Teilrevision Pany 2010-1

Land-use plan, basic order · Luzein

Document

Number
10.424
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Luzein
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
May 11, 2010

Map

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Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza

dal cf antun Grischun

AMTSREGISTRATUR m (AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG

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II ;'O\!&lTlQ del Cantone der Grigioni

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Mitgeteilt den

Sitzung vom

12. Mai 2010

11. Mai 2010

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Protokoll Nr.

424

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Luzein beschlossen an der Gemeinde-

versammlung vom 16. Juni 2006 eine Gesamtrevision der Ortsplanung, umfassend

unter anderem einen Zonenplan/Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 Pany.

Mit Regierungsbeschluss (RB) Nr. 447 vom 16.April 2007 wurde das Genehmigungsverfahren für die neu ausgeschiedene Wohnzone 2 hinsichtlich der im Gebiet

„Rongellia" gelegenen Parzelle Nr. 1006 sistiert, bis ein Verfügbarkeitsnachweis für

die Überbauung, Erschliessung und zonenkonforme Nutzung des erwähnten Grund-

stückes vorliegt. Der Verfügbarkeítsnachweis kann beispielsweise in Form von Kaufsrechtsverträgen, die es der Gemeinde ermöglichen, das Grundstück sofort

nach Genehmigung der Einzonung oder nach Ablauf einer bestimmten Hortungsfrist

zu erwerben, oder in Form eines konkreten Bauprojektes beigebracht werden. B

Mit Schreiben vom 12. April 2010 teilt der Gemeindevorstand Luzein dem Amt für

Raumentwicklung mit, dass bei der Gemeinde Luzein ein Baugesuch für die Er-

stellung eines neuen Wohnhauses auf der Parzelle Nr. 1006 eingereicht worden ist.

Gleichzeitig beantragt er, die Sistierung des Genehmigungsverfahrens hinsichtlich

der auf der Parzelle Nr. 1006 ausgeschiedenen Wohnzone 2 aufzuheben und die

besagte Wohnbauzone zu genehmigen.

c. Die durch den geplanten Wohnhausneubau beanspruchte Fläche ist aus einem Situ-

ationsplan 1:500 vom 19./31. März 2010, welcher dem Schreiben des Gemeindevor-

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Standes Luzein vom 12. April 2010 beiliegt, ersichtlich. Aus dem zusätzlich einge-

reichten Bauprojektplan vom 31. März 2010 geht ferner hervor, wie die Fläche über-

baut und wie das neu zu erstellende Wohnhaus erschlossen werden soll.

Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass aufgrund der vorstehend

beschriebenen Unterlagen der im RB Nr. 447 vom 16. April 2007 geforderte Ver-

fügbarkeitsnachweis für die Genehmigung der im Zonenplan/Generellen Ge-

staltungsplan 1:2'000 Pany vom 16. Juni 2006 hinsichtlich der auf der Parzelle

Nr. 1006 ausgeschiedenen Wohnzone 2 vorliegt. Entsprechend steht einer Geneh-

migung dieser Wohnzone 2 nichts mehr im Wege. Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1. Der Zonenplan/Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 Pany vom 16. Juni 2006 wird auch bezüglich der auf der Parzelle Nr. 1006 ausgeschiedenen Wohnzone 2

genehmigt.

2. Der Gemeindevorstand Luzein wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben.

3. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Be-

schlusses nötige Kennzeichnung im Zonenplan/Generellen Gestaltungsplan

1:2'000 Pany vom 16. Juni 2006 vorzunehmen. Die Gemeinde sendet dem ARE zu diesem Zweck ihr Exemplar des vorerwähnten Planes zu.

4. Der Gemeindevorstand Luzein sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE.

5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art er-

forderlich sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

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6. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

7. Mitteilung an:

)

Der Präsident:

Claudio Lardi

Namens der Regierung

Der Kanzleidirektorz

Dr. C. Riesen