Teilrevision 2016

Land-use plan, basic order · Thusis

Document

Number
16.620
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Thusis
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Jun 28, 2016

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In

Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal cf antun Grischun

Sitzung vom

Mítgeteílt den

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AMT FÜR RAUMENTWıCı-:LUNG

II Governo del Cantone der Grigioni

29. Juni 2016

28. Juni 2016

Protokoll Nr.

620

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Thusis beschlossen an der Urnenabstimmung

vom 18. Oktober 2015 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden fol-

gende Planungsmittel verabschiedet:

Teilrevision Baugesetz (An. 23bis und Art. 62bis) Zonenplan 1:500 Under Feld

Zonenplan 1:1000 Obercazneıwisa

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Schwimmbad ı ı ı

Zonenplan 1:2000 Gmndwasser- und Quellschutzzone Zonenplan 1:1000 Anpassung stoische Waldgrenze

Zonenplan, Genereller Gestaltungsplan und Genereller Erschliessungsplan 1:500

Teilrevision Altdorf 1

Zonenplan, Genereller Gestaltungsplan und Genereller Erschliessungsplan 1:500

Teilrevision Neudorf

Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr

Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Thusis die folgenden weiteren Unterlagen ein:

Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 22. Oktober 2015 gemäß Art. 47

der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RP\/)

Rodungsgesuch Schwimmbad Thusis ınkl Ubersichtsplan 1:25 000, Rodungs-

plan mit Ersatznassnahmen 1:2000 sowie ihre Einverständniserklärung (als Grundeigentümerin) vom 29. Oktober 2015

s

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A

2

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 31. Januar 2014

einen Vorprüfungsbericht sowie mit Datum vom 19. Dezember 2014 eine Aktennotiz über zwischenzeitliche Abklärungen zur Teilrevision des Baugesetzes Art. 23bis

(Antennenanlagerı).

Die öffentliche Bekanntgabe der Urnenabstimmung vom 18. Oktober 2015 gemäss

Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am

29. Oktober 2015. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 ersuchte die Gemeinde Thusis um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. Gegenstand der Revisionsvorlage

Gegenstand der vorliegenden Revisionsvorlage bilden punktuelle Anpassungen und

Ergänzungen der Nutzungsplanung innerhalb des Siedlungsgebiets. Speziell zu

erwähnen sind die folgenden neuen Regelungen im Baugesetz. sowie Planänderun-

gen:

Neue Bestimmungen über Antennenanlagen für Mobilfunk, Radio und Fernsehen

(Art. 23bis) sowie zum Schutze des bestehenden Baumbestandes im Schwimm-

bad Thusis (Art. 62bis),

geringfügige Erweiterung der Arbeitszone B2 (AB2) im Industriegebiet Obercaz-

nerwisa auf den Parzellen Nr. 22, 35 und 51 im Umfang von rund 0,21 ha

(ca. 2069 m2),

geringfügige Enıveiterung der Zone für öffentliche Bauten (ZÖB) beim Schwimm-.

bad Thusis auf der Parzelle Nr. 1037 im Umfang von rund 0,27 ha (ca. 2685 m2), inkl. der erforderlichen Rodung,

Festlegung sämtlicher Verkehrs- sowie Ver- und Entsorgungsanlagen innerhalb des Siedlungsgebiets in zwei neuen Planungsmitteln.

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›.

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3

c. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäß Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt

der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der

Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teil-

revision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RlP2000, vom Bun-

desrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regiona-

len Richtplan der Region Viamala übereinstimmt.

Es kann gestützt auf die Ausführungen im PMB festgehalten werden, dass die Revi-

sionsvorlage grundsätzlich richtplankonform ist. Entsprechende Ausführungen erfol-

gen nachstehend im gegebenen Zusammenhang. D.

Teilrevision des Baugesetzes 1.

