Teilrevision Pany

Land-use plan, basic order · Luzein

Document

Number
08.836
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Luzein
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Jun 24, 2008

Map

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Text

1 » AMTSREGISTRATUR III « Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG

Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

II Governo del Cantone dei Grigioni

or

:›A

Sitzung vom

Mitgeteilt den

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Protokoll Nr.

24. Juni 2008

24. Juni 2008

836

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde

Luzein beschlossen an der Gemeinde-

versammlung vom 16. Juni 2006 eine Gesamtrevision der Ortsplanung, umfassend unter anderem einen Zonenplan / Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 Pany.

Mit Regierungsbeschluss (RB) Nr. 447 vom 16. April 2007 wurde das Genehmigungsverfahren für die neu ausgeschiedene Wohnzone 2 im Bereich der im Gebiet „Rongellia" gelegenen Parzelle Nr. 1971 sistiert, bis ein Verfügbarkeitsnachweis für die Überbauung, Erschliessung und zonenkonforme Nutzung der erwähnten Parzelle vorliegt. Der Verfügbarkeitsnachweis könne beispielsweise in Form von Kaufsrechtsverträgen, die es der Gemeinde ermöglichten, das Grundstück sofort nach Genehmigung der Einzonung oder nach Ablauf einer bestimmten Frist zu erwerben, oder in Form eines konkreten Bauprojektes erbracht werden.

B.

Mit Schreiben vom 11. Juni 2008 teilt der Gemeindevorstand Luzein dem Amt für Raumentwicklung mit, dass bei der Gemeinde Luzein ein Baugesuch für die Erstellung eines neuen Wohnhauses auf der Parzelle Nr. 1971 eingereicht worden ist. Gleichzeitig beantragt er, die Sistierung des Genehmigungsverfahrens hinsichtlich der auf Parzelle Nr. 1971 ausgeschiedenen Wohnzone 2 aufzuheben, mit anderen Worten also, die besagte Wohnbauzone zu genehmigen.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 2

C.

Die durch den geplanten Wohnhausneubau beanspruchte Fläche der Parzelle Nr. 1971 ist aus einem Situationsplan 1:500 vom 6. Juni 2008, welcher dem Schreiben des Gemeindevorstandes Luzein vom 11. Juni 2008 beiliegt, ersichtlich. Aus den weiteren eingereichten Projektplänen vom 6. Juni 2008 geht ferner hervor, wie die Fläche überbaut und wie das neu zu erstellende Wohnhaus erschlossen werden soll. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass aufgrund der vorstehend beschriebenen Unterlagen der im RB Nr. 447 vom 16. April 2007 geforderte Verfügbarkeitsnachweis für die Genehmigung der im Zonenplan / Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 Pany vom 16. Juni 2006 hinsichtlich der Parzelle Nr. 1971 ausgeschiedenen Wohnzone 2 als erbracht betrachtet werden kann. Entsprechend steht einer Genehmigung dieser Wohnzone 2 nichts mehr im Wege.

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1. Der Zonenplan / Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 Pany vom 16. Juni 2006 wird (auch) bezüglich der Wohnzone 2 auf Parzelle Nr. 1971 genehmigt. 2. Der Gemeindevorstand Luzein wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben. 3. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötige Kennzeichnung im Zonenplan / Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 Pany vom 16. Juni 2006 vorzunehmen. Die Gemeinde sendet dem ARE zu diesem Zweck ihr Exemplar des vorerwähnten Planes zu. 4.

Der Gemeindevorstand Luzein sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 3

5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art erforderlich sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

6. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

7. Mitteilung an:

Namens der Regierung Der Präsident:

Der Kanzleidirektor:

Stefan Engler

Dr. C. Riesen