Plan da quartier Areal Suer
Neighbourhood plan procedure · Zuoz
Document
- Number
- 07.GDE4
- Kind
- Neighbourhood plan procedure
- Commune
- Zuoz
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Mar 14, 2007
Map
The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Zuoz with its building zones.Open the full map
Files
3791_B_QP_Areal-Auer_Beschluss-rm.pdfOpen in a new tab
Text
3791_B_QP_Areal-Auer_Beschluss-rm.pdf
engadin
K o p I E
Vschinauncfıa da 2uoz Massstabtıe
nicht
weh
Net
das andere Engadin
EXTRA T
Show the full text
dal protocol da la tsclıanteda nr. 4 dal cussagl cuınünel dals 14-03-2007
58
11 l1.H
Fabricas Planisaziun da quartier Plan da quartíer "Areal Auer"
L'expusiziun publica dal plan da quartier "Areal Auer" ho gier lö dals 6 in als 26 favreı' 2007. Düraunt il temp d'expusiziun nu sun entros üngüns recuors. Unaniınamaing decida il cussagl d'aderir al plan da quartier "Areal Auer". La duınanda da fabrik relative po pür gnir tratteda cur cha'l plan da quartier als entre in vigıır. In connex cul plan da quaıtier Areal Auer e l'expusiziun da la ledscha davart la promoziun da prüınas abitaziuns e restricziun da la fabrik d'abitaziuns da seguonda proprieted, etappaziun e contingentaziun da la fabrik d'abitaziuns ho sah' lasch peıvgnir Ina chat reguard las restricziuns pel plan da quaıíier Areal Auer. Il president cuınünel infurmescha ils preschaints davart il cuntgnieu da la Charta e declera ch'el voul scriver a sar Auer Ina resposta. El prelegia il text relativ da la resposta. Zieva cha vegnan fettes pitschnas correcturas idol text as perinclegia il cussagl unanimamaing cha la resposta van deda in non dal cussagl cumünel. Il depüto fabricas e planisaziun dumanda sclıa nu saja gnieu fat tres la vschinauncha in sbagl formel cun que china part da l'areal Auer as rechattaiva, auf la revisiun parziela da la planisaziun dal lö, illa zona alva (zona ulteriura da la vschinauncha)?
1
il presid„
.
In buna ff
ı _
Zuoz, 04-01-2008
- Telefon 081 8&4--1%--43 - www.zuoz.ch 851 22 22
Administraziun cumünela . Gemeindeverwaltung . 7524 Zuoz
E-mail: [email protected]
Fax 081 85-„-2&¬';8 851 22 21
3791_V_QP_Areal-Auer_QPV.pdf
Kanton Graubünden Gemeinde Zuoz
Quartierplan Areal Auer Quartierplanvorschriften (QPV)
Vom Gemeindevorstand zuhanden der öffentlichen Auflage verabschiedet am:
Öffentliche Auslage vom:
. . .Feb . . . . ... .2007 .... .. ....0..6.....Feb. .......2007 .......... bis .2. . .6.
Vom Gemeindevorstand erlassen am:
Der Gemeinde[§šTd\ent
2007 1ı .1›... .März .........
_
l Der Aktuar:
II
II
II
1
ff
2
Inhaltsverzeichnis
Seite
FI I
-
C
I.
Allgemeine Bestimmungen
5
Art. l
Quartierplangebiet
5
Art. 2 Zweck des Quartierplanes
5
Art. 3 Bestandteile des Quartierplanes
5
An. 4
Verbindlichkeit
5
II.
Landerwerb
6
Art. 5 Alter Bestand
6
Art. 6 Landerwerb
6
Art. 7 Mutationsdokumente
6
Art. 8 Bereinigung der Rechte a) Dienstbarkeiten, Grundlasten
6
Art. 9 Bereinigung der Rechte b) Anmerkungen und Vormerkungen
7
Art. 10 Bereinigung der Rechte c) Grundpfandrechte
7
Art. 11 Eigentumserwerb
8
III.
8
Gestaltung
Art. 12 Nutzungsart und Ausnützung
8
Art. 13 Etappierung
8
Art. 14 Baufenster
8
45 more articles
Art. 15 Situierung der Gebäude
9
Art. 16 Gebäudeabmessungen und Dachgestaltung
9
Art. 17 Umgebungsgestaltung
9
IV.
10
Erschliessung des Quartíerplangebietes
Art. 18 Verkehrsanlagen
10
Art. 19 Privater Fussweg
10
Art. 20 Abstellplätze für Motorfahrzeuge
10
Art. 21 Anschluss an das Versorgungsnetz
ll
Art. 22 Eigentum an Versorgungsanlagen
ll
Art. 23 Durchleitungsrechte
ll
Art. 24 Abfallbewirtschaftung
12
Art. 25 Öffentliche Anlagen a) Sammelstrasse
12
Art. 26 Öffentliche Anlagen b) Versorgungsanlagen
12
Art. 27 Private Anlagen
12
E
L
4
3 -l.
Art. 28 Vorbehalt der gesetzlichen Abgaben
13
V.
13
Schlussbestimmungen
Art. 29 Verfahrenskosten
13
Art. 30 Anmerkung des Quartierplans und Vollzug der Landumlegung im Grundbuch
14
AIA. 3 1 Aufhebung oder Abänderung des Quartierplans
14
4
Gestützt auf Art. 51 ff des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erlässt der Gemeindevorstand nachfolgenden
Öffentlichen Quartierplan Areal Auer
I.
Quartierplangebiet
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Der Quartierplan Areal Auer erstreckt sich über die Parzellen 161 und 2341 des Grundbuches der Gemeinde Zuoz. Die genaue Abgrenzung des Quartierplangebietes ist aus dem Bestandesplan ersichtlich.
Zweck des Quartierplanes
Art. 2 Der Quartierplan schafft die Voraussetzungen .für eine architektonisch
überzeugende Bebauung des Areals Auer. Der Quartierplan regelt die Erschliessung des Quartierplangebietes nach den Vorgaben des Generellen Erschliessungsplanes.
Art. 3 Bestandteile des Quarıierplanes
Verbindlichkeit
Der Quartierplan umfasst die folgenden Bestandteile: • Quaıtierplanvorschriften mit Anhang Bestandesplan 1:500 • Landerwerbsplan 1:500 • Erschliessungsplan 1:500 Gestaltungsplan mit Richtplan 1:500
. .
Art. 4 Der Quaıtierplan gilt für die Bigentümerinnen und Eigentümer aller im
Quartieıplangebiet gelegenen Grundstücke, unbesehen allfälliger Handänderungen. Bauten und Anlagen im Quartierplangebiet haben, soweit die nachfolgenden Artikel keine besonderen Vorschriften enthalten, den jeweils geltenden Bauvorschriften sowie den Vorschriften der Erschliessungsreglemente der Gemeinde zu genügen. Vor Erstellung von Bauten und Anlagen ist das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen.
II.
Aller Bestand
Landerwerb
Art. 5 Die in den Quartierplan einbezogenen Flächen sowie die bestehenden
Eigentumsverhältnisse sind aus dem Bestandesplan, der Landerwerbs tabelle und den Grundbuchauszügen im Anhang zu den Quartierplan Vorschriften ersichtlich. Über die bestehenden Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Andrer Lungen orientieren die Grundbuchauszüge im Anhang.
Landerwerb
Art. 6 Von Parzelle Nr. 2341 wird gemäß Landerwerbsplan und Lander
werbstabelle ein Abschnitt von ca. 503 m2 abgetrennt und als neue Parzelle Nr. 2999 im Grundbuch eingetragen. Die neu gebildete Parzelle Nr. 2999 geht mit Inkrafttreten des Quar tierplans entschädigungslos in das Eigentum der politischen Gemeinde Zuoz über. Im Gegenzug verzichtet die Gemeinde Zuoz gegenüber dem jeweiligen Eigentümer der Parzelle Nr. 2341 auf Beiträge an die Erstellung der gemäß Generellem Erschliessungsplan und Quartierer schliessungsplan festgelegten Sammelstrasse. Die Parzelle Nr. 161 erfährt durch den Landerwerb keine Änderung.
Mutaıionsdokumente
Art. 7 Die Gemeinde lässt auf Grund des Landerwerbsplanes und der Land
erwerbstabelle die erforderliche Mutation für den Eintrag der neuen Grenzen der Parzelle Nr. 2341 und der neuen Parzelle Nr. 2999 im Grundbuch erstellen. Bei den im Landerwerbsplan und der Landerwerbstabelle angegebenen Flächen handelt es sich um Zirkamasse. Massgebend sind die definitiven Flächen aus der amtlichen Vermessung.
Bereinigung der Rechte a) Dienstbarkeiten,
Grundlasten
Art. 8 Die auf den nachfolgenden Parzellen gemäß altem Bestand im Grund
buch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Quartierplans ohne Anspruch auf Ent Schädigung aufgehoben: 1.
Parz. Nr. 161 Recht: Zaununterhaltspflicht zulasten Grundstück Nr. 2340
_
01.01.1994, Beleg 0.9 l
2.
Parz. Nr. 2341 Recht: Zaununterhaltspflicht zulasten Grundstück Nr. 2340 27.12.1928, Beleg 1.91
Die übrigen auf Parzelle Nr. 161 gemäß altem Bestand eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten bleiben unverändert bestehen.
Die auf Parzelle Nr. 2341 gemäß altem Bestand eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sind wie folgt zu behandeln: 1.
Die als Last eingetragene Dienstbarkeit 19581025.18 Kabeldurchleitungsrecht, Frist: 25.10.2008 zugunsten
1
bleibt auf Parzelle Nr. 2341 bestehen und ist auch auf die neue Parzelle Nr. 2999 zu übertragen
2.
Die als Last eingetragene Dienstbarkeit 196810102 Durchlcitungsrecht zugunsten
bleibt auf Parzelle Nr. 234 l bestehen. Sie betrifft den abgetretenen Abschnitt nicht und ist daher nicht auf die neue Parzelle Nr. 2999 zu übertragen.
3.
Die als Last eingetragene Dienstbarkeit 19770819.1 Durchlei-
bleibt auf Parzelle Nr. 234 l bestehen. Sie betrifft den von Parzelle Nr. 2341 abgetretenen Abschnitt nicht und ist daher nicht auf die neue Parzelle Nr. 2999 zu übertragen.
Bereinigung der Rechte b) Anmerkungen und Vormerkungen
Bereinigung der Rechte
c) Grundpfandrechte
Art. 9 Auf den einbezogenen Parzellen bestehen weder Anmerkungen noch
Vormerkungen ausser dem Vorkaufsrecht mit Frist bis 31. 12. 2015 zu Gunsten von verändert auf der Parzelle 161 verbleibt.
s
welches un-
Art. 10
Die auf Parzelle Nr. 161 lastenden Grundpfandrechte bleiben unveränden bestehen. Der von Parzelle Nr. 2341 abzutretende Abschnitt ist pfandrechtsfrei abzutreten. Die erforderliche Pfandänderungsbewilligung wird durch das Grundbuchamt eingeholt.
7
Eigentumserwerb
Art. l l Der Eigentumserwerb am abgetretenen Grundstück erfolgt mit dem Eintritt der Rechtskraft des Quartierplans.
III.
Gestaltung
Art. 12 Nutzungsart und Ausnützung
Die Art der Nutzung der Grundstücke und die zulässige AusnUtzung richten sich nach den Bestimmungen des Baugesetzes und des Zonenplans.
Nutzungsübertragungen zwischen einzelnen Bauparzellen können von der Baubehörde gestützt auf eine entsprechende Vereinbarung zwischen den betroffenen Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümer bewilligt werden. Es dürfen jedoch maximal 10% der einer Parzelle zustehenden maximal zulässigen BGF übertragen werden. Bewilligte Nutzungstransporte sind auf den betroffenen Parzellen im Grundbuch anzumerken.
Etappierung
Art. 13 Die Überbauung des Quartierplangebietes erfolgt im Interesse einer
geordneten Entwicklung in Etappen. Nach Inkrafttreten des Quartierplans darf auf der Parzelle Nr. 2341 pro Kalenderjahr lediglich mit dem Bau eines Wohngebäudes begonnen werden. Hingegen ist es zulässig, das Baugesuch für sämtliche Bauten inkl. Garagen einzureichen. Die Baubehörde hat dann in der Baubewilligung die Auslage zu machen, dass pro Kalenderjahr nebst der Autoeinstellgarage lediglich mit dem Bau eines Wohngebäudes begonnen werden darf.
Baufenster
Art. 14
Neue Gebäude und Ersatzbauten, die den gewachsenen Boden überragen, sind innerhalb der im Gestaltungsplan durch Baulinien begrenzten Flächen für Hochbauten (Baufenster) zu erstellen. Die Baulinien, welche die Baufenster begrenzen, dürfen von Hochbauten nicht überschritten werden. Die Bauten müssen nicht an die Bauli-
8
nie gestellt werden. Unterirdische Bauten und Anlagen, die vollständig unter dem gewachsenen Boden liegen sowie die Zufahrt und die Zugänge zur unterirdischen Parkierungsanlage können auch außerhalb der Baufenster angelegt werden.
Ausserhalb der Baufenster dürfen nur einzelne eingeschossige Nebenbauten mit maximal 10 m2 Grundfläche und 3.50 m Gebäude- und Firsthöhe wie Gartenhäuschen, Geräteschöpfe und dergleichen erstellt werden, sofern der gesetzliche Grenzabstand eingehalten wird.
Das bestehende Haus auf Parzelle Nr. 161 kann im bestehenden Volumen erhalten und erneuert und innerhalb des Baufensters auch erweitert werden. Bei einem Abbruch des Gebäudes und einer Neuüberbauung sind die Baulinien des Baufensters zu beachten.
Situierung der Gebäude
Art. 15
Die Situierung der Bauten innerhalb der Baufenster ist im Gestaltungsplan richtplanmässig festgelegt. Abweichungen von der angestrebten Situierung sind bei Vorliegen eines nachvollziehbaren Gestaltungskonzeptes zulässig.
und Dachgestaltung
Art. 16 Die maximal zulässige Firsthöhe und die Dachgestaltung richten sich
nach dem Baugesetz.
Umgebungsgestaltung
Art. 17
Die Umgebung der Gebäude ist möglichst natürlich zu gestalten.
Gebäudeabmessungen
Sämtliche baulichen Eingriffe im Quartierplangebiet sind SO vorzunehmen, dass die Veränderungen (Aufschüttungen, Abgrabungen) auf das gewachsene Terrain abgestimmt sind. Die Terraingestaltung im Bereich der Sammelstrasse und der Kantonsstrasse richtet sich nach dem Gestaltungsrichtplan.
I
ı
9
IV.
Erschliessung des Quartierplangebietes
1. Verkehr
Art. 18 Verkehrsanlagen
Das Quartierplangebiet wird gemäß dem Erschliessungsplan mit den darin festgelegten Verkehrsanlagen erschlossen.
Die Erschliessung der Parzelle Nr. 2341 erfolgt über die neue Sammelstrasse. Der im Erschliessungsplan festgelegte Einfahrtsbereich zur unterirdischen Parkierungsanlage kann dauernd und unentgeltlich auch als Zufahrt zum vorgesehenen Ausstellplatz entlang der Sarnmelstrasse mitbenutzt werden.
Das bestehende Gebäude auf Parzelle Nr. 161 ist über die Via Dimvih d'Aguel und die Via Mareg erschlossen. Im Falle eines Ausbaus des bestehenden Gebäudes oder Abbruchs und Neubaus hat die oberirdische Erschliessung ausschließlich über die Via Mareg zu erfolgen. Gleichzeitig ist die Zufahrt über die Via Dimvih d°Aguel aufzuheben.
Privater Fussweg
Art. 19 Die im Erschliessungsplan eingezeichnete private Fusswegverbindung
dient ausschließlich den jeweiligen Eigentümern der Grundstücke Nr. 161 und 2341. Die Fusswegführung hat Richtplancharakter und kann abgeändert werden, sofern die Benutzungsrechte der Berechtigten gleichwohl gewahrt sind.
Die Fusswegrechte werden nicht im Grundbuch eingetragen.
Art. 20 Abstellplätze für Motor-
fahrzeuge
Neue Autoabstellplätze sind grundsätzlich unterirdisch gemäß Erschliessungsplan anzulegen. Die Lage der unterirdischen Parkierungsanlage hat Richtplancharakter.
Sofern es die Verhältnisse erlauben und eine gute Einordnung als gewährleistet erscheint, kann die Baubehörde oberirdische Besucherparkplätze bewilligen. Die Anzahl der Pflichtparkplätze richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Baugesetzes. Pro 5 Pflichtparkplätze ist 1 Besu-
10
cherparkplatz zu erstellen.
Die Pflichtparkplätze werden im Baubewilligungsverfahren den einzelnen Nutzungseinheiten zugeordnet.
Die Überlassung von Autoeinstellplätzen an Nichtquartierplanbeteiligte ist zulässig, wenn der quaıtierinterne Bedarf abgedeckt ist.
2. Versorgung
Anschluss an das Versorgungsnetz
Art. 21 Das Quartierplangebiet ist gemäß Erschliessungsplan mit den darin
dargestellten öffentlichen Versorgungsanlagen (Wasser-, Schmutzwasser-, Elektro- und Telekommunikationsleitungen) zu erschließen. Das im Quartier anfallende Meteorwasser darf nicht in die Schmutzwasserleitungen eingeleitet werden. Es ist gemäß den Weisungen der Gemeinde zu versickern oder in Meteorwasserleitungen direkt in eine öffentliche Meteorwasserleitung oder in den Vorfluter abzuleiten.
Die durch Parzelle Nr. 2341 führende Elektro-Hauptleitung ist gemäß Weisungen der Werke zu verlegen.
Eigentum an Versorgungsanlagen
Art. 22 Bestehende sowie alle neuen öffentlichen Versorgungsanlagen bleiben
im Eigentum der Gemeinde. Die privaten Versorgungsanlagen sind Bestandteil der Parzellen, auf denen sie sich beenden, bzw. gehören den jeweiligen Werkeigentümem und Werkeigentümerinnen. Vorbehalten bleiben die Rechte und Pflichten, welche den übrigen Quaıtierplanbeteiligten in Bezug auf diese Anlagen zustehen.
Durchleitungsrechte
Art. 23 Die in den Quartierplan einbezogenen Grundeigentümerinnen und
Grundeigentümer sind verpflichtet, die Durchleitung von öffentlichen und privaten Versorgungsleitungen einschließlich Hausanschlussleitungen samt zugehörigen Anlagen auf ihren Grundstücken ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden. Die Linienführung der bestehenden und geplanten Leitungen ist aus
11
dem Erschliessungsplan ersichtlich. Sie hat Richtplancharakter.
Art. 24 Abfallbewirtschaftung
Die Abfallbewirtschaftung erfolgt nach den Weisungen der Gemeinde.
3. Ausführung, Unterhalt, Erneuerung und Finanzierung der Erschliessungsanlagen Öffentliche Anlagen a) Sammelstrasse
Öffentliche Anlagen b)
Versorgungsanlagen
Art. 25
Projektierung, Erstellung, Unterhalt einschließlich Winterdienst, Erneuerung und Finanzierung der durch das Quartierplangebiet führende Sammelstrasse sind Sache der Gemeinde.
Art. 26 Die im Erschliessungsplan farbig dargestellten Versorgungsleitungen
gelten als öffentliche Anlagen bzw. Werkanlagen. Projektierung, Erstellung, Unterhalt, Erneuerung und Finanzierung der öffentlichen Wasser- und Abwasserleitungen sind Sache der Gemeinde. Projektierung, Erstellung, Unterhalt, Erneuerung und Finanzierung der elektrischen Leitungen sowie von Leitungen der Telekommunikation richten sich nach den Vorschriften der Werke. Die Verlegung der durch Parzelle Nr. 2341 führenden ElektroHauptleitung ist Sache der welche auch alle damit verbundenen Kosten trägt.
Private Anlagen
Art. 27
Als private Anlagen gelten die im Erschliessungsplan festgel egten privaten Verkehrsanlagen wie unterirdische Parkierungsanlage, Fussweg, Zufahrten, die Abfallsammelstelle, die violett dargestellten Versorgungsleitungen sowie weitere von den Quaıtierplanbeteiligten selbst erstellte Erschliessungsanlagen. Projektierung, Erstellung, Unterhalt, Erneuerung und Finanzierung der privaten Erschliessungsanlagen einschließlich Winterdienst sind Sache der Quartierplanbeteiligten, denen diese Anlagen dienen.
ı
Projektierung, Erstellung, Unterhalt und Erneuerung der privaten Versorgungsleitungen erfolgen nach den Weisungen der Gemeinde, bzw. nach den Vorschriften der Werke. 12
Vorbehalt der gesetzlichen Abgaben
Art. 28
Gesetzliche Beiträge und Gebühren an öffentliche Erschliessungswerke mit Ausnahme von Beiträgen an die durch das Quartier führende Sammelstrasse (Art. 6 QPV) bleiben ausdrücklich vorbehalten. Vorbehalten bleiben insbesondere die für den Anschluss von Neubauten im Quaıtierplangebiet an die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung geschuldeten Anschlussgebühren. Letztere werden den Baugesuchsstellenden bei Erteilung einer Baubewilligung in Rechnung gestellt. Vorbehalten bleiben ferner die Anschlussgebühren für den Anschluss der Grundstücke an die Elektrizitätsversorgung und die Leitungen der Telekommunikation sowie die laufenden Betriebsgebühren für die Benützung der öffentlichen Versorgungsanlagen.
v.
Schlussbestimmungen
ı
Verfahrenskosten
Art. 29 Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Auslagen der Gemeinde für
die planerische und juristische Beratung sowie die Priifung, Genehmigung und Anmerkung des Quartierplans im Grundbuch gehen zu Lasten der Quartierplanbeteiligten. Die Verfahrenskosten werden im Verhältnis der zulässigen Bruttogeschossfläche auf die Parzellen Nr. 161 und Nr. 2341 aufgeteilt.
Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Landerwerb der Parzellen Nr. 2999 (Vermessung, Grundbuch, etc. ) gehen zulasten der politischen Gemeinde Zuoz. Die Kostenanteile werden den kostenpflichtigen Quaıtierplanbeteiligten von der Baubehörde nach Abschluss der Quartierplanung in Rech~ rung gestellt. Sie sind i n e r t 60 Tagen seit Erhalt der Rechnung an die Gemeindekasse zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung wird ein Verzugszins in der Höhe der jeweils geltenden kantonalen Ansätze berechnet.
13
Art. 30 Die Baubehörde lässt den vorliegenden Quartierplan nach Eintritt der
Anmerkung des Quartierplans und Vollzug der Rechtskraft im Grundbuch der Gemeinde Zuoz auf den Parzellen Nr.
161, 2341 und 2999 anmerken.
Landumlcgung im Grundbuch
Die im Quartierplan festgelegten Bauvorschriften und Erschliessungsanordnungen gelten gemäß Vorschriften der Gemeinde Zuoz ausschliesslich als öffentlich rechtliche Eigentumsbeschränkungen und werden nicht als Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen. Die Baubehörde ist für die Anmeldung des Quartierplans zur Anmerkung beim Grundbuchamt Oberengadin besorgt. Gleichzeitig meldet sie die sich aus der Landumlegung ergebenden Rechtsänderungen unter Vorlage der Messurkunde des Geometers und die Bereinigung der Dienstbarkeiten zur Eintragung im Grundbuch an. Der Gemeindepräsident und der Aktuar sind zur Abgabe der erforderlichen Anmeldungen und Unterzeichnung der Messurkunde des Geometers berechtigt.
Aufhebung oder Abänderung des Quartierplans
Art. 31
Für die Auflıebung und Änderung des Quartierplans gelten die Vorschriften des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG).
Die Baubehörde Zuoz hat den vorlie enden Quanierplan nach öffentlicher Auslage vom genehmigt. mit Beschluss vom é.7Zé
åqfi
Z
Der Genehmigungsbeschluss wird allen Quanieıplanbeteiligten sowie allfälligen Einsprechenden schriftlich eröffnet.
Gegen den Quartierplan kann i n e r t 30 Tagen seit Mitteilung der Genehmigung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde geführt werden.
Gemeind
orstaı}8
K Zuoz
.. . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Der Präsident
.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. .. . . . . . . . . . . . Der Aktuar
14
Anhang 1
Gemeinde Zuoz
Quartierplan Areal Auer
_ _
Landerwerbstabelle
Eigentümer
Total
Neuer Bestand
Alter Bestand
Zone
Parz.nr. Fläche Nr.
m2
DKEZ
161
743
DKEZ, UeG
2341
3'128
DKEZ
2'625
UEG
S03
AZ
0.8
0.8
BGF
Parz.Nr.
m2
Nr.
Differenz
m2
m2
BGF max.zuI. rn2
595
161
743
0
595
2'100
2341
2'625
-503
2'100
2'625
0
0
-503
503
503
0
3'871
0
2'695
2'100
2999
UEG 3'871
Fläche
2'695
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal