Teilrevision Wiedererwägung 2015

Land-use plan, basic order · Roveredo (GR)

Document

Number
15.932
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Roveredo (GR)
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Nov 10, 2015

Map

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Die Regierung des Kantons Graubünden

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Mitgeteilt den

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10. November 2015

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II Govemo del Cantone der Grigioni

11. November 2015

Protokoll Nr.

932

Ortsplanung Roveredo

Reglerungsbeschluss Nr. 640 vom 7. Jull 2015 betreffend Tellrevislon Ortsplanung („ricucltura")

Wiedererwägungsgesuch der Gemeinde Roveredo vom 6. Oktober 2015

1. Ausgangslage

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Roveredo beschlossen am 1. Juni 2014 eine

Teilrevision der Ortsplanung. Gegenstand dieser Ortsplanungsrevision bildete unter

anderem die Festlegung einer neuen Nutzungsordnung Im Bereich der heutigen

Autobahn A13, die verlegt wird (Bereich ,.ricucitura"). Mit Regierungsbeschluss (RB) Nr. 640 vom 7. Juli 2015 hat die Regierung die erwähnte Ortsplanungsrevision mit

einigen Vorbehalten und Auflagen, die für das vorliegende Wiedereıwägungsgesuch nicht von Interesse sind, genehmigt.

Ebenfalls am 7. Juli 2015 hat die Regierung mit Beschluss Nr. 641 eine Beschwerde der Eigentümerin der Parzelle Nr. 116 (Gebiet „Campitt") abgewiesen. Mit dieser Be

schwerde wurden die Notwendigkeit, Zweckmässigkeit und Rechtsmässigkeit der

Einzonungen im Bereich der „ricucitura" grundlegend in Frage gestellt. Die Be-

schwerdeführerin beantragte sinngemäss die Nichtgenehmigung der in ihrer Nach-

barschaft erfolgten Zuweisung des ehemaligen Nationalstrassenareals in die Wohnzone (zona residenzlale R3) sowie die Zurückweisung der gesamten Planung an die

Gemeinde zur Überarbeitung.

Gegen den erwähnten Beschwerdeentscheid der Regierung vom 7. Juli 2015 erhob

die Eigentümerin der Parzelle Nr. 116 am 10. August 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden.

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2. Wiedererwägungsgesuch der Gemeinde Roveredo

Mit Eingabe vom 6. Oktober 2015 reichte der Gemeindevorstand Roveredo der Re-

gierung ein förmliches Wiedererwägungsgesuch ein. Konkret beantragt die Gemein-

de Roveredo, den RB Nr. 640 vom 7. Juli 2015 dahingehend in Wiedererwägung zu

ziehen, dass die Zuweisung der unmittelbar südlich an die Parzelle Nr. 116 der Be-

schwerdeführerin angrenzenden Landfläche zur zona residenziale R3 (ca. 0,1 ha)

nachträglich von der Genehmigung auszunehmen sei und dass die Regierung die entsprechende Fläche an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückweisen möge.

Der von der Genehmigung ausnehmende Abschnitt der R3 entspricht dem Blocco

2 gemäss Anhang 2 zum Planungs- und Mitwirkungsbericht vom April 2014 „Terreni

disponibili per uns politica fondiaria attiva, Scala 1:1000, gennaio 2014". Zur Begrün-

dung ihres Wiedereıwägungsantrages führte die Gemeinde im Wesentlichen aus,

dass sie sich im Laufe der Prüfung der Veıwaltungsgerichtsbeschwerde der Eigentümerin der Parzelle Nr. 116 überzeugen konnte, dass die Anliegen der Beschwerde-

führerin zumindest in Bezug auf das Gebiet unmittelbar südlich der Parzelle Nr. 116 teilweise berechtigt sind: Am fraglichen Ort könnte durch eine Überarbeitung des Zonenplanes eine planerisch bessere Ordnung, so etwa die Ausscheidung einer

Zone für Erholung und Freizeitaktivitäten, festgelegt werden.

Am 5.16. Oktober 2015 schloss die Gemeinde mit der Beschwerdeführerin eine de-

taillierte Vereinbarung ab, welche die Umsetzung der skizzierten Absichten regelt. Bestandteil der Vereinbarung bildet u.a. auch der Rückzug der Verwaltungsgerichts-

beschwerde für den Fall, dass die Regierung das vorliegende Wiedereıwägungsge-

such der Gemeinde Roveredo gutheisst. Ein solcher Beschwerderückzug bietet der

Gemeinde den grossen Vorteil, dass sie das vorgesehene Arealplanverfahren im Be-

reich der Ricucitura nunmehr zügig an die Hand nehmen kann. Andernfalls hätte es

wegen der Dauer des Verwaltungsgerichts- und eines eventuellen anschliessenden

Bundesgerichtsverfahrens unter Umständen noch Jahre bis zur Verwirklichung der „rlcucitura" dauen können.

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3. Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs der Gemeinde Roveredo

Einer Gutheissung des Wiedereıwägungsgesuches der Gemeinde Roveredo vom

6. Oktober 2015 steht aufgrund der von der Gemeinde vorgebrachten Begründungen

und Überlegungen aus Sicht der Regierung sowie des übergeordneten Rechts nichts entgegen.

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen

beschliesst die Regierung: 1. In Gutheissung des Wiederwägungsgesuches der Gemeinde Roveredo vom

6. Oktober 2015 wird Ziffer 2 des Dispositivs des Regierungebeschlusses Nr. 640 vom 7. Juli 2015 mit folgendem zusätzlichen Buchstaben o) ergänzt:

O) Die auf der Parzelle Nr. 139 ausgeschiedene zona residenzíale R3 wird be-

züglich des unmittelbar südlich an die Parzelle Nr. 116 angrenzenden R3-

Abschnittes (ca. 0,1 ha, Blocco 2) nicht genehmigt. Die entsprechende Flä-

che wird an die Gemeinde zur Überarbeitung, d.h. zur Festlegung einer an-

deren Nutzungszone, zurückgewiesen. Zwischenzeitlich gilt die betreffende

Fläche als Übriges Gemeindegebiet.

2. Es werden für das Wiedereıwâgungsverfahren keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Gegen den vofliegenden Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Zustellung

Beschwerde an das Venıvaltungsgericht erhoben werden.

4. Mitteilung an:

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Der Präsident:

Martin Jäger

Namens der Regierung

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen