Teilrevision Parz. 1607
Land-use plan, basic order · Luzein
Document
- Number
- 12.353
- Kind
- Land-use plan, basic order
- Commune
- Luzein
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Apr 16, 2012
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Die Regierung des Kantons Graubünden
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La regenza dal chantun Grischun
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II Governo del Cantone dei Grigioni
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Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
16. April 2012
18. April 2012
353
A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Luzein beschlossen anlässlich der Gemeindeversammlung vom 25. August 2011 eine Teilrevision der Ortsplanung, welche unter anderem einen Zonenplan/Gen. Gestaltungsplan 1:500 „Pany, Parzelle Nr. 1607" sowie einen Generellen Erschliessungsplan 1:500 „Pany, Parzelle Nr. 1607" umfasst. Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 31. August 2011 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 26. Mai 2011 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 25. August 2011 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 8. September 2011. Es ging eine Planungsbeschwerde ein. Mit Schreiben vom 28. September 2011 ersuchte der Gemeindevorstand Luzein um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Auslöser der vorliegend zur Debatte stehenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Luzein bildete die geplante Überbauung der zentral in der Fraktion Pany im Gebiet „Sandeggli" gelegenen gemeindeeigenen Parzelle Nr. 1607 mit einer Parkierungsanlage. Die Verwirklichung dieser geplanten Parkierungsanlage macht einen Landabtausch zwischen den benachbarten Parzellen Nr. 1607 und Nr. 1608 notwendig, weswegen
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eine entsprechende Anpassung der Wohnzone 2 und der Dorfzone erforderlich wurde. Zudem beinhaltet der zur Genehmigung eingereichte Zonenplan/Gen. Gestaltungsplan 1:500 „Pany, Parzelle Nr. 1607" eine flächengleiche Anpassung der Wohnzone 2 und der Dorfzone, welche sich aufgrund einer vorgenommenen Abtrennung der mit einer Wohnbaute überbauten Parzelle Nr. 1986 von der Parzelle Nr. 1607 ergibt. Mit der Zielsetzung, eine optimale Ausnützung des betroffenen Gemeindegrundstückes Nr. 1607 zu erreichen und das geplante Bauvorhaben auf der besagten Parzelle nutzungsplanungskonform bewilligen zu können, wurden im Rahmen des Zonenplanes/Gen. Gestaltungsplanes 1:500 „Pany, Parzelle Nr. 1607" ein Baubereich „Parkierung" sowie ein Baubereich „Hochbauten" festgelegt. Demnach wären im Baubereich „Parkierung" zwei Parkebenen möglich, wovon die oberste Ebene nicht überdeckt werden müsste. Im Baubereich „Hochbauten" wären ferner maximal zwei Vollgeschosse und ein Dachgeschoss zulässig. Der Generelle Erschliessungsplan 1:500 „Pany, Parzelle Nr. 1607" enthält schliesslich neben der Festlegung des geplanten öffentlichen Parkplatzes sowie der vorgesehenen Einfahrt von der Kantonsstrasse in die Parkierungsanlage auch die aufgrund der auf der Parzelle Nr. 1607 vorgesehenen Überbauung notwendig werdenden Änderungen an der bestehenden Abwasserhauptleitung sowie am existierenden Fuss- und Wanderweg.
C. Mit Schreiben vom 29. Februar 2012 an die Regierung beantragt der Gemeindevorstand Luzein die Sistierung des Genehmigungsverfahrens hinsichtlich der unter Abschnitt B vorstehend beschriebenen und von der Gemeindeversammlung am 25. August 2011 im Bereich der Parzelle Nr. 1607 beschlossenen Teilrevision der Nutzungsplanung. Zur Begründung führt die Gemeinde aus, dass im Gegensatz zum Inhalt der vorerwähnten Nutzungsplanungsvorlage neu beabsichtigt sei, einen Grossteil der öffentlichen Parkplätze in eine Autoeinstellhalle im Untergeschoss zu verlegen. Das Erdgeschoss solle gemäss dem überdachten Überbauungs- und Nutzungskonzept der Parkierung, dem Bau einer öffentlichen Toilettenanlage sowie weiteren öffentlichen Räumen (Büros) dienen. Im 1. Obergeschoss seien in Abhängig-
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keit des zukünftigen Raumprogrammes öffentliche Räume oder Alterswohnungen geplant, während im 2. und 3. Obergeschoss Alterswohnungen erstellt werden sollen. Dieses neue Überbauungs- und Nutzungskonzept, welches im Verlaufe des Jahres 2012 im Rahmen eines Architekturwettbewerbes konkretisiert werden soll, stimmt mit der von der Gemeinde Luzein am 25. August 2011 beschlossenen Nutzungsplanung nicht mehr überein, zumal vorgesehen ist, die gemeindeeigene Parzelle Nr. 1607 neu einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) zuzuweisen. Dem Begehren der Gemeinde um Sistierung des Genehmigungsverfahrens bezüglich der von der Gemeindeversammlung am 25. August 2011 im Bereich der Parzelle Nr. 1607 beschlossenen Teilrevision der Nutzungsplanung, welche einen Zonenplan/ Gen. Gestaltungsplan 1:500 „Pany, Parzelle Nr. 1607" sowie einen Generellen Erschliessungsplan 1:500 „Pany, Parzelle Nr. 1607" umfasst, wird stattgegeben. Gleichzeitig wird aus Konsequenzgründen auch das Verfahren der gegen diese Nutzungsplanung erhobenen Planungsbeschwerde sistiert. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1. Das Genehmigungsverfahren hinsichtlich des Zonenplanes/Gen. Gestaltungsplanes 1:500 „Pany, Parzelle Nr. 1607" sowie hinsichtlich des Generellen Erschliessungsplanes 1:500 „Pany, Parzelle Nr. 1607", beides vom 25. August 2011, wird im Sinne der Erwägungen sistiert. 2. Die Beschwerde von
gegen die von der Gemeindeversammlung
Luzein am 25. August 2011 beschlossene Teilrevision der Nutzungsplanung im Bereich der Parzelle Nr. 1607 wird im Sinne der Erwägungen sistiert. 3. Der Gemeindevorstand Luzein wird angewiesen, den vorliegenden Regierungsbeschluss öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe der Gemeindeversammlung vom 25. August 2011 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass dagegen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des
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Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann. 4.
Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses.
5. Der Gemeindevorstand Luzein sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung. 6. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 7. Mitteilung an:
Die Präsidentin:
Namens der Regierung
Barbara Janom Steiner
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal