Teilrevision Dalvazza
Land-use plan, basic order · Luzein
Document
- Number
- 17.880
- Kind
- Land-use plan, basic order
- Commune
- Luzein
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Oct 16, 2017
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Text
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) 1» AY'l AMT FL'`.
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
16. Oktober 2017
II Governo del Cantone dei Grigioni
17. Oktober 2017
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Protokoll Nr.
880
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Luzein beschlossen anlässlich der Gemeindeversammlung vom 23. Juni 2017 eine Teilrevision der Ortsplanung, welche einen Zonenplan mit Gestaltungselement 1:2000 Dalvazza umfasst.
Ein auf den 29. Juni 2017 datierter Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) gemäss
Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor.
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste zur Vorlage mit Datum vom 8. September 2016 einen Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 23. Juni
2017 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG)
erfolgte am 30. Juni 2017. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2017 ersuchte der Gemeindevorstand Luzein um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Auslöser der im Zonenplan mit Gestaltungselement 1:2000 Dalvazza dargestellten Zonenänderungen sowie Anpassungen der statischen Waldgrenze und eines NIS-
Bereichs gemäss Art. 16 NISV bildet ein Hochwasserschutzprojekt, welches unter anderem zum Zweck der Sicherung der im Raum „Under Dalvazza" rechtskräftig ausge-
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schiedenen Gewerbezone sowie der Abwasserreinigungsanlage (ARA) Mittelprättigau
in Dalvazza bereits umgesetzt ist respektive noch umgesetzt werden muss. Dieses Pro-
jekt umfasst neben den erforderlichen Hochwasserschutzmassnahmen auch Mass-
nahmen zur Aufwertung der im Gebiet „Dalvazza" entlang der Landquart existierenden
Aue A-1708 „Dalvazza" von regionaler Bedeutung. Mittels Anpassungen an ihren Rän-
dern kann gewährleistet werden, dass die Naturschutzzone mit dem nach Realisierung des Hochwasserschutzprojekts zukünftig effektiv vorhandenen Auenperimeter zusam-
menfällt. Zudem hat die Gemeinde Luzein die Gelegenheit ergriffen, auf der Parzelle Nr. 734 die existierende Gewerbezone an drei randlich gelegenen Stellen auf das in der
Zwischenzeit ausgeführte Nationalstrassenprojekt „Umfahrung Küblis" anzupassen, was es gleichzeitig mit sich brachte, dass auch ein festgelegter Bereich mit Nutzungsbeschränkungen geändert werden musste.
Im Einzelnen hat sich der folgende Anpassungsbedarf an der Nutzungsplanung der
Gemeinde Luzein ergeben, welcher im vorliegenden Zonenplan mit Gestaltungselement
1:2000 Dalvazza dargestellt ist:
Einzonung einer Teilfläche der Parzelle Nr. 734 von total 658 m2 von der Zone „Übriges Gemeindegebiet" in die Gewerbezone.
Auszonung von Gewerbezonenflächen auf den Parzellen Nr. 734 und Nr. 1795 im Umfang von total 689 m2 (drei Stellen).
Zuweisung von neu realisierten respektive neu zu realisierenden Strassen- und
Wegflächen (total 863 m2), welche bisher dem Waldareal zugeordnet waren, in die
Zone „Übriges Gemeindegebiet".
Neuausscheidung einer Naturschutzzone entsprechend der effektiven Ausdehnung des Perimeters der Aue A-1708 „Dalvazza" von regionaler Bedeutung anstelle der
bisher rechtskräftigen Naturschutzzone.
Anpassung der statischen Waldgrenzen entsprechend der im Gebiet „Dalvazza"
entlang der Landquart vorgenommenen neuen Abgrenzung der Bauzonen und des
Waldareals.
Anpassung des Bereichs mit Nutzungsbeschränkungen (lärmempfindliche Nutzun-
gen nur mit gestalterischen oder baulichen Massnahmen zulässig) als Folge der auf
der Parzelle Nr. 734 vorgenommenen Anpassungen der Gewerbezone.
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- Aufhebung des NIS-Bereichs für diejenigen Flächen der Parzellen Nr. 734 und
1795, welche aus der Gewerbezone in die Zone „Übriges Gemeindegebiet" entlas-
sen wurden.
C. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der
kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Beurteilung der Übereinstim-
mung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegend zu genehmigende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden (RIP
2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräfti-
gen regionalen Richtplan Prättigau übereinstimmt.
Die Prüfung hat ergeben, dass die vorliegende Revisionsvorlage richtplankonform ist.
D. Zonenplan mit Gestaltungselement 1:2000 Dalvazza
1. Übereinstimmung mit der Bundesgesetzgebung über die Raumplanung
Am 3. März 2013 verabschiedete das Schweizer Stimmvolk eine Teilrevision des RPG, welche zusammen mit der dazugehörenden Anpassung der RPV am 1. Mai 2014 in
Kraft getreten ist. In Art. 38a Abs. 2 RPG ist neu geregelt, dass bis zur bundesrätlichen
Genehmigung des auf die Anforderungen von Art. 8 und Art. 8a RPG angepassten kantonalen Richtplans im betreffenden Kanton die Fläche der rechtskräftig ausgeschiede-
nen Bauzonen insgesamt nicht vergrössert werden darf. In Art. 52a Abs. 2 lit. a RPV wird diese Vorgabe dahingehend präzisiert, dass während der Übergangsfrist von
Art. 38a Abs. 2 RPG Einzonungen nur genehmigt werden dürfen, wenn im Kanton seit
Inkrafttreten der RPG-Revision am 1. Mai 2014 mindestens die gleiche Fläche ausgezont wurde oder dies mit dem gleichen Entscheid erfolgt.
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Im vorliegenden Zonenplan mit Gestaltungselement 1:2000 Dalvazza erfolgt die Einzonung einer Fläche von total 658 m2 (von der Zone „Übriges Gemeindegebiet" zu Ge-
werbezone). Betroffen ist ein Streifen zwischen der neuen Nationalstrasse A28 und der
heute bereits rechtskräftigen Gewerbezone.
Für die Kompensation dieser Einzonung können in Anwendung von Art. 38a Abs. 2
RPG in Verbindung mit Art. 52a Abs. 2 lit. a RPV die folgenden im Zonenplan mit Ge-
staltungselement 1:2000 Dalvazza enthaltenen Auszonungsflächen angerechnet wer-
den:
Umzonung eines im Gebiet „Under Dalvazza" unmittelbar nördlich an die Landquart
angrenzenden Streifens Gewerbezone auf den Parzellen Nr. 734 und 1795 in die
Zone „Übriges Gemeindegebiet". Diese Auszonung umfasst eine Fläche von 631 m2.
Umzonung eines unmittelbar südwestlich des beim Tunneleingang der National-
strasse erstellten neuen Kreisels gelegenen Streifens Gewerbezone auf der Parzel-
le Nr. 734 in die Zone „Übriges Gemeindegebiet". Diese Auszonung umfasst eine Fläche von 41 m2.
Umzonung eines weiteren Streifens Gewerbezone auf der Parzelle Nr. 734 in die
Zone „Übriges Gemeindegebiet". Diese Auszonung umfasst eine Fläche von 17 m2. Daraus resultiert, dass die Gemeinde Luzein ihre Bauzone um 31 m2 (Einzonung:
658 m2; Auszonung: 689 m2 [631 m2 + 41 m2 + 17 m21) verkleinert hat. Es ergibt sich
somit zusammenfassend, dass der Zonenplan mit Gestaltungselement 1:2000 Dalvazza
unter dem Kompensationsaspekt gemäss Art. 38a Abs. 2 RPG genehmigt werden kann. 2. Statische Waldgrenze
Laut Zonenplan mit Gestaltungselement 1:2000 Dalvazza erstreckt sich südlich der
ARA zwischen der südlichen Grenze der Parzelle Nr. 735 und der an diesem Ort neu
erstellten Wuhrstrasse ein zwischen gut 2 m bis knapp 4 m breiter und rund 80 m langer Streifen, welcher dem Waldareal zugewiesen ist. Entsprechend ist entlang der nördli-
chen Grenze dieses Waldstreifens eine statische Waldgrenze gemäss Art. 10 und
Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) festgelegt.
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Beim vorerwähnten schmalen Waldstreifen handelt es sich weitgehend um eine Bö-
schung, welche im Rahmen der Realisierung des Hochwasserschutzprojekts respektive der vorerwähnten Wuhrstrasse entstanden ist. In der Zwischenzeit wurde im betreffen-
den Raum südlich der ARA seitens des Tiefbauamtes zudem offensichtlich ein Wild-
schutzzaun erstellt, welcher den besagten Waldstreifen vom weiter südlich angrenzen-
den existierenden Waldareal abtrennt.
Aufgrund der vorbeschriebenen Situation verliert der vorerwähnte schmale Baumstreifen seinen Waldcharakter. Deshalb muss die Gemeinde angewiesen werden, im Rah-
men einer für dieses Gebiet ohnehin bevorstehenden Revision der Gefahrenzonen den genannten Waldstreifen aus dem Waldareal zu entlassen und der Zone „Übriges Ge-
meindegebiet" zuzuweisen. Das durchzuführende Nutzungsplanungsverfahren wird diesbezüglich mit einem Rodungsbewilligungsverfahren zu verbinden sein.
3. Bereich mit Nutzungsbeschränkungen
Inhalt des vorliegenden Zonenplans mit Gestaltungselement 1:2000 Dalvazza bildet un-
ter anderem an einem Ort eine Ergänzung der Festlegung von Bereichen mit Nut-
zungsbeschränkungen sowie zusätzlich an zwei Stellen die Aufhebung eines solchen
Bereichs. Weder im Baugesetz der Gemeinde Luzein noch im vorliegend zu genehmi-
genden Zonenplan ist weiter konkretisiert, um welche Nutzungsbeschränkungen es sich hierbei handelt, was dazu führt, dass diese Festlegung nicht in genügender Weise be-
stimmt ist.
Aus dem Inhalt des Zonenplans 1:2000 Gewerbezone Sandlöser vom 14. März 2014,
welcher von der Regierung mit Regierungsbeschluss Nr. 419 am 29. April 2014 geneh-
migt worden ist, kann indes im Sinne eines Analogieschlusses abgeleitet werden, dass
innerhalb des zur Debatte stehenden Bereichs mit Nutzungsbeschränkungen die Regelung gelten muss, wonach lärmempfindliche Nutzungen nur mit gestalterischen oder
baulichen Massnahmen zulässig sind. Somit wird die Genehmigung der Legendenbe-
schriftungen „Bereich mit Nutzungsbeschränkungen" mit der Ergänzung „Lärmempfind-
liche Nutzungen nur mit gestalterischen oder baulichen Massnahmen zulässig" verbun-
den. Das ARE wird beauftragt, die Legende des Zonenplans mit Gestaltungselement 1:2000 Dalvazza entsprechend zu ergänzen.
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4. NIS-Bereich gemäss Art. 16 NISV
Im Zonenplan mit Gestaltungselement 1:2000 Dalvazza ist unter den Hinweisen ein so-
genannter aufzuhebender NIS-Bereich gemäss Art. 16 NISV dargestellt. Wie aus dem
nach wie vor rechtskräftigen Zonenplan / Gen. Gestaltungsplan 1:2000 Luzein vom
16. Juni 2006 sowie aus dem Zonenplan 1:2000 Gewerbezone Sandlöser vom 14. März
2014 hervorgeht, handelt es sich beim erwähnten Bereich nicht lediglich um einen
Planhinweis, sondern um eine Planfestlegung.
Entsprechend wird das Legendenfeld „NIS-Bereiche gemäss Art. 16 NISV aufheben"
samt der dazugehörenden Legendenbeschriftung unter den Untertitel „Festsetzungen
aufheben; weitere Festlegungen" verschoben und der Zonenplan mit Gestaltungsele-
ment 1:2000 Dalvazza in dieser Form genehmigt. Das ARE wird beauftragt, die Legen-
de des genannten Zonenplans in dieser Weise anzupassen. Von der Aufhebung der
Festlegung „NIS-Bereiche gemäss Art. 16 NISV" betroffen sind im Übrigen an zwei Stel-
len Flächen der bisher rechtskräftigen Gewerbezone, welche mit der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung aus der Gewerbezone in die Zone „Übriges Gemeindegebiet"
ausgezont worden sind, nämlich am äussersten westlichen Rand der Gewerbezone sowie im Gebiet „Under Dalvazza" entlang der Landquart.
5. Bewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen
Mit der vorliegenden Genehmigung des Zonenplans mit Gestaltungselement 1:2000
Dalvazza wird die Grundlage geschaffen, dass das Baugesuch der Gemeinde Luzein
zur Realisierung von Hochwasserschutzmassnahmen entlang der Landquart bei Dal-
vazza, was den Bereich „Strahleggbrücke bis Lokalstrasse Umfahrung Küblis" betrifft,
im Rahmen des Bewilligungsverfahrens für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) bewilligt werden kann. Das entsprechende Baugesuch liegt dem
ARE bereits seit geraumer Zeit vor. Die BAB-Bewilligung kann in Aussicht gestellt wer-
den und wird seitens des ARE zeitnah im Anschluss an die vorliegende regierungsrätliche Genehmigung des Zonenplans mit Gestaltungselement 1:2000 Dalvazza erteilt
werden.
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Die Erteilung der BAB-Bewilligung für das vorerwähnte Hochwasserschutzprojekt erfor-
dert eine Rodungsbewilligung für eine permanente Rodung von 310 m2 Waldareal sowie zusätzlich für eine temporäre Waldrodung einer Fläche von 4520 m2. Diese Ro-
dungsbewilligung des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartementes liegt dem ARE vor. Sie
wird der Gemeinde gemeinsam mit der BAB-Bewilligung eröffnet.
Im Übrigen gibt der Zonenplan mit Gestaltungselement 1:2000 Dalvazza vom 23. Juni
2017 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1. Der Zonenplan mit Gestaltungselement 1:2000 Dalvazza vom 23. Juni 2017 wird im Sinne der Erwägungen mit folgender Anweisung sowie folgenden direkten Kor-
rekturen genehmigt:
a) Die Gemeinde wird angewiesen, bei der nächsten Teilrevision der Ortsplanung einen unmittelbar südlich der Abwasserreinigungsanlage (ARA) Mittelprättigau in Dalvazza bestehenden Waldstreifen aus dem Waldareal zu entlassen und
der Zone „Übriges Gemeindegebiet" zuzuweisen, wobei dafür ein Rodungsbe-
willigungsverfahren durchzuführen sein wird.
b) In der Planlegende werden die Legendenbeschriftungen „Bereich mit Nut-
zungsbeschränkungen" jeweils mit der Bestimmung „Lärmempfindliche Nutzun-
gen nur mit gestalterischen oder baulichen Massnahmen zulässig" ergänzt.
c) Das Planlegendenfeld „NIS-Bereiche gemäss Art. 16 NISV aufheben" wird samt der dazugehörenden Legendenbeschriftung von den Hinweisen unter den Un-
tertitel „Festsetzungen aufheben; weitere Festlegungen" verschoben.
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2. Der Gemeindevorstand Luzein wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dis-
positivs des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben.
Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe
des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 23. Juni 2017 zu erfolgen. Im Publi-
kationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Ge-
meinde eingesehen werden kann und dass gegen die darin enthaltene Anweisung
und direkten Korrekturen der Planlegende innert 30 Tagen ab dem Publikationsda-
tum nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim
Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.
3. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be-
schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung
des vorliegenden Beschlusses.
4. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
5. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Be-
schlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen
des Zonenplans mit Gestaltungselement 1:2000 Dalvazza vom 23. Juni 2017 vorzunehmen.
6. Der Gemeindevorstand Luzein sorgt für die Nachführung der digitalen Nutzungsplandaten nach den Vorgaben des ARE. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Nut-
zungsplanfestlegungen erst dann als definitiv rechtskräftig betrachtet werden kön-
nen, wenn gegen den entsprechenden Genehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine Verwaltungsgerichtsbeschwerden eingereicht
werden beziehungsweise wenn allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerden abgewiesen worden sind.
7. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
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4.
9
8. Mitteilung an:
Die Präsidentin:
Namens der Regierung
B. Janom Steiner
Der Kanzleidirektor:
Daniel Spadin
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal