Teilrevision Camp di Polac

Land-use plan, basic order · Lostallo

Document

Number
15.292
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Lostallo
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Apr 14, 2015

Map

The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Lostallo with its building zones.Open the full map

Files

3821_B_OPTR_Camp-di-Polac_RB_De.pdfOpen in a new tab

Text

<< lnformationskopie ohne Gewährleig

aı~@~RE-GR)-›>

;wı¬-*snsß;s7 F uf. = AM† aM m~ı›i›«\í~ë~1T'=~'~~" ._

l ı

i ¬ .

"'L

r \ iıı . )

Die Regierung des Kantons Graubünden

Show the full text

La regenza dal cf antun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll .Nr.

14. April 2015

15. April 2015

292

II Governo del Cantone der Grigioní

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Lostallo beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 12. Februar 2015 eine Teilrevlsion der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: Legge edilizia, estratto alt. 12 e 23

Piano delle zone 1:1000 Camp di Polac Piano generale delle strutture 1:1000 Camp di Polac Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Lostallo einen Planungs- und

Mitwirkungsbericht vom 18. Februar 2015 gemäss Art. 47 der eidgenössischen

Raumplanungsverordnung (RPV) ein.

Der vorliegende Gemeindeversammlungsbeschluss vom 12. Februar 2015 ersetzt den Gemeindeversammlungsbeschluss vom 23. Juni 2014 in gleicher Angelegenheit.

Die Gemeinde Lostallo verzichtete darauf, die ursprüngliche Teilrevísion der Ortspla-

nung dem Amt für Raumentwicklung (ARE) zur Vorprüfung zu unterbreiten. Für die vorliegende Teilrevísion der Ortsplanung kann das Anhörungsschreiben des ARE vom 10. Oktober 2014 als Vorprüfung betrachtet werden. Die Gemeinde wird an die-

ser Stelle darauf hingewiesen, dass sämtliche Ortsplanungsvorlagen dem ARE zur

Vorprüfung einzureichen sind.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeíndeversammlungsbeschlusses vom 12. Feb-

ruar 2015 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden

(KRG) erfolgte am 19. Februar 2015. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 3. März 2015 ersuchte die Gemeinde Lostallo um Genehmigung

der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

, ı

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >> 2

B. Gegenstand der Revisionsvorlage

Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Lostallo bildet eine Anpassung der rechtskräftigen Zona industriale (I) im Gebiet

Camp di Polac infolge erhöhter Naturgefährdung sowie die Festlegung von spezifischen, projektbezogenen Bau-, Erschliessungs- und Gestaltungsvorschriften.

Die zur Diskussion stehende Zona industriale erstreckt sich über die Parzellen Nrn. 744, 1364 und 1363, welche im Eigentum der Bürgergemeinde Lostallo stehen. Gestützt auf Vereinbarungen mit investitionswílligen Unternehmungen hat die Pla-

nungsbehörde gestützt auf ein Einfügungskonzept beschlossen, die Flächen für die

Überbauung, Erschliessung und Grüngestaltung detaillierter zu beplanken. Durch die

Zulassung von höheren Gebäudelängen wird das Land haushälterischer genutzt. Die

Revisionsvorlage gründet auf ortsbaulichen Skizzen eines Architekten.

Infolge Neubeurteilung der Gefahrensituation bzw. gestützt auf das Protokoll

Nr. 2__2014_09_P der Gefahrenkommission 2 vom 17. Oktober 2014 wurde im Revi-

sionsperimeter eine Gefahrenzone 1 festgelegt und die lndustriezone in die Zone üb-

riges Gemeindegebiet (üG) umgezont, soweit sie von -der neuen Gefahrenzone 1

tangiert wird. Die Bauzone Lostallo wird damit um rund 1100 m2 verkleinert.

c. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt

der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der

Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Totalrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) und Folgeanpassungen sowie mit dem

rechtskräftigen Regionalen Richtplan übereinstimmt. Es ist festzustellen, dass die Revisionsvorlage nicht richtplanrelevant ist.

I

ı i I

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >> 3

0.

Teilrevision des Baugesetzes

Die am 12. Februar 2015 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 12 und

23) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, sie kann genehmigt werden.

E. Piano delle Zone 1:1000 Camp di Polac

Der Piano delle zone 1:1000 Camp di Polac vom 12. Februar 2015 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden. F. Piano generale delle strutture 1:1000 Camp di Polac

Der Piano generale delle strutture 1:1000 Camp di Polac vom 12. Februar 2015 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 49 KRG beschließt die Regierung:

1. Die am 12. Februar 2015 beschlossene Teilrevisíon des Baugesetzes (Art. 12 und 23) wird genehmigt. 2. Der Piano delle zone 1:1000 vom 12. Februar 2015 wird genehmigt. 3. Der Piano generale delle strutture 1:1000 vom 12. Februar 2015 wird genehneigt.

4. Das Gesuch der Gemeinde Lostallo um Genehmigung der am 23. Juni 2014 beschlossenen Teilrevision der Ortsplanung wird wegen des neuen Beschlusses vom 12. Februar 2015 abgeschrieben.

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >> 4

5. Der Gemeindevorstand Lostallo wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung). 6. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 7. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen

vorzunehmen.

8. Der Gemeindevorstand Lostallo sorgt für die Nachführung der Nutzungsplandaten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung.

9. Mitteilung an:

M?? Der Präsident:

Martin Jäger

Namens der Regierung

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen

I