Teilrevision Hotelzone

Land-use plan, basic order · Luzein

Document

Number
10.113
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Luzein
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Feb 15, 2010

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Text

Die Regierung des Kantons Graubünden

1

La regenza dal chantun Grischun

AMTSREGISTRATUR III AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (AR

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) -.-

h uoverno del Cantone dei Grigioni

16. Februar 2010

15. Februar 2010

113

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Luzein beschlossen an den Gemeinde-

versammlungen vom 18. Dezember 2008 sowie vom 27. März 2009 eine Teilrevision

der Ortsplanung, welche einen Generellen Gestaltungsplan 1:500 Hotelzone und Generellen Erschliessungsplan 1:500 Verkehr, Ver- und Entsorgung (Hotelzone) um-

fasst.

Ein auf den 31. März 2009 datierter Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss

Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor.

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste zur Vorlage mit Datum vom 22. Ok-

tober 2008 einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe der Gemeindeversammlungsbeschlüsse vom 18. De-

zember 2008 und vom 27. März 2009 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 9. April 2009. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 15. Juni 2009 ersuchte der Gemeindevorstand Luzein die Regierung um Genehmigung der am 18. Dezember 2008 sowie am 27. März 2009 von der

Gemeinde beschlossenen Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

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« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

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B. InhaltderRevisionsvorlage

Inhalt der vorliegend zur Debatte stehenden Teilrevision der Ortsplanung der Ge-

meinde Luzein bildet zum einen die Festlegung von spezifischen Randbedingungen

in Bezug auf die Überbauung des der Hotelzone zugewiesenen Teils der Parzelle

Nr. 1852 im Gebiet „Wis". Diese sind im Generellen Gestaltungsplan 1:500 Hotelzone

festgehalten. Zum anderen sind im Generellen Erschliessungsplan 1:500 Verkehr, Ver- und Entsorgung (Hotelzone) die Anschlusspunkte der Strassenerschliessung

der Parzelle Nr. 1852 an die existierende Sammelstrasse respektive kantonale Verbindungsstrasse sowie eine Ergänzung der Wasserversorgung festgelegt.

C. GenerelerGestaltungsplan1:50 Hotelzone

In Vergleich zur Vorprüfungsvorlage hat der Generelle Gestaltungsplan 1:500 „Hotel-

zone" in Bezug auf die Einpassung der auf der Parzelle Nr. 1852 geplanten neuen

Hotelgebäulichkeiten in die Siedlung und die Landschaft wesentliche Verbesserun-

gen erfahren. Ausdrücklich zu begrüssen ist auch die im Rahmen des Generellen Gestaltungsplanes festgehaltene obligatorische Bauberatung durch einen ausge-

wiesenen und unabhängigen Architekten. Damit wird dazu beigetragen, dass an einer hinsichtlich Ortsbild- und Landschafteinpassung heiklen Stelle ein möglichst gu-

tes Bauwerk entstehen kann.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Möglichkeit für weitere gestalterische Optimierungen im Rahmen des konkreten Bauprojektes besteht. Sollten solche Optimierungen dazu führen, dass vom vorliegenden Generellen Gestaltungs-

plan 1:500 Hotelzone wesentlich abgewichen werden muss, wäre eine Anpassung

dieses Planes erforderlich.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

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Im Übrigen gibt der Generelle Gestaltungsplan 1:500 Hotelzone vom 27. März 2009

zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

D. Genereller Erschliessungsplan 1:500 Verkehr, Ver- und Entsorgung (Hotelzone)

Zum Generellen Erschliessungsplan 1:500 Verkehr, Ver- und Entsorgung (Hotelzone) vom 18. Dezember 2008 drängen sich keine Bemerkungen auf; er kann genehmigt werden.

E. Auswirkungen der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung auf den Zonenplan/Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Pany vom 16. Juni 2006

Mit Regierungsbeschluss Nr. 447 vom 16. April 2007 wurde das Genehmigungsver-

fahren hinsichtlich der auf der Parzelle Nr. 1852 im Gebiet „Wis" ausgeschiedenen Hotelzone sistiert, bis einerseits ein Gestaltungs- und Erschliessungskonzept sowie

bis andererseits ein Verfügbarkeitsnachweis vorliegt. Der Verfügbarkeitsnachweis

kann erbracht werden, indem beispielsweise ein konkretes bewilligungsfähiges Bau-

projekt oder ein Kaufsrechtsvertrag vorgelegt wird, welcher es der Gemeinde ermöglicht, das Grundstück sofort nach der Genehmigung der Einzonung oder nach Ablauf

einer bestimmten Hortungsfrist zu erwerben.

Während das geforderte Gestaltungs- und Erschliessungskonzept in Form des Gene-

rellen Gestaltungsplanes 1:500 Hotelzone sowie des Generellen Erschliessungsplanes 1:500 Verkehr, Ver- und Entsorgung (Hotelzone) nun vorliegt, fehlt der Verfüg-

barkeitsnachweis nach wie vor. Daher bleibt das Genehmigungsverfahren hinsicht-

lich der auf Parzelle Nr. 1852 ausgeschiedenen Hotelzone weiterhin sistiert. Gestützt

auf den genehmigten Generellen Gestaltungsplan kann nun aber immerhin ein bau-

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

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bewilligungsfähiges Bauprojekt ausgearbeitet werden, wodurch der Verfügbarkeitsnachweis erbracht werden kann. Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1. Der Generelle Gestaltungsplan 1:500 Hotelzone vom 27. März 2009 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

2.

Der Generelle Erschliessungsplan 1:500 Verkehr, Ver- und Entsorgung (Ho-

telzone) vom 18. Dezember 2009 wird genehmigt.

3. Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass die im Zonenplan/Genereller Ges-

taltungsplan 1:2'000 Pany vom 16. Juni 2006 auf der Parzelle Nr. 1852 ausgeschiedene Hotelzone weiterhin sistiert bleibt.

4.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

5. Der Gemeindevorstand Luzein wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben.

6.

Der Gemeindevorstand Luzein sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung.

7. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 8. Mitteilung an: -

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

•

5

-

Der Präsident:

Namens der Regierung

aa4Ao444,64 Claudio Lardi

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen

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