Teilrevision W2 Parz. 1430
Land-use plan, basic order · Luzein
Document
- Number
- 12.80
- Kind
- Land-use plan, basic order
- Commune
- Luzein
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Jan 31, 2012
Map
The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Luzein with its building zones.Open the full map
Files
3891_B_OPTR_W2-Parz-1430_RB.pdfOpen in a new tab
Text
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) 1. > P.:'..'fT:.17 AMT Fe: - i.-.,'.-...
Die Regierung des Kantons Graubünden
I"
La regenza dal chantun Grischun
''_I.,'Ni3
II Governo del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Show the full text
Protokoll Nr.
31. Januar 2012
2. Februar 2012
80
A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Luzein beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 16. Juni 2006 eine Gesamtrevision der Ortsplanung, umfassend unter anderem einen Zonenplan/Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 Pany. Die Regierung genehmigte diese Planung mit Beschluss (RB) Nr. 447 vom 16. April 2007, wobei das Genehmigungsverfahren für die neu ausgeschiedene Wohnzone 2 hinsichtlich der im Gebiet „Haderegg" gelegenen Parzelle Nr. 1430 sistiert wurde, soweit der nördliche Gebäudeteil mit den nördlich und östlich angrenzenden Flächen betroffen ist. Die Regierung führte im Rahmen ihrer Erwägungen dazu aus, dass die Sistierung der vorgenannten Fläche der Wohnzone 2 bis zu dem Zeitpunkt aufrechterhalten wird, an welchem ein Verfügbarkeitsnachweis für deren Überbauung, Erschliessung und zonenkonforme Nutzung vorliegt. Der Verfügbarkeitsnachweis kann beispielsweise in Form von Kaufrechtsverträgen, die es der Gemeinde ermöglichen, das Grundstück sofort nach Genehmigung der Einzonung oder nach Ablauf einer bestimmten Hortungsfrist zu erwerben, oder in Form eines konkreten Bauprojektes beigebracht werden. B.
Mit Schreiben vom 23. November 2011 teilt der Gemeindevorstand Luzein dem Amt für Raumentwicklung mit, dass bei der Gemeinde Luzein ein Baugesuch für die Erstellung eines neuen Wohnhauses auf der zukünftigen Parzelle Nr. 2045, welche von der Parzelle Nr. 1430 abgetrennt werden soll, eingereicht worden ist. Gleichzeitig beantragt er, die Sistierung des Genehmigungsverfahrens hinsichtlich der auf der Parzelle Nr. 1430 respektive hinsichtlich der auf der zukünftigen Parzelle Nr. 2045
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 2
ausgeschiedenen Wohnzone 2 aufzuheben, mit anderen Worten also, die besagte Wohnbauzone zu genehmigen. C.
Die Fläche, welche durch das Mehrfamilienhaus auf der zukünftigen Parzelle Nr. 2045 beansprucht wird, ist aus einem Situationsplan 1:500 vom 27. Oktober 2011/2. November 2011/11. November 2011 (Beilage zum Schreiben des Gemeindevorstandes Luzein vom 23. November 2011) ersichtlich. Aus diesem Plan geht ferner hervor, wie das neu zu erstellende Wohnhaus erschlossen werden soll. Aufgrund der vorstehend beschriebenen Unterlagen kann zusammenfassend festgehalten werden, dass der im RB Nr. 447 vom 16. April 2007 geforderte Verfügbarkeitsnachweis für die Genehmigung der im Zonenplan/Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 Pany vom 16. Juni 2006 hinsichtlich der auf der Parzelle Nr. 1430 (zukünftige Parzelle Nr. 2045 sowie verbleibende Restfläche der Parzelle Nr. 1430) ausgeschiedenen Wohnzone 2 nunmehr vorliegt. Entsprechend steht einer Genehmigung dieser Wohnzone 2 nichts mehr im Wege. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1. Der Zonenplan/Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 Pany vom 16. Juni 2006 wird (auch) bezüglich der auf der Parzelle Nr. 1430 ausgeschiedenen Wohnzone 2, soweit der nördliche Gebäudeteil mit den nördlich und östlich angrenzenden Flächen betroffen ist, genehmigt. 2. Der Gemeindevorstand Luzein wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 3
3.
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötige Kennzeichnung im Zonenplan/Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 Pany vom 16. Juni 2006 vorzunehmen. Die Gemeinde sendet dem ARE zu diesem Zweck ihr Exemplar des vorerwähnten Planes zu.
4.
Der Gemeindevorstand Luzein sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE.
5.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art erforderlich sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
6.
Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
7.
Mitteilung an:
Die Präsidentin:
Namens der Regierung
Barbara Janom Steiner
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal