Teilrevision Pany 2009

Land-use plan, basic order · Luzein

Document

Number
09.214
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Luzein
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Mar 10, 2009

Map

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Die Regierung

des Kantons Graubünden

La regenza dal cf antun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

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10. März 2009

AMTSREGISTRATUR H1 G AMT FÜR RAUMENTWKJKLUN

ıı Governo

del Cantone der Grigioni

11. März 2009

Protokoll Nr.

214

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Luzein beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 16. Juni 2006 eine Gesamtrevision der Ortsplanung, umfassend

unter anderem einen Zonenplan/Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 Pany.

Mit Regierungsbeschluss Nr. 447 vom 16. April 2007 wurde das Genehmigungsver-

fahren hinsichtlich der neu ausgeschiedenen Wohnzone 3 für die im Gebiet „Wis" ge-

legene Parzelle Nr. 1852 sistiert, bis ein Verfügbarkeitsnachweis sowie ein Gestal-

tungs- und Erschliessungskonzept für die Überbauung. Erschliessung und zonenkonforme Nutzung der enıvähnten Parzelle vorliegt. Dabei wurde ausgeführt, dass

der Verfügbarkeitsnachweis beispielsweise in Form eines konkreten Bauprojektes erbracht werden könne.

B. Mit Schreiben vom 9. Februar 2009 teilte der Gemeindevorstand Luzein dem Amt für Raumentwicklung (ARE) mit, dass bei der Gemeinde Luzein ein Baugesuch für die

Erstellung eines neuen Mehrfamilienhauses auf dem der Wohnzone 3 zugewiesenen

Teil der Parzelle Nr. 1852 eingereicht worden ist. Gleichzeitig beantragte er, die Sis-

tierung des Genehmigungsverfahrens hinsichtlich der auf Parzelle Nr. 1852 ausge-

schiedenen Wohnzone 3 aufzuheben, mit anderen Worten also, die besagte Wohn-

bauzone zu genehmigen. Auf Verlangen des ARE sandte die Gemeinde Luzein am

18. Februar 2009 verschiedene Pläne (Situation 1:500 vom 13. Januar 2009, Grundriss EG/Läng- und Querschnitt 1:100 vom 15. Dezember 2008/8. Januar 2009,

Grundrisse 1. OG/2. OG/DG 1:100 vom 15. Dezember 2008/8. Januar 2009, Fassa-

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den 1:100 vom 15. Dezember 2008/8. Januar 2009, Kanalisation und Werkleitungen

1:100 vom 15. Dezember 2008/8. Januar 2009) des eingereichten Baugesuchs nach.

c. Die durch den geplanten Wohnhausneubau beanspruchte Fläche der Parzelle

Nr. 1852 ist aus der vorliegenden Situation 1:500 vom 13. Januar 2009 ersichtlich. Aus den weiteren eingereichten Projektplänen vom 15. Dezember 2008/8. Januar 2009 geht ferner hervor, wie die Fläche überbaut und wie das neu zu erstellende

Wohnhaus erschlossen werden soll.

Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass aufgrund der vorstehend

beschriebenen eingereichten Unterlagen die im Regierungsbeschluss Nr. 447 vom

16. April 2007 aufgeführten Voraussetzungen (Verfügbarkeitsnachweis sowie Gestal-

tungs- und Erschliessungskonzept) für die Genehmigung der im Zonenplan/Generel-

len Gestaltungsplan 1:2'000 Pany vom 16. Juni 2006 ausgeschiedenen Wohnzone 3 auf der Parzelle Nr. 1852 erfüllt sind. Entsprechend steht einer Genehmigung dieser

Wohnzone 3 nichts mehr im Wege. Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1. Der ZonenplanlGenereIIe Gestaltungsplan 1:2'000 Pany vom 16. Juni 2006 wird (auch) bezüglich der Wohnzone 3 auf Parzelle Nr. 1852 genehmigt.

2. Der Gemeindevorstand Luzein wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben.

3. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötige Kennzeichnung im Zonenplan/Generellen Gestaltungsplan

1:2'000 Pany vom 16. Juni 2006 vorzunehmen. Die Gemeinde sendet dem ARE zu diesem Zweck ihr Exemplar des vorerwähnten Planes zu.

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4. Der Gemeindevorstand Luzein sorgt für die Nachführung der digitalen Daten

nach den Vorgaben des ARE.

5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art er-

forderlich sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

6. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 7. Mitteilung an:

Der Präsident:

Namens der Regierung

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H. Trachsel

Der Kanzleidirektor:

I Dr. C. Riesen