Vorbemerkungen

Anlässlich der Ortsplanungsrevision vom 11. März 2007 hatte die Gemeinde Thusis

ihr damaliges, aus drei Teilen bestehendes Baugesetz (BauG) weitgehend auf" das

neue KRG sowie auf die neue Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubün-

den (KRVO) abgestimmt. Die Regierung genehmigte diese Baugesetzesrevision mit

Regierungsbeschluss Nr. 1161 vom 2. Oktober 2007. Sie empfahl dabei der

Gemeinde, sich bei einer nächsten Baugesetzesrevision an den Aufbau des Muster-

baugesetzes für Bündner Gemeinden (MBauG) zu halten, um die 'mittlerweile vor-

handenen vier Baugesetze in ein einziges neues Baugesetz zu überführen und damit

die entstandene Unübersichtlichkeit zu beseitigen. Die Regierung wies die Gemeinde

Thusis auch auf den mit Regierungsbeschluss Nr. 593 vom 23. Mai 2006 erfolgten

Beitritt des Kantons Graubünden zur lnterkantonalen Vereinbarung über die Harmo-

nisierung der Baubegriffe (IVHB) hin und ersuchte sie, bei der ohnehin notwendigen formellen Überarbeitung ihres Baugesetzes zeitgleich auch die IVHB zu berücksichti-

gen und umzusetzen.

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ı.

4

Bis anhieb hat die Gemeinde Thusis noch keine entsprechende Gesamtüberarbeitung

ihres Baugesetzes vorgenommen, obschon sie in den letzten beiden Revisionen in

den Jahren 2010 und 2012 und nun auch mit der vorliegenden Ortsplanungsrevision

2015 Gelegenheit dazu gehabt hätte. Vor diesem Hintergrund wird die Gemeinde

Thusis nochmals eindringlich.ersucht, bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit

ihr inzwischen aus sechs Teilen bestehendes Baugesetz in einen einzigen Erlass

zusammenzufassen und dabei gleichzeitig die IVHB zu berücksichtigen. 2.

Art. 23bis und Art. 62bis BauG

Die Gemeinde Thusis hat mit der vorliegenden Ortsplanungsrevision neue Bestim-

mungen zum Umgang mit Antennenanlagen für Mobilfunk, Radio und Fernsehen

(Art. 23bis BauG) sowie zum Umgang mit dem Baumbestand im Schwimmbad Thusis (Ari. 62bis BauG) erlassen.

Mit Art. 23bis BauG schafft die Gemeinde die nötige baugesetzliche Grundlage, um

im Rahmen von Baubewilligungsverfahren für neue, zu erweiternde oder anzupas-

sende Antennenanlagen ihre Bedingungen geltend machen zu können, wie z.B. die Fokussierung neuer Antennen innerhalb von Arbeitszonen, das Abschliessen einer

Vereinbarung über das Dialogmodell mit den betroffenen Mobilfunkanbietem sowie Gestaltungs- und Beseitigungvorgaben.

Art. 62bis steht im Zusammenhang mit der Planung beim Schwimmbad Thusis und

regelt im Wesentlichen den Erhalt des Baumbestandes innerhalb des Schwimm-

badareals, welcher aus dem forstrechtlichen Geltungsbereich entlassen werden soll (vgl. dazu nachstehend Abschnitt F).

Art. 23bis

BauG und Art. 62bis BauG sind nicht zu beanstanden und können genehmigt werden.

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5

E.

Zonenplan 1:1000 Obercaznerwisa 1.

Arbeitszone B2

Die Gemeinde hat die Arbeitszone B2 (AB2) auf den Parzellen Nr. 22, 35 und 51 im

Industriegebiet Obere Caznerwisa im Umfang von rund 0,21 ha (ca. 2069 m2) erwei-

tert. Sowohl bei der Zonenerweiterung auf der Parzelle Nr; 22 (rund 464 m2) als auch

bei der Zonenerweiterung auf den Parzellen Nr. 35 und 51 (rund 1605 m2) handelt es

sich jeweils um Restflächen am Rand der Bauzone, welche bislang dem übrigen

Gemeindegebiet (ÜG) nach Art. 81 BauG (Nichtbauzone) zugewiesen waren. Im

Bereich der Zonenerweiterung auf den gleisnahen Parzellen Nr. 35 und 51 wurden

mögliche Wohnnutzungen für Betriebsinhaber und Abwartspersonal aus Lämı-

schutzgründen für unzulässig erklärt. Diese Nutzungseinschränkung ist im Plan als

eine die AB2 überlagernde Zone dargestellt worden. Diese Zonenerweiterungen

bezwecken primär die optimale Ausschöpfung nach innen gerichteter Nutzungspo-

tenziale sowie bereits getätigter Erschliessungsinvestitionen, sie sind im Grundsatz

positiv zu bewerten. a)

Vorgaben gemäss neuem RPG vom 3. März 2013

Am 3. März 2013 nahm das Schweizer Stimmvolk eine Teilrevision des RPG an,

welche am 1. Mai 2014 zusammen mit der dazugehörenden Anpassung der RPV in

Kraft getreten ist. Die Übergangsvorschrift von Art. 38a Abs. 2 RPG bestimmt, dass

bis zur bundesrâtlichen Genehmigung eines an die Anforderungen von Art. 8 und Art. 8a RPG angepassten Kantonalen Richtplans „Siedlung" im betreffenden Kanton die

Fläche der rechtskräftigen Bauzonen insgesamt nicht vergrössert werden darf. In Art.

52a Abs. 2 lit. a RPV wird diese Vorgabe dahingehend präzisiert, dass während der

Übergangsfrist von Art. 38a Abs. 2 RPG Einzonungen nur genehmigt werden dürfen,

wenn im Kanton seit Inkrafttreten der RpG-Revision (1. Mai 2014) mindestens die

gleiche Fläche ausgezont wurde oder dies mit dem gleichen Entscheid erfolgt.

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b)

Prüfung und Beurteilung der Vorgaben gemäss neuem RPG

Eine flächengleiche Kompensation der beschlossenen Einzonungen hat die

Gemeinde Thusis im Rahmen der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung unter-

lassen, weshalb das ARE der Gemeinde Thusis mit Schreiben vom 4. März 2016 die

Sistierung des Genehmigungsverfahrens auf den Parzellen Nr. 22, 35 und 51 in Aus-

sicht stellte, bis der kantonale Richtplan Siedlung nach Art. 8 und Art. 8a RPG vor-

liegt. Die Gemeinde Thusis teilt mit Antwortschreiben vom 11. April 2016 mit, dass zurzeit keine Möglichkeiten bestehen würden, andernorts flächengleiche Auszonungen vorzunehmen. Sie akzeptiert die vorübergehende Sistierung dieser Zonenerwei-

terungen auf den Parzellen Nr. 22, 35 und 51 und geht davon aus, dass die betroffe-

nen neuen Flächen der AB2 nach Vorliegen des kantonalen Richtplans Siedlung

genehmigt werden würden.

Das Genehmigungsverfahren für die Zonerıerweiterungen AB2 auf den Parzellen

Nr. 22, 35 und 51 sowie auch für die festgelegte Nutzungseinschränkung auf den

gleisnahen Parzellen Nr. 35 und 51 betreffend Wohnnutzungen für Betriebsinhaber

und Abwartspersonal wird somit sistiert, bis der kantonale Richtplan Siedlung rechts-

kräftig vorliegt oder die Gemeinde doch noch Kompensationsflächen vorweisen. kann.

Die fraglichen Flächen auf den Parzellen Nr. 22, 35 und 51 im Umfang von rund

2069 m2 sind vorübergehend als AG nach Art. 81 des Baugesetzes Thusis (Nichtbauzone) zu behandeln. Das ARE wird beauftragt, die entsprechenden Kennzeich-

nungen im Zonenplan 1:1000 Obercaznerwisa vom 18. Oktober 2015 vorzunehmen.

Im Übrigen drängen sich zum Zonenplan 1:1000 Obercaznerwisa vom 18. Oktober

2015 keine weiteren Bemerkungen auf.

F.

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Schwimmbad 1.

Korrektur formeller Mangel

Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach Anhörung der betroffenen Grundeigentümer und im Einverständnis mit der Ge-

meinde formelle Mängel in den Erlassen der Grundordnung (Baugesetz und Plänen)

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beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens musste im Zonenplan und Generel-

len Gestaltungsplan 1:1000 Schwimmbad ein formeller Mangel festgestellt werden,

welcher einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich ist. Mit Schreiben vom

4. März 2016 wurde die Gemeinde vom ARE darüber informiert. Die Gemeinde

stimmte mit Schreiben vom 11. April 2016 der Behebung des formellen Mangels zu (Aufllebung der statischen Waldgrenze beim Gebäude am westlichen Rand des

Schwimmbads). Das ARE wird beauftragt, die Korrektur des formellen Mangels im

Plan zu kennzeichnen. 2.

Zone für öffentliche Bauten

Die Gemeinde hat beim Schwimmbad Thusis auf der Parzelle Nr. 1037 diebisherige

ZöB im Umfang von rund 0,27 ha (ca. 2685 m2) erweitert. Diese Zonenerweiterung

bezweckt eine gästefreundliche Ausgestaltung innerhalb des mit Bäumen versetzten

Schwimmbadareals (z.B. mit Liegeflächen), wobei der Baumbestand weiterhin

gepflegt und erhalten bleiben soll (vgl. Art. 62bis BauG). Diese Zonenerweiterung

innerhalb des Schwimmbadareals folgt somit einem touristisch plausiblen Konzept

und erweist sich als zweckmässig, weshalb der Genehmigung dieser Bauzonenerweiterung grundsätzlich nichts im Weg steht.

al

Prüfung und Beurteilung der Vorgaben gemäß neuem RPG

Wie vorne erwähnt, müssen Einzonungen durch entsprechende Auszonungen kom-

pensiert werden. Diese Kompensation hat die Gemeinde auch für die vorliegende

Einzonung unterlassen, weshalb das ARE der Gemeinde mit Schreiben vom 4. März

2016 die Sistierung dieser Zonenerweiterung resp. des Genehmigungsverfahrens in

Aussicht stellte. Die Gemeinde Thusis teilt mit Antwortschreiben vom 11. April 2016

mit, dass zurzeit keine Möglichkeiten bestehen würden, andernorts flächengleiche

Auszonungen vorzunehmen. Sie bezweifle ohnehin, dass eine flächengleiche Kom-

pensation dieser mit Bäumen versetzten und somit „unechten" Einzonungsfläche

überhaupt erforderlich sei. Sie beantragt, die Einzonung gestützt auf Art. 52a Abs. 2

lit. b RPV zu genehmigen. Sofern dies aus Kompensationsgründen nicht möglich sei,

schlägt die Gemeinde, um die Planung beim Schwimmbad Thusis zeitgerecht

umsetzen zu können, vor, die betroffenen ZÖB-Flächen im Umfang von rund 2685 m2 vorübergehend einer Nichtbauzone zuzuweisen (z.B. Erholungszone oder übriges

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a

Gemeindegebiet mit Pflicht zur Durchführung eines BAB-Verfahrens) und diese nach

Vorliegen des kantonalen Richtplans Siedlung dann als Bauzone zu genehmigen.

Die Planung beim Schwimmbad Thusis ist, wie erwähnt, grundsätzlich genehmigungsfähig. Der Genehmigung steht lediglich die fehlende Kompensation entgegen.

Eine Kompensation ist auch für neue Bauzonen, welche nur beschränkt überbaubar sind, erforderlich. Die Genehmigung kann auch nicht gestützt auf Art. 52a Abs. 2 lit. b

RPV erfolgen. Darin sind Ausnahmen nur für kantonale Infrastrukturen zulässig. Die

Zuweisung der Parzellenteile in eine Erholungszone scheitert bereits am Umstand,

dass die Gemeinde diesen Zonentyp gar nicht kennt. Zudem ist die Regierung

Genehmigungs- und nicht Planungsinstanz. Bei allem Verständnis für die Interessen

der Gemeinde muss das Genehmigungsverfahren bezüglich der neuen ZAB-Flächen

sistiert werden, bis der kantonale Richtplan Siedlung rechtskräftig vorliegt oder die

Gemeinde doch noch Kompensationsflächen zur Verfügung stellen kann. Die ZöB-

Flächen im Umfang von rund 2685 da gelten vorübergehend als AG nach Art. 81

BauG, womit diese plangemäss aus dem forstrechtlichen Geltungsbereich entlassen

~werden können. Das ARE wird beauftragt, die entsprechende Kennzeichnung 'im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:1000 Schwimmbad vom 18. Oktober

2015 vorzunehmen.

3.

Permanente Rodung

Die vorliegende planung beim Schwimmbad Thusis erfordert eine permanente Rodung von rund 3153 m2 Wald bezüglich des nicht mehr der Forstgesetzgebung

unterstellten Baumbestandes innerhalb des Schwimmbadareals, beim bestehenden

Veloparkplatz und entlang der zum Schwimmbad führenden Erschliessungsstrasse.

