Teilrevision Baugesetz

Land-use plan, basic order · Lostallo

Document

Number
01.86
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Lostallo
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Jan 23, 2001

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Die Regierung des Kantons Graubünden

II Governo del Cantone der Grigioni

Sitzung vom

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AMT FUR RAUMPLANUNG

Mitgeteilt den

23. Januar 2001

26. Januar 2001

La regenza

dal cf antun Grischun

Protokoll Nr.

86

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Lostallo beschlossen an der Gemeindever-

sammlung vom 4. Februar 2000 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend eine

Baugesetzesrevision (Art. 42 Abs. 2 neu).

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeíndeversammlungsbeschlusses vom 4. Februar 2000 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte

am 13. April 2000. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 30. März 2000 ersuchte der Gemeindevorstand Lostallo um Genehmigung der Revísionsvorlage im Rahmen von Art. 37 KRG.

B.

Art. 42 Abs. 2 (zona artigianale) sieht vor, dass in der Gewerbezone Wohnbauten

zulässig sind, soweit diese vom Betriebsinhaber oder Personal bewohnt werden, de-

ren dauernde Anwesenheit im Betrieb erforderlich ist. Der am 4. Februar 2000 ver-

abschiedete neue Art. 42 Abs. 2 kann genehmigt werden.

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >> .t ı

2

Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG

beschliesst die Regierung:

1. Die am 4. Februar 2000 verabschiedete Baugesetzesrevision (Art. 42 Abs. 2)

wird genehmigt.

2. Der Gemeindevorstand Lostallo wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekanntzugeben.

3. Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlus-

ses nötigen Kennzeichnungen im rechtskräftigen Baugesetz vorzunehmen. Die

Gemeinde stellt zu diesem Zweck dem ARP ihr Exemplar des Baugesetzes zur Verfügung.

4. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheíd der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

s. Es werden keine Kosten erhoben. 6. Mitteilung an

Namens der Regierung Die Präsidentin: Der Kanzleidirektor:

/AX'

Dr. E. Widmer-Schlumpf

Dr. C. Riesen