Teilrevision Pany 2010-1
Land-use plan, basic order · Luzein
Document
- Number
- 10.424
- Kind
- Land-use plan, basic order
- Commune
- Luzein
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- May 11, 2010
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Text
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Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza
dal cf antun Grischun
AMTSREGISTRATUR m (AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG
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II ;'O\!&lTlQ del Cantone der Grigioni
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Mitgeteilt den
Sitzung vom
12. Mai 2010
11. Mai 2010
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Protokoll Nr.
424
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Luzein beschlossen an der Gemeinde-
versammlung vom 16. Juni 2006 eine Gesamtrevision der Ortsplanung, umfassend
unter anderem einen Zonenplan/Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 Pany.
Mit Regierungsbeschluss (RB) Nr. 447 vom 16.April 2007 wurde das Genehmigungsverfahren für die neu ausgeschiedene Wohnzone 2 hinsichtlich der im Gebiet
„Rongellia" gelegenen Parzelle Nr. 1006 sistiert, bis ein Verfügbarkeitsnachweis für
die Überbauung, Erschliessung und zonenkonforme Nutzung des erwähnten Grund-
stückes vorliegt. Der Verfügbarkeítsnachweis kann beispielsweise in Form von Kaufsrechtsverträgen, die es der Gemeinde ermöglichen, das Grundstück sofort
nach Genehmigung der Einzonung oder nach Ablauf einer bestimmten Hortungsfrist
zu erwerben, oder in Form eines konkreten Bauprojektes beigebracht werden. B
Mit Schreiben vom 12. April 2010 teilt der Gemeindevorstand Luzein dem Amt für
Raumentwicklung mit, dass bei der Gemeinde Luzein ein Baugesuch für die Er-
stellung eines neuen Wohnhauses auf der Parzelle Nr. 1006 eingereicht worden ist.
Gleichzeitig beantragt er, die Sistierung des Genehmigungsverfahrens hinsichtlich
der auf der Parzelle Nr. 1006 ausgeschiedenen Wohnzone 2 aufzuheben und die
besagte Wohnbauzone zu genehmigen.
c. Die durch den geplanten Wohnhausneubau beanspruchte Fläche ist aus einem Situ-
ationsplan 1:500 vom 19./31. März 2010, welcher dem Schreiben des Gemeindevor-
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Standes Luzein vom 12. April 2010 beiliegt, ersichtlich. Aus dem zusätzlich einge-
reichten Bauprojektplan vom 31. März 2010 geht ferner hervor, wie die Fläche über-
baut und wie das neu zu erstellende Wohnhaus erschlossen werden soll.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass aufgrund der vorstehend
beschriebenen Unterlagen der im RB Nr. 447 vom 16. April 2007 geforderte Ver-
fügbarkeitsnachweis für die Genehmigung der im Zonenplan/Generellen Ge-
staltungsplan 1:2'000 Pany vom 16. Juni 2006 hinsichtlich der auf der Parzelle
Nr. 1006 ausgeschiedenen Wohnzone 2 vorliegt. Entsprechend steht einer Geneh-
migung dieser Wohnzone 2 nichts mehr im Wege. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1. Der Zonenplan/Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 Pany vom 16. Juni 2006 wird auch bezüglich der auf der Parzelle Nr. 1006 ausgeschiedenen Wohnzone 2
genehmigt.
2. Der Gemeindevorstand Luzein wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben.
3. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Be-
schlusses nötige Kennzeichnung im Zonenplan/Generellen Gestaltungsplan
1:2'000 Pany vom 16. Juni 2006 vorzunehmen. Die Gemeinde sendet dem ARE zu diesem Zweck ihr Exemplar des vorerwähnten Planes zu.
4. Der Gemeindevorstand Luzein sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE.
5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art er-
forderlich sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten.
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6. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
7. Mitteilung an:
)
Der Präsident:
Claudio Lardi
Namens der Regierung
Der Kanzleidirektorz
Dr. C. Riesen
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal