Teilrevision Tenna
Land-use plan, basic order · Safiental
Document
- Number
- 19.DEP21
- Kind
- Land-use plan, basic order
- Commune
- Safiental
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Dec 12, 2019
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Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden Departament d'economia publica e fatgs socials dal Grischun Dipartimento dell'economia pubblica e socialitä dei Grigioni ARE 21/19
'7000 Chur, Reichsgasse 35
Tel. 081 257 23 11
Fax 081 257 21 71
DEPARTEMENTSVERFÜGUNG Der Vorstand der Gemeinde Safiental beschloss an seiner Sitzung vom 26. Juni
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2019 eine Teilrevision der Ortsplanung, welche den Zonenplan 1:1000 Tenna um-
fasst.
Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 26. Juni 2019 gemäss Art. 47 der eidge-
nössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumentwick-
lung verfasste mit Datum vom 11. April 2019 einen Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindevorstandsbeschlusses vom 26. Juni 2019 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) er-
folgte am 4. Juli 2019. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 4. September 2019 ersuchte der Gemeindevorstand Safiental das Departement für Volkswirtschaft und Soziales um Genehmigung der Revisionsvorla-
ge im Rahmen von Art. 49 KRG.
Gegenstand der Revisionsvorlage
Mit der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung wird die Voraussetzung für eine
Erweiterung des Gebäudes auf der rund 513 m2 grossen Parzelle Nr. 2455 auf die
Nachbarparzelle Nr. 2219 geschaffen. Mit der heutigen Bauzonenabgrenzung wird
eine zweckmässige Erweiterung des bestehenden Zweifamilienhauses auf dessen
Nordseite erschwert. Aus diesem Grund soll die Bauzonengrenze angepasst werden.
Konkret soll eine Landfläche von rund 62 m2 nördlich des Gebäudes von der Landwirtschaftszone in die Dorfzone eingezont werden. Im Gegenzug werden auf der
Westseite ca. 63 m2 von der Dorfzone der Landwirtschaftszone umgezont.
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Übereinstimmung mit der Richtplanung 1. Allgemeines
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt
der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der
Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teil-
revision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bun-
desrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem am 1. April 2019 in Kraft
getretenen Kantonalen Richtplan Siedlung (KRIP-S, vom Bundesrat genehmigt am 10. April 2019) übereinstimmt.
2. Wohn-, Misch- und Zentrumszonen Gemäss KRIP-S weist die Gemeinde Safiental mutmasslich überdimensionierte
Bauzonenreserven auf. Die Gemeinde muss die Grösse ihrer Wohn-, Misch- und
Zentrumszone (WMZ) gesamthaft verkleinern und Massnahmen zur Verdichtung und
Mobilisierung der Nutzungs- und Bauzonenreserven treffen.
Mit der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung wird keine neue Bauzonenreserve
geschaffen. Die Dorfzone, welche als Wohn, Misch- und Zentrumszone (WMZ) zu
qualifizieren ist, wird im Ergebnis um 1 m2 reduziert. Mit der Anpassung der Zonen-
grenze wird jedoch die Nutzbarkeit der Bauzone deutlich verbessert. Damit entspricht
die Vorlage den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung, insbesondere Art. 3
Abs. 3 lit. abis RPG.
3. Siedlungsgebiet Gemäss dem in Kapitel 5.2.1 KRIP-S festgehaltenen Leitsatz sind Erweiterungen und
Verlagerungen des Siedlungsgebietes innerhalb derselben Gemeinde dann regional
abzustimmen und richtplanerisch zu sichern, sobald diese während einer Planungs-
periode von 15 Jahren, gerechnet ab Erlass der Richtplananpassung durch die Re-
gierung, jeweils eine Fläche von insgesamt 1 ha überschreiten. Dagegen bedingen
während einer Planungsperiodavon 15 Jahren ab Erlass des KRIP-S innerhalb der-
selben Gemeinde vorgenommene Erweiterungen oder Verlagerungen des Sied-
lungsgebietes im Umfang von insgesamt jeweils weniger als 1 ha keine Richtplanfestsetzung. Erweiterungen und Verlagerungen werden dabei separat betrachtet.
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Vorliegend geht es um eine Verlagerung des Siedlungsgebietes im Umfang von 62
m2. Die Grenze für das Erfordernis einer Richtplananpassung wird damit nicht überschritten. Es ist aber festzuhalten, dass nach der Genehmigung der vorliegenden
Teilrevision der Ortsplanung für die Gemeinde Safiental nur noch Verlagerungen des
Siedlungsgebietes im Umfang von maximal 9938 m2 ohne Richtplanfestsetzung mög-
lich sind.
Es kann festgehalten werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist. Zonenplan 1:1000 Tenna 1.
Allgemeines
Am 25. Oktober 2018 hat der Grosse Rat eine Teilrevision des KRG beschlossen,
welche am 1. April 2019 in Kraft getreten ist und schwerpunktmässig die neuen Re-
gelungen über die Baulandmobilisierung (Art. 19a-19h KRG) und über den Ausgleich
planungsbedingter Vor- und Nachteile (Art. 19i-19w KRG) umfasst. 2.
Mehrwertabschöpfung
Vorliegend geht es um eine Einzonung von 62 m2 von der Landwirtschaftszone in die
Dorfzone (Parzelle Nr. 2219). Die Gemeinde erläutert im Kap. 5.3 des Planungs- und
Mitwirkungsberichts (PMB), dass angesichts der Geringfügigkeit der Einzonungsfläche und in Anbetracht eines ortsüblichen Baulandpreises von c. Fr. 60.— pro m2 die
Freigrenze von Fr. 20 000.— gemäss Art. 19i Abs. 6 KRG offensichtlich um rund
Fr. 16 000.— unterschritten ist. In Bezug auf die Einzonung auf der Parzelle Nr. 2219 sei somit keine Mehrwertabgabe geschuldet.
Dieser Auffassung kann gefolgt werden. Die 62 m2 umfassende Einzonung ist von der Abgabepflicht befreit, womit die Veranlagung einer Mehrwertabgabe durch die
Gemeinde nach Rechtskraft der vorliegenden Ortsplanungsrevision (Art. 19m Abs. 1
KRG) sowie eine entsprechende Genehmigungsbedingung (Art. 19m Abs. 2 KRG) entfallen.
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« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 4
Der Zonenplan 1:1000 Tenna vom 26. Juni 2019 gibt im Übrigen zu keinen weiteren
Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG
verfügt das Departement für Volkswirtschaft und Soziales: 1. Der Zonenplan 1:1000 Tenna vom 26. Juni 2019 wird im Sinne der Erwägungen mit folgendem Hinweis und folgender Anweisung genehmigt:
a) Nach der Genehmigung der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung sind für die Gemeinde Safiental nur noch Siedlungsgebietsumlagerungen im Umfang von maximal 9938 m2 ohne vorgängige Richtplanfestsetzung möglich.
b) Die vorliegende Einzonung von 62 m2 Land ist aufgrund von Art. 19i Abs.6 KRG vor der Mehrwertabgabepflicht befreit.
2. Der Gemeindevorstand Safiental wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
3. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach.
4. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten.
5. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 6. Mitteilung an:
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Chur, 12. Dezember 2019 mitgeteilt:
13. Dez. 2019
DEPARTEMENT FÜR VOLKS-
WIRTSCHAFT UND SOZIALES
Der 7 V teher:
Marcus Caduff, Regierungsrat
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal