Teilrevision Mareg Ausscheidung LW
Land-use plan, basic order · Zuoz
Document
- Number
- 10.1055
- Kind
- Land-use plan, basic order
- Commune
- Zuoz
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Nov 16, 2010
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/H << lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE- R) >> AMTSREGISTF2ßTUF† ; AMT FUR RAUív¦E?¬8TWiC?(LUı\*G
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal cf antun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
16. November 2010
II Governo del Cantone der Grígioni
17. November 2010
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Protokoll Nr.
1055
A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Zuoz beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 7. April 2010 eine Teilrevision der Ortsplanung. im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:
-
Baugesetzesrevision (Art. 28, 53 und 65)
Gesetz über die Förderung des Erst- und Einschränkung des Zweitwohnungs-
baus, Etappierung und Kontingentierung des Wohnungsbaus ııı
Zonenplanausschnitt 1:2'000 zum Gesetz über Erst-/Zweitwohnungen
Zonenplan 1:1'000 Mareg
Zonenplan 1:2'000 Albanas
Genereller Erschliessungsplan 1:5"000 Albanas
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Zuoz die folgenden weiteren
Unterlagen ein:
Vier Planungs- und Mitwirkungsberichte gemäss Art. 47 der eidgenössischen
Raumplanungsverordnung (RP\/), alle vom 21. April 2010 Verfügbarkeitsnachweis d
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m 15- April 2010
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 12. und 16. Februar
2010 Vorprüfungsberichte zu den Revisionspunkten Zweitwohnungsbau resp. Alba-
nas. Die Baugesetzesrevision sowie der Zonenplan 121'000 Mareg wurden demgegenüber dem ARE nicht zur Vorprüfung eingereicht. In diesem Zusammenhang wird
der Gemeindevorstand Zuoz darauf hingewiesen, dass sämtliche Bestandteile einer
Ortsplanungsrevision in Zukunft dem ARE rechtzeitig zur Vorprüfung einzureichen
sind (Art. 12 KRVO).
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Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 7. April
2010 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden
(KRG) erfolgte am 22. April 2010. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 28. April 2010 ersuchte der Gemeindevorstand Zuoz um Geneh-
migung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Gegenstand der vorliegend zu genehmigenden Revisionsvorlage der Gemeinde Zuoz bildet einerseits der Erlass eines revidierten „Gesetzes über die Förderung des
Erst- und Einschränkung des Zweitwohnungsbaus, Etappierung und Korıtingentie-
rung des Wohnungsbaus" (Anpassung an die Vorgaben des Regionalen Richtplanes „Zweitwohnungsbau", welcher mit RB Nr. 168 am 24. Februar 2009 von der Regie-
rung genehmigt wurde) sowie andererseits diverse Anpassungen der Grundordnung. im Einzelnen sind dies:
a) Baugesetzesrevision
Aufgrund der wintertouristischen Nutzung von Weidegebieten soll in Art. 28 BauG die
Frist für die Beseitigung der Weidezäune auf den 11.11. (statt 1.12.) des laufenden
Jahres vowerschoben werden. Art. 53 Abs. 2 sieht neu einen Wohnanteil von 30%
resp. max. 150m2 Wohnfläche für Betriebsinhaber oder Personalwohnungen inner-
halb der Gewerbezone vor. In Art. 65 Abs. 1 sollen schliesslich die Bauabstânde neu definiert werden.
b) Teilrevision "Albanas"
Der im Jahre 1953 erstellte Skilift Albanas soll abgebrochen und durch eine Sessel-
bahn ersetzt werden. Die Linienführung wird dabei nicht unwesentlich geändert, in-
dem die Talstation ca. 300 m westlich und die Bergstation ca. 200 m Östlich verschob
ben werden. Zonenplanmässig wird die Wintersportzone für den vorgesehenen neu-
en Standort der Bergstation etwas nach oben erweitert, die Wintersportzone auf dem
Lifttrasse aufgehoben und der Bereich der Talstation im Umfang von ca. 0.4 ha vom
übrigen Gemeindegebiet in die umliegende Wohnzone W2 eingezont. Zur Sicherstel-
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lung einer guten Überbauung wird das Gebiet im Bereich der Talstation im Umfang
von ca. 2.2 ha mit einer Quartierplanpflicht belegt. Schliesslich wurde im Generellen
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Erschliessungsplan im Wesentlichen die bestehende Skiliftanlage aufgehoben, die
neue Sesselliftanlage festgesetzt sowie ein Perimeter für eine neu zu beschneiende
Fläche ausgeschieden.
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c) Teilrevision "Mareg"
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Die Schulraumplanung der Gemeinde Zuoz hat ergeben, dass im Gebiet "Mareg"
keine neuen öffentlichen Bauten und Anlagen (Schulhaus) erstellt werden, weshalb
die Parzelle Nr. 2346 vom übrigen Gemeindegebiet in die Landwirtsohaftszone um-
gezont werden konnte. Gleichzeitig wurde die Gestaltungsplanpflicht auf den Parzellen Nr. 2346 und 190 aufgehoben.
c. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der
Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegend zu ge-
nehmigende OP-Vorlage mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RlP2000, vom Bun-
desrat genehmigt am 19. September 2003), mit der Richtplananpassung „Erst- und
Zweitwohnungen sowie touristische Beherbergung" vom 10. November 2009 (vom
Bundesrat genehmigt am 15. März 2010) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen
Richtplan Oberengadin übereinstimmt. Diese Prüfung erfolgt nachstehend im gege-
benen Zusammenhang.
D. Baugesetzesrevision
Die am 7. April 2010 beschlossene Baugesetzesrevision (Art. 28, 53 und 65) gibt zu
keinen Bemerkungen Anlass, sie kann genehmigt werden.
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E. Gesetz über die Förderung des Erst- und Einschränkung des Zweitwohnungsbaus, Etappierung und Kontingentierung des Wohnungsbaus
1. Korrektur formeller Mängel
Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach
Anhören des Gemeindevorstandes und Betroffener in den Erlassen der Grundord-
_
nung (Baugesetz und Pläne) formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmi-
gungsverfahrens musste in Art. 3 des „Gesetzes über die Förderung des Erst- und
Einschränkung des Zweitwohnungsbaus, Etappierung und Kontingentierung des
Wohnungsbaus" (nachfolgend Erst-/Zweitwohnungsgesetz genannt) ein formeller
Mangel festgestellt werden, welcher einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich
ist. Mit Schreiben vom 4. August 2010 wurde die Gemeinde Zuoz darüber informiert. Der Gemeindevorstand Zuoz stimmte mit Schreiben vom 16. August 2010 der Behe-
bung des formellen Mangels in Art. 3 des Erst-/Zweitwohnungsgesetzes zu. Das
ARE wird beauftragt, die entsprechende Korrektur in Art. 3 des Erst-/Zweit-'
wohnungsgesetzes vorzunehmen.
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2. Verfahrensbeteiligung der Umweltschutzorganisationen
Am 26. April 2010 und am 11. Mai 2010 meldeten sich d e r _ r e s p
zur Verfahrensbeteiligung gemäß An. 104 Abs. 2 KRG
die
an. Mit Schreiben vom 6. Mai 2010 und E-Mail vom 12. Mai 2010 wurde den beiden
Umweltschutzorganisationen eine Frist bis zum 6. Juni 2010 für die Einreichung einer
allfälligen Stellungnahme gewährt. Diese Frist wurde telefonisch bis zum 11. Juni
2010 verlängert. D
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e
_ und
reichten ih-
re gemeinsame, auf den 9. Juni 2010 datierte Stellungnahme am 9. Juni 2010 per
E-Mail der Gemeinde Zuoz sowie dem ARE ein. Die postalische Zustellung der ge-
nannten Stellungnahme ging beim ARE am 14. Juni 2010 ein. In der Folge wurde der
Gemeinde Zuoz mit Schreiben vom 21. Juni 2010 die Möglichkeit zur Vernehmlassung innert 30 Tagen eingeräumt. Am 19. Juli 2010 reichte die Gemeinde Zuoz ihre Stellungnahme ein, welche alsdann
_ z u r Kenntnisnahme zugestellt wurde.
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Vorab ist zuhanden der Gemeinde Zuoz formell festzustellen, dass gemäss Art. 12
Abs. 5 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) die gesamtschweizerischen Organisationen ihre kantonalen Sektionen für deren örtliches Tätig-
keitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen können. Davon haben
der
und
offensichtlich Gebrauch gemacht, weshalb eine korrekte Verfah-
rensbeteiligung der Umweltschutzorganisationen vorliegt. Materiell beantragen die
, die Bestimmung Art. 61d Abs. 1
(recte Art. 13) sei wie folgt zu ergänzen: "Das Vorjahreskontingent darf erst nach
Ausschöpfung des Jahreskontingents konsumiert werden."
Der beanstandete Art. 13 des Erst-/Zweitwohnungsgesetzes entspricht sinngemäss
Art. 6 Abs. 5 der Vorschriften zur Beschränkung des Zweitwohnungsbaus des regio-
nalen Richtplans Zweitwohnungsbau. Für eine Korrektur im Sinne der von der_ b e a n t r a g t e n Präzisierung besteht keine Veranlassung
Im Übrigen gibt das am 7. April 2010 beschlossene "Gesetz über die Förderung des
Erst- und Einschränkung des Zweitwohnungsbaus, Etappierung und Kontingentie-
rung des Wohnungsbaus" zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, es kann ge-
nehmigt werden.
F. Zonenplan 1:1'000 Mareg
Zonenplanausschnitt 1:2'000 zum Gesetz über Erst- lZweitwohnungen Zonenplan 1:2'000 Albaners
Der Zonenplan 1:1'000 Mareg, der Zonenplanausschnitt 1:2'000 zum Gesetz über
Erst-/Zweitwohnungen sowie der Zonenplan 1:2"000 Albanas. alle vom 7. April 2010 geben zu keinen Bemerkungen Anlass, die Pläne können genehmigt werden.
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G. Genereller Ersehliessungsplan 1:5'000 Albanas
1. Korrektur formeller Fehler
Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die RegieruNg im Genehmigungsverfahrent formel
le Mängel beheben. im Zuge des Genehmigungsverfahrens mussten in der Legende
des Generellen Erschliessungsplans 1:5'000 Albanas formelle Mängel festgestellt
werden, welche einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich sind. Mit Schreiben
vom 12. Oktober 2010 wurde die Gemeinde Zuoz darüber informiert. Der Gemeinde Vorstand Zuoz stimmte mit Schreiben vom 18. Oktober 2010 der Behebung der for
mellen Mängel zu [die Planeinträge "Sessellift, Kabinenbahn" (geplant) sowie "Trafo
Station" (geplant) im Gebiet Plaun Botta Cuolm werden als Hinweise und nicht als
Festsetzung genehmigt]. Das ARE wird beauftragt, im Plan einen entsprechenden
Vermerk anzubringen.
2. Beschneiungsanlage
_
Die geplante Erweiterung der Beschneiungsanlage um knapp 3 ha ist als wesentliche
Änderung der bestehenden Beschneiungsanlage Zuoz zu bezeichnen und unterliegt
gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Zig. 60.4 Anhang der e i d . Verord
nun über die Umweltvertrâglichkeitsprüfung (UVPV) einer Umweltverträglichkeits
prüfungspflicht. Gemäss Besprechungen zwischen den beteiligten Fachstellen (ANU
und ARE) kann ausnahmsweise das BAB-Verfahren als Leitverfahren gemäss Zig. 60.4 Anhang (zu Art. 3 Abs. 2) der kantonalen Verordnung über die Umweltver
träglichkeitsprüfung (KUVP\/) bezeichnet werden. Der generelle Erschliessungsplan
1:5'000 wird daher unter Vorbehalt der Ergebnisse der UVP, welche im Rahmen des BAB-Verfahrens durchgeführt wird, genehmigt. Dabei ist sicherzustellen, dass An
passungen des Beschneiungsperimeters. der Linienführung der Werkleitungen der Hydranten für die Beschneiung oder der Trafostation im Rahmen des BAB Verfahrens gestützt auf die Umweltabklärungen bzw. deren Beurteilung möglich sind
3. Verfahrensbeteiligung der Umweltschutzorganisationen
In der Stellungnahme vom 9. Juni 2010 weisen d i e _ u n d der auf verschiedene naturkundliche und rechtliche Belange hin. Die
se werden in den Folgeverfahren (Baubewilligungs- und BAB-Verfahren resp. Kon
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zessionsverfahren) von Amtes wegen (Kanton resp. Bund) gestützt auf die dannzu-
mal vorliegenden Grundlagen ohnehin zu berücksichtigen sein, weshalb sich Ausführungen an dieser Stelle erübrigen. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschließt die Regierung: 1. Die am 7. April 2010 beschlossene Baugesetzesrevision (An. 28, 53 und 65) wird genehmigt.
2. Das am 7. April 2010 beschlossene Gesetz über die Förderung ldes Erst- und
Einschränkung des Zweitwohnungsbaus, Etappierung und Kontingentie-
rung des Wohnungsbaus wird mit folgender direkter Korrektur (Korrektur gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) genehmigt:
ıııı
Der Wortlaut von Art. 3 (Zweckänderung) wird wie folgt korrigiert:
„Eine Umnutzung einer Erst- in eine Zweitwohnung gilt als Zweckänderung und ist bewilligungspflichtig.
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3. Der Zonenplan 1:1"000 Mareg, der Zonenplanausschnitt 1:2'000 zum Gesetz über Erst-IZweitwohnungen sowie der Zonenplan 1:2'000 Albaners, alle vom 7. April 2010, werden genehmigt.
4. Der Generelle Erschliessungsplan 1:5'000 Albanas vom 7. April 2010 wird im
Sinne der Erwägungen mit folgenden direkten Korrekturen (Korrekturen gemäss
Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) sowie folgendem Vorbehalt genehmigt:
a) Der "Sessellift, Kabinenbahn" (geplant) sowie die "Trafostation" (geplant) im Gebiet Plaun Botta Cuolm werden im Plan als Hinweise und nicht als Festsetzung genehmigt.
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b) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für die Beschnei-
ungsanlage resp. deren Umsetzung bleiben vorbehalten.
5. Der Gemeindevorstand Zuoz wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form
öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
6. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten.
7. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen
vorzunehmen.
8.
Der Gemeindevorstand Zuoz sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach
den Vorgaben des ARE.
9. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 10. Mitteilung an:
ıı
I
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9
Namens der Regierung Der Präsident: Der Kanzleidirektorz
μøwø
Claudio Lardi
Dr. C. Riesen
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal