Teilrevision Türneri

Land-use plan, basic order · Luzein

Document

Number
08.DEP13
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Luzein
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Jul 4, 2008

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3891_B_OPTR_Tuerneri_DV.pdfOpen in a new tab

Text

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Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden Departament d'economia publica e fatgs socials dal Grischun Dipartimento dell'economia pubblica e socialità der Grigioni ARE 13/08

7000 Chur, Reichsgasse 35

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Tel. 081 257 23 14

Fax 081 257 21 71

DEPARTEMENTSVERFÜGUNG Der Vorstand der Gemeinde Luzein beschloss an seiner Sitzung vom 6. Mai 2008 eine Teil-

revision der Ortsplanung, welche einen Zonenplan/Gen. Gestaltungsplan 131'000 „Türneri"

umfasst.

Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumpianurıgs-

verordnung (RP\/) liegt vor (7. Mai 2008). Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum

vom 20. März 2008 einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindevorstandsbeschlusses vom 6. Mai 2008 gemäss

Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden erfolgte am 29. Mai 2008. Es

gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 15. Mai 2008 ersuchte der Gemeindevorstand Luzein das Departement für

Volkswirtschaft und Soziales um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49

KRG.

ZonenplanIGen. Gestaltungsplan 1:1'000 „Türneri" Gegenstand der im Zonenplan/Gen. Gestaltungsplan 1:1'000 „Türneri" dargestellten Teilrevi-

sion der Ortsplanung bildet eine auf der Parzelle Nr. 901 im Gebiet „Türneri" in Pany West

festgelegte Waldabstandslinie (Baulinie) im Sinne von Art. 78 Abs. 3 des Raumplanungs-

gesetzes für den Kanton Graubünden (KRG). Die Baulinie weist einen Abstand von 5 m zum

südlich an die Parzelle Nr. 901 angrenzenden Waldareal auf. Begründet wird die Festlegung der Waldabstandslinie mit dem Umstand,. dass die Parzelle Nr. 901 bei Einhaltung des gesetz-

lichen Mindestwaldabstandes von 10 m sowie der im Baugesetz der Gemeinde Luzein festgelegten Grenzabstände nicht sinnvoll überbaubar wäre.

Der Zonenplan/Gen. Gestaltungsplan 1:1'000 „Türneri" vom 6. Mai 2008 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

2

Gestützt auf Art. 49 KRG

verfügt das Departement für Volkswirtschaft und Soziales: 1.

Der ZonenplanlGen. Gestaltungsplan 1:1'000 „Türneri" vom 6. Mai 2008 wird geneh-

migt.

2.

Der Gemeindevorstand Luzern wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffent-

3.

Der Gemeindevorstand Luzein sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den

4.

lich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig

sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehal-

ten. 5.

Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

6.

Mitteilung an:

DEPARTEMENT FÜR VOLKS-

Chur, 4. Juli 2008

mitgeteilt am: Ü

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Juli 2008

WIRTSCHAFT UND SOZIALES Der Vorsteher: ` . _

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Hansjörg Trachsel, Regierungsrat