Teilrevision Parz. 1045

Land-use plan, basic order · Luzein

Document

Number
12.391
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Luzein
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Apr 24, 2012

Map

The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Luzein with its building zones.Open the full map

Files

3891_B_OPTR_W2-Parz-1045_RB.pdfOpen in a new tab

Text

r

Fon

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) > AMTSREC:3ISTRATM3 RALPMF_'N'fitfVfQ.J..,3 AMT

Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

I" mir

Show the full text

24. April 2012

II Governo del Cantone dei Grigioni

25. April 2012

Protokoll Nr.

391

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Luzein beschlossen anlässlich der Gemeinde-

versammlung vom 16. Juni 2006 eine Gesamtrevision der Ortsplanung, umfassend unter anderem einen Zonenplan/Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Pany.

Mit Regierungsbeschluss (RB) Nr. 447 vom 16. April 2007 wurde das Genehmi-

gungsverfahren für die neu ausgeschiedene Wohnzone 2 hinsichtlich der im Gebiet „Kretzenboden" gelegenen Parzelle Nr. 1045 sistiert, bis ein Verfügbarkeitsnachweis

für die Überbauung, Erschliessung und zonenkonforme Nutzung des erwähnten Grundstückes vorliegt. Der Verfügbarkeitsnachweis kann beispielsweise in Form von Kaufrechtsverträgen, die es der Gemeinde ermöglichen, das Grundstück sofort nach

Genehmigung der Einzonung oder nach Ablauf einer bestimmten Hortungsfrist zu erwerben, oder in Form eines konkreten Bauprojekte's beigebracht werden.

B.

Mit Schreiben vom 3. April 2012 teilt der Gemeindevorstand Luzein dem Amt für

Raumentwicklung mit, dass bei der Gemeinde Luzein ein Baugesuch für die Er-

stellung eines neuen Wohnhauses samt Garage auf der Parzelle Nr. 1045 einge-

reicht worden ist. Gleichzeitig beantragt er, die Sistierung des Genehmigungs-

verfahrens hinsichtlich der auf der Parzelle Nr. 1045 ausgeschiedenen Wohnzone 2 aufzuheben, mit anderen Worten also, die besagte Wohnbauzone zu genehmigen.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

C. Die durch den auf der Parzelle Nr. 1045 geplanten Wohnhaus- und Garagenneubau

beanspruchte Fläche ist aus einem Situationsplan 1:500 vom 6./7. März 2012, welcher dem Schreiben des Gemeindevorstandes Luzein vom 3. April 2012 beiliegt, er-

sichtlich. Aus dem eingereichten Situationsplan 1:500 vom 6.17. März 2012 geht ferner hervor, wie die Fläche überbaut und wie das neu zu erstellende Wohnhaus mit

Garage erschlossen werden soll.

Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass aufgrund der vorstehend beschriebenen Unterlagen der im RB Nr. 447 vom 16. April 2007 geforderte Verfüg-

barkeitsnachweis für die Genehmigung der im Zonenplan/Generellen Gestaltungs-

plan 1:2000 Pany vom 16. Juni 2006 hinsichtlich der auf der Parzelle Nr. 1045 aus-

geschiedenen Wohnzone 2 vorliegt. Entsprechend steht einer Genehmigung dieser

Wohnzone 2 nichts mehr im Wege. Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1. Der Zonenplan/Generelle Gestaltungsplan 1:2000 Pany vom 16. Juni 2006 wird (auch) bezüglich der auf der Parzelle Nr. 1045 ausgeschiedenen Wohnzone 2 genehmigt.

2.

Der Gemeindevorstand Luzein wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

3. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Be-

schlusses nötige Kennzeichnung im Zonenplan/Generellen Gestaltungsplan

1:2000 Pany vom 16. Juni 2006 vorzunehmen. Die Gemeinde sendet dem ARE

zu diesem Zweck ihr Exemplar des vorerwähnten Planes zu.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 3

4.

Der Gemeindevorstand Luzein sorgt für die Nachführung der digitalen Daten

nach den Vorgaben des ARE.

5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art erforderlich sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 6.

Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

7. Mitteilung an:

Die Präsidentin:

Namens der Regierung

Barbara Janom Steiner

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen