit folgenden Vorbehalten
und Anweisungen genehmigt:
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23 Vorbehalte: a) Das Genehmigungsverf ehren bezüglich Art. 44 (zona eliporto) wird sistiert.
b) Art. 45 (zona piscicoltura) wird von der Genehmigung ausgenommen und an die Gemeinde zur Überarbeitung im
Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
c) Art. 50 (Schema delle zone) wird bezüglich der Empfind-
lichkeitsstufe in der ZÖBA von der Genehmigung ausge-
nommen und an die Gemeinde zur Überarbeitung im Sinne
der Erwägungen zurückgewiesen. Anweisungen:
d) Die Gemeinde wird angewiesen, Art. 47 (zona grotti) mit
einem zusätzlichen Absatz mit folgendem Wortlaut zu erganzen- "Baubewilligungen für die gemäß Absatz 2 zu-
lässigen baulichen Maßnahmen dürfen, soweit sie Wald-
areal beanspruchen, nur im Einvernehmen mit der zustän-
digen kantonalen Forstbehörde erteilt werden".
e) Die Gemeinde wird angewiesen, der Landwirtschaftszone
sowie dem übrigen Gemeindegebiet umgehend ebenfalls je eine Lärmempfindlichkeitsstufe zuzuordnen.
2.
Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan l:2'OOO
vom
15. November 1991 wird im Sinne der Erwägungen und mit
folgenden Vorbehalten, Anweisungen und Feststellungen ge-
nehmigt:
•
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I.
24 Vorbehalte:
a) Folgende Bauzonenteile werden an die Gemeinde zur Über-
arbeitung, d.h. zur Vornahme zusätzlicher Bauzonenre-
duktionen im Umfange von mindestens 2:5 ha, zurückge-
wiesen: 1
1
ZR2 con obbligo piano di quartiere im Gebiet "I Cios" (Cabbiolo) ZR3 im Gebiet "Fotanign" zwischen der Nordgrenze der
Parzelle Nr. 901 und der Südgrenze der Parzelle Nr. 941 (Cabbiolo)
- Zona villaggio Cabbiolo (Cabbiolo) 1
ZR3 im Bereich der Parzellen Nr. 380, 381, 382 und
teilweise 386 im Gebiet "Guastisc" (Lastallo)
ZR3 im Bereich der Parzellen Nr. 722, 723, 673 und
674 (unüberbauter Teil) im Gebiet "Pascol de la Ca-
pela"
Ü
(Lostallo)
- ZR3 im Bereich der Parzellen Nr. 815 und 816 im Gebiet "La Bosciola" (Lostallo)
ZR2 am oberen Rand des Dorfkerns von Lostallo,
um-
fassend die Parzellen Nr. 431, 428, 427, 559, 558,
557, 567, 568, 569, 508
- 512, 555 und 505 (Lostallo)
ZR2 im Bereich der Parzelle Nr. 650 (Lostallo) ZR3 im Gebiet "Ron cf Pian", soweit sie im Plan
l:2'OOO "stato della sovredificazione" vom Dezem-
ber 1991 als unüberbaut eingetragen ist (Lostallo) 1
ZR2 im Bereich der Parzellen Nr. 77 und 78 (Sorte)
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25 Die vorstehend aufgezählten Bauzonenteile umfassen insgesamt ca. 5,27 ha. Sie müssen insgesamt einer neuen
Planung im Sinne der Erwägungen unterzogen werden. Bis
zum Vorliegen der neuen Planung gelten die zurückgewiesenen Gebiet als übriges Gemeindegebiet.
b) Die ZEIP beim ehemaligen Bahnhofgebäude sowie die nörd-
lich unmittelbar angrenzende ZR3 werden hinsichtlich
eines 20 m breiten Streifens ab rechtsseitiger Wuhr der
Moesa von der Genehmigung ausgenommen und an die Ge-
meinde zur Zuweisung in das übrige Gemeindegebiet zurückgewiesen.
c) Das Genehmigungsverfahren bezüglich der ZEIP Nr.
12
(centro sportivo) wird bis zum Vorliegen der erforder-
lichen Rodungsbewi lligung sistiert.
d) Die ZEIP Nr. 6 (ARA) wird von der Genehmigung ausge-
nommen.
e) Das Genehmigungsverf ehren bezüglich aller in der Frak-
tion Sorte ausgeschiedenen Bauzonen, soweit sie im Plan
l:2'000 "stato della sovredificazione" vom Dezember
ı
1991 als unüberbaut eingetragen sind, wird bis zum Vor-
liegen eines Nachweises betreffend genügender Wasser-
versorgung und Löschbereitschaft sistiert. In der Zwi-
schenzeit dürfen für diese Flächen keine Baubewilligungen erteilt werden.
Anweisungen: f) Die Gemeinde wird angewiesen, im Zusammenhange mit der
Neubeurteilung des Standortes für die ARA die nördliche Abgrenzung der Naturschutzzone im Gebiet "Bola" zu
überprüfen.
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26
l .
•
g) Die Gemeinde wird angewiesen, im Bereich der Kirche San
Giorgio eine wirksame Schutzzone auszuschneiden.
Feststellungen: h) Es wird festgestellt, dass die zona piscicoltura, zona cinodromo, zona grotti und zona orti e giardini keine
Bauzonen im Sinne von Art. 24 KRG darstellen.
i) Es wird festgestellt, dass die Gemeinde Lostallo hin-
sichtlich der Übergangsbereiche zwischen Bauzonen und Wald nach wie vor dem dynamischen Waldbegriff unter-
liegt.
3.
Der Generelle Erschliessungsplan l:2'OOO vom 15. November 1991 wird im Sinne der Erwägungen und mit folgenden Vor-
behalten und Auflagen genehmigt:
ygrbehalte: a) Der im Generellen Erschliessungsplan l:2'000 in Sorte
bezeichnete Standort für die geplante ARA sowie die in
9
diesem Bereich festgelegten Kanalisationsleitungen wer-
den von der Genehmigung ausgenommen und an die Gemeinde
zur Überarbeitung im Sinne der Erwägungen zurückgewie-
sen.
b) Das Genehmigungsverfahren hinsichtlich der jenigen Festlegungen im Generellen Erschliessungsplan, die im Zu-
sammenhange mit nicht genehmigten Bauzonenteilen ste-
hen, wird sistiert.
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27
*o
•
Auflagen: c) Die im Generellen Erschliessungsplan 1:2'OOO
auf dem
ehemaligen Bahntrasse der RhB festgelegte Kanalisa-
tionsleitung wird mit der Auflage genehmigt, dass deren
Realisierung ein allfälliges späteres Industriegeleise über das betreffende Trasse nicht behindert.
d) Die im Generellen Erschliessungsplan l:2'OOO in Cabbio-
lo zwecks Erschliessung der Gewerbezonen l . und 2. Etap-
pe
festgelegte Sammelstrasse über das ehemalige Bahn-
trasse der RhB wird mit der Auflage genehmigt, dass
deren Realisierung ein allfälliges Industriegeleise über das betreffende Trasse nicht behindert.
4.
Die Gemeinde wird ersucht, die Ausarbeitung der Nutzungs-
planung über das restliche Gemeindegebiet voranzutreiben
und wenn möglich gleichzeitig mit den aufgrund des vorliegenden Beschlusses nötigen Überarbeitungen zu verabschieden.
5.
Das Amt für Raumplanung wird beauftragt, die aufgrund des vorliegenden Beschlusses notwendigen Kennzeichnungen im
Baugesetz und in den Plänen vorzunehmen.
6.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilli-
gungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amts stelle vorbehalten.
V \
•
<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>
-.
28 7
ı
Der Gemeindevorstand Lostallo wird angewiesen, das Datum
und den wesentlichen Inhalt dieses Beschlusses in geeig~ fester Form bekanntzugeben.
8.
Es werden für das Genehmigungsverfahren keine Kosten er-
9
Die Beschwerden werden in separaten Regierungsbeschlüssen
hoben.
behandelt.
lo. Mitteilung an
Namens der Regierung
.
Der Präsident:
/ /. 2 l ,ı /. ( ..
Lßansch
M J,
Der Kam
/_'
iírektor:
lic. tun W.Frizzoni
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal