Teilrevision 1989
Land-use plan, basic order · Thusis
Document
- Number
- 89.45
- Kind
- Land-use plan, basic order
- Commune
- Thusis
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Jan 9, 1989
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Die Regierung
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Protokoll Nr.
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Am 18. Februar 1983 verabschiedeten die Stimmberechtigten der Gemeinde Nutten nebst einer Teilrevision des BaugeSetzes einen neuen Zonenplan 1:2'000 und einen neuen GenerelleN Erschlie sungsplan 112" 000. Dagegen erhob . am 14. März 1983~Beschwerde an die Regierung. Er wehrte sich gegen die im Zonenplan neu ausgeschiedene ~Wohnzone~ (Mit Quartierplanpflicht) im Gebiet Spira sowie gegen die im Generellen Erschliessungsplan neu festgelegte Linienführung der Gemeindestrasse Untermutten Obermutten im Bereiche Spina.
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Kopie M itgeteilt den
9. Januar 1989
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del Cantone der Grigioni
Sitzung vom
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AMT FIÜR RAUMPLANUNG
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mit Beschluss nr. zaa vom 6. Februar 1984 hat die Regierung, den Zonenplanund den Generellen Erschliessungsplan unter Vorbehalten genehmigt. Die Vorbehalte betrafeN zumlelnen die Wohnzone Spins, welche die Regierung 'gestützt auf das Ergebnis des am 14. Oktober 1983 durchgeführtenlAugenscheines in der zur Überarbeitung im Sinne der Beschwerdeangelegenheit ~erung de Landes des~ BeErwägungen (grösstmögliche ~Ausklam~ aus der Bauzone; Festlegung neuer, parschwerdeführer zellenscharfer Bauzonengrenzen, die den Wünschen der Grundeigentümer und* den Interessen der Landwirtschaft Rechnung tra. gen sowie eine zweckmässige Erschliessung und sinnvolle Siedlungsgestaltung gewährleisten) an die Gemeinde zurückwies. Zum anderen. bezogen sich die Vorbehalte auf die im Generellen Er-
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schliessungsplan festgelegte Linienführung der Gemeindestrasse im Bereiche von Spina sowie auffldie für das Gebiet Spins enthaltenen Versorgungs- und. Entsorgungsanlagen. Ein weiterer, für das vorliegende Genehmigungsverfahren jedoch nicht rele0
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vanter Vorbehalt betraf sodann noch die im Generellen Erschliessungsplan festgelegte Linienführung der kantonalen Verbindungsstrasse Solls Mutter.
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In der Folge leitete die Gemeinde Mutten bezüglich des Gebietes Spira eine Quartierplanung mit Landumlegung ein. Die Arbeiten sind in der Zwischenzeit so weit vorangetrieben war? den, dass der Quartierplanentwurf, bestehend aus speziellen
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Vorschriften, Neuzuteilungsplan 1:500, Quartiergestaltungsplan
1:500, Quartierstrassenplan 1:500 und' Quartierversorgungsplan 1:500, im Herbst 1987 öffentlich aufgelegt werden konnte. ı r
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Am 25.~ März 1988 verabschiedeten die Stímıııberechtigten von
Nutten einen Zonenplan *Spira 1:500. Mit Schreiben vom 3 0 . Mai
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1988 ersucht der Gemeindevorstand
nehmigung* dieses Planes
Nutten die Regierung um Ge-
Die im Zonenplan Spira 1:500 festgelegte neue Bauzonenabgrenzung trägt den Anliegen, ~die die Regierung im Beschluss na.
Ü 288 vom 6 . Februar 1984 dazu bewogen hatten, die Grauzone zur« E Überarbeitung an die Gemeinde zurückzuweisen, Rechnung. Sie ı.i berücksichtigt auch das vom damaligen Beschwerdeführer_ 'í anlässlich des Augenscheines vom 14. Oktober 1983 spezifizierte ;. . Anliegen, inder nur noch dessen widerrechtliche Baute mit einem UmSchwung von 592 m2 im Bauzonenperimeter liegt und sein übriges Land aus der Grauzone entlassen werden konnte. .Mit der Genehmigung der neu abgegrenzten Grauzone Spina wird die erwähnte widerrechtliche Baute im übrigen nachträglich legalifisiert. Die B e s c h w e r d _ kann unter diesen Umständen, ' soweit sie sich gegen den zonenplan 1 : 2 ' 0 0 0 vom 18."Februar 1983 richtete, als gegenstandslos geworden voııı Geschäftsverzeichnis der Regierung gestrichen werden, umsomehr, als
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gegen. die neu abgegrenzte Bauzone Spira keine Beschwerde mehr erhoben hat.