Für diese permanente Rodung sind seitens der Gemeinde als Ersatz ökologische

Aufwertungsmassnahmen beim an das Schwimmbad angrenzenden AuenFöhrenwald vorgesehen. Mit Verfügung vom 4; März 2016 erteilte das Bau-, Ver-

kehrs- und Forstdepartement (BVFD) die nachgesuchte Rodungsbewilligung mit Auf-

lagen und Bedingungen. Die Rodungsbewilligung des BVFD wird koordiniert mit dem

vorliegenden Genehmigungsentscheid eröfihet. -Q«-4-

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Im Übrigen drängen sich zum Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 121000

Schwimmbad vom 18. Oktober 2015 keine weiteren Bemerkungen auf, er kann

genehmigt werden.

G. Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr

1.

Übergeordnetes Strassennetz

Im vorliegenden Generellen Erschliessungsplan (GEP) wurden wie üblich die Landund Forstwirtschaftswege, die Radwege, die Wandenuege sowie die Fusswege fest-

gelegt. Sodann wurden die Strassen in „Grunderschliessung", „Groberschlíessung Sammelstrasse A", „Groberschliessung Sammelstrasse B" und „Feínerschliessung"

unterteilt. Dies entspricht zwar dem geltenden Baugesetz (vgl. Art. 82 f. BauG),

jedoch nicht mehr den für die richtige Datenstruktur der Planung zu Grunde liegen-

den digitalen Daten (Codierungen im Sinne des digitalen Datenmodells des Kantons

Graubünden, vgl. Datenmodell Codierungslíste Version 4.0.9 vom 26. Mai 2014). Im

Interesse der Rechtssicherheit, der Planlesbarkeit sowie der überkommunalen Abstimmung und Harmonisierung wird die Gemeinde ersucht, den GEP entsprechend der neuen Praxis anzupassen und gleichzeitig die Baugesetzesbestimmungen

entsprechend dem Musterbaugesetz (vgl. Art. 64 ff. MBauG14) anzupassen.

2.

a)

Fuss- und Wanderwege sowie Radwege (Mountainbikewege)

Regionaler Richtplan Langsamverkehr

Derzeit ist gemäss Stellungnahme der

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I

vom 17. Dezember 2015 der

regionale Richtplan Langsamverkehr in Arbeit, welcher zum Ziel hat, ein attraktives

Langsamverkehrsnetz in der

festzulegen, zu sichern sowie die künf-

tige Entwicklung koordiniert anzugehen. Sobald der regionale Richtplan Langsam-

verkehr gestützt auf die Resultate der Vorprüfung Norprüfungsbencht des ARE vom

23. September 2015) bereinigt vorliegt und nach erfolgter Beschlussfassung durch

die

und anschliessender Genehmigung durch die Regierung

Rechtsgültigkeit erlangt, werden die Gemeinden aufgefordert sein, den regionalen

Richtplan Langsamverkehr in ihren Nutzungsplanungen umzusetzen.

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b)

Fuss- und Wanderwege

Im vorliegenden GEP ist das offizielle beim Kanton inventarisierte Fuss- und Wanderwegnetz, welches die Grundlage für den regionalen Richtplan Langsamverkehr

bildet, grösstenteils richtig erfasst worden. Es sind lediglich in den Bereichen Cazner

Bach, Parkplatz Marktwiesen und Schwimmbad Thusis kleine Abweichungen gegen-

über dem inventarisierten Fuss- und Wandeıwegnetz zu erkennen.

Der Wanderweg entlang des Cazner Bachs ist nicht (mehr) im inventarisierten Wan-

denıvegnetz enthalten. Auch zwei kurze zusätzliche Wegabschnitte resp. Parallelfüh-

rungen (als Wanderwege) beim Parkplatz Marktwiesen und beim Schwimmbad

Thusis sind nicht im inventarisierten Wanderwegnetz enthalten. Der Gemeinde wird

empfohlen, im Rahmen der nächsten Ortsplanungsrevision frühzeitig die

vorzunehmen c)

beratend beizuziehen und allfällige erforderliche Bereinigungen

ı

Erschliessungsrichtung Fusswegverbindung (geplant)

Im vorliegenden GEP sind geplante Fusswegverbindungen enthalten, welche mittels Signet ab einer bestimmten Stelle an einer Kantonsstrasse die Erschliessungsrich-

tung vorgeben (Festsetzungen). Die Gemeinde Thusis wird diesbezüglich darauf hin-

gewiesen, dass Anschlüsse von Fuss- und Wanderwegen ah Kantonsstrassen im

Rahmen des Baubewilligungsverfahrens eine Bewilligung für Strassenanschlüsse

nach Art. 52 des kantonalen Strassengesetzes (StrG) seitens des Tiefbauamtes

erfordern. Der Gemeinde wird empfohlen, frühzeitig das Tiefbauamt in die Projektierungsarbeiten beizuziehen. d)

Radwege (Mountainbikewege)

Die Mountainbikerouten Nr. 90 (regionale Route), Nr. 621 (lokale Route) und Nr. 623 (lokale Route) wurden im vorliegenden GEP nicht aufgenommen. Mountainbikerou-

ten sind gemäss Art. 5 der kantonalen Strassenverordnung (Strv) im GEP festzuset-

zen. Die Gemeinde Thusis wird deshalb ersucht. den GEP mit den entsprechenden

Festlegungen zu ergänzen.

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Im Übrigen drängen sich zum GEP 1:2000 Verkehr vom 18. Oktober 2015 keine wei-

teren Bemerkungen auf, er kann genehmigt werden.

ı-ı. Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung Der GEP 1:2000 Ver- und Entsorgung vom 18. Oktober 2015 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.

I. Zonenplan 1:500 Under Feld

Zonenplan 1:2000 Grundwasser- und Quellschutzzone Zonenplan 121000 Anpassung statische Waldgrenze

Zonenplan, Genereller Gestaltungsplan und Genereller Erschliessungsplan

1:500 Teilrevision Altdorf

Zonenplan, Genereller Gestaltungsplan und Genereller Erschlisssungsplan

1:500 Teilrevision Neudorf

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I

Die vorstehend erwähnten Pläne vom 18. Oktober 2015 geben zu keinen Bemerkungen Anlass und können genehmigt werden.

J.

Weitere Planung

Wie eingangs erwähnt, ist die geltende Ortsplanung der Gemeinde Thusis bereits

über 22-jährig. Zudem erfolgten im Laufe der Jahre diverse Anpassungen (neun Teil-

revisionen seit dem Jahre 2000). Die zehnte TeilrevisiOn liegt nun zur Genehmigung

vor. Der Revisionsbedarf ist u.a. aufgrund der Pflicht zur Anpassung der Planung an

das in mehreren Bereichen mittlerweile geänderte übergeordnete Recht und an

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anderweitige kantonale Vorgaben (z.B. die erwähnte Anpassung des Baugesetzes

an die IVHB, die erforderliche Festlegung der Gewässerräurrıe oder die erforderliche

Differenzierung des übergeordneten Strassennetzes im GEP) als gross und dringend

zu beurteilen.

Insbesondere enthält die Teilrevision des RPG vom 3. März 2013 Bestimmungen,

welche in Zukunft zu verschiedenen Auswirkungen auf bereits bestehenden (rechts-

kräftigen) Bauzonen führen werden. Zu denken ist dabei namentlich an die Vorgabe

zur Lenkung der Siedlungsentwicklung nach innen (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. Abi: RPG), an

die Vorgabe zur besseren Nutzung von brachliegenden oder ungenügend genutzten

Flächen in bestehenden Bauzonen und zur Verdichtung der Siedlungsfläche (vgl. Art.

3 Abs. 3 lit. abis RPG) sowie insbesondere auch an die Vorgabe zur Förderung der

Baulandverfügbarkeit (vgl. Art. 15a RPG). Der diesbezügliche konkrete Handlungs-

bedarf für die Gemeinde Thusis wird sich aus dem in Bearbeitung stehenden kanto-

nalen Richtplan Siedlung und der bevorstehenden Teilrevision der kantonalen

Raumplanungsgesetzgebung (KRG und KRVO) ergeben. Der kantonale Richtplan Siedlung und die Revision des KRG und der KRVO sollten im Jahre 2018 rechtskräf-

tig vorliegen.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen wird die Gemeinde Thusis ersucht, eine

Gesamtrevision der Ortsplanung in die Wege zu leiten. Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1.

Die am 18. Oktober 2015 beschlossene Teílrevision des Baugesetzes

2.

Das Genehmigungsverfahren für den Zonenplan 1:1000 Obercaznerwisa vom

(An. 23bis und Art. 62bis) wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

18. Oktober 2015 wird im Sinne der Erwägungen sistiert, bis der kantonale Richtplan Siedlung vorliegt oder bis für die in diesem Plan vorgesehenen Ein-

zonungen eine tragfähige Kompensationslósung präsentiert werden kann.

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3.

Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:1000 Schwimmbad vom

18. Oktober 2015 wird im Sinne der Eıwägungen mit folgender direkter Korrek-

tur (Korrektur gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde),

und folgendem Vorbehalt genehmigt:

a)

b)

__

Die statische Waldgrenze im Bereich des Gebäudes beim Noilakanal wird

im Einvernehmen mit der Gemeinde aufgehoben.

Das Genehmigungsverfahren für die Zone für öffentliche Bauten wird sis-

tiert, bis der kantonale Richtplan Siedlung vorliegt oder bis für die in die

Sem Plan vorgesehenen Einzonungen eine tragfähige Kompensationslö-

sung präsentiert werden kann. Die entsprechenden Flächen gelten zwi-

schenzeitlich als übriges Gemeindegebiet. 4.

Der Generelle Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr vom 18. Oktober 2015

wird im Sinne der Erwägungen mit folgenden Anliegen, folgendem Hinweis und folgender Empfehlung genehmigt:

a)

Die Gemeinde Thusis wird ersucht, den Generellen Erschliessungsplan

entsprechend der herrschenden Darstellungs- resp. Festlegungspraxis zu überarbeiten.

b)

Die Gemeinde Thusis wird darauf hingewiesen, dass Anschlüsse von Fuss- und Wandeıwegen an Kantonsstrassen im Rahmen des Baubewilli-

gungsverfahrens eine Bewilligung für Strassenanschlüsse nach Art. 52

StrG erfordern. 0)

Der Gemeinde Thusis wird empfohlen, bei der kommenden Umsetzung

des regionalen Richtplans Langsamverkehr der

die

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beratend beizuziehen.

frühzeitig

Die Gemeinde Thusis wird ersucht, im Rahmen der nächsten sich bieten-

den Gelegenheit sämtliche Mountainbikerouten in den Generellen

Erschliessungsplan aufzunehmen.

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5.

6.

Der Generelle Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung vom

18. Oktober 2015 wird genehmigt.

Der Zonenplan 1:500 Under Feld, der Zonenplan 1:2000 Grundwasser- und

Quellschutzzone, der Zonenplan 1:1000 Anpassung statische Waldgrenze,

der Zonenplan, Generelle Gestaltungsplan und Generelle Erschliessungs-

plan 1:500 Tellrevislon Altdorf und der Zonenplan, Generelle Gestaltungs-

plan und Generelle Erschliessungsplan 1:500 Teilrevision Neudorf, alle vom 18. Oktober 2015, werden genehmigt.

7.

Die Rodungsbewilligung des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartements (BVFD) vom 4. März 2016 wird gleichzeitig mit dem vorliegenden Genehmigungsbe-

schluss eröffnet. 8.

Der Gemeinderat Thusis wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Disposi-

tives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben.

Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekannt-

gabe der Umenabstimmung vom 18. Oktober 2015 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der

Gemeinde eingesehen werden kann Und dass gegen darin enthaltene- Vorbe-

halte und Anweisungen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum naM Mass-

gabe des Gesetzes über die Venıvaltungsrechtspflege beim Vemaltungsgericht

Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.

9.

Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige

Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröff-

nung des vorliegenden Beschlusses.

10. Soweit für die Venuirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

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11. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszü-

gen vorzunehmen.

12. Der Gemeindevorstand Thusis sorgt für die Nachführung der Nutzungsplanda-

ten nach den Vorgaben des ARE. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Nutzungs-

planfestlegungen erst dann als definitiv rechtskräftig betrachtet werden können, wenn gegen den entsprechenden Genehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab

dem Publikationsdatum keine Verwaltungsgerichtsbeschwerden eingereicht

werden resp. wenn allfällige Vewvaltungsgerichtsbesohwerden abgewiesen

worden sind.

13. Mitteilung an:

A. Reqierunqsbeschluss und Rodunqsbewilliqunq:

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B. Nur Reqierunqsbeschlussz

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C. Nur Rodunqsbewilligung: ıı

Namens der Regierung Der Präsident: Der Kanzleidirektor:

Dr. Chr. Rathgeb

Dr. C. Riesen

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