Von der Beschwerdemöglichkeit machte am 30. April 1988 innert , Gebrauch. sie bewirt- › Frist hingegen schaftet im RaUme Spins ca. 1,33 halLand, .wovon ~ea. 0,14 ha mit Gebäude in der Bauzone Spira liegen. sie möchte ihr Land der landwirtschaftlichen Nutzung erhalten und stellt die Fraı ge, warum d1e.Bauzone nicht .im "hinteren Teil" von Spins im unproduktiven, steinigen Land ausgeschieden Worden Sei. -Vorweg ist le=tzUhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits gemäss dem Zonenplan 1:2'000 vom 18. Februar 1983 da= entsprechende Stück Land in.der Bauzone~ Spina hatte und dagegen' ê keine Beschwerde einreichte. Sodann ist darauf. hinzuweisen, dass* die Regierung die ~Bauzone Spira mit Beschluss¦v~~m 6. FeE bruar 1984 grundsätzlich bestätigt hatte. Die Zurückweisung I zur Überarbeitung erfolgte lediglich im Hinblick 'auf eine u.a, wegen der Beschwerde von und wegen der unklaren' E1-' gentumsverhältnisse nötig 'gewordene Neuabgrenzung desßauzonenperimeters. Nach Aussagen des von der Gemeinde beauftragten Planers wurde der Beschwerdeführerin im Zuge der Ausarbeitung. der neu abgegrenzten Grauzone und- während der parallel durchge¬ führten Quartierplanung mit Landumlegung angeboten, ihre 'Rarzelle teilweise au= der Grauzone .herauszunehmen. wie es scheint, E konnte sie sich im damaligen Zeitpunkt nicht dazu entschliessen. í I Da- aus dem Regierungsbeschluss Nr. 2 8 8 ~ V~ ~m 6. Februar 1984 die Aufforderung zur gleichzeitigen Erarbeitung einer Quartierplanung I ! mit Baulandumlegung zumindest indirekt hervorgeht und' die Bau+ zone nunmehr `gestützt auf diese Vorarbeiten abgegrenzt wurde, wäre nun eine erneute Überarbeitung der Bauzone nur mit unveril hältnismässig grossem planerischen Aufwand möglich. Es =1nd I .ı auch keine weitere planerische und rechtliche Gründe au=zumachen, i die" zu einer Gutheissung der Beschwerde führen könnten. Wie . erwähnt, bewirtschaftet die Beschwerdeführerin im, Raume Spira ca. 1,33 ha Land. Indem nun infolge der Ausscheidung der
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i Bauzone Spina dem Maiensäss eine Fläche von ca. 0,14 ha (wovon
E ca. 180. m2 ohnehin überbaut sind) entzogen wird, kann die ExiF stenz* des Maiensässes kaum in Frage gestellt werden. Zudem ~ist E
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I die Gemeinde der Meinung, dass das in der Bauzone~ gelegene .Land
steinig und uneben sei. Was die der. Beschwerdeführer in vorschwebende Verlegung' der Bauzone in einen "hinteren Teil" voh Spira betrifft, bleibt schliesslich festzuhalten, dass dahingehende' Begehren nicht mehr Gegenstand des vorliegenden ver« I fahrens bllden können. Der Standort der Bauzone wurde nämlich 'E ! bereits an der Gemeindeversammlung v~m 18. Februar 1982~beI I stim~ t und von der Regierung mit Beschluss vom 6. Februar 1984 grundsätzlich bestätigt. Der einzige Grund, weshalb.die Bauzone Spina überhaupt noch einmal Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens vor der Regierung bildet, sind blasse zonenabgrenzungs-
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Unter Würdigung aller dieser Aspekte ist die Beschwerde von ( abzuweisen.
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Generell drängt sich hinsichtlich der Bauzone Spira noch die* E Bemerkung auf, dass sie in einem landschaftlich empfindlichen ›l I Gebiet liegt, weshalb der Gestaltung der überbauung grösste Aufmerksamkeit zu schenken ist. Den entsprechenden Anforderungen vermag der vom Gemeindevorstand im Rahmen der Quartiererarbeitete Quartiergestaltungsplan 1:500, der zusammen g planung E mit den übrigen Quartierplanunterlagen bereits im Herbst 1987 F öffentlich aufgelegt wurde und nunmehr 'als Entwurf den Genehmigungsakten beiliegt, 'zu genügen. Er sieht das in den Walserv Siedlungen von Nutten übliche Uberbauungsmuster der offenen oder Einzelbauweise vor, wobei sich die Gestaltung der einzel1 E nen Bauten nach den Prinzipien des traditionellen walserhauses *richten muss. Angesichts der erwähnten landschaftlichen Empfindlichkeit der Grauzone drängt es sich jedoch auf.. diesen im Entwurf vorliegenden QuartiergestaltungsplaN auf die. stufe eines Generellen Gestaltunqsplanes im sinne von Art. 17 ff. ~å E des Baugesetzes Von Mutten zu heben, ihn also nochmals (und E : š
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E zwar als "Genereller Gestaltungsplan Spins") öffentlich aufzuI ~berechtigten verabschieden zu lassen und legen, durch die Stil hernach der Regierung zur Genehmigung zu unterbreiten (vgl. 3 KRG). Auf diese Weise besteht Gewähr, 'dass Ärt. 37 Abs. 1 í ê die im vorliegenden Entwurf für einen Quartiergestaltungsplan § E aufgezeigte gute Uberbauungsgestaltung nicht nur in naher Zukunft, sondern auch auf Dauer sichergestellt ist, indem eine í1 allfällige Änderung immerhin vom Souverän und von der Regierung › å werden müsste. Die Genehmigung der Bauzone Spira I gutgeheissen I! wird daher mit der. Anweisung andre Gemeinde verbunden, für t F das «Gebiet Spira einen Generellen Gestaltungsplan im Sinne des í vorliegenden Entwurfes für einen Quartiergestaltungsplan zu í F erlassen und diesen der Regierung zur Genehmigung vorzulegen.
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Spins 1:500 können nunmehr auch die im Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 vom 18. Fei E bruar 1983 enthaltenen, Quellzuleitungen, KanalisationsleiEç. tungen und Hydrantenleitungen im Raume Spins genehmigt werden. I,
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was die Linienführung der Gemeindestrasse im Raume Spins beg trifft, gilt nach wie vor der RegierungsbeSchluss Nr. 288 vom 1ç 6. Februar 1984, mit welchem der Generelle Erschliessungsplan i I 1:2'000 vom 18. Februar 1983 in diesem Punkte an die Gemeinde zur Überarbeitung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen wur1 de. Der Grund für diese zurückweisung bestand, wie den ErwäI gungen des damaligen Regierungsbeschlusses entnommen werden ;. kann, vornehmlich darin, dass die GemeindeStrasse Untermutten ı g Obermutten nicht einheitlich klassifiziert worden war. I Gemäss dem bei den Akten liegenden Entwurf eines Generellen ä Erschliessungsplanes Spina 1:500 ist nun in Abweichung vom ! Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 vom 18. März 1983 die :ı~ Strasse durch die Grauzone Spira gleich klassifiziert wie die s E
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übrigen Teile der Gemeindestrasse Untermutten Obermutten, nämlich als Hauptverkehrsstrasse. Diesen Generellen Erschliess sungsplan Spira 1:500, welcher darüber hinaus auch noch eine i bauzoneninterne Erschliessungsstrasse enthält, hat die Gemeinr r de gestützt auf Art. 37 Abs. 1 KRG nunmehr noch dem Souverän I r zu unterbreiten und hernach der Regierung zur Genehmigung einä zureichen, wobei dieser Vorgang sinnvollerweise zusammen mit E dem geforderten Erlass eines Generellen Gestaltungsplanes Spina E .z ~mengelegt wird. Jedenfalls sind der Generelle ErI 1:500 zusah schliessungsplan und Generelle Gestaltungsplan Spira Zeitlich : der Quartierplanung Spins zu erlassen, zuL kg; der Genehmigung .ı mal diese auf jenen beruht. Soweit sich die Beschwerde von.. ı vom 14. März 1983 gegen die Strassenführung richtet, wird des Generellen .Ersehliessungsp1ag ~. sie im Rahmen der Genehmigung í nes Spina 1-S00 behandelt. i ıı
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Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 und 37a KRG beschließt die Regierung:
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Der Zoñenplan Spina 1:500 wird geNehmigt;
Für die Grauzone' Spira ist ein Genereller Gestaltungsplan im Sinne des Entwurfes für einen Quartierge~~taltungsplan Spira 1:500 zu erlassen.
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Die im Regierungsbeschluss Nr. 288 vom 6 . Februar 1984 von der Genehmigung zurückgestellten Hydrantenleitungen, Quellenzuleitung und Kanalisationsleitung im Gebiet Spina - dargestellt Kim Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 vom 18. Februar 1983 - werden genehmigt
Die Gemeinde nutten wird angehalten, den bereits öffentlich aufgelegten Generellen Erschliessungsplan Spina 1:500 der Gemeindeversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen 1
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und anschliessend breiten.
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der Regierung zur Genehmigung
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vom 14. März 1983 wird ab-
Die Beschwerde von
geschrieben, soweit sie sich nicht gegen die Strassenführung im Bereiche der Bauzone Spina richtet, Insoweit wird sie in Rahmenldes Verfahrens zur Genehmigung des
*Generellen Erschliessungsplanes
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Spina 1:500 behandelt.
vom 30. April
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Die Beschwerde von 1988 wird abgewiesen.
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Soweit für die Verwirklichung der revidierten Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
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Die Gemeinde Motten wird angewiesen, das Datum und den Wesentlichen Inhalt dieses Genehmigungsbeschlusses in geeigneter Form bekanntzugeben. '
Das Amt für Raumplanung wird angewiesen, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den Plänen
vorzunehmen.
1°. Es werden keine. Kosten erhoben. 11. Mitteilung an
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Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
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920.110 · KWaV · Cantonal
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SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
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SR 814.201 · GSchV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal