Gesamtrevision St. Antönien
Land-use plan, basic order · Luzein
Document
- Number
- 19.285
- Kind
- Land-use plan, basic order
- Commune
- Luzein
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Apr 23, 2019
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A§.4TSREeıS†RA†UR AMT FUR RAUMENTWECKLUNG
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Die Regierung . .des Kantons Graubünden
La regenza dal cf antun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
za. Apnı 2019
II Govemo del Cantone der Grigioni
25. Apriı 2019
Protokoll Nr.
285
A.
Auf den 1. Januar 2016 fusionierten die früheren Gemeinden Luzern und St. Antönien
zur neuen Gemeinde Luzein. Kurz vor der Fuslon beschlossen die Stimmberechtigten der vormaligen Gemeinde St. Antönien anlässlich der Gemeindeversammlung vom
18. Dezember 2015 eine Gesamtrevision ihrer Ortsplanung. Im Einzelnen wurden fol-
gende Planungsmittel verabschiedet: Baugesetz
11
Zonenplan 1:2000 St. Antönien Platz/ Rüti
Zonenplan 1:2000 Ascharlna I Partnunstatel / Chüaschånna/ Ronegga I Sagarils
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10 000
Genereller Gestaltungsplan 1:2000 St. Antönien Platz I Rüti
Generelle: Gestaltungsplan 1:2000 Ascharlna / Partnunstafel I Chüaschârma I Ronegga / Sagariis
Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr, St. Antönien Platz/ Rüti
Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Veıkeht, Ascharina I Partnunstafel I Chüaschärma / Ronegga
Genereller Erschliessungsplan 1:10 000 Verkehr
Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung, St. Antönien Platz /
-
Rüti
Gerıereller Erschliessungsplan 122000 Ver- und Entsorgung, Ascharina / Part-
nunstafel I Chüaschårma / Ronegga
Genereller Erschliessungsplan 1:10 000 Ver- und Entsorgung
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Neben diesen Planungsmitteln reichte die damalige Gemeinde St. Antönien ver-
schiedene Unterlagen ein, so u.a. einen Anhang zum Baugesetz vom 2. Dezember
2015 sowie einen Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 2. Dezember 2015
gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV).
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 21. Mai 2015 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbe-
schlusses vom 18. Dezember 2015 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für
den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 20. Januar 2016. Es ging eine Pla-
nungsbeschwerde ein, welche in einem separaten Regierungsbeschluss behandelt wird. Auf die Stellungnahme der Umweltorganisationen (USO) vom 22. März 2016 wird in den Ausführungen nachstehend (vgl. Abschnitt F, Ziff. 7) eingegangen.
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2015 ersuchte der Gemeindevorstand St. Antönien
um Genehmigung der Revieionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KHG.
B.
Am 13. April 2018 beschlossen die Stimmberechtigten der Gemeinde Luzıin eine
Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:
|-
ııı
Baugesetz
Zonenplan 1:1000 Ascharina
Zonenplan Luzern, Legende
Zonenplan St. Antönlen, Legende
Genereller Gestalturıgspları 1:1000 Ascharina Genereller Gestaltungsplan Luzern, Legende
Genereller Gestaltungsplan St. Antönien, Legende
Genereller Emhliessurıgsplan Luzeiri, Legende
ııııııııı
Genereller Erschliessungsplan St. Antönien, Legende
'
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Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Luzein weitere Unterlagen ein,
so u.a. einen Anhang zum Baugesetz sowie einen PMB vom 16. April 2018. Das ARE verfasste am 27. November 2017 einen Vorprüfungsberioht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses der Gemein-
de Luzein vom 13. April 2018 erfolgte am 20. Aprll 2018. Auch zu diesem Beschluss
der Gemeinde Luzein ging während der Auflagefrist eine Planungsbeschwerde ein.
Diese wird ebenfalls in einem separaten Regierungsbeschluss behandelt.
Mit Schreiben vom 24. April 2018 ersuchte der Gemeindevorstand Luzeln um Ge-
nehmigung des neuen BauG für die Fusionsgemeinde Luzein.
c. Am 22. Juni 2018 verabschiedeten die Stimmberechtigten der Gemeinde Luzein ei-
ne weitere Teilrevísion der Ortsplanung mit folgenden Planungsmitteln:
_
Teilrevision Baugesetz (An. 40H= und 42) Zonenplan 1:2000 Saırıdlöser
Eln auf den 28. Juni 2018 datierter PMB liegt vor. 'Das ARE verfasste mit Datum vom 12. September 2017 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des
Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 22. Juni 2018 erfolgte am e. Juli 2018. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 24. Juli 2018 ersuchte der Ge-
meindevorstand Luzein um Genehmigung dieser Teilrevlsion.
Schliesslich beschloss der Gemeindevorstand Luzein am 11. September 2018 eine
Planänderung von untergeordneter Bedeutung im Sinne von Art. 48 KRG. Gegen-
stand bildet die im Zonenplan 1:2000 Sandlöser vom 22. Junl 201a ausgeschiedene
Gewerbezone "Sandlöser". Aufgrund von Anpassungen der amtlichen Vermessung ergaben sich geringfügige Änderungen an dieser Gewetbezone, welche im Zonen-
plan 1:500 Sandlöser "Korrektur" dargestellt sind. Ein PMB vom 13. September 2018
liegt vor. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindevorstandsbeschlusses vom
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11. September 2018 erfolgte am 21. September 2018. Es gingen keine Beschwerden
ein. Mit Schreiben vom 28. September 2018 ersuchte der Gemeindevorstand Luzern um Genehmigung des Zonenplans 1:500 Sandlöser 'Korrektuı*'.
D. Gegenstand der Reviaionsvorlagen
Gegenstand der voıiiegenden vier Ortsplanungsvorlagen bildet einerseits eine Totalrevision der Ortsplanung für das Territorium der früheren Gemeinde St. Antönien.
Andererseits ist ein neues Baugesetz (BauG) für die fusionierte Gemeinde Luzein zu genehmigen.
Schliesslich geht es um eine Änderung der Nutzungsplanung für das Gebiet Sandlö-
ser, nämlich um eine Umzonung einer knapp 1.3 ha grossen Fläche von der Gewer-
bezone in eine Gewerbezone "Sandlöseı*'. Es betrifft eine westlich des Nationalstras-
senkreisels "Dalvazza" gelegene Fläche, welche eingeklemmt zwischen der Natio-
nalstrasse und der zur Abwasserreinigungsanlage (ARA) führenden Erschliessungs-
strasse liegt. In ihrem östlichen Teil ist die besagte Umzonungsfläche mit einem vor
kurzem realisierten Unterhaltsstützpunkt des Tiefbauamtes (TBA) überbaut. Mit der
vorgenommenen Ortsplanung Teilrevision "Sandlöseı* soll auf dem betroffenen und
sehr gut erschlossenen Gewerbezonenareal ein verdichtetes Bauen ermöglicht wer-
den.
Die Stimmberechtigten der ehemaligen Gemeinde St. Antönien haben an der Gemeindeversammlung vom 18. Dezember 2015 im Übrigen auch die beiden Pläne
1:2000 Überbauungs-, Erschllessungsstand und Baureife, St. Antônien Platz/ Rüti
sowie Ascharina/ Partnunstafel I Chüaschänma I Ronegga beschlossen. Diese
Pläne bilden indessen nicht Bestandteil der Grundordnung und müssen daher nicht genehmigt werden.
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E. Prüfung der Übereinstimmung der am 1a. Dezember 2015 beschlossenen Ge-
samtrevision der Ortsplanung der früheren Gemeinde St. Antônien mit der
Richtplanung und mit der Rauınplanungsgeeetzgebung
1. Pflicht zur Abstimmung der Nutzungsplanung mit der Rlchtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt
der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstim-
mung der Nutzungsplâne mit der Richtplanung. Es ist somit zu beurteilen, ob die erwähnte Ortsplanungsrevisionen mit dem Richtplan Graubünden sowie mit dem rechtskräftigen regionalen Richtplan 'Prättigau / Davos' übereinstimmt.
2. Kantonaler Richtplan
2.1 Einleitende Bemerkungen
Gemäss Art. 15 RPG sind Bauzonen so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen
Bedarf für 15 Jahre entsprechen. Überdimensionlerte Bauzonen sind zu verkleinern.
Lage und Grasse der Bauzonen sind über die Gemdndegrenzen hinaus abzustim-
men. Es sind die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu befolgen. Insbesondere sind Fruchtfolgdlâchen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen.
Land kann neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn es sich für die Überbauung eignet, es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsre-
serven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benö-
tigt, erschlossen und überbaut wird, Kulturland damit nicht zerstückelt wird, seine
Verfügbarkeit rechtlidt sichergestellt ist und damit die Vorgaben des Richtplans um-
gesetzt werden. Ferner darf gemäss An. 38a Abs. 2 RPG in Verbindung mit Art. 52a Abs. 2 lit. a RPV die Fläche der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen kantons-
weit nicht vergrößert werden, bis die Anpassung des kantonalen Richtplans im Be-
reich 'Siedlung' vom Bundesrat genehmigt ist.
Mit Beschluss Nr. 217 vom 20. Mâız 2018 hat die Regierung die Anpassung des kan-
tonalen Richtplans in den Bereichen Raumordnungspolitik und Siedlung (KRIP-S)
zuhanden der Genehmigung durch den Bundesrat beschlossen und für die Behörden
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des Kantons Graubünden für verbindlich erklärt. Der so angepasste kantonale Richtplan ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Gesamtrevision der Nutzungspla-
nung der früheren Gemeinde St. Antönien massgebend.
Die bundesrätliche Genehmigung des KRIP-S erfolgte am 10. April 2019. Die Be-
stimmungen von Art. 38a Abs. 2 RPG und Art. 52a Abs. 2 lit. a RPV müssen somit
nicht mehr angewendet werden.
2.2 Richtplanorische Abstützung von Erweiterungen oder Verlagerungen von Bauzonen
Gemäss einem Leitsatz im KRlP-S (vgl. Kapitel 5.2.1) sind Erweiterungen und Verla-
gerungen des Siedlungsgebiets innerhalb einer Gemeinde dann regional abzustim-
men und richtplanerisch zu sichern, wenn diese während einer Planungsperiode von 15 Jahren, gerechnet ab Erlass der Richtplananpassung durch die Regierung, eine
Fläche von insgesamt jeweils 1 ha überschreiten. Überschreiten Bauzonenerweite-
rungen und Bauzonenumlagerungen während einer Planungsperiode von 15 Jahren
ab Erlass des KRIP-S die Schwelle von jeweils 1 ha nicht, ist keine vorgârıgige Richtplananpassung nötig.
Vorliegend präsentiert sich die Situation wie folgt: Vorgenornmene Eínzonungen:
a) Wohnzone im Gebiet 'Überwasser' mit einer Fläche von 6661 m2
b) Dorfzone auf den im Gebiet "Litzirüti' gelegenen Parzellen Nm. 3239, 3245 und 3248 mit einer Fläche von 495 mm
c) Dorfzone auf der östlich von St. Antönien Platz gelegenen Parzelle Nr. 3018 mit
einer Fläche von 12 m2
d) Dorfzone auf der im Süden von St. Antönien Platz gelegenen Parzelle Nr. 3042
mit einer Fläche von 15 m2
e) Dorfeıweiterungszone auf der im Südwesten von St. Antönien Platz gelegenen f)
Parzelle Nr. 3583 mit einer Fläche von 90 m2
Dorfeıweiterungszone auf den nördlich von St. Antönien Platz gelegenen Parzellen Nm. 3565 und 3594 mit einer Flache von 37 m2
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9) Wohnzone auf den im Gebiet 'Maiasåss' gelegenen Parzellen Nm. 3276, 3280 und 3282 mit einer Fläche von 364 m2
h) Gewerbezone im Gebiet 'Übeıwasser' mit einer Fläche von 4993 m2
i)
D
Geweıbezone im Gebiet 'Au' mit einer Fläche von 1604 m2
Gewerbezone im Gebiet "Sandlöser" mit einer Fläche vom 14 m2 (vgl. Zonenplan
1:500 Sandlöser 'Korrektur')
k) Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZÖBA) südlich des Gebiets "Anhora" in St. Antônien Platz mit einer Fläche von 2587 m2
ı)
ZÖBA östlich von St. Antônien Platz im Bereich 'Spielplatz' mit einer Fläche von
1209 m2
m) ZÖBA im Gebiet "Unter Zun" mit einer Fläche von 266 m2 Total der vorgenommenen Einzonungen: 18 347 m2 Vorgenommene Auszonungen:
a) Umzonung einer Fläche von 1893 de von der Dorlzone in die Landwirtschaltszone im Gebiet 'LitZirüli'
b) Umzonung einer Fläche von 63 da von der Dorfzone in die Landwirtschafiszone im Gebiet 'Biel"
c) Umzonung einer Fläche von 6776 me von der Dorfzone in die Zone 'Übriges Gemeindegebiet' im Gebiet 'Büdem]i I Biel'
d) Umzonung einer Fläche von 329 m2 von der Dortzone in die Zone 'Ubriges Gemeindegebiet' im Gebiet 'Litzlrüti'
e) Umzonung einer Fläche von 902 m2 von der Wohnzone in die Landwirtschaftsf)
zone im Gebiet "Maiasåss"
Umzonung einer Fläche von 42 mm von der Gewerbezone in die Zone 'Übriges
Gemeindegebiet' im Gebiet 'Sandlöser' (vgl. Zonenplan 1:500 Sandlöser - 'Kor-
rektur")
g) Umzonung einer Fläche von 11 mm von der ZÖBA in die Landwirtschaftszone bei der Kirche im Gebiet 'Platz'
h) Umzonung einer Fläche von 8 m2 von der ZöBA in die Landwirtschaftszone im Gebiet 'Sand'
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i)
Umzonung einer Fläche von 82 mm von der ZÖBA in die Landwirtschaftszone im
j)
Umzonung einer Fläche von 1828 mm von der ZÖBA in die Zone 'Übriges Ge
a
Gebiet 'Underm Zun'
meindegebiet" im Gebiet "Meierhof"
k) Umzonung einer Fläche von 583 m2 von der ZÖBA in die Zone 'Übriges Gemeindegebiet' im Gebiet 'Sand'
ı
Total der vorgenommenen Auszonungen: 12 517 mm
Von der total 18 347 m2 umfassenden Einzonungsfläche können 10 000 m2 (1 ha)
unter dem Titel 'Bauzonenverlagerungen' und 8347 da unter dem Titel 'Bauzonen-
eıweiterungen"abgebucht werden. Unter dem Gesichtspunkt des Rlchtplanerforder-
nisses erweisen sich die von der früheren Gemeinde St. Antönierı am 18. Dezember 2015 beschlossenen Bauzoneneinzonungen resp. Bauzonenumlagerungen als ge-
nehrnígungsfâhig. Es bleibt lediglich festzuhalten, dass in Luzein in den nächsten 15
Jahren somit lediglich noch Erweiterungen oder Umlagerungen von Bauzonen im
Umfang von maximal 1653 m2 ohne Rlchtplanfestsetzung möglich sind. Für weitergehende Bauzonenveränderungen wäre ein Richtplanverfahren notwendig, wobei
selbstredend zudem die diversen weiteren Voraussetzungen gemäss KRIP-S (Be-
darfsnachweis, Aıbeitszonenbewirtschaftung, Erschliessungs- und Bebauungskonzept etc.) erfüllt sein müssen.
2.3 Dimensionierung der Wohnbauzonen (Wohn-, Misch- und Zentrurnszonen)
Laut den als Zwischenergebnis festgehaltenen Festlegungen im KRIP-S (vgl. Ziffer
5.2.2, Abschnitt E "Objekte") sind die bestehenden Wohn-, Misch- und Zentrumszo-
nen (WMZ) In der Gemeinde Luzein richtig dimensioniert. In Gemeinden mit bis ins
Jahr 2080 effektiv richtig dimensionierten WMZ ist deren Grasse laut den im KRIP-S formulierten Handlungsanweisungen (vgl- zıff. 5.2.2, Abschnitt C) gesamthaft stabil
zu halten. Zudem haben solche Gemeinden Massnahmen zur Verdichtung und Mobi-
lisierung der Nutzungs- und Bauzonenresewe in den rechtskräftigen WMZ zu treffen. Die damalige Gemeinde St. Antönien hat im Rahmen ihrer am 18. Dezember 2015 beschlossenen Totalrevision der Ortsplanung Flächen von total 7674 mm neu der
Dorf- respektive der Wohnzone zugewiesen. Gleichzeitig erfolgten verschiedene
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Umzonungen der bisher rechtsgültigen Dorfzone respektive Wohnzone im Halte von
total 9515 mm in die Nichtbauzone (Landwlrtschaftszone oder Zone 'Übriges Ge
meindegebiet'). Im Ergebnis wird die Fläche der WMZ nach Rechtskraft der vorlie-
genden Totalrevision der Ortsplanung der früheren Ganeinde St. Antönien für die fu-
sionierte Gemeinde Luzein somit um 1841 m2 kleiner. Die Forderung des KRIP-S,
wonach in Luzein die WMZ in ihrer Grösse stabil zu halten ist, ist somit mehr als er-
füllt. Auch unter diesem Aspekt kann die Nutzungsplanungsvorlage der früheren
.
Gemeinde St. Antönien vom 18. Dezember 2015 ohne weiteres genehmigt werden 2.4 Verdichtung und Mobilisierung
Was die vom KRIP-S zusätzlich geforderten Mobilisiemngsmassnahmen der rechts-
kräftigen WMZ betrifft, ist bezüglich des Territoıiums der früheren Gemeinde St. Antönien auf die Regelungen in Art. 4 BauG der ehemaligen Gemeinde St. Antönien
vom 18. Dezember 2015 zu verweisen. Dieser Artikel wird mit dem vorliegenden Re gierungsbeschluss genehmigt, obwohl die Gemeinde Luzein in der Zwischenzeit ein neues BauG für die fusionierte Gemeinde beschlossen hat. Mit dieser Massnahme
kann gewährleistet werden, dass die vom KRIP-S geforderten Mobilisierungsmass-
nahmen zumindest für die Bauzonen der früheren Gemeinde St. Antönien ohne Verzug umgesetzt werden können.
Soweit die rechtskräftigen Bauzonen der früheren Gemeinde Luzein betroffen sind,
-
werden Massnahmen zu deren Mobilisierung zusammen mit den zu treffenden
-
Verdichtungsmassnahmen im Rahmen der innerhalb einer Frist von fünf Jahren
nach Erlass des KRIP-S umzusetzenden Anpassung der Nutzungsplanung für die
fusionierte Gesamtgemeinde Luzein zu treffen sein (vgl. die Handlungsanweisungen
in Ziffer 5.1.2, Abschnitt C des KRIP-S). Es kann diesbezüglich auch auf die seitens
des Grossen Rates beschlossene KRG-Revision verwiesen werden (vgl. Art. 19a bis
Art. 19h ). In diesem Zusammenhang drängt sich das Anliegen auf, dass im Zuge der
vorerwähnten Anpassung der Nutzungsplanung der fusionierten Gemeinde Luzein in
Bezug auf die vom KRIP-S geforderten Mobilislerungsmassnahmen gleichlautende
Regelungen für das Territorium der früheren Gemeinde Luzein und der früheren
Gemeinde St. Antönien geschaffen werden sollten. Damit dies ohne Probleme be-
werkstelligt werden kann, wird hiermit festgehalten, dass der Rechtsgrundsatz der
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Planbestândigkeit in Bezug auf Art. 4 BauG der früheraı Gemeinde St. Antönien
nicht zum Tragen kommt.
Aufgrund des Umstandes, dass die frühere Gemeinde St. Antönien ihre Gesamtrevi-
sion bereits am 18. Dezember 2015 und damit deutlich vor dem Erlass des KRIP-S
am 20. März 2018 verabsdıiedet hat, rechtfertigt es sich, dass allenfalls in St. Antö-
nien erforderliche Verdidıtungsmassnahmen innerhalb der vorhanden Bauzonen im
Rahmen der innerhalb einer Frist von fünf Jahren nadı Erlass des KRIP-S vorzu-
nehmenden Anpassung der Nutzungsplanung für die fusionierte Gesamtgemeinde Luzern getroffen werden.
2.5 Übereinstimmung mit den übrigen Festlegungen des KRIP-S
Im Übrigen stimmen die vofliegenden Nutzungsplâne der ehemaligen Gemeinde
St. Antönien vom 18. Dezember 201s mit den übrigen Festlegungen des KRIPS-S im Wesentlichen überein.
2.6 Überainstlmmung mit den übrigen Festlegungen des RIP 2000
Es kam festgehalten werden, dass die von der früheren Ganeinde St. Antönien verabsdıiedete Nutzungsplanung auch mit den im RIP 2000 enthaltenen Festlegungen
im Wesentlichen übereinstimmt. Insbesondere sind die nötigen Massnahmen getrof-
fen worden, damit die eingezogen Flächen rasdı verfügbar sind (Nachweis der Ver-
fügbarkeit). Wo die Koordination zwischen dem RIP 2000 und der vorliegend zu ge-
nehmigenden Nutzungsplanung ausnahmsweise ungenügend ist oder wo aus anderen Gründen Bemerkungen anzubringen sind, erfolgen dazu nachstehend Ausfüh-
rungen im gegebenen Zusammenhang.
3. Regionale Richtplanung
Die am 18. Dezember 2015 von der früheren Gemeinde St. Antönien beschlossene
Nutzungsplanung stimmt audl mit der regionalen Richtplarıung, welche eine ganze
Reihe von weiteren Objekten enthält, im Wesentlichen überein. Wo dies ausnahms-
weise nicht der Fall ist oder wo nodı ein spezifischer Abstimmungsbedarf mit einzel-
nen weiteren Vorhaben der regionalen Richtplanung besteht, werden im gegebenen Zusammenhang daailliertere Ausführungen angebracht.
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4. Kompensationspflicht
Gemäß An. 38a Abs. 2 RPG dürfen bis zur bundesråtlichen Genehmigung des auf die Anforderungen von Art. 8 und Art. 8a RPG angepassten kantonalen Richtplans
im betreffenden Kanton die Flächen der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen
insgesamt nicht vergrössert werden. In Art. 52a Abs. 2 lit. a RPV wird diese Vorgabe dahingehend präzisiert, dass während der Übergangsfrist von Art. 38a Abs. 2 RPG
Elnzonungen nur genehmigt werden dürfen, wenn diese mit entsprechend grossen Auszonungen kompensiert werden.
In den beiden Zonenplânen 1:2000 St. Antönien Platz I Rüti und Ascharina I Part-
nunstafel I Chüaschäıma/ Ronegga / Sagariis sowie im Zonenplan 1:500 Sandlöser 'Korrektur' wurden, wie enıvâhnt, Einzonungen von total rund 18 M7 m2 und Auszo-
nungen von total rund 12 517 mm beschlossen, was einen theoretischen EinzonungsÜberhang von 5830 m2 ergibt. Da von der Auszonung auf der Parzelle Nr. 1085 eine
Fläche von 458 m2 nicht als Kompensationsfläche angerechnet werden kann (bestehende Lager- und Parkierungsflädıe sowie Strassenflådle), beziffert sich der Einzo-
nungsüberhang im Ergebnis sogar auf 6288 m2 (5830 m2 + 458 m2).
Angesichts cfieses Einzonungsüberhangs einigten sich das ARE und die Gemeinde
im Rahmen eines Anhörungsverfahrens darauf, die beschlossenen Einzonungen im erforderlichen Umfang einerseits über diverse Genehmigungssistierungen und an-
derseits über eine Nichtgenehmigung zu reduzieren. Auf die Umsetzung dieser Eini-
gungen im vorliegenden Regierungsbeschluss kann nunmehr aber verzichtet wer-
den, nachdem der Bundesrat den KRIP-S in der Zwischenzeit genehmigt hat und es
sich dabei ergab, dass der Kanton Graubünden nicht mehr in den Anwendungsbereich von Art. 38a Abs. 2 RPG bzw. unter die Pflidıl zur allgemeinen Einzonungs-
Kompensation fällt.
5. Mehrwertabschôpfung
Die vorliegenden Baulandeinzonungen unterliegen noch nicht der Mehıwertabschöpfungspflicht im Sinne von Art. 19i bis 19w KRG, da sie von der Gemeinde bereits vor dem Inkrafttreten der KHG-Revision (1. April 2019) beschlossen wurden.
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6. Fazit
Zusammenfassend kann festgehalten werden. dass sich die am 18. Dezember 2015 von der früheren Ganeinde St. Antönien verabschiedete Gesamtrevision der Orts-
planung in Sinne der vorstehenden Ausführungen und in Verbindung mit einzelnen
von der Regierung im vorliegenden Beschluss anzuordnaıden Genehmigungsvorbehalten als richtplan- respdctive als raumplanungsgesetzeskonfoım erweist.
F.
Spezifische Prüfung der am 18. Dezember 2015 beschlossenen Gesamtrevision
der Ortsplanung der früheren Gemeinde St. Antönien
1. Baugeselz
Vom am 18. Dezanber 2015 beschlossenen Baugesetz der früheren Gemeinde St. Antönien werden An. 4 (Gesetzliche Sicherung der Baulandverfügbarkeit), Art. 30
(Zone für Solaranlagen) sowie An. 35 (Wertvolle Gebäude und Anlagen) genehmigt
(vgl. Abschnitt E, Ziffer 2.4 vorstehend sowie Abschnitt G, Ziffern 3.4 und 3.6 nach-
stehend). Im Übrigen wird das Baugesetz nicht genehmigt.
2. Zonenpläne 1:2000 St. Antönien platz I Rüti sowie Ascharina I Pannun-
stafel I Chüaschårma I Honegga I Sagarils
2.1 Grasse der Wohnbauzonon
Die Dimensionierung der Wohnbauzonen in St. Antönien ist, wie bereits erwähnt, in
Ordnung (vgl. Abschnitt E vorstehend). 2.2 Gawerbezone
Die auf der Parzelle Nr. 4004 im Gebiet "Überwasser" ausgeschiedene Gewerbeze-
ne im Halte von 4993 m2 befindet sich südöstlich des Dorfzentrums von St. Antönien
und in Sichtweite der geschützten Kirche. Bei einer gewerblichen Nutzung und Überbauung dieser Fläche ist es daher für das Ortsbild wichtig. dass auf eine gute gestal-
terische Einpassung der zu enichtenden Bauten und Anlagen sowie auf eine anspre-
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chende Architektur geachtet wird. Entsprechend hat das ARE im Rahmen seines
Anhörungsschreibens vom 17. März 2017 verlangt, dass für diese Gewerbezone ein
Gestaltungs~ und Erschliessungskonzept erarbeitet wird. Ein solches Konzept liegt
indes nicht vor. Stattdessen wurde von der Gemeinde Luzein lediglich eine grobe
Übeıbauungsskizze eingereicht (vgl. Beilage 2 zum Schreiben der Gemeinde vom
15. Mai 2017). Mangels eines Gestaltungs- und Erschliessungskonzepts kommt die Regierung nicht umhin, die Genehmigung der im Gebiet 'Überwasser" ausgeschie
dene Gewerbezone wenigstens mit der Auflage zu verknüpfen, dass künftige Über-
bauungen und Nutzungen auf der besagten Fläche vom Bauberater der Gemeinde zu begleiten sind.
2.3 Erhaltungszonen
I
Im rechtskräftigen Zonenplan und Generalen Gestaltungsplan 1:2000 Erhaltungszonen vom 10. Oktober 1997 wurden in Partnunstafel, in Lizistafel sowie in Sunnistafel
drei Erhaltungszonen ausgeschieden. Im Regierungsbeschluss Nr. 658 vom 13. April
1999 stellte die Regierung fest, dass diese drei Erhaltungszonen bereits mit Regie-
rungsbeschluss Nr. 1551 vom 18. Juni 1979 genehmigt worden seien und damit "alt-
rechtliche' Erhaltungszonen darstellen würden, weshalb das Richtplanerfordemis
entfalte. Mit Regierungsbeschluss Nr. 9 vom 7. Januar 2002 wurden die drei Erhal-
tungszonen genehmigt.
Im vorliegenden Zonenplan und Generellen Gestaltungspları 1:10 000 wurden die
Gebiete 'Lizistafel' und 'Sunnistafel' einer Gefahrenzone 1 zugewiesen, weshalb die
Gemeinde zu Recht auf die emeute Ausscheidung der entsprechenden zwei Erhal-
tungszonen verzichtete. Indessen schied die Gemeinde im vorliegenden Zonenplan
1:2000 Ascharina I Partnunstafel I Chüaschämıa I Roneggaı / Sagariis im Gebiet
'Partnunstafel' wiederum eine Erhaltungszone aus. Sie ist im rechtskräftigen regio-
nalen Richtplan als kultuıtıistorisch wertvolle Kleinsiedlung enthalten. und auch im
RIP 2000 unter der Bezeichnung 'Partnunstafel' enthalten. Die Erhaltungszone kann
somit genehmigt werden. Die Gemeinde wird aber darauf hingewiesen, dass das
Bundesgericht in einem kürzlich ergangenen Urteil vom 12. Dezember 2018 eine
Baubewilligung In einer Erhaltungszone der Gemeinde Arosa (1C_62/2018) als bundesrechtswidrig beurteilt hat. Laut Bundesgericht stellen Emaltungszonen Nicht-
bauzonen dar, weshalb jegliche Bauvorhaben in Erhaltungszonen künftig dem BAB-
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Verfahren unterliegen. Zudem hat das Bundesgericht im erwähnten Urteil die Umnut-
zung eines reinen Stalls zu Wohnzwecken in der erwähnten Erhaltungszone der
Gemeinde Arosa angesichts des qualitativen Zustandes der betreffenden Maiensåss-
Siedlung sowie auch unter dem Aspekt der Zweitwohnungsgesetzgebung für unzu-
lässig erklärt. Angesichts dieser neuen Rechtsprechung dürften auch Stallumnutzun-
gen in den Erhaltungszonen der Gemeinde Luzein einen schweren Stand haben. Dies lässt es als angebracht eısdıeinen, die Erhaftungszonen auf Gebiet der Ge
meinde Luzein mitsamt dem entsprechenden Baugesetzesartikel bei Gelegenheit
grundlegend zu überprüfen.
Neu schied die Gemeinde zudem für die Gebiete 'Chüasdıårma' sowie 'Ronegga'
Erhaltungszonen aus. Für diese beiden Erhaltungszonen fehlen die notwendigen
richtplanerischen Voraussetzungen. Solche können auch nicht in Aussicht gestellt
werden. "Chüaschänna" und 'Roneggaı" sind nicht Maiensássgeblete, sondern gehö-
ren zum traditionellen Streusiedlungsgebiet. Dazu kommt, dass in Bezug auf die Eig-
nung der zur Debatte stehenden Gebâudegruppen für eine Zuweisung zur Erhal-
tungszone noch gestalterische und ortsbildsdıützerische Fragen zu klären wären. So
müssten fachlich fundierte Erhebungen zu den betroffenen Baugruppen respektive
Einzelgebåuden vorliegen sowie die mit der Ausscheidung von Erhaltungszonen in
Zusammenhang stehenden Schutzziele formuliert sein, wobei die Bewirtschaftung des die betroffenen Gebäude umgebenden Kulturlandes sowie die Erschliessung
miteinzubeziehen wären.
Im Hinblick auf die drohende Nichtgenehmigung der Erhaltungszonen "Chüaschär-
ma' und 'Ronegga' hat das ARE der Gemeinde Luzein sowie den Betroffenen mit
Schreiben vom 17. März 2017 Gelegenheit zur Vemehmlassung geboten. Mit
Schreiben vom 15. Mai 2017 führt die Gemeinde im Wesentlichen aus, die Raumpla-
nungsgesetzgebung lasse die Ausscheidung von Erhaltungszonen zu. Dass es sich
bei der Baugruppe 'Chüaschânma' nicht um an Maiensäss handle, sei dem Umstand geschuldet, dass im Falle von St. Antönien eine Streusiedlung direkt an eine Alp angrenze. im Falle der Gebäudegruppe "Chüaschânma" befürchte die Gemeinde den
Zerfall der existierenden Ställe. Dies wäre insbesondere an dieser Stelle, wo jährlich
Tausende von Gästen unmittelbar vorbeifahren respektive -gehen, sehr problematisch. Spätestens in zwei Jahren werde eine Erschliessung mit Wasser, Abwasser
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und Strom am betroffenen Gebiet vorbeiführen. Zumindest die Erhaltungszone
'Chüaschärma' sei zu genehmigen. Die Eigentümerin resp. der Eigentümer der Par-
zellen Nm. 3213 resp. 3210 beantragen in ihren Schreiben vom 5. resp. 8. Mai 2017
die Genehmigung der Erhaltungszone "Chüaschârrna". Zur Begründung führt der Ei-
gentümer der Parzelle Nr. 3210 im Wesentlichen sinngemäss aus, bei den Erhaltungszonen müsse es sich nicht zwingend um Maiensâsse handeln. St. Antönien
kenne seit jeher in den meisten Fällen keine typischen Maiensässsledlungen. Dass
sich die Gebäudegruppe "Chüaschärma" nicht weit abseits der vorhandenen Streu-
siedlung befinde, ergebe sich aus dem Umstand, dass es sich dabei um die im Früh-
ling am ehesten bezugsbereiten Weiden handle.
Für die Regierung ist es durchaus nachvollziehbar, dass sich die Gemeinde und die betroffenen Grundeigentümerschaften um Instrumente bemühen, welche dazu die-
nen können, dass die Gebäudegruppen 'Chüeschårma' und "Ronegga" nicht verfal-
len. Voraussetzung für eine Genehmigung neuer Erhaltungszonen wäre aber unter
anderem, dass diese im RIP 2000 aufgeführt sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Hinzu kommt, dass das Instrument der Erhaltungszone aufgrund eines neuen, am
12. Dezember 2018 ergangenen Bundesgerichtsurteils (1C_62/2018) betreffend eine Erhaltungszone auf Gebiet der Gemeinde Arosa ohnehin nicht (mehr) ein geeignetes
Modell zur Verfolgung des an sich legitimen Ziels einer Bewahrung bedeutender
Baugruppen vor dem Zerfall darstellt. Im erwähnten Urteil hat das Bundesgericht
entschieden, dass Umnutzungen von in Erhaltungszonen gelegenen reinen Ökono-.
miebauten zu Wohnzwecken unter anderem bereits aufgrund der neuen Zweitwoh-
nungsgesetzgebung unzulässig seien, dies u.a. deshalb, weil das Instrument der Erhaltungszone von Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen nicht er-
fasst sei. Damit ist das Bündner Model der Erllaltungszone seiner zentralen Säule (Erhaltung kulturhistorisch bedeutender Gebäudegruppen unter Inkaufnahme von
Stallumnutzungen) beraubt worden. Somit dürfte auch der hauptsächliche Beweg-
grund für die von der Gemeinde St. Antönien am 18. Dezember 2015 beschlossenen
neuen Erhaltungszonen in den Gebieten "Chüaschärma' und "Ronegga" weggefallen
sein.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die beiden Erhaltungszonen 'Chüaschârma'
und "Ronegga" mangels richtplanerischer Grundlage sowie im Lichte des enıvåhnten
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Bundesgerichtsurteils nicht genehmigt werden können. Ob in Zukunft alternative
raumplanerische Instrumente gefunden werden können, mit welchen die an sich legitime Zielsetzung der Erhaltung kuiturhistorisch bedeutender Kleinsiedlungen auf
Maiensâssstufe in ähnlicher Weise gleichwohl erreicht werden könnte, wird derzeit
im Rahmen der zweiten Etappe der Teilrevision des RPG (RPG 2) geprüft. 2.4 Naturschutzzone
Nördlich des Gebiets 'Bi da Holzbodaschånme' wurde eine leicht nach Norden ver-
schobene neue Holzbodenbrücke über den Schanielabach realisiert. Mit Anhörungsschreiben vom 17. März 2017 wurde der Gemeinde der Vorschlag unterbreitet, die
Naturschutzzone, welche sich u.a. über den Raum der neuen Brücke ausdehnt, nicht zu genehmigen, aber stattdessen gleichzeitig den Raum der alten Brücke, welche
vollständig rückgebaut wird, der Naturschutzzone zuzuweisen. Mit Schreiben vom
15. Mai 2017 stimmte die Gemeinde Luzein dieser Anpassung der Naturschutzzone zu, wobei sie bestätigt hat, dass seitens der angehörten Grundeigentümerschaft zu
dieser vorgesehenen Massnahme keine Vemehmlassungen eingegangen seien.
Somit erfolgt die Genehmigung der Naturschutzzone im Bereich der nördlich des
Gebiets 'Bi da Holzbodaschärme" über den Schanielabach führenden Holzboden-
brücke in der vorbeschriebenen Weise. 2.5 Gewåsserraumzone
In Ascharina fallen Teile der Im Gebiet "Au" auf der Parzelle Nr. 4048 ausgeschlede neu Gewerbezone sowie Teile der im Gebiet 'Schwelli' auf der Parzelle Nr. 4216
ausgeschiedenen Lagerzone in die Gewässerraumzone. Durch die Überlagerung der
erwähnten Grundnutzungszonen mit einer Gewässerraumzone ergeben sich auf-
grund der Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über den Gewâssemhutz Nut-
zungseinschrånkungen, welche in Bezug auf die Gewährleistung des Raumbedarfs für den Schanielabach keine absehbaren Vorteile mit sich bringen Daher hat das
ARE der Gemeinde Luzein In Absprache mit dem Amt für Natur und Umwelt (ANU)
mit Schreiben vom 17. März 2017 im Rahmen des Anhörungsvertahrens vorgeschlagen, der Regierung eine Nichtgenehmigung dieser Gewåsserraumzone zu beantra-
gen, soweit diese die auf der Parzelle Nr. 4048 ausgeschiedene Gewerbezone sowie die auf der Parzelle Nr. 4216 ausgeschiedene Lagerzone (inklusive Reststück der
Gewåsserraumzone auf Parzelle Nr. 4036) betrifft. Gleichzeitig wurde der Gemeinde
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mitgeteilt, dass diese Nichtgenehmigungen voraussichtlich mit der Anweisung an die Gemeinde Luzein verbunden sein wird, dass für den Schanielabach auf der orogra-
phisch rechten Badtseite eine entsprechend umfangreichere Gewässerraumzone ausgeschieden werden muss.
In ihrem Schreiben vom 15. Mal 2017 bekundet die Gemeinde Luzein ihr Einver-
ständnis mit dem vom ARE vorgeschlagenen Vorgehen, wobei sie bestätigt, dass
seitens der angehörten Grundeigentümerschaft zu den vorgesehenen Massnahmen
keine Vemehmlassungen eingegangen seien. Entsprechend wird die Gewässer-
raumzone nicht genehmigt, soweit diese die auf der Parzelle Nr. 4048 ausgeschie-
dene Gewerbezone sowie die auf der Parzelle Nr. 4216 ausgeschiedene Lagerzone
(inklusive Reststück der Gewässerraumzone auf Parzelle Nr. 4036) betrifft. Diese
Nichtgenehmigung wird mit der Anweisung verbunden, wonach die Gemeinde Luzein für den Schanielabach auf der orographisch rechten Bachseite eine entsprechend umfangreichere Gewässerraumzone auszuscheiden haben wird. 2.6 Lårmempflndllchkeltsstufe
a) Parkierungszone
Im Zonenplan 1:2000 St. Antönien Platz I Rüti wurde den Parkierungszonen eine
Lânmempfindlichkeitsstufe (ES) III nach der eidg. Lärmschutz-Verordnung (LSV) zugeordnet. Gestützt auf An. 29 des für die fusionierte Gemeinde Luzern am 13. April
2018 beschlossenen BauG sind in diesen Zonen keine Bauten mit lämempfindlichen
Räumen nach An. 2 Abs. 6 LSV zulässig, weshalb auf die Zuordnung einer ES ver-
zichtet werden kann. Entsprechend hat das ARE die Gemeinde Luzein am 17. März 2017 darüber orientiert. Mit Schreiben vom 15. Mai 2017 erklärt sich die Gemeinde
mit einer Nichtgerıehmigung der ES einverstanden. b) Materlalablagerungszone
Im Zonenplan 1:2000 Ascharina/ Partnunstafel / Chüaschäıma/ Ronegga / Sagariis
wurde für die im Gebiet "Sagariis" ausgeschiedene Materialablagerungszone eine ES
ııı nach LSV zugeordnet. Auch hier sind keine Bauten mit lärmempfindlichen Räu-
men betroffen, weshalb ebenfalls auf die Zuordnung einer ES verzichtet werden
kann. Entsprechend erklärte sich die Gemeinde auch hier mit einer Nichtgenehmi-
gung einverstanden (vgl. Schreiben vom 15. Mai 2017).
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Im Übrigen ergeben sich zum Zonenplan 1:2000 St. Antönien Platz/ Rüti sowie zum
Zonenplan 1:2000 Asdıarina/ Partnunstafel I Chüasdıärma / Ronegga / Sagariis,
beide vom 18. Dezember 2015, keine Bemerkungen, sie können genehmigt werden.
3. Zonenplan und Genereller Gostaltungsplan 1:10 000 3.1 Naturschutzzone
a) Umsetzung der aktualisierten Biotopinventare und Vernetzungskonzepte
Im Rahmen der vorliegend zu genehmigenden Gesamtrevision der Ortsplanung hat
die frühere Gemeinde St. Antônien, was ihr damaliges Territorium betrifft, an zahlrei-
chen Stellen Naturschutz- sowie Trockenstandortszonen ausgeschieden. Auch die
ehemalige Gemeinde Luzeln verfügt bereits über verschiedene redıtskräftige Natur-
schutzzonen. Dennoch ist die Gemeinde darauf hinzuweisen, dass die Thematik des Blotopschutzes im Rahmen der Zusammenführung der Ortsplanungen der beiden
früheren Gemeinden erneut behandelt werden muss. Aufgrund aktualisierter Natur-
schutzinventare werden sich einerseits Ergänzungen mit neuen und anderseits auch Anpassungen bestehender Naturschutz- und Trockenstandortszonen ergeben.
b) Anpassung der Naturschutzzone im Gebiet 'Wiher'
In Zusammenhang mit der Beurteilung des Konzessions- und Projektgenehmigungsgesuchs für die Erstellung und den Betrieb eines Kleinwasserkraflwerks 'Schaniela-
bach' hat das ARE festgestellt, dass die im Gebiet "Wiher" ausgesdıiedene Natur-
schutzzone an ihrem östlichen Rand im Bereich des Fröschwegs in der Weise abge
grenzt ist, dass der erwähnte Gülerweg tdlweíse innerhalb der Naturschutzzone ver-
läuft. Diese Naturschutzzonenabgrenzung ist nicht sachgerecht bzw. unzweclanäs-
sig. Entsprechend hat das ARE der Gemeinde mit Schreiben vom 17. März 2017 im
Rahmen eines Anhörungsverfahrens vorgeschlagen, der Regierung zu beantragen,
die Naturschutzzone nicht zu genehmigen, soweit sie den Frischweg sowie die öst-
lich an den Frischweg angrenzenden Flådıen betrifft (vgl. Abbildung im Schreiben
vom 17. März 2017). Im Sdırelben vom 15. Mai 2017 bekundet die Gemeinde Luzein ihre Zustimmung zu dieser Anpassung der Naturschutzzone, wobei sie gleichzeitig
bestätigt, dass seitens der angehörten Grundeigentümerschaft zu dieser Nichtge
nehmigung keine Vemehmlassungen eingegangen seien. somit werden Teile der Naturschutzzone entsprechend der Abbildung im erwähnten Anhörungsschreiben nicht genehmigt.
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3.2 Grundwasser- und Quellschutzzone
Gemäss der Taıbelle 'Auswertung Vorprüfungsbericht ARE vom 3. Juni 2015' befindet respektive befand sich die Ausscheidung weiterer Grundwasser- und Quell-
schutzzonen offensichtlich in Arbeit. Die Gemeinde wird diesbezüglich darauf hinge
wiesen, dass die Grundwasser- und Quellschutzzonen im Rahmen der Zusammen-
führung der Nutzungsplåne für die Fusionsgemeinde gestützt auf dannzumal vorlie-
gende detaillierte Quellsdıutzzonenausscheidungen im Sinne von Art. 37 KHG aus-
zuscheiden respektive anzupassen sein werden. Dabei sind die Schutzzonen $1, $2
und $3 der detaillierten SchutzzonenausScheidung zusammen und ohne Unterschei-
dung als neue Grundwasser- und Quellschutzzonen In die Zonenplâne zu überführen. Die Quellstandone sind in den Generellen Ersdıliessungsplânen festzulegen.
3.3 Gebäude mit Sonderregelung Gefahrenzonen
Bei den vorliegenden Unterlagen befindet sich unter anderen ein Infomıationsplan 1:10 000 Sonderregelung Gefahrenzone. Dann ist dargestellt, bei weldıen Gebäu-
den die Sonderregelung 'Gefahrenzone' gemäss An. 38 des vorliegenden BauG Luzein zur Anwendung gelangt, bei welchen die Anwendung von An. 38 BauG Luzein
von der zukünftigen Nutzung abhängig ist und bei welchen Art. 38 BauG Luzein nicht anwendbar ist. Dem Plan kommt keine unmittelbare Rechtsverbindlichkeit zu.
Im erwähnten lnformationsplan sind auch innerhalb der Gefahrenzone 2 diverse Gebâude mit der Bezeichnung 'Sonderregelung nein' dargestellt. Namentlich betrifft
dies die Gebäude mit den krummem 1, 2 und 4 sowie 6 bis 8 auf der Aschariner Alp,
das Gebäude Nr. 37 im Gebiet "Rütiwald/ Maiensäss' und das Gebäude Nr. 73 im
Gebiet 'Brend' in Partnun. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Anwendung der Sonderregelung innerhalb von Gefahrenzonen 2 grundsätzlich ausgeschlossen ist,
da Gebäude innerhalb dieses Gefahrenzonentyps auf die Sonderregelung gar nicht
angewiesen sind. Es gelten hier nämlich ausschliesslich die Bestimmungen von
Art. 38 Abs. 3
- 5 KRG.
Ferner ergibt sich noch der Hinweis, dass das Gebäude Nr. 54 im Gebiet 'Sunni-
stafel' im lnfomationsplan 1:10 000 'Sonderregelung Gefahrenzone' nicht enthalten
ist, obwohl es unter das Regime der Sonderregelung 'Gefahrenzonen' fällt. Im Zo-
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nenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:10 000 ist für das besagte Gebäude eine
Festlegung im Sinne der Sonderregelung aber enthalten. 3.4 Zone für Solaranlagen
Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:10 000 enthält im Gebiet der südli-
chen und östlichen Flanken des 'Chüenihoms' und der 'Tschatschuggen' grossrâumlg eine Zone für Solaranlagen. Diese Zonenausscheidung entspridıt dem Inhalt
des Zonenplans 1:5000 Solaranlage Chüenlhom vom 20. Juni 2012. Entsprechend
kann diesbezüglich auf den Regierungsbeschluss Nr. 712 vom 13. August 2013 ver-
wiesen werden. Die Regierung hält fest, dass der genannte Reglerungsbeschluss mit
den zahlreidıen Auflagen in unveränderter Form in Rechtskraft bleibt.
Im Übrigen ergeben sich zum Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:10 000 vom 18. Dezember 201s keine Bemerkungen; er kann genehmigt werden.
4. Generelle Gestaltungaplâne 1:2000 St. Antönien Platz I Rüti und Ascharlna I Partnunstafel I Chüaschârma I Ronegga I Sagariis
In den beiden Generellen Gestaltungsplånen 1:2000 sind einige Gebäude als geschützt sowie zahlreiche Gebäude als erhaltenswert ldassiert. Erhaltenswerte Ge bäude enthält auch der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:10 000.
Diese Festlegungen erfolgten gestützt auf ein von der kantonalen Denkmalpflege er-
arbeitetes Gebäudegrobinventar für die frühere Gemeinde Ascharlna vom 3. Novem-
ber 2011, gestützt auf ein Siedlungsinventar vom Juli 2000 für die damalige Gemeinde St. Antönien sowie gestützt auf den Generellen Gestaltungsplan vom 23. Novem-
ber 2000. In Anbetradıt der teilweise noch unvollständig und In wenig detaillierter
Form vorliegenden Grundlagen ist es ohne weiteres möglich, dass in St. Antönlen
noch weitere wertvolle Bauten, Bauteile und lnnenausstattungen vorhanden sind.
Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Festlegung von wertvollen Gebäuden
noch nicht abschliessend vorgenommen werden konnte. Die Gemeinde wird daher
darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Zusammenführung der Nutzungspläne für die Fusionsgemeinde Luzein gestützt auf aktuellere Erkenntnisse eine Ergänzung
respektive eine Anpassung der im Rahmen der Generellen Gestaltungsplåne festge-
legten wertvollen Gebäude erforderlich sein wird. Ferner ist die Genehmigung der in
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den beiden Generellen Gestaltungsplänen 1:2000 sowie im Zonenplan und Generel-
len Gestaltungsplan 1:10 000 festgehaltenen wertvollen Gebäude und Anlagen mit
der Anweisung zu verbinden, dass bei geplanten baulichen Massnahmen in Abspra-
che mit der Bauberatung eine schrittweise Ergänzung der Gebäudeinventarisierung
vorzunehmen sein wird. Dabei wird für die in den Nutzungsplänen bereits festgeleg-
ten wertvolle Gebäuden der Schutzumfang jeweils vor Ausarbeitung des Baugesuchs
zu definieren sein (vgl. PMB, Zift. 4.6, S. 17). Im Rahmen des durchgeführten Anhö-
rungsverfahrens haben Sim weder die Gemeinde Luzein noch Betroffene zur The-
matik 'Wertvolle Gebäude und Anlagen' geâussert.
Im Übrigen ergeben sich zum Generellen Gestaltungsplan 1:2000 St. Antönien Platz
I Rüti sowie zum Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Aschaıina I Partnunstafel I
Chüaschärmal Ronegga I Sagariis, beide vom 18. Dezember 2015, keine weiteren
Bemerkungen, sie können genehmigt werden.
s. Generelle Erschliessungsplåne 1:2000 Verkehr St. Antônien Platz I Rüti und Ascharina I Partnunstafel I Chüaachärrha I Ronegga
Genereller Ersclıliessungsplan 1:10 000 Verkehr 5.1 Öffentliche Parlderungsanlagen
In den vorliegenden Generellen Ersdıliessungsplånen Verkehr hat die frühere Ge
meinde St. Antönien einen geplanten und 20 bestehende öffentliche Parkierungsan-
lagen festgelegt. Zahlreiche dieser Parkierungsanlagen befinden sich in stark naturgetåhrdenden Gebieten. Es präsentiert sich im Einzelnen das folgende Bild: Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr, St. Antónien Platz/ Rüti
Vier bestehende Parkierungsanlagen entlang des Schanielabachs im Gebiet
'Rüti' (Gefahrenzone 1, Lawinen und teilweise Wasser).
Eine bestehende Parkierungsanlage entlang des Gafieıbachs im Gebiet 'Boda (Rüti)" (Gefahrenzone 1, Wasser).
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Genereller Eıschliessungsplan 1:ZOOO Verkehr, Ascharina / Pannunstafe! /
Chüaschärma / Honegga
Eine bestehende Parkierungsanlage entlang des Schanielabaohs südlich des Gebietes "Chüaschâma" (Gefahrenzone 1, Lawine und Wasser).
Genereller Erschliessungsplan 1:10 000 Verkehr festgelegte Anlagen
Eine geplante sowie eine bestehende Parkierungsanlage westlich des Vorder-
såsses der Aschariner Alp im Bereich des Alpbachs (ausserhalb Erfassungsbereich, grosse Lawinengetâhrdung gemäss Getahrenkarte des Amtes für Wald
-
und Naturgefahren, AWN).
Eine bestehende Parkierungsanlage im Gebiet "Aschüel" (Gefahrenzone 1 und 2, Lawinen).
Eine bestehende Parkierungsanlage im Gebiet "Chüaboda" auf dem Melerhoter Älpli (Gefahrenzone 1, Lawine).
Eine bestehende Parkierungsanlage im Gebiet 'Matta' im Gafiental: Die Anlage liegt in der Gefahrenzone 1. Es besteht eine grosse Naturgefâhrdung durch La-
winen.
Eine bestehende Parkierungsanlage im Gebiet "Sunnistafel" im Gafiental: Die Anlage liegt in der Gefahrenzone 1. Es besteht eine grosse Naturgefährdung
durch Lawinen.
Eine bestehende Parkierungsanlage im Gebiet 'Sagariis': Die Anlage liegt aus-
serhalb des Erfassungsbereichs "Gefahrenzonen", aber innerhalb eines in der
Gefahrenkarte des AWN bezeichneten Bereichs mit großer Lawinengefährdung. 1
Eine bestehende Parkierungsanlage östlich des Untersâsses im Partnunenal:
Die Anlage liegt in der Gefahrenzone 1. Es besteht eine rosse Naturgefährdung
durch Lawinen.
Eine bestehende Parkierungsanlage im Gebiet 'Ãbi' im Partnunertal: Die Anlage
liegt in der Gefahrenzone 1. Es besteht eine grosse Naturgefährdung durch Lawinen und durch Wasser.
In der Gefahrenzone 1 dürfen gemäss Art. 38 Abs. 2 KHG grundsätzlich keine neuen
Bauten und Anlagen erstellt werden, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren
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dienen. Zudem dürfen in Gefahrenzonen 1 bestehende Bauten und Anlagen, die
dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, nur erneuert werden. Vor dem
Hintergrund dieser Bestimmungen hat die Regierung in den letzten Jahren im
Grundsatz durchwegs entschieden, Parkierungszonen oder in Generellen Erschliessungsplänen festgelegte Parkierungsanlagen nicht zu genehmigen, soweit sie Fla-
chen betreffen, welche einer starken Naturgefâhrdung ausgesetzt sind. Von diesem
Grundsatz nahm die Regierung lediglich jene Parkienungsanlagen aus, für welche die
Gefahr mittels betrieblicher oder organisatorischer Massnahmen in der Weise mini-
miert werden kann, dass ein Betrieb der Parkierungsanlage in Bezug auf das Naturgefâhrdungsrisiko als vertretbar ersdıeint, wofür verschiedene Bedingungen einzu-
halten sind.
Da im Rahmen der Genehmigungsvoıtage keine entsprechenden Unterlagen mit sol-
chen Schutzmassnahmen eingereicht wurden, hat das ARE die Gemeinde Luzein
diesbezüglich am 17. März 2017 angeschrieben. Mit Schreiben vom 15. Mai 2017
weist die Gemeinde zum einen auf ihren Fühmngsstab hin. Dieser wurde in Zusam-
menarbeit mit der Zivilschutzorganisation Pràttigau, dem AWN und der Gebäudeversicherung Graubünden aufgebaut. Integrierender Bestandteil dieses Gemeindefüh-
rungsstabes bildet die Lawinenschutzorganisation (LSO). Aufgabe der LSO umfasst
es unter anderem, in Absprache mit dem Institut für Schnee- und Lawinenforschung
(SLF) die an den neuralgisdıen Stellen aufgestellten Barrieren zu schliessen. Weiter
führt die Gemeinde Luzein in Bezug auf die in den Generellen Erschliessungsplânen "Verkehı*' femgelegten öffentlichen Parkierungsanlagen das Folgende ins Feld:
Der Bedarf für die einzelnen festgelegten und von der Gemeinde bewirtschafte-
ten Parkierungsanlagen, welche auf ein vor einigen Jahren ausgearbeitetes Par-
kierungskonzept gründen, ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich bei
St. Antönien um ein bekanntes Erholungsgebiet für Wanderer, Biker, Skifahrer
und Skitoureniahrer bandeN. Die existierenden Paıkplâtze werden sowohl im
Sommer als auch im Winter stark frequentiert.
Aufgrund der gegebenen Topographie sowie der vorherrschenden Gefährdungs-
situation sind in St. Antönien ausserhalb von Gefdvenzonen keine realistischen
Altematlvstandorte zu enden. Zudem würde der Aufwand für zu treffende bauli-
che Schutzmassnahmen, mit welchem die Gefährdungssituation für die festge-
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legten Parkierungsanlagen so zu vemlindem wäre, dass die beanspruchten Flächen aus der Gefahrenzone 1 entlassen werden könnte, unverhältnismässig
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hoch ausfallen
Bei sämtlichen Parkplätzen handelt es sich um Anlagen, welche dem kurzfristigen Aufenthalt von Menschen dienen.
Die Gemeinde verfügt über eine LSO (Lawinenkommission), welche dafür ver-
antwortlich ist, die Nutzung der Parkplätze zu regeln und organisatorische Mass-
nahmen wie zum Beispiel Strassensperrungen zu veranlassen und durchzuset-
zen oder die Zugänglichkeit der Parkplätze zu beschränken. Aufgrund dieser or-
ganisatorischen Schutzmassnahmen erscheint der Bdrieb der Parkplätze für die
Gemeinde vertretbar, auch wenn sie Flächen betreffen, welche in der Gefahrenzone 1 liegen.
Das AWN bestätigt mit Schreiben vom B. Juni 2017 die Meinungsâusserung der
Gemeinde und führt zum Thema Vater aus, -
dass in Blick über die vorhandenen Gefahr
karten aufzeige, dass Standorte
ausserhalb der Gefahrenzonen in St. Antönien ein äusserst rares Gut sind,
dass es keine realistischen Altemativstandorte zu den in den Generellen Er-
schliessungsplänen "Verkehr" festgelegten öffentlichen Parkierungsanlagen ge-
be,
dass ohne teuren Massnahmen keine Standorte aus den Gefahrenzonen entlassen werden könnten und
dass Lawinenschutzkommissionen in beiden ehemaligen Gemeinden vorhanden
-
seien, wobd die Pflichtenhefte dieser Kommissionen sofern dies mittlerweile
nicht bereits erfolgt ist (vgl. Seite 5 des Schreibens der Gemeinde Luzein vom 15. Mai 2011)
- in Rücksprache mit dem AWN zu aktualisieren wären.
In Anerkennung der von der Gemeinde Luzein in ihrem Schreiben vom 15. Mai 2017
aufgezeigten organisatorischen Massnahmen, gestützt auf die vorstehend zusam-
mengefassten Ausführungen der Gemeinde und des AWN sowie in Anbetracht der
Tatsache, dass es sich mit einer Ausnahme um Anlagen handelt, welche seit länge-
rer Zeit schon bestehen, erachtet es die Regierung als vertretbar, die in den Generel-
Ien Erschliessungsplânen 'Verkehr' festgelegten öffentlichen Paıkierungsanlagen zu
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genehmigen. Was den erst geplanten Parkplatz im Gebiet "Ägertji' - und im Übrigen
auch die westlich des Vordersässes der Aschariner Alp sowie die im Gebiet "Matte"
im Gafiental festgelegten bestehenden öffentlichen Parkierungsanlagen - betrifft,
kann auf die nach wie vor geltenden Ausführungen des Regierungsbeschlusses
Nr. 168 vom 26. Februar 2013 verwiesen werden. Ebenfalls gilt in Bezug auf die im
Gebiet "Litzistafel / Sunnistafel" festgelegte bestehende Parkierungsanlage der Regierungsbeschluss Nr. 111 vom 15. Februar 2010 nach wie vor.
5.2 Anlagen des Langsamverkçhrs
a) Grundsatz
Nach Art. 5b der Strassenverordnung für den Kanton Graubünden (StrV) haben die
Ganeinden ihre Wegnetze des Langsamverkehrs unter Berücksichtigung der über-
geordnaen Pläne im Rahmen der Ortsplanung zu regeln. Entsprechend sind gemäss
Art. 45 Abs. 2 und Abs. 3 KRG in den Generalen Erschlíessungsplânen unter ande-
rem die bedeutenden Rad, Fuss- und Wanderwege festzulegen. Dabei ist es wich-
tig, dass die Wegnetze vollständig in den Plänen abgebildet sind. b) Wanderwege
Die in den Generellen Erschliessungsplânen "Verkehr" festgelegten Wanderwege
entsprechen mit wenigen Ausnahmen dem Wanderwegnetz gemäss kantonalem
Verzeichnis der Wegnetze des Langsamverkehrs.
Im Generellen Erschliessungsplan 1:10 000 Verkehr fehlen die direkte Wegverbin-
dung vom Alpbach hinauf zum Vordersäss der Aschariner Alp sowie die Zugänge ab
Partnunerstrasse bis nordöstlich des Untersässes sowie bis Garstett. Im Rahmen
des diesbezüglich durchgeführten Anhörungsverfahrens (vol- Schreiben des ARE
vom 17. März 2017) hat sich die Gemeinde am 15. Mai2017 lediglich zur Wegver-
bindung 'Zugang ab Partnunerstrasse bis ins Gebiet Garstett' geäussert. Diesbezüglich ist die Gemeinde mit einer Anpassung des Generellen Erschliessungsplans einverstanden. Gestützt auf Art. 5b StrV ist davon auszugehen, dass die Gemeinde
auch die beiden anderen Wegabschnitte in den Generellen Erschliessungsplan über-
führen wird.
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Zudem hat die Gemeinde an vier Stellen in den Gebieten "Gruoben', 'Sulz' und
'Platz - Aschüel' bestehende Wanderwege in die Generellen Erschliessungsplâne "Verkehr" aufgenommen, welche im kantonalen Verzeichnis der Wegnetze des
Langsamverkehrs nicht aufgeführt sind. In Bezug auf diese vier im kantonalen Ver-
zeichnis fehlenden Wanderwegstücke ist in Zusammenarbeit mit der BAW Bündner
Wanderwege zu klären, ob eine offizielle Signalisation bereits existiert respektive ob
sie allenfalls neu zu signalisieren sein werden. Falls eine Signalisation bereits be-
steht oder eine solche vorgesehen ist, müsste das kantonale Verzeichnis durch das TBA in Zusammenarbeit mit der BAW Bündner Wanderwege und der Gemeinde er-
gänzt werden.
Schliesslich besteht eine Differenz resp. Lageabweichung zwischen der Festlegung im Generellen Erschliessungsplan 1:10 000 Verkehr und dem kantonalen Verzeich-
nis bei der Wanderwergverbindung vom Gebiet "Chrüz" über das Gebiet 'Wanna' in den Raum südlich des Gebietes "Gruoba'. Aufgrund des vom ARE durchgeführten
Anhörungsverfahrens (vgl. Brief vom 17. März 2017) hält die Gemeinde Luzein in ih-
rem Schreiben vom 15. Mai 2017 dazu fest, dass die Wanderwegverbindung nicht
auf dem Land- und Forstwirtschaftsweg bestehe, sondern tatsächlich eine separate und signalisierte Wegführung existiere. Somit im diesbezüglich das kantonale Ver-
zeichnis an den vorliegenden Generellen Erschliessungsplanen 'Verkehr' anzupas-
sen. Das TBA wird beauftragt, diese Anpassung in Zusammenarbeit mit der Ge
meinde und der BAW Bündner Wanderwege vorzunehmen.
Im Übrigen ergeben sich zu den Generellen Eıschliessungsplânen Veıkehr vom
18. Dezember 2015 keine weiteren Bemerkungen, sie können genehmigt werden.
6. Generelle Erachliessungspläne 1:2000 Ver- und Entsorgung St. Antönien
Platz I Rüti und Ascharina/ Partnunstafel I Chüaschârma I Ronegga
Genereller Erschliessungsplan 1:10000 Ver- und Entsorgung 6.1 Quellfaasung "lliesbrunna"
Es hat .sich im Rahmen der Detailplanung respektive der Optimierung des Projekts
für die Quellfassung 'Miesbrunna' samt Wasserzuleitung Ins Gebiet "Parlnunstafel"
ergeben, dass die Wasserleitung im Vergleich zur vorliegenden Festlegung im Gene-
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Fellen Erschliessungsplan 1:10 000 Ver- und Entsorgung in geänderter Linienführung
realisiert werden kann. Daibei erweist sich die Erstellung des geplanten Reservoirs
als nicht erforderlich. Gemäss dem am 15. Juni 2018 bewilligtem Projekt wurde die
Wasserleitung auf direktem Weg auf den vom Partnunstafel zum Partnunsee führen-
den Weg gezogen und sodann innerhalb des bestehenden Wegtrasses in Richtung
Partnunstafel geführt. Entsprechend wird die im vorliegenden Generellen Erschlies-
sungsplan eingetragene geplante Hydrantenleitung durch eine Wasserleitung mit der
Linienführung gemäss des im Rahmen des BAB-Verfahrens 2017-1160 bewilligten
Bauprojekts ersetzt. Ferner werden die geplante gefasste Quelle und die geplante
Brunnenstube als bestehende gefasste Quelle respektive bestehende Brunnenstube genehmigt. Das im Gebiet 'Miesboden' im Generellen Erschliessungsplan 1:10 000 Ver- und Entsorgung festgelegte geplante Reservoir wird mangels Bedürfnis nicht
genehmigt.
6.2 Trafoatation I Vertallkabine I Elektrische I-Iauptleitung für Solaranlagen (erdverlegt)
Gemäss Art. 45 KRG legt der Generelle Erschliessungsplan in den Grundzügen die
Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen fest. Dies jedoch nur für Anlagen,
bei denen die Gemeinde als Trägerin auftritt. Für Verkehrsanlagen wie Kantons-
strassen, Eisenbahnen oder Seilbahnen sowie für Versorgungs- und Entsorgungsanlagen wie Wasserkraftwerksanlagen, Hochspannungsleitungen, Trafostationen und
Telefonleitungen. bei denen Bund, Kanton oder Dritte Träger sind, gelten die jeweili-
gen spezialreehtlichen eidgenössischen und/oder kantonalen Vorschriften.
In den vorliegenden Generellen Erschliessungsplânen Ver- und Entsorgung sind eine geplante elektrische Hauptleitung für Solaranlagen (erdverlegt), bestehende und geplante Trafostationen sowie bestehende Verteilkabinen im Sinne von Planfestlegungen dargestellt (vgl. Planlegenden der erwähnten Nutzungsplâne). Die genannten
Anlagen würden demnach rechtkrältigen Inhalt der besagten NutzUngsplâne bilden. Aufgrund der einleitenden Ausführungen ist es jedoch offensichtlich, dass die oben
genannten Stromversorgungsanlagen nicht als Planfestlegungen von der Regierung
zu genehmigen sind. Vielmehr sind sie im Sinne von Planhinweisen in den drei ge-
l
l
i
nannten Generellen Erschliessungsplänen Ver- und Entsorgung darzustellen. Ge
muss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach An-
I ı
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hören des Gemeindevorstandes und Betroffener in den Eıiassen der Grundordnung (BauG und Pläne) rechtswidrige Vorschriften ändern und formelle Mängel beheben.
Bei den vorstehend erwähnten Inhalten In den Generalen Eıschliessungsplänen
handelt es sich um Mängel, welche einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich
sind. Mit Schreiben vom 16. März 2017 wurde die Gemeinde Luzein seitens des ARE
darüber informiert. Der Gemeindevorstand Luzein stimmte am 27. März 2017 der
Behebung dieser Mängel in den erwähnten Generellen Erschliessungsplänen zu.
Das ARE wird beauftragt. die entsprechenden Korrekturen in den betreffenden Plä-
nen vorzunehmen.
Im Übrigen ergeben sich zu den Generellen Erschliessungsplånen Ver- und Entsor-
gung vom 18. Dezember 2015 keine weiteren Bemerkungen, sie können genehmigt werden.
.
7. Stellungnahmen von beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen (USO)
7.1 Vorbemerkungen zum Verfahren
Gemäss Art. 104 Abs. 2 KRG müssen die beschwerdebenechtigten USO iM Nut-
zungsplanverlahren keine förmliche Planungsbeschwerde an die Regierung erheben,
um die Möglichkeit des Weiterzugs des regierungsrâtlichen Genehmigungsbeschlus-
ses an die Gerichte (Verwaltungsgericht, Bundesgericht) nicht zu verwirken. Es ge-
nügt, wenn sie sich während der in Art. 48 Abs. 4 KRG geregelten Beschwerdeauflage beim ARE anmelden und danach innert einer von der Fachstelle gesetzten Frist eine Stellungnahme einreichen. Falls USO von dieser Möglichkeit Gebrauch ma-
chen. haben sie sich damit das Redet gewahrt, gegen den vorliegenden Ortspla-
nungsgenehmigungsbeschluss allenfalls Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu
erheben, sofern sie angesidıts des Charakters respektive Konkretisierungsgrades
der angefochtenen Planung überhaupt als beschwerdelegimitiert anzusehen sind.
Im vorliegenden Fall reichten die Sektionen Graubünden der Pro Natura und des
WWF beim ARE in Anwendung von Art. 104 Abs. 2 KRG fristgerecht eine auf den
22. März 2016 datierte gemeinsame Stellungıahme ein. Entspredıend werden die
Sektionen Graubünden der Pro Natura und des WWF in den Verteiler des vorliegen-
den Beschlusses aufgenommen.
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i
29
7.2 Inhalt der Stellungnahme der Pro Natura und des wwı=
Die USO stellen in ihrer Eingabe vom 22. März 2016 sinngemåss 14 Anträge: 1. Die Flåchenkompensation für Einzonungen durch Auszonungen sei gesamthafl
zu überarbeiten. Es seien Flächen in die Landwirtschaítszone auszuzonen, wel-
che die Funktionen der Landwirtschaftszone erfüllen und welche möglichst zusammenhängende Flächen bilden.
2. Es sei aufzuzeigen, dass die Einzonungen flächenmässig kompensiert sind. AIIenfalls seien weitere Auszonungen vorzusehen.
3. Die Auszonung der Naturschutzzone "Partnunstafel" als Kompensation für die
Einzonungen sei nicht zu genehmigen.
4. Die Auszonungen entlang des Schanielabachs und des Gafierbachs als Kom-
pensation für Einzonungen seien nicht zu genehmigen.
s. Auszonungen von autgmnd der Gefahrenbeurteilung nicht bebaubaren Flächen seien nicht als Kompensation für Einzonungen zu akzeptieren.
6. Es seien alle Flachmoore von lokaler Bedeutung gemäss Inventar des ANU der Naturschutzzone zuzuweisen.
7. Es seien alle karierten Flächen gemäss dem Vemetzungskonzept auszuscheiden.
8. Es seien alle Gebiete gemäss kantonalem Landschaftsschutzinventar des ANU
.
der Landschaftsschutzzone zuzuweisen
9. Die Trockenwiese 'Boden' sei auszuscheiden.
10. Es seien Wildruhezonen auszuscheiden.
11. Alle 'altrechtlichen"'parl<plâtze, die Kane gesetzliche Grundlage aufweisen, sei-
en aus der Nutzungsplanung zu streichen und zu renaturieren.
12. Der Parkplatz 16 sei zu streichen und zu renaturieren.
13. Die geplante Quellfassung und Leitung seien aufgrund fehlender Dokumente
nicht zu genehmigen.
14. Die Umnutzung von erhaltenswerten Gebäuden sei nicht pauschal via BauG zu-
zulassen, sondern im Einzelfall zu prüfen.
.
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Bezüglich der Anträge 1
30
- 5 machen die USO sinngemäß geltend, dass der Bedarf
und der zukünftige Flächenbedarf für das Wohnen sehr noch veranschlagt seien.
Das erstaune sehr, da in den verminen 15 Jahren in St. Antönien lediglich ein
Wohnhaus erstellt worden sei. Der Flächenbedarf widerspreche dem in Art. 3 RPG
festgehaltenen Prinzip der Schonung der Landsdıaft. Die USO gehen weiter davon
aus, dass 20607 m2 eingezont werden. Diese eingezonte Fläche sei zu kompensie-
ren, wobei es sich bei den vorgenommenen Auszonungen um für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung geeignete zusammenhängende Flächen handeln müsse. Es
sei nicht ausgewiesen, dass die ausgezonten Flächen diesen Ansprüchen gerecht
werden könnten. Die landwirtschaftlichen Interessen müssten gleichwertig mit den
anderen Interessen berücksichtigt werden. Der Umstand, dass Landflächen aufgrund
der Naturgefahrenbeurteilung als Bauzonen nicht mehr attraktiv seien, mache diese
nicht zu landwirtschaftlich wertvollen Flächen. Zudem bringen die USO vor, dass bis-
her rechtskräftige Bauzonenflächen, welche aufgrund anderer überwiegender Inte-
ressen (beispielsweise Gefahren-, Natur- oder Gewässerschutz) ohnehin nicht mehr
einer Bauzone zugewiesen werden können, nicht als Kompensationsflåchen ange-
rechnet werden könnten. Als Beispiele erwähnen die USO die vorgenommenen Aus-
zonungen im Gebiet 'Bord / Sand' (6643 in?) und 'Litzirüti' (2222 m2) sowie Auszo›
nungen von Flächen der Erhaltungszonen in den Gebieten 'Partrıunstafel", "Lit;zistafel' und 'Sunnistafel' und eine Fläche im Gebiet 'Meierhof", wo bereits heute ein Sportplatz bestehe.
Zu den Anträgen 6 und 7 bemerken die USO, dass auf Seite 44 des PMB ausgeführt
sei, dass sieben Flachmoorflâchen von lokaler Bedeutung, welche vom ANU inventa-
risiert worden sind, nicht als sohützenswerte Objekte in die Ortsplanung übemom-
men worden seien, weil Konflikte mit der Wintersportzone bestünden. Die USO wei-
sen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Flaohmoore eine besonders spezialisierte Artenzusammensetzung aufwiesen, weshalb sie national einen besonders
hohen Schutzstatus gemessen würden. Ausserdem seien dies seltene und wichtige
ff:
Lebensräume, die gestützt auf den HIP 2000 zu schützen und nicht zu beeinträchtigen seien. Es sei nicht akzeptabel, dass sieben Flachmoorobjekte von lokaler Be-
deutung nicht in die Nutzungsplanung übernommen werden sollten. Dies stehe im
Widerspruch zu Art. 18 Abs. 1bIs des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimat-
schutz (NHG). Aus den Unterlagen komme im Übrigen auch nicht klar hervor, inwie-
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fem Puffeızorıen rund um die Moore ausgeschieden seien. Daher seien eine zusätz-
liche Ausscheidung von Pufferzonen rund um die Moore und eine entsprechende
Präzisierung im BauG vorzunehmen. Zusätzlich sei die Naturschutzzone "Partnunstafel' ebenfalls vollständig auszuscheiden. Ausserdem seien die vorhandenen ln-
formationen aus dem Vemetzungskonzept ebenfalls in der Nutzungsplanung umzu-
setzen.
Zum Antrag 9 führen die USO aus, dass aufgrund der Angaben im PMB (Seite 44)
nicht alle Landschaftsschutzzonen gemäss Landschaftsinverıtar des ANU übemom-
man worden seien, wobei die Gemeinde der Auffassung sei, dass mit der strikten
Anwendung der zugehörigen Bestimmung des KHG zu grosse Einschränkungen in der baulichen und effektiven Nutzung der Gebiete verbunden seien. Dass die Ausscheidung der Landschaftsschutzzonen im vorliegenden Fall bewusst unterlassen
wurde, sei aus Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes inakzeptabel. Die Aus-
scheidung aller Larıdschaftsschutzzonen aufgrund des Landschaftsschutzinventars
(Landschaft L-713 'Råtikon, Falknis bis Madrisa" von regionaler Bedeutung) sei flä-
chengleich auszuscheiden. Zudem sei auch die Ausscheidung des bisher pendenten
Landschaltsobjekts P-126 "Karstgebiet Sulzfluh" von regionalerßedeutung nachzu-
holen. Ausserdem böte sich die Gelegenheit, auch die inventarisierten Geotope Geo189 "Ganda" und Geo-13 "Plassegga" in der Nutzungsplanung der zukünftigen Gemeinde Luzein mitzuberücksichtigen.
Zum Antrag 10 führen die USO an, dass es Bestrebungen gebe, eine Wildruhezone
im Gebiet "Rütiwald" auszuschelden. Der Leidwald zähle auch zu den wildökologi-
schen Nischen. Hier lohne es sich für eine nachhaltige Entwicklung der Populations-
dichten in Rücksprache mit dem Amt für Jagd und Fischerei, Wildruhezonen auszuscheiden.
Hinsichtlich der Anträge 11 und 12 weisen die USO darauf hin, dass insgesamt 23
Parkplätze für die touristische Nutzung und ein Privatparkplatz ausgeschieden seien.
Es fehle jedoch eine Begründung für diese sehr hohe Anzahl festgelegter Parkie-
rungsanlagen. Im PMB würden diverse Parkplätze als altrechtlich bezeichnet, weil sie auf dem Luftbild als solche erkennbar seien. Eine rechtliche Grundlage für die
Nutzung der altrechtlichen Parkplätze liege jedoch nicht vor. Aus Sicht der USO dürf-
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ten die Parkplätze nicht bewilligt werden. Alle Parkplätze, für welche keine BAB-
Bewilligung vorliege, seien aus der Nutzungsplanung zu streichen und vollständig zu
renaturieren. Der Parkplatz 16 sei im Rahmen des Auflageprojdds der Gesamt-
melioration als Kehrplatz erstellt worden. Jetzt solle er ohne ein weiteres Bewilli-
gungsverfahren als Parkplatz ungenutzt werden. Dieses Vorgehen sei inakzeptabel.
Falls der Kehrplatz landwirtschaftlich nicht mehr begründet sei, sei er rückzubauen
und dürre nicht mehr als Parkplatz verwendet werden.
Zum Antrag 13 schreiben die USO, dass dar Druck auf die Ressource 'Wasser' steh tig steige. Gemäss Generellem Erschliessungsplan "Ver- und Entsorgung" sei im
Gebiet 'Miesbrunna' eine Quellneufassung vorgesehen. In den Planunterlagen lägen
weder Abklärungen zur Qualität der Quelle noch zum Volumen der geplanten Was-
serentnahme vor. Dies sei nachzureichen. Es sei aufzuzeigen, dass die geplante
Wasserentnahme zu keiner Beeinträchtigung des Schanielabaches führe. Je nach
Fassungsvelumen sei auch das Restwasserregime der Landquart bei der Entnah-
memenge zu berücksichtigen. Diesbezüglich empfehlen die USO der Gemeinde Luzein, eine Schutz- und Nutzungsplanung durchzuführen.
Zum Antrag 14 führen die USO aus, dass Umnutzungen nicht zu gesteigerten An-
sprüchen und damit unmittelbar zu einem Ausbau von Erschliessungsanlagen führen
dürften. Dieser Mehrbelastung von Natur und Umwelt könne nicht zugestimmt wer-
den. Ausserdem dürfe durch die Umnutzung eines Gebäudes keine Ersatzbaule er-
fordeflich werden. Statt der Ausscheidung von eMaltenswerten Gebäuden soll der Einzelfall geprüft werden. Einer Umnutzung stünden die USO sehr kñtisch gegen-
über und würden eine solche grundsätzlich ablehnen.
7.3 Vernehmlassung der Gemeinde Luzein vom 29. April 2016
In ihrer Vemehmlassung vom 29. April 2016 zur Eingabe der Pro Natura und des
WWF Graubünden vom 22. März 2016 beantragt die Gemeinde Luzein die Ableh-
nung sämtlicher Anträge der USO. Viele der Anträge würden keine rechtliche Grundlage aufweisen und von fehlenden Orts- und Planungskenntnissen zeugen. Im Ein-
zelnen âussert sich die Gemeinde wie folgt:
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Zu den Anträgen 1
- 5 (Kompsnsationspfliehf bei Einzonungen):
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Die Gemeinde verweist zunächst auf den rechtsgültigen regionalen Richtplan 'Siedlung und Ausstattung" vom 15. November 2012. Darin sei die frühere Gemeinde
I
St. Antönien als ländliche Gemeinde mit geringer baulicher Entwicklung (Typ S) be-
zeichnet. Für die Gemeinden mit Typ S gelte demnach, dass unter bestimmten Vor-
aussetzungen Einzonungen in kleinem Umfang (bis 1500 m2) vorgenommen werden
könnten, auch wenn gemäss Trendmethode kein Bedarf nachgewiesen werden kön-
ı I
ne. Im erwähnten Richtplan sei zudem festgehalten, dass Gemeinden mit stark fraktionierten Siedlungsgebieten die Möglichkeit erhalten sollen, sich in allen Fraktionen
weiterentwickeln zu können. Zudem seien gewisse Reserven für Ersatzflächen zu
schaffen für Gebäude, welche in der Gdahrerızone 1 nicht wieder erstellt werden
dürften. Für die Berechnung der Wohnbauzonen sei im Übrigen die Bevölkerungs-
prognose zu beachten, welche bis zum Jahr 2030 von einem Bevölkerungswachstum
von 22 Personen ausgehe. sei 22 Personen Zuwachs sei mit sieben Wohnbauten zu rechnen, welche je 800 da Bauzonenfläche konsumierten, was unter dem Strich ei-
ner Fläche von 6000 m2 entspreche. Die Gemeinde habe sich damit an die Vorgaben des ARE im Vorprüfungsbericht vom 15. Ma 2015 gehalten. Weiter macht die Ge-
meinde geltend, dass Parzellen ausgezont worden seien, welche entweder nicht verfügbar, nicht genügend ersdılossen oder nicht überbaut werden sollten respektive aufgrund entgegenstehender Interessen (beispielsweise Naturgefährdung oder
Schutzanliegen) zumindest zurzeit nicht überbaubar seien. Es handle sich bei allen
vorgenommenen Auszonungen um bisher rechtskräftige Bauzonen. Weshalb diese
Flächen nicht als Kompensatlonsflächen für getroffene Einzonungen zur Verfügung stehen düflten, sei nicht nachvollziehbar. Die ausgezonten Flächen würden zudem
heute landwirtschaftlich genutzt. Zum Antrag 2 der uso, wonach aufzuzeigen sei,
dass die Einzonungen flächenmâssig kompensiert würden oder ansonsten weitere Auszonungen vorzusehen seien, weist die Gemeinde auf zwei Informationspläne
1:2000 "Einzonungen' und 'Auszonungen' vom 23. Juni 2015 I 2. Dezember 2015
sowie eine dazugehörende Übersichtstabelle hin. Daraus sei eindeutig zu entneh-
men, dass alle Elnzonungen vollständig kompensiert seien und sogar ein Auszo-
nungsüberschuss von 290 ma bestehe.
I
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Zu den Anträgen 6 - 8 (Natursehutzzonen):
34
Die Gemeinde weist darauf hin, dass für die Ausscheidung der Naturschutzzonen
respektive der Trockenstandortszonen alle nationalen und regionalen Objekte aus
dem der Gemeinde zur Verfügung stehenden Inventar berücksichtigt und gesetzes-
gemäss umgesetzt worden seien. Zudem seien die meisten der lokalen Objekte aus
dem zur Verfügung gestandenen Natur- und Landschattsschutzinventar ebenfalls in
die Ortsplanung überführt worden. Bei den Flachmooren von lokaler Bedeutung sei-
en aus Rücksicht auf die Bewirtschaftung im Winter lediglich vier ganze Objekte sowle drei Teilflächen von Fladımooren von lokaler Bedeutung, wache sich mit Win-
tersportzonen überschneiden, nicht der Naturschutzzone zugewiesen worden. In Be-
zug auf die karierten Flächen gemäss Vemetzungskonzept macht die Ganeinde da-
rauf aufmerksam, dass Vemetzungskonzepte im Vergleich zum Natur- und Land-
schaftsinventar oft abweichende Abgrenzungen der Biotope enthielten. Die Gemün-
de habe in Absprache mit dem ANU auf die Umsetzung des Vemetzungskonzepts
verzichten müssen, nachdem innert nützlidter Zeit kein diesbezüglich bereinigter Da-
tensatz der schätzenswerten Biotopflâchen zur Verfügung gestanden habe. Ferner
weist die Gemeinde darauf hin, dass sie nicht verpflichtet sei, Objekte von lokaler
Bedeutung sowie Biotopflådıen aus dem Vemetzungskonzept in der Ortsplanung
festzusetzen, zumal die schätzenswerten Flächen aus dem. erwähnten Konzept be-
reits über vertragliche Regelungen verfügen würden. Schliesslich stellt die Gemeinde
noch fest, dass das von den USO erwähnte Objekt 'Trockenwiese Boden' im kantonalen' Inventar gar nicht enthalten sei, sodass eine redıtliche Grundlage für die Ein-
weisung dieses Objekts in eine Schutzzone fehle.
Zum Antrag 9 (Landschaftsschutzzcnen):
Diesbezüglich weist die Ganeinde darauf hin, dass sie die Landschattssehutzzonen
im Sinne der vom Kanton im Rahmen des Vorpnüfungsverfahrens vorgenommenen
Beurteilungen ausgeschieden habe. So seien diese Schutzzonen gegenüber der
Vorpníıfungsvoflage wieder erweitert worden, wobd die Gemeinde das im RIP 2000
enthaltene Landschaftsschutzgebiet L-713 zu einem grossen Teil der Landschafts-
schutzzone zugewiesen habe.
V I
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Zum Antrag 10 (Wifdruhezonen):
Wie im PMB auf Seite 49 erläutert worden sei, verfüge die frühere Gemeinde St. An-
tönien über ein Gesetz über die Wildruhezonen vom 1. Dezember 2011, welches
sich auf die kantonalen Gesetzgebungen betreffend Wald und Wild abstürze. Des-
halb werde auf eine Festsetzung von Wald- und Wildschonzonen mit einer zusätzli-
chen Bestimmung im BauG verzichtet. Zu den Anträgen 11
- 12 (Parkierungsanlagen):
Dazu führt die Gemeinde aus, dass sie in Zusammenarbeit mit dem ARE und dem Amt für Landwirtschaft und Geoinformation alle in den Generellen Erschliessungs-
plânen 'Verkehr' als bestehend festgelegten Parkplätze auf Ihre Rechtmässigkeit hin überprüft habe. Die Gemeinde weist In diesem Zusammenhang darauf hin, dass
Parkplätze, weiche bereits vor 1980 erstellt worden seien. in Anwendung von
Art. 240
RPG in ihrem Bestand geschützt seien und nicht entfernt werden müssten.
Der Bedarf für die festgelegten Parkplätze ergebe sich im Übrigen aus dem Um-
stand, dass es sich bei St. Antönlen um ein natumahes Tourismusgebiet handle,
welches sowohl im Sommer wie auch im Winter gut besucht werde, wobei die Ge
meinde bemüht sei, den öffentlichen Verkehr zu frdem. Glelchzeltlg werde der Individualveıkehr mit Parkgebühren belastet. Dies bringe es mit sich, dass an den stra-
tegisch wichtigen Orten genügend Parkplätze vorhanden sein müssten. Diese Park-
platzordnung werde allseits gerühmt und von den zalllenden Gästen mittlenrveile
auch akzeptiert. Das wilde Parkieren entlang der Strassen habe damit gebannt werden können. Der Parkplatz Nr. 16 sei im Rahmen der Gesamtmelioration bewilligt
worden. Im Sommer sei der Bedarf dieses Parkplatzes für die Maiensåsse und im Winter als Kehrplatz für die Schneerâumung ausgewiesen.
Zum Antrag 13 (Wasserversorgung):
Die Gemeinde führt zu Antrag 13 aus, dass die im Gebiet 'Miesbrunna' geplante
Wasserentnahme für die Versorgung des Partnurıstafds vorgesehen sei. Die Qualität
und Quantität des Wassers sei überprüft worden. Der Einfluss auf den Schanielabach sei vemachlâssigbar.
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Zum Antrag 14 (Umnutzung erhaltenswerter Gebäude):
Die Gemeinde weist diesbezüglich auf Art. 35 des BauG der früheren Gemeinde
St. Antönien vom 18. Dezember 2015 hin. Danach würden die geschützten und er-
haltenswerten Gebäude von den übrigen Bauten unterschieden. Geschützte Bauten würden einen integralen Schutz gemessen, wogegen die erhaltenswerten Gebäude
vor allem in ihrem Volumen und in ihrer äusseren Erscheinung erhalten werden soll-
ten. Die Gemeinde sei der Auffassung, dass kombiniert mit dem Einsatz der Gestaltungsberatung im Rahmen von Baubewilligungsverlahren gute Gesamtlösungen er-
reicht werden könnten, welche den privaten und öffentlichen Interessen, namentlich
auch den siedlungsbaulichen und denkmalpflegerischen Aspekten, gerecht würden.
Zudem würden die Gestaltung. Umnutzung und bauliche Veränderung eines Objekts
in St. Antönien in den allermeisten Fällen ohnehin im Rahmen eines BAB-Verfahrens geregelt.
7.4 Beurteilung durch die Regierung
Aus Sicht der Regierung ergibt sich hinsichtlich der im Schreiben der Pro Natura und
des WWF vom 22. März 2016 aufgeführten Anträge die folgende Beurteilung:
-
Zu den Anträgen 1 5 (Kompensafíonspflicht bei Einzonungen):
Bezüglich dieser Anträge kann auf die vorstehenden Ausführungen zur Kompensati-
onspflicht (Abschnitt E, Zig. 2.2). Daraus ergibt sieh, dass die Kompensationsbe-
stimmung von Art. 38a Abs. 2 RPG.in Graubünden mittlerweile nicht mehr anzuwen-
den ist, nachdem der Bundesrat den KRIP-S kürzlich genehmigt hat. im Falle der
Gemeinde Luzein ist im Übrigen auch die in Graubünden trotz Genehmigung des
KRIP-S nach wie vor aktuelle Kompensation von WMZ kein Thema, zumal Luzein die Vorgabe gemäss KFIIP-S, die WMZ stabil zu halten, mehr als nur eingehalten hat,
indem sie die WMZ sogar um 1841 da verkleinert hat (siehe Absdınitt E, Ziff. 2.3).
-
Zusammenfassend sind die Anträge Zifi. 1 5 abzuweisen. Zu den Anträgen 6 - 8 (Naturschuazonen):
Wie die USO in ihrer Eingabe vom 22. März 2016 zutreffend festgestellt haben, hat
die frühere Gemeinde St. Antönien nicht alle im kantonalen Natur- und Landschafts-
inventar geführten Biotope von lokaler Bedeutung in Naturschutzzonen überführt.
<< Inforrnationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >> 37
Namentlich wurden einige Flachmoorobjekte innerhalb des Skigebiets St. Antönien
- 4) gilt, dass Naturschutzzonen für Biotope von lokaler Bedeu-
nicht der Naturschutzzone zugewiesen. Laut den Festlegungen unter Ziffer 3.7 des RIP 2000 (Seite 3.7
tung unter Abwägung der Interessen ausgeschieden werden. Aus dem Umstand,
dass Biotope von lokaler Bedeutung keiner Naturschutzzone zugewiesen werden,
kann nicht direkt gefolgert werden, dass solche Biotope der Zerstörung preisgegeben
werden. Dies gilt selbst dann, wenn diese Biotope innerhalb eines Wlntersportgeblets
liegen. Für den Blotopschutz wichtig ist, dass die Pistenpråparation erst ab einer
30 cm dicken Schneelage erfolgt, wenn schätzenswerte Biotope von Pisten überla-
gert werden. Solange dieser Grundsatz eingehalten wird und die Biotope von lokaler
Bedeutung nicht zerstört werden, kann zumindest vorderhand von einer Ausschei-
dung von Naturschutzzonen abgesehen werden.
Im Übrigen, namentlich auch in Bezug auf die Berücksichtigung der Vemetzungs-
konzepte, wird auf die Ausführungen unter Abschnitt F, Zu. 3.1 lit. a) des vorliegen-
den Regierungsbeschlusses sowie auf die in der Stellungnahme der Gemeinde vom
29. April 2016 zu den Anträgen 6 und 7 festgehaltenen Aussagen verwiesen. Basis
rend darauf kann festgehalten werden, dass die Thematik 'Naturschutz' im Rahmen
der Zusammenführung der Ortsplanungen der beiden früheren Gemeinden erneut
behandelt werden muss. In diesem Zusammenhang wird dann im Übrigen auch über die Festlegung einer Trockenstandortszone für das von den USO erwähnte Tro-
ckenwiesen- und -weidenobjekt Nr. 11 356 von mutmasslichnationaler Bedeutung im
Gebiet "Bode" zu entscheiden sein.
Ferner stellt die Regierung fest, dass die ausgeschiedenen Natursd'ıutzzonen den
Umrissen der im kantonalen Natur- und Landschaftsschutzinventar verzeichneten
Biotopen entspricht. Die Ausscheidung von zusätzlichen Pufferzonen ist aus Sicht
der Regierung nicht notwendig. Für welches Biotopobjekt im Gebiet "Partrıun" die
Gemeinde eine zusätzliche Naturschutzzone auszuscheiden hätte, ist in der Stel-
lungnahme der USO vom 22. März 2016 nicht weiter konkretisiert. Darauf muss so-
mit nicht weiter eingegangen werden.
Zusammenfassend ergibt sich aufgrund der vorstehenden Ausführungen, dass die im
Zusammenhang mit der Thematik 'Naturschutz' von den USO in ihrem Sd'ıreiben
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vom 22. März 2016 vorgebrachten Anträge in Sinne der vorstehenden Ausführungen
abgewiesen werden, soweit überhaupt darauf einzugehen ist.
Zum Antrag 9 (Landschaftsschutzzonen):
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich beim kantonalen Natur- und Land-
schaftsschutzinventar lediglich um eine Grundlage handelt, welche heranzuziehen
ist, wenn es darum geht, im Rahmen von raumplanerischen Instrumenten die Thematik des Landschaftsschutzes zu behandeln. Für die Umsetzung der konkreten
Festlegungen in der Richt- und Nutzungsplanung sind gestützt auf diese Grundlage Interessenabwägungen möglich. Üblicherweise übernehmen die Gemeinden aber
wenigstens die im RIP 2000 femgelegten Landschaftsschutzgebiete als Landschafts-
schutzzonen in ihre Ortsplanung. In begründeten Einzelfällen können sie aber auch davon abweichen.
Die frühere Gemeinde St. Antönien hat mehr als die Hälfte ihres damaligen Gemein-
degebiets (westlicher und nördlicher Bereich) einer Landschaftsschutzzonezugewie-
sen. Dabei hat sie sich mehr am vorhandenen kantonalen Natur- und Landschaftsinventar als am rechtskräftigen RIP 2000 orientiert. So wurden zwei Teilbereiche der
im RIP 2000 festgelegten Landschaftsschutzgebiae nicht in eine Landschaftsschutzzone überführt, nämlich Flächen in Gebieten Aschariner Alp und "Mader". Dagegen
wurden im Vergleich zu den im RIP 2000 enthaltenen LandschaMschutzgebieten
zusätzliche Bereiche im nördlichen und östlichen Teil des Territoriums der früheren
Gemeinde St. Antönien, welche Flächen des im Inventar als Landschaftsschutzgebiet L-713 geführten Objekts von regionaler Bedeutung umfassen, einer Land-
schaftsschutzzone zugewiesen. Da in der Beurteilung des ANU der Landschafts-
schutz auf Grundlage der am 18. Dezember 2015 von der ehemaligen Gemeinde
St. Antönien beschlossenen Landschaftsschutzzonen sogar stärker gewichtet wird
als wenn die Gemeinde lediglich die im RIP 2000 enthaltenen Landschaftsschutzge-
biete in eine Landschaftsschutzzone überführt hätte, ist die vorgenommene Land-
schaftsschutzzonenplanung nicht zu beanstanden. Der Zonenplan und Generelle
Gestaltungsplan 1:10 000 kann in dieser Beziehung aus Sicht der Regierung somit
genehmigt werden. Was das im kantonalen Inventar als pendentes Landschafts-
schutzobjekt P-126 'Karstgebiet Sulzfluh' von regionaler Bedeutung betrifft, so ist
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diesbezüglich festzustellen, dass die davon betroffenen Flächen laut dem voreıwähn-
ten Nutzungsplan der Landschattsschutzzone zugewiesen sind.
Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen wird der Antrag 9 abgewiesen.
Zum Antrag 10 (Wíldruhezorıen):
In Ergänzung zu den Ausführungen der Gemeinde Luzein in ihrer Stellungnahme
vom 29. April 2016 ist diesbezüglich festzuhalten, dass auf Territorium der früheren
Gemeinden Luzein sowie St. Antönien keine Wildruhezonen existieren, welche ge stützt auf die Raumplanungsgesetzgebung ausgeschieden worden sind. Vielmehr
besteht ein ausgedehntes und aufeinander abgestimmtes Netz an Wildruhezonen,
welches sich auf die Jagdgesetzgebung abstützt. Diese Schutzzonen werden auf der
einen Seite den ökologischen Ansprüchen verschiedener Tierarten gerecht und lassen auf der anderen Seite eine angemessene touristische Nutzung der Landschaft
zu. Die breite Akzeptanz der vorhandenen Wildruhezonen durch die lokale Bevölke-
rung zeugt von einem ausgeglichenen Verhältnis zwischen ökologischen und gesell-
schaftlichen Ansprüchen in Bezug auf die zur Debatte stehenden Flächen. Es sind
somit aus Sicht des Wildschutzes keine Gründe vorhanden, 'die im Gebiet "Rütiwald" bestehenden Wlldruhezonen weiter auszudehnen. Vielmehr hätte eine Vergrösse-
-
rung der Wildruhezone "Eggberg Ischa' in Richtung 'Gaflen" wohl zur Folge, dass das stark frequentierte Skitourengebiet im Bereich "Eggberg I Geisstschuggen / Ha-
senflüeli" in einer Weise eingeengt Würde, dass sich daraus ein massgeblicher Ak-
zeptanzverlust für das Schutzinstrument der Wildruhezone in der Bevölkerung ergeben könnte. Das Risiko eines solchen Akzeptanzverlustes ist dem wildtierökologi-
schen Mehrwert einer Ruhezoneneıweiterung entgegenzusetzen, weil Umsetzung
und Vollzug dieses Instruments massgeblich vom Rücldıalt Innerhalb der Lokalbevöl-
kerung abhängt. Im Falle des Rütiwaldes steht der mit einer Erweiterung der Wildruhezone erreichte ökologische Mehrwert in einem schlechten Verhältnis zum damit
einhergehenden Risiko eines Akzeptanzverlustes der St. Antönier Bevölkerung für
das ganze Instrument der Wildruhezonenausscheldung. Daher erscheint die von den
USO zur Diskussion gebrachte Ausscheidung einer Wildruhezone im zur Debatte
stehenden Gebiet aus den vorstehend ausgeführten grundsätzlichen Überlegungen
nicht zweclanässig.
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Entsprechend ist der Antrag 10 der USO abzulehnen ist. Es drängt sich noch folgende Bemerkung auf: In den auf Territorium der ehemaligen Gemeinden Luzein und St. Antönien ausgeschiedenen umfangreichen Wildruhezo-
nen existiert ein Betretungsverbot 'vom 1. Dezember bis zum 30. April, wobei mar-
ı
kierte Winterwandenıvege davon ausgenommen sind. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine solche Regelung in Anbetradıt der neuesten Entwicklungen im Zusam-
menhang mit der Tuberkuloseinfektion des Rotwildbestandes im angrenzenden Ge
biet des Montafon sowie im Zusammenhang mit der Wildschadensituation in einigen Schutzwäldem innerhalb von rechtskräftigen Wildruhezonen oberhalb von St. Antö-
nien ein bedeutendes Hindernis für nötige Bestandesregulierungen beim Hirschwild
- falls dies
im Rahmen der Herbstjagd darstellt. Entsprechend sollte das Betretungsverbot der
Wildruhezonen auf dem ganzen Gebiet der fusionierten Gemeinde Luzein
in der Zwischenzeit nicht bereits umgesetzt ist - auf ein Zeitfenster vom 20. Dezem-
ber bis zum 30. April beschränkt werden, wobei die Wildhut in Ausübung ihrer Funk-
tion explizit von einem solchen Betretungsverbot ausaınehmen wäre.
Zu den Anträgen 11 - 12 (Parkierungsanlagen):
Wie die Gemeinde in ihrem Schreiben vom 29. April 2016 zu Recht ausführt, ist
St. Antönien eine Destination, welche im Kanton eine nicht unerhebliche touristische
Bedeutung aufweist, so insbesondere auch für Tagesgäste im Winter und im Sommer, welche im hochalpinen Tal bei unterschiedlichen Freizeitaktivitäten Erholung
suchen. Dies führt zu beträchtlichem Verkehrsaufkommen, mitunter auch mit Indivi-
dualverkehr. Im Zuge der Durchführung der Gesamtmelioration St. Antönien wurden
die Gütemrassen teilweise gesperrt. Die Gemeinde hat ein Parkplatzkonzept erstellt.
Basierend auf dieses Konzept wurden verschiedene bewirtschaftete Paıkierungsanlagen angelegt. Die Umsetzung dieses Konzepts gilt schweizweit als vorbildlich.
Es ist allgemein bekannt, dass die zugänglichen Parkierungsanlagen in St. Antönien
besonders im Winter und im Frühjahr sowie an den Wochenenden von mit dem Auto anreisenden Skitourenfahrerinnen respektive -fahren stark belegt sind. Der Park-
platz im Gebiet 'Holzboden' wurde sogar einzig für die anreisenden Skitourengànge rinnen respektive Skilourengänger erstellt. Die Sommerparkplätze im Gebiet 'Part-
nun' sind an den Wodıenenden, aber auch während der Woche gut belegt. Es dürfte
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dabei auf der Hand liegen, dass der am weitesten im jeweiligen Tal liegende Park-
platz in den Gebieten 'Sand' und 'Ãbi' am meisten belegt ist, wobei der oberste
Parkplatz unterhalb des Gasthofs 'Sulzfluh' nur mit einer Sondeıbewilligung genutzt werden kann. Bei schönem Wetter ist aber selbst dieser Parkplatz voll besetzt. Der
Bedarf für die einzelnen existierenden Parkplätze ist somit offensichtlich gegeben.
Die Gemeinde hat die Rechtmässigkeit der in den Generellen Erschliessungsplånen
V
"Verkehr" festgelegten bestehaıden öffentlichen Parkierungsanlagen geprüft. Die
Resultate dieser Überprüfung sind unter Ziffer 8.1.1 auf Seite 51 ff. des PMB vom
2. Dezember 2015 festgehalten. Die Regierung sieht keine Veranlassung und auch
keine Notwendigkeit, an der von der Gemeinde vorgenommenen Überprüfung zu
zweifeln. Für die kantonalen Behörden wäre eine solche Überprüfung im Übrigen
auch lediglich unter Einsatz von hohen Ressourcen zu bewerkstelligen. Es müsste nämlich im Einzelnen beurteilt werden, bei welchen der heute existierenden Park-
plätze es sich um altrechtliche Anlagen im Sinne von Art. 24c Abs. 1 RPG handelt
(vgl. Schreiben der Gemeinde Luzein vom 29. April 2016). welche Anlagen im Zuge
ı
der Durchführung der Gesamtmelioration realisiert werden sind und welche Anlagen
basierend auf ein Baubewilligungsverfahren entstanden sind. Auf einen solchen Aufwand kann aus Sicht der Regierung ohne weiteres verzichtet werden, weil für allen-
falls vorhandene einzelne Anlagen, welche nicht unter die vorerwähnte Besitz-
standsgarantie fallen und für welche auch noch keine rechtsgültige Bewilligung res-
pektive Genehmigung voıiiegen sollten, eine nachträgliche Bewilligung aufgrund des
ausgewiesenen Bedarfs und des Umstandes, dass ihrer Realisierung keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, ohne weiteres erteilt werden könnte. Die Prü-
fung der einzelnen öffentlichen Parkierungsanlagerı in den vorliegenden Generellen
Erschliessungsplånen "Verkehr*' hat nämlich unmissverständlich ans Licht gebracht, dass mit Ausnahme der Thematik der Gefâhrdungssituation (vgl. dazu die Ausfüh-
rungen unter Abschnitt F, Zıfier 5.1 vorstehend) den zur Diskussion stehenden Parkplätzen keine Schutzanliegen entgegenstehen. Solche konkreten entgegenstehen-
den Interessen werden von den USO im Übrigen auch nicht vorgebracht. Einer Ge
nehmlgung der in den Generellen Erschliessungsplänen "Verkehı*' festgelegten öffentlichen Parkierungsanlagen steht somit nichts im Wege. Entsprechend ist auch
der von den USO verlangte Rückbau einzelner Parkplätze weder notwendig noch re-
alistisch.
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- wie von den
Zu der im Gebiet "Matte" festgelegten Parkierungsanlage (Nr. 16 gemäss Tabelle un-
ter Ziffer 8.1.1 auf Seite 52 des PMB) ist zu bemerken, dass diese
USO in ihrer Stellungnahme vom 22. März 2016 in korrekter Weise erwähnt worden
ist
- im Zuge des Baus der Güterstrasse nach Gafien und dem Schollberg als Kehr-
platz erstellt worden ist. Die Anlage bildet im Winter den Endpunkt der Schneeràu-
mung und hat somit eine Funktion als Kehrplatz. Bei guten Wetterverhältnissen und
im Sommer dient die Anlage als Parkplatz. Weil die weiter führenden Güterstrassen in Richtung "Schollberg" und nach Gafien für den allgemeinen Verkehr mit einem
Fahrverbot belegt sind, würde ein Rückbau dieser Anlage dazu führen, dass die
Fahrzeuge bei schneefreien Verhältnissen in die Wiesen gestellt würden. Ansonsten
müsste die Gemeinde ein rigoroses Fahrverbot Ins Gaflental erlassen, was kaum
realistisch sein dürfte. Zusammenfassend kommt die Regierung zum Schluss, dass sich die existierende Lösung bewährt hat.
Die Anträge 11 und 12 sind somit ebenfalls abzuweisen. Zum Antrag 13 (Wasserversorgung):
Der Antrag 13 betrifft die im Generellen Erschliessungsplan "Ver- und Entsorgung" 1:10 000 nördlich des Partnunstafels im Gebiet 'Miesbrunna" festgelegte geplante
Hydrantenleitung samt geplanter gefasster Quelle, geplanter Brunnenstube und ge-
plantem Reservoir. In der Zwischenzeit hat das ARE dieses Projekt im Rahmen des
BAB-Verfahrens am 15. Juni 2018 bewilligt. Das betreffende Projekt blieb unangefochten, und die vorerwähnte BAB-Bewilligung Nr. 2017-1160 trat in Rechtskraft.
Selbstredend wurde das Baugesuch vor der Bewilligungserteilung von verschiede-
nen Amtsstellen - so auch seitens des ANU - geprüft. Es hat sich dabei unter ende
rem herausgestellt, dass die Quellfassung zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung
des Schanielabachs führt und eine Auswirkung auf das Restwasserregime der Landquart vemachlåsslgbar ist. Die Aussagen Im Schreiben der Gemeinde Luzeln vom
29. April 2016 zum Antrag 13 der USO konnten somit bestätigt werden. Aufgrund der vorstehend beschriebenen Sachlage sind die Anliegen der USO in Bezug auf die
Quellfassung im Gebiet 'Miesbrunna' in der Zwischenzeit erfüllt worden. Entsprechend muss auf den Antrag 13 der USO nicht weiter eingetreten werden.
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Zu Antrag 14 (Umnutzung erhaltenswerter Gebäude):
Die Regierung geht davon aus, dass die USO mit diesem Antrag auf Art. 35 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 35 Abs. 3 BauG der früheren Gemeinde St. Antönien vom
I ı
18. Dezember 2015 zielen. Gemäss den erwähnten Bestimmungen dürfen erhal-
tenswerte Gebäude oder Anlagen in ihrer wesentlichen Substanz nicht zerstört werden, wobei Bauvorhaben durch die Bauberatung zu begleiten sind. Die frühere Ge
meinde St. Antörnen hat auf ihrem Territorium neben einzelnen Gebäuden, welche
als geschützt bezeichnet sind (vgl. Art. 35 Abs. 2 BauG), zahlreiche Gebäude der
Kategoıie 'erhaltenswert' zugeordnet.
Die In Art. 35 BauG enthaltenen Bestimmungen regeln die Erhaltung der vorhande-
nen Bausubstanz für die existierenden Einzelbauten von besonderer künstlerischer,
historischer, architektonischer oder landschaftsprâgender Bedeutung. Es geht dabei
ausschliesslich um den Umgang mit der vorhandenen Bausubstanz bei Umbauvor-
haben. Die Bauberatung legt dabei gestützt auf die Bestimmungen von Art. 35 Abs. 1
und Abs. 3 BauG im Einzelfall und in Zusammenarbeit mit der Baubehörde und der Bauherrschalt fest, welche Erhaltungsmassnahmen für das jeweilige Objekt bei ei-
nem Bauvorhaben zu treffen sind. lnwietem die USO in diesen Bestimmungen eine
pauschalisierte Klausel zur Umnutzung der Gebäude zu erkennen vermögen, ist für
die Regierung nicht nachvollziehbar. Die Möglichkeit von Umnutzungen, wie sie die
USO in diesen Bestimmungen offensid'ıtlich zu sehen glauben, sind in Art. 35 BauG
nicht thematisiert. Die Zulässigkeit von Umnutzungen von bestehenden Gebäuden ist
für die sich innerhalb der Bauzone befindenden Gebäude aufgrund der jeweiligen
Bauzonenbestimmungen sowie für die in St. Antönien weitaus zahlreicher vorhande-
nen Gebäude ausserhalb der Bauzonen nach den Regeln für das Bauen ausserhalb der Bauzonen (vgl. Art. 24 if. RPG) zu beurteilen, was selbstredend in jedem Einzel-
fall und unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die vorhandene Erschlies-
sungssituation und auf die Auswirkungen auf Raum und Umwelt zu geschehen hat.
Im Übrigen kann in Bezug auf den Antrag 14 der USO auf die Ausführungen der
Gemeinde Luzein in ihrem Schreiben vom 29. April 2016 verwiesen werden.
Der Antrag 14 ist somit schliesslich ebenfalls abzuweisen.
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G. Baugesetz der fusionierten Gemeinde Luzeln vom 13. April 201a 1. Allgemeine Bemerkungen
Das totalrevidierte neue BauG der Gemeinde Luzein ist korrekt mit der interkantona-
len Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) sowie mit der kan-
tonalen Raumplanungsgesetzgebung (KRG und KRVO) in der Fassung vom 6. Dezember 2004 resp. 24. Mai 2005 abgestimmt.
In der Zwischenzeit, nämlich am 25. Oktober 2018, hat der Grosse Rat eine Teilrevi-
sion des KRG beschlossen. Schwerpunkte dieser am 1. April 2019 in Kraft getretet
- 19h) und den Ausgleich planungsbedingter Vor- und Nachteile (An. 19i - 19w).
neu KRG-Revision bilden neue Regelungen über die Baulandmobilisierung (An. 19a Diese Regelungen sind mit dem Inkrafttreten der KRG-Revision unmittelbar anzu-
wenden. Daraus ergibt sich unter Umständen ein erneuter Revisionsbedarf im Bau-
gesetz, so etwa bezüglich An. 3 (Boden- und Baulandpolitik) und Art. 4 des von der
Gemeinde St. Antönlen am 18. Dezember 2015 beschlossenen Baugesetzes. Angesichts der Art. 19a
- 19h KRG bedarf es auf kommunaler Ebene an sich gar keiner
Vorschriften über die Sicherstellung der Baulandvertügbarkeit mehr. Bei dieser Gele-
genheit sollte die Gemeinde gerade auch prüfen, ob und inwieweit sie von den im
teilrevidierten KRG den Gemeinden zugestandenen Gesetzgebungsbefugnissen in
den Bereichen Baulandmobilisierung und Mehrwertausgleich Gebrauch machen will.
Wegen des KRIP-S wird überdies das Zonenschema in Art. 4 betreffend Mindest-
dichten (Berücksichtigung der im KRIP-S vorgegebenen minimalen Ausnützungszif-
fem; Sicherstellung, dass diese minimalen Ausnützungsziffem zu mindestens 80 Prozent ausgeschöpft werden) zu überprüfen sein.
2. Korrektur rechtswidriger Vorschriften und formeller Mängel
Im Zuge des Genehmigungsverfahrens mussten im BauG einige formelle Mängel
festgestellt werden, welche einer Korrektur gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG zugänglich
sind. Mit Schreiben vom 11. Januar 2019 wurde die Gemeinde Luzein darüber infor-
miert. Der Gemeindevorstand Luzein stimmte am 25. Januar 2019 der Behebung der
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formellen Mängel im BauG zu. Das ARE wird beaufiragt, die entsprechenden Korrek-
turen in den betreffenden Baugesetzartikeln vorzunehmen. 3. Materielle:
3.1 Art. 8 BauG "Bauberatung"
ı
Gemäss Art. 8 Abs. 1 BauG können die Baubehörde und die Baukommission externe
Fachleute beiziehen. Für das Erscheinungsbild der Gemeinde Luzein ist es zweifelsohne wichtig, dass eine gute Architektur sichergestellt wird. Entsprechend wird die
Gemeinde Luzein ersucht, von der Bauberatung grosszügig Gebrauch zu machen
sowie gestützt auf die gemachten Erfahrungen in einer nächsten Baugesetzesrevisi-
on zumindest für die Dorfkem- und Dortzone eine obligatorische Bauberatung zu prü-
len.
3.2 Art. 22 BauG 'Dorhone'
Art. 22 Abs. 2 BauG sieht vor, dass Sim Bauvorhaben innerhalb der Dorfzonen be-
züglich Stellung, Proportionen, Dachform und Gestaltung (Fassade, Dach etc.) gut in
die bestehende Siedlung einzufügen haben. Demgegenüber war die Baugesetzes-
bestimmung der ehemaligen Gemeinde St. Antönien (vgl. Art. 20 BauG) ausführli-
cher und griffiger. Da ohnehin eine Neukonzeption des Ortsbildschutzes mit geeigne-
ten nutzungsplanerischen Festlegungen respektive Regelungen geplant ist, wird die
Gemeinde ersucht, die Bestimmung über die Gestaltung in der Dorf- und Dorferweiterungszone anzupassen.
3.3 Art. za BauG 'Erhaltungszonen'
Das Instrument der Erhaltungszone ist aufgrund eines neuen, am 12. Dezember
2018 ergangenen Bundesgerlchtsurteils (1C_.62/2018) betreffend eine Erhaltungszo-
ne auf Gebiet der Gemeinde Arosa nicht (mehr) ein geeignetes Modell zur Verfol-
gung des an sich legitimen Ziels zur Bewahrung von Baugruppen vor dem Zerfall. Im
erwähnten Urteil hat das Bundesgericht entschieden, dass Umnutzungen von in Er-
haltungszonen gelegenen reinen Ökonomiebauten zu Wohnzwecken unter anderem
bereits aufgrund der neuen Zweitwohnungsgesetzgebung unzulässig seien, dies u.a.
deshalb, weil das Instrument der Erhaltungszone von Art. 9 Abs. 2 des Bundesge
setzes über Zweitwohnungen nidlt erfasst sei. Damit ist das Bündner Model der Er-
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hahungszone seiner zentralen Säule (Erhaltung kulturhistorisdı bedeutender Gebäudegruppen unter lnkaufnMme von Stallumnutzungen) beraubt worden.
Die vorstehenden Ausführungen lassen es als angebracht erscheinen, dass die Ge
meinde Luzern die Erhaltungszonen auf ihrem Gebiet mitsamt dem entsprechenden
Art. 28
BauG bei Gelegenheit grundlegend überprüft.
3.4 Art. 34 BauG "Zone für Solaranlagen'
Laut einer Fussnote soll Art. M BauG nicht Bestandteil da am 13. April 2018 von der
Gemeinde Luzein beschlossenen Revision des BauG bilden. Vielmehr wird auf eine
von der Gemeindeversammlung Luzein am 23. Juni 2017 verabschiedete baugesetz-
liche Bestimmung im Zusammenhang mit einer Anpassung der Nutzungsplanung für ein geplantes Solarkraftwerk 'Chüenihom' verwiesen. Diese Teilrevision wurde ins-
besondere aufgrund eines im März 2018 kommunizierten Projektabbruchs von der
Regierung bislang noch nicht behandelt. Entsprechend wird festgehalten, dass in
Bezug auf die Zone für Solaranlagen Art. 30 des am 18. Dezember 2015 von der
vormaligen Gemeinde St. Antönien beschlossenen BauG genehmigt wird. Ferner
wird diesbezüglich auf die Ausführungen unter Abschnitt F, Ziff. 3.4 vorstehend ver-
wiesen.
3.5 Art. 37 BauG "Grüngutzwischenlagerzonf'
Laut einer Fussnote soll Art. 37 BauG nicht Bestandteil der am 13. April 2018 von der
Gemeinde Luzein beschlossenen Revision des BauG bilden. Vielmehr handelt es
sich dabei um einen Bestandteil einer am 16. November 2018 beschlossenen pro-
jektbezogenen Teilrevision der Ortsplanung zur Schaltung einer im Gebiet "Calenna" vorgesehenen neuen Grüngutzwischenlagerzone, welche die Gemeinde der Regie-
rung am 11. Januar 2019 zur Genehmigung eingereicht hat. Die Regierung hält dies-
bezüglich fest, dass sie im Rahmen ihres in Kürze bevorstehenden Genehmigungsbeschlusses zur vorstehend enlvâhnten Teilrevsion der Ortsplanung vom 16. No-
vember 2018 auch die Baugesetzbestimmungen zur Grüngutzwischenlagerzone (vgl.
Art. 37
BauG) behandeln wird.
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3.6 An. 40, 41, 43 und 44 Baı.ıG
Laut den rechtskräftigen Zonenplänen I Generellen Gestaltungsplänen 1:2000 der
früheren Gemeinde Luzein vom 16. Juni 2006 sind grosSe Flächen in den Dorfzen-
tren von Buchen, Putz, Luzein und Pany sogenannten generell geschützten Sie-
dungsbereichen (Ortsbildschua) zugewiesen. Während für die genannten Bereiche
bislang Art. 43 KHG in Verbindung mit Art. 74 KRG direkt zur Anwendung gelangte,
sollen diesbezüglich laut dem am 13. April 2018 beschlossenen neuen BauG der
Gemeinde Luzein kommunale Bestimmungen gelten, wobei unter Vorbehalt von ein-
zelnen Ausnahmen den in diesen Bereichen gelegenen Flächen samt den darin vor-
kommenden Bauten und Anlagen sowie Strukturen ein umfassender Schutz zukom-
men würde (vgl. Art. 41 BauG).
Dazu ist zum einen festzuhalten, dass die in Art. 41 BauG verwendete Begrifflichkeit
'Generell geschützter Siedlungsbereich' durch das In Art. 43 KHG in Verbindung mit
Art. 74 KRG geregelte Schutzmodell besetzt ist. Dieses im KHG enthaltene Schutz-
modell tritt dabei als Alternative zum her<ömmlichen Schutzmodell, welches die einzelnen Schutzobjekte als geschützte oder zu erhaltende Siedlungsbereiche oder
Einzelbauten auf der Stufe der kommunalen Grundordnung festlegt und die Wirkungen dieser Festlegungen konkret und abschliessend im BauG definiert, in Erschei-
nung. Zum anderen ist festzustellen, dass mit den von der Gemeinde beschlossenen Schutzbestimmungen von Art. 41 BauG unnötig grosse Flächen einem abschlies-
send einzuhaltenden integralen Schutz zugeführt werden, was im Rahmen der Baubewilligungsverlahren unweigerlich vermeidbare Probleme verursachen kann.
Laut vorerwähnten Zonenplänen I Gen. Gestaltungsplänen 1:2000 der früheren Gemeinde Luzein vom 16. Juni 2006 sind sodann grössere Flächen in den Dörfem
Oberlunden, Buchen, Putz und Luzein einer erhaltenswerten Baugruppe zugeordnet.
Während aufgrund der bisher gültigen Bestimmungen (vgl. An. 53 des BauG der
früheren Gemeinde Luzein vom 16. Juni 2006) innerhalb dieser in den Nutzungsplâ-
nen dargestellten erhaltenswerten Baugruppen unter gewissen Umständen Gebäudeabbrüche möglich waren, sind solche Abbrüche gemäss Art. 44 des am 13. April
2018 beschlossenen neuen Luzeiner BauG grundsätzlich ausgeschlossen. Diese
vorgenommene baugesetzliche Verschärfung erweist sich als nicht zweckmässig,
weil damit innerhalb der festgelegten erhaltenswerten Baugruppen unter anderem
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auch Gebäude erfasst werden, welche einen solchen integralen Schutz nicht verdien
nen. Dies gilt im Übrigen auch in Bezug auf die zahlreichen Gebäude der ehemaligen Gemeinde St. Ahtônlen. welche in den Generellen Gestaltungsplänen In der Katego-
rie "Erhaltenswert" geführt sind.
Ferner sind verschiedene der innerhalb der festgesetzten erhaltenswerten Baugruppen existierenden Gebäude mit der Festlegung 'Generell geschützte Einzelbaute'
überlagert. Während für die genannten generell geschützten Einzelbauten bislang
Art. 43 KRG in Verbindung mit Art. 74 KHG direkt zur Anwendung gelangt ist, sollen
diesbezüglich laut dem am 13. April 2018 beschlossenen neuen BauG der Gemeinde
Luzein kommunale Bestimmungen gelten, wobei die betroffenen Gebäude neu ab-
schliessend einem integralen Schutz unterworfen sind. In formaler Hinsicht kann
diesbezüglich auf die vorstehenden in analoger Weise geltenden Ausführungen zu
den generell geschützten Siedlungsbereicherı verwiesen werden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Bestimmungen des am 13. April 2018
beschlossenen BauG zu den in den rechtskräftigen Nutzungsplånen der Gemeinden
Luzein und St. Antónien existierenden Ortsbildschutzfestlegungen (generell ge
schützte Siedlungsbereiche, generell geschützte Einzelbauten, erhaltenswerte Baugruppen sowie erhaltenswerte Gebäude) nicht geglückt sind. Damit die Gemeinde
Luzein die Möglichkeit erhält, den Ortsbildschutz mit geeigneten nutzungsplaneri-
schen Femlegungen respektive Bestimmungen neu zu konzipieren, wird es notwen-
dig, folgende Bestimmungen des von der Gemeinde am 13. April 2018 beschlossen
BauG von der Genehmigung auszundımen und zur Überarbeitung an die Gemeinde
zurückzuweisen:
In Art. 40 BauG 'Festlegungen'
- Art. 41 > Unter lit. a): Generell geschützter Siedlungsberelch (Ortsbildschutz) .
BauG
> Unter lit. b): Geschützte Bauten und Anlagen - Art. 43 BauG
›
Unter lit. b): Erhaltenswerte Bauten und Anlagen - Art. 44 BauG
An. 41 BauG 'Generell geschützte Siedlungsbereiche (Ortsbildschutz)"
Art. 43 BauG 'Geschützte Bauten und Anlagen"
Art. 44 BauG 'Erhaltenswerte Bauten und Anlagen"
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Ferner wird festgehalten,
dass in Bezug auf die in der rechtskräftigen Nutzungsplanung der früheren Ge-
meinde Luzein festgelegten generell geschützten Siedlungsbereiche (Ortsbild-
schutz) sowie generell geschützten Einzelbauten nach wie vor die Bestimmun-
gen von Art. 43 und Art. 73 KRG gelten,
dass in Bezug auf die in der rechtskräftigen Nutzungsplanung der früheren Ge-
meinde Luzein festgelegten erhaltenswerten Baugruppen nach wie vor die Be-
stimmungen von Art. 53 BauG de.r früheren Gemeinde Luzein vom 16. Juni 2006
gelten.
dass hinsichtlich der im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:10 000
sowie hinsichtlich der in den Generellen Gestaltungsplänen 1:2000 "St. Antônien
r
Platz/ Rüti" und "Ascharinal Partnunstafel I Chüaschärma / Ronegga I Sagariis", alle vom 18. Dezember 2015, festgelegten geschützten sowie erhaltenswerten
Gebäuden die in Art. 35 enthaltenen Bestimmungen des BauG der früheren Ge
meinde St. Antönien vom 18. Dezember 2015 genehmigt werden und I
ııııı
dass die Verweise in den Legenden 'Genereller Gestaltungsplan Luzein' und
'Genereller Gestaltungsplan St. Antönien" entsprechend den vorstehenden Festlegungen direkt angepasst werden.
Im Nachgang an eine am 10. Januar 2019 durchgeführten Besprechung wurde die
Gemeinde Luzein mit Schreiben des ARE vom 11. Januar 2019 in Bezug auf die vorstehend erwähnten Genehmigungsvorbehalte in ihrem BauG vom 13. April 2018,
was die Art. 40, 41, 43 und 44 betrifft, sowie die dazu ersatzweise in Kraft zu setzen-
den Festlegungen in Kenntnis gesetzt. im Rahmen dieser Anhörung erklärte die Ge-
meinde am 25. Januar 2019 ihr Einverständnis zum vorstehend umrissenen Vorge-
hen, also sowohl zu den anzuordnenden Vorbehalten als auch zu den dazu von der Regierung ersatzweise in Kraft gesetzten Festlegungen.
In Bezug auf die Erarbeitung der in Art. 43 KRG erwähnten Gebäudeinventare drängt sich noch die Bemerkung auf, dass dafür die kantonale Denkmalpflege prädestiniert
ist. Entsprechend sollen diese Inventare
lich war
- wie es bisher in der Gemeinde Luzein üb-
- weiterhin durch diese Amtsstelle erarbeitet werden.
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Art. 35 BauG der ehemaligen Gemeinde St. Antönien befasst sich mit den im Zonen-
plan und Generellen Gestaltungsplan 1:10 000, im Generellen Gestaltungsplan
1:2000 St. Antönien Platz/ Rüti sowie im Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Ascha-
rina / Partnunstafel / Chüaschärma I Ronegga / Sagariis (alle vom 18. Dezember
2015) festgelegten wertvollen Gebäuden und Anlagen. Diese wertvollen Gebäude
und Anlagen sind den Kategorien "Geschützt" und "Erhaltenswert" zugeordnet. In
Art. as Abs. 1 BauG sind die für beide erwähnten Kategorien gemeinsam geltenden
Bestimmungen festgehalten. In Art. 35 Abs. 2 BauG respektive in Art. 35 Abs. 3
BauG sind zusätzlich spezifische Bestimmungen zu den geschützten respektive erhaltenswerten Gebäuden enthalten. Die für die wertvollen Gebäude und Anlagen
gemeinsam geltenden Bestimmungen von Art. 35 Abs. 1 BauG erweisen sich dabei
als nicht genügend mit den in Art. 35 Abs. 2 und Abs. 3 BauG für die vorerwähnten
beiden Kategorien formulierten spezifischen Bestimmungen abgestimmt. Insbeson-
dere kann nach Art. 35 Abs. 1 BauG der Abbruch und Neubau von wertvollen Ge
bäuden und Anlagen bewilligt werden, wenn ein Bauprojekt vorliegt, welches bezüg-
lich Stellung und Gestaltung mindestens die gleichen ortsbaulichen Qualitäten auf-
weist wie die bestehenden Gebäude oder Anlagen. Dagegen werden in Art. 35
Abs. 2 BauG Abbreche und Auskemungen in Bezug auf geschützte Gebäude grund-
sätzlich ausgeschlossen, wobei Bauvorhaben durch die Denkmalpflege zu begleiten
sind. Nach Art. 35 Abs. 3 BauG dürfen auch erhaltenswerte Gebäude oder Anlagen
in ihrer wesentlichen äusseren Substanz nicht zerstört werden, wobei Bauvorhaben
durch die Bauberatung zu' begleiten sind. Die Regierung hält auf Grundlage der vorstehenden Ausführungen fest. dass die Bestimmungen von Art. 35 Abs. 1 BauG in
Bezug auf Bauvorhaben an geschützten und erhaltenswerten Gebäuden nur soweit
anwendbar sind. als Art. 35 Abs. 2 BauG respektive Art. 35 Abs. 3 BauG ihre Anwendbarkeit nicht ausschliesst.
3.7 Art. 1a BauG "Allgemeines"
8 more articles
Art. 73 Abs. 2 BauG sieht vor, dass der Gemeindevorstand Gestaltungsrlchtlinlen er-
lassen kann. Dies wird sehr begrüsst und der Gemeinde entsprechend empfohlen, diese Richtlinien möglichst rasch zu erarbeiten und zu erlassen.
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3_8 Art. 75 BauG "Dacl'ıaufbaı.ıten"
Art. 75 Abs. 1 BauG sieht vor, dass Dachaufbauten und Dacheinschnitte hödıstens
auf einem Drittel der Trauflånge gestattet sind. Der Gemeinde steht somit ein Emıes-
sensspielraum zu, der im Interesse des Ortsbildschutzes auch genutzt werden muss.
Aufgrund der bestehenden ortstypischen Dachformen ist grundsätzlich ein zurückhal-
tender Umgang mit dem Mass der zulässigen Dachaufbauten und Dacheinschnitte
angezeigt. Insbesondere in der Dorf- und Dorterweiterungszone wäre das zulässige
Maximum wohl zu hoch. Zudan sollte bei den für das Ortsbild bedeutenden Gebäu-
den bei jedem einzelnen Baugesudt seitens der Baubewilligungsbehörde in Zusam-
menarbeit mit der Bauberatung und der Bauheırschaft geprüft werden, welche kon-
kreten Massnahmen der verantwortungsvolle Umgang mit Dachaufbauten und Dach-
einschnitten erforderlich macht. Der Gemeinde wird entsprechend empfohlen, Art. 75
Abs. 1 BauG in diesem Sinne anzupassen respektive zu ergänzen.
3.9 Art. 78 BauG "Solaranlagen"
Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass Solaranlagen auf Kultur- und Natur-
denkmàlem von kantonaler und nationaler Bedeutung stets einer Baubewilligung be
dürfen (vgl. Art. 18a Abs. 3 RPG). Zu den Kulturdenkmàlem von nationaler Bedeutung gehören unter anderem auch die im Inventar der schätzenswerten Ortsbilder
der Schweiz (ISOS) mit Erhaltungsziel A bezeichneten Siedlungsbereiche von natio-
naler Bedeutung. Das am nordöstlichen Rand des Ortszentrums von Luzein gelege-
ne kleine Teilgeblet (Teilbereich der Parzelle Nr. 767 sowie Parzellen Nm. 1205 und
1206) betrifft Flächen, für welche das Erhaltungsziel A gilt. Es ist indes im rechtskräftigen Zonenplan /Gen. Gestaltungsplan 1:2000 Luzeln vom 16. Juni 2006 nicht dem
generell geschützten Siedlungsbereidı (Ortsbildsdıutz) zugewiesen. Dennoch bedür-
fen Solaranlagen auf den vorerwähnten Grundstücken einer Baubewilligung. 3.10 Art. 84 BauG "Antennen"
Entsprechend dem Ausgang einer Planungsbeschwerde wird An. a4 Abs. 3 BauG
mit der Präzisierung gendlmigt, dass die im Absatz 3 geforderte 'Beschränkung auf
das Notwendigste' sowie "Optimierung in Standort und Ausstattung' sich nicht auf
die Leistung von Mobilfunkanlagen, sondern auf die Dimensionierung und architekto-
nische Gestaltung der Mobilfunkanlagen als solche beziehen.
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Im Übrigen gibt das am 13. April 2018 von der Gemeinde Luzein beschlossene BauG zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, es kann genehmigt werden.
H.
Zonenplan 1:1000 Ascharina
Der Zonenplan 1:1000 Ascharina vom 13. April 2018 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.
ı. Zonenplan Luzein, Legende und Zonenplan St. Antönlen, Legende
Genereller Gestaltungeplan 1:1000 Aecharlna
Genereller Gestaltungsplan Luzeln, Legende und Genereller Geetaltungeplan
St. Antônien, Legende
Genereller Erechlieseungeplan Luzeln, Legende und Genereller Erschlieseungsplan SL Antönien, Legende
Mit Brief vom 11. Januar 2019 wurde die Gemeinde Luzein über einige formelle
Mängel in den erwähnten *Plänen Informiert, welche einer Korrektur gemäss Art. 49
Abs. 3 KRG zugänglich sind. Der Gemeindevorstand Luzern stimmte am 25. Januar
2019 der Behebung der formellen Mängel in den vorgenannten Nutzungsplânen zu.
Das ARE wird beauftragt, die entsprechenden Korrekturen in diesen Plänen vorzu-
nehmen.
J. Tollrevlsion Baugosıtz (An. 40blı und 42)
Mit Schreiben vom 30. Januar 2019 beantragt der Gemeindevorstand, die Teilrevisi-
on des BauG 'Gewerbezone Sandlöser' vom 22. Juni 2018 nicht zu genehmigen, da
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so
der Regelungsbedarf bereits durch das neue BauG vom 13. April 2018 abgedeckt ist.
Diesem Antrag kann stattgegeben werden.
K.
Zonenplan 1:2000 Sandlöser
Der Zonenplan 1:2000 Sandlöser vom 22. Juni 2018 kann mit Ausnahme einer rund
42 mm grossen Fläche, welche laut Zonenplan 1:500 Sandlöser 'Korrektur' vom
ı
11. September 2018 der Zone 'Übriges Gemeindegebiet' zugewiesen wurde, ohne weiteres genehmigt werden. Betreffend die genannte Fläche von 42 m2 wird statt-
dessen der Zonenplan 1:500 Sandlöser 'Korrektur' vom 11. September 2018 ge
nehmigt (vgl. die Ausführungen unter Abschnitt P nachstehend).
L. Zonenplan 1:500 Sandlöser "Korrektur"
Aufgrund einer Bereinigung der amtlichen Vermessung hat es sich ergeben, dass die
Gemeinde Luzein am 11. September 2018 auf der einen Seite einen geringfügigen Teil der Gewerbezone 'Sandlöser" mit einer Fläche von rund 42 de neu der Zone
"Übriges Gemeindegebiet' zugewiesen hat. Auf der anderen Seite konnte aus den-
selben Gründen eine Fläche von 14 de aus der Zone 'Übriges Gemeindegebiet' in
die Gewerbezone 'Sandlóser' überführt werden. Diese Zonenånderungen bilden ln-
halt des Zonenplans 1:500 Sandlöser 'Korrektuı*. Sie sind in Bezug auf die Gewährleistung der einzuhaltenden Grundsätze sowie Anforderungen der Richtplanung und
in Bezug auf die Vorgaben der Bundesgesetzgebung über die Raumplanung mitbe-
rücksichtigt worden.
Gestützt auf Art. 49 KHG
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beschliesst die Regierung:
1. Von dem am 18. Dezember 2015 von der früheren Gemeinde St. Antönien be-
schlossenen Baugesetz werden Art. 4 (Gesetzliche Sicherung der Baulandver-
fügbarkeit), Art. 30 (Zone für Solaranlagen) und An. 35 (Wertvolle Gebäude und
Anlagen) genehmigt. Im Übrigen wird das am 18. Dezember 2015 von der frühe-
ren Gemeinde St. Antönien beschlossene Baugesetz nidlt genehmigt.
2. Der Zonenplan 1:2000 St. Antönlen Platz/ Rüti vom 18. Dezember 2015 wird im Sinne der Erwägungen mit folgender Auflage und mit folgendem Vorbehalt genehmigt:
Ii ı
a) Die Gewerbezone auf der Parzelle Nr. 4004 (Gebiet "Überwasser") wird mit
der Auflage genehmigt, dass künftige Überbauungen oder Nutzungen vom
i
Bauberater der Gemeinde zu begleiten sind.
b) Die Naturschutzzone im Bereich der Holzbodenbrücke wird, soweit sie den
Raum der neuen Brücke betrifft, nicht genehmigt. Stattdessen wird der Raum der aßen (abzubrechenden) Brücke der Natursehutzzone angewiesen.
C) Die für die Parklerungszonen festgelegte ES III wird mangels Notwendigkeit nicht genehmigt.
3. Der Zohenplan 1-2000 "Aseharlna I Partnunstafel I Chüaschårına I Ronegga I Sagariis' vom 18. Dezember 2015 wird im Sinne der Erwägungen mit folgendem Hinweis und mit folgenden Vorbehalten genehmigt:
a) Die Genehmigung der (altrechtlichen) Erhaltungszone 'Partnunsiafel' erfolgt
mit dem Hinweis, dass aufgrund eines neuen Bundesgerichtsurteils zu einer Baubewilligung In einer Erhaitungszone der Gemeinde Arosa Bauvorhaben
in den Bündner Erhaltungszonen einer BAB-Bewilligung des Amtes für Raumentwicklung Graubünden (ARE) bedürfen und dass vollständige
Zweckânderungen von reinen Stallbauten zu Wohnzwecken zumindest we-
gen der Zweitwohnungsgesetzgebung nicht mehr bewilligungsfâhig sind. Un-
4
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ss
ter diesen Umständen drängt es sich auf, dass die Gemeinde Luzein bei Gelegenheit eine grundlegende Überprüfung ihrer Emaltungszonen samt dem entsprechenden Baugesetzesartikel vornimmt.
b)
Die Erhaitungszone 'Chüasohâmıa' wird nicht genehmigt, und die entspre-
0)
Die Erhaltungszone "Ronegga" wird nicht genehmigt, und die entsprechende
d›
chende Fläche wird der Landwirtschaftszone zugewiesen.
Fläche wird der Landwirtschaftszone zugewiesen.
Die Gewässerraumzone auf der Parzelle Nr. 4036 wird nicht genehmigt. Nicht genehmigt wird femer die Gewässerraumzone auf den Parzellen
Nm. 4048 und 4216, soweit sich diese Gewåsserraumzone mit der Gewer-
bezone respektive Lagerzone auf diesen zwei Parzellen überlappt. Gleichzeitig wird die Gemeinde angewiesen, auf der orographisch rechten Seite des Schanielabachs eine entsprechend umfangreichere Gewässerraumzone
auszuscheiden. e)
Die für die Materialablagerungszone festgelegte ES III wird mangels Notwendigkeit nicht genehmigt.
4. Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:10 000 vom 18. Dezember
2015 wird im Sinne der Erwägungen mit folgendem Vorbehalt, folgender Anweisung und folgenden Hinweisen genehmigt:
a› Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass die Naturschutz- und Trockenstandortszonen im Rahmen der Zusammenführung der Nutzungsplâne für
die fusionierte Gemeinde Luzein aufgrund neuer Inventargrundlagen zu überprüfen sein werden.
b) Die Naturschutzzone im Gebiet "Wiher' wird nicht genehmigt, soweit sie den Frischweg sowie die östlidı an den Frischweg angrenzenden Flächen be
mm.
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'ı
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e) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass die Grundwasser- und Quellschutzzonen im Rahmen der Zusammenführung der Nutzungsplâne für die
fusionierte Gemeinde Luzein zu überprüfen sein werden.
d) Die Zone für Solaranlagen wird mit dem Hinweis genehmigt, dass der Regierungsbeschluss Nr. 712 vom 13. August 2013 mit den darin enthaltenen Auf-
lagen zu dieser Zone in unveränderter Fomı in Rechtskraft bleibt.
e) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass die Festlegungen betreffend
geschützte und/oder erhaltenswerte Gebäude im Rahmen der Zusammen-
führung der Nutzungspläne für die fusionierte Gemeinde Luzein gestützt auf .
f›
aktuellere Grundlagen zu überprüfen sein werden.
Die Gemeinde wird angewiesen, bei Baubewilligungen für Gebâudeeingıiffe in geschützte oder erhaltenswerte Gebäude in Absprache mit der Bauberatung eine schrittweise Ergänzung der Gebâudeinventarisierung vorzuneh-
men.
s. Der Generelle Gestaltungsplan 1:2000 St. Antônien Platz I Rüti und der Generelle Gestaltungsplan 1:2000 Ascharina I Partnunstafel I Chüaschârma I
Ronegga I Sagariis, beide vom 18. Dezember 2015, werden im Sinne der Erwägungen mit folgendem Hinweis und folgender Anweisung genehmigt:
a) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass die Festlegungen betreffend
geschützte und/oder erhaltenswerte Gebäude im Rahmen der Zusammen-
führung der Nutzungsplâne für die fusionierte Gemeinde Luzein gestützt auf
aktuellere Grundlagen zu überprüfen sein werden.
b) Die Gemeinde wird angewiesen, bei Baubewilligungen für Gebåudeeingritfe in geschützte oder erhaltenswerte Gebäude in Absprache mit der Baubera-
tung eine schrittweise Ergänzung der Gebåudeinventarisierung vorzuneh-
men.
6. Der Generäle Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr St. Antönien Platz I Rüti,
der Generelle Erschllessungsplan 1:2000 Verkehr Ascharina I Pertnunatafel
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ICl'ıüaschârma I Ronegga sowie der Generelle Erschliessungaplan 1:10 000 Verkehr, alle vom 18. Dezember 2015, werden im Sinne der Erwägungen mit
folgenden Feststellungen md Anliegen sowie mit folgendem Auftrag an das Tief-
bauamt genehmigt:
a) Für die Parkierungsanlagen im Gebiet "Ägertji", im Gebiet westlich des Vor-
deısåsses und im Gebiet 'Malta' bleibt der Regierungsbeschluss Nr. 168
vom 26. Februar 2013 massgebend.
b) Für die Parkierungsanlage im Gera "Litzistafell Sunnistafel' bleibt der Re gierungsbeschluss Nr. 111 vom 15. Februar 2010 massgebend.
c) Die Gemeinde wird ersucht, in Zusammenarbeit mit der BAW Bündner Wan-
deıwege den Generellen Erschliessungsplan 1:10 000 Verkehr mit der direk-
ten Wegverbindung vom Alpbach zum Vordersäss sowie mit den Zugängen ab der Partnunerstrasse bis nordöstlich des Untersåsses sowie bis zur
Garstett zu ergänzen.
d) Die Gemeinde wird ersucht, die Differenzen in Bezug auf vier Wanderweg-
stücke in den Gebieten "Gruoben", "Sulz" und "Platz - Aschüel' mit der BAW
Bündner Wanderwege zu bereinigen.
e) Das Tiefbauamt wird beaufiragt, das kantonale Verzeichnis der Wegnetze
des Langsamverkehrs in Bezug auf die Wanderwegverbindung "Chrüz" 'Wanne" - "Gruoba" anzupassen.
7. Der Generelle Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung St. Antönion Plan/ Rüti, der Generelle Erschliessungsplan 1:2000 Vor- und Entsorgung
Ascharlnal Partnunstafel I Chüaschärma I Ronogga sowie der Generelle Er-
schlieasungsplan 1:10000 Vor- und Entsorgung, alle vom 18. Dezember
2015, werden im Sinne der Erwägungen und mit folgenden direkten Korrekturen (Korrekturen gemäss Art. 49 Abs. a KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde)
sowie mit folgenden Vorbehalten genehmigt:
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so
a) Die Legendenfelder 'Trafostation", "Verteilkabine" und 'Elektıische Hauptlei-
tung für Solaranlagen (erdverlegt)" werden in den Generellen Erschlies-
sungsplänen von den Planfestlegungen zu den Planhinweisen verschoben.
b) Im Generellen Erschliessungsplan 1:10 000 Ver- und Entsorgung wird statt
der: im Gebiet 'Miesbrunna' geplanten Hydrantenleitung eine Wasserleitung
entsprechend der BAB-Bewilligung 2017-1160 genehmigt.
0) Im Generellen Eıschliessungsplan 1:10 000 Ver- und Entsorgung werden die im Gebiet 'Miesbrunna' festgelegte gefasste Quelle (geplant) sowie die am
selben Ort festgelegte Brunnenstube geplant als bestehende gelasste Quelle
respektive als bestehende Brunnenstube genehmigt.
d) Das im Generellen Erschliessungsplan 1:10 000 Ver- und Entsorgung im
Gebiet 'Miesboden' festgelegte geplante Reservoir wird, weil es nicht benö-
tigt wird, nicht genehmigt.
8. Das am 13. April 2018 von der Gemeinde Luzein beschlossene Baugesetz
(BauG) wird im Sinne der Erwägungen und mit folgenden direkten Korrekturen (Korrekturen gemäss An. 49 KHG im Einvemehren mit der Gemeinde) sowie
mit folgenden Vorbehalten, Feststellungen, Anliegen, Empfehlungen, Hinweisen
und Präzisierungen genehmigt:
a) In Art. 14 BauG "2onenschema' wird bei der Wohnzone 3 die ES II durch die ES ııı ersetzt.
b) In Art. 52 BauG 'Land- und Forstwirtschaítswege' wird in Abs. 2 zwischen
dem Wort 'Waldgesetzgebung' und dem Wort 'sowie' die Wortfolge 'respek-
tive nach den Vorschriften der Meliorationsgesetzgebung' eingefügt.
c) Die Gemeinde wird ersucht, von der Bauberatung in der Dorfkem- und
Dorfzone grosszügig Gebrauch zu machen und die Einführung einer Baube-
ratungspflicht zu prüfen.
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d) Die Gemeinde wird ersucht, die Bestimmungen zu den Dorf- und Dorferweiterungszonen bezüglich Architektur und Gestaltung im Sinne der Erwägun-
gen zu überprüfen.
e) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass Bauvorhaben in den Erhal-
tungszonen einer BAB-Bewilligung des ARE bedürfen. Gleichzeitig wird der
Gemeinde empfohlen, ihre Erhaltungszonen mitsamt Art. 28 BauG zu über-
prüfen. f)
Es wird festgehalten, dass für die Zone für Solaranlagen der Art. 30 des
BauG der vormaligen Gemeinde St. Antönien vom 18. Dezember 2015 ge nehmigt wird.
g) Art. 37 BauG (Grüngutzwischenlagerzone) bildet nicht Bestandteil des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses.
h) Die folgenden baugesetzlichen Bestimmungen werden von der Genehmi-
gung ausgenommen und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewie-
sen:
In Art. 40 BauG 'Festlegungen':
> Unter lit. a): Generell geschützter Siedlungsbereich (Ortsbildschutz) - An. 41 BauG
›› Unter lit. b): Geschützte Bauten und Anlagen - Art. 43 BauG ›› Unter lit. b): Erhaltenswerte Bauten und Anlagen - An. 44 BauG
Art. 41 BauG 'Generell geschützte Siedlungsbereiche (Ortsbildschutz)"
Art. 43 BauG "Geschützte Bauten und Anlagen'
Art. 44 BauG "Erhaltenswerte Bauten und Anlagen'
i)
Es wird festgehalten, dass in Bezug auf die in der rechtskräftigen Nutzungs-
planung der früheren Gemeinde Luzein festgelegten generell geschützten
Siedlungsbereiche (Ortsblldschutz) sowie generell geschützten Einzelbauten
nach wie vor die Bestimmungen von Art. 43 und Art. 73 KRG gelten.
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1)
Es wird festgehalten, dass in Bezug auf die in der rechtskräftigen Nutzungsplanung der früheren Gemeinde Luzein festgelegten erhaltenswerten Bau-
gruppen nach wie vor die Bestimmungen von Art. 53 des BauG der früheren
Gemeinde Luzein vom 16. Juni 2006 gelten, welche nach wie vor in Rechtskraft bleiben.
k) Hinsichtlich der im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:10 000 so-
wie hinsichtlich der in den Generellen Gestaltungsplänen 1:2000 St. Antönien
Platz/ Rüti und Ascharina I Partnunstafel I Chüaschärma/ Ronegga I Saga-
nis, alle vom 18. Dezember 2015, festgelegten geschützten sowie erhaltenewerten Gebäuden wird Art. 35 des BauG der früheren Gemeinde
St. Antönien vom 18. Dezember 2015 genehmigt.
ı)
Die Verweise im Generellen Gestaltungsplan Luzein "Legende" und im Ge
nerellerı Gestaltungsplan St. Antörnen "Legende" werden entsprechend den
unter lit. i, j und k vorstehend festgehaltenen Festlegungen direkt angepasst
(vgl. nachstehende Ziffern 12 und 13 des vorliegenden Regierungsbeschlusses).
m) Die Gemeinde wird ersucht, die Gestaltungsrichtlinien gestützt auf Art. 73
Abs. 3 BauG möglichst rasch zu erarbeiten und zu erlassen.
'
n) Der Gemeinde wird empfohlen, die Bestimmung über Dachaufbauten (An. 75
BauG) zu ergänzen und zu präzisieren.
o) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass allfällige Solaranlagen auf dem
Bauzonenteil der Parzelle Nr. 767 sowie auf den Parzellen Nm. 1205 und 1206 einer Baubewilligung bedürfen.
p) Art. 84 Abs. 3 BauG ("Antennen") wird entsprechend dem Ausgang einer
Planungsbeschwerde rnit der Präzisierung genehmigt, dass die im Absatz 3 geforderte 'Beschränkung auf das Notwendigste' sowie 'Optimierung in
Standort und Ausstattung" sich nicht auf die Leistung von Mobilfunkanlagen,
sondern auf die Dimensionierung und architektonische Gestaltung der Mobil-
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Funkanlagen als solche beziehen. 9. Der Zonenplan 1:1000 Ascharina vom 13. Apel 2018 wird genehmigt. 10. Der Zonenplan Luzern, Legende vom 13. April 2018 wird im Sinne der Erwägungen und mit folgenden direkten Korrekturen (Korrekturen gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) genehmigt:
a) Für die Wohnzone 1 und für die Wohnzone 2 werden in der Planlegende statt
einer ES III eine ES II festgelegt.
b) Die Planlegende wird mit einer Zeile zur Hotelzone ergänzt. 0) Die Plarılegende wird mit einer Zeile zur Waldabstandslinie ergänzt.
11. Der Zonenplan St. Antönien, Legende vom 13. April 2018 wird im Sinne der Erwägungen und mit folgender direkten Korrektur (Korrektur gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG Im Einvernehmen mit der Gemeinde) genehmigt:
Bei der Zone für Solaranlagen wird der Verweis auf An. 34 BauG In einen
Verweis auf Art. 30 BauG der früheren Gemeinde St. Antönien vom 18. De-
zember 2015 korrigiert.
12. Der Generelle Geataltungsplan 1:1000 Ascharina vom 13. April 2018 wird im
Sinne der Erwägungen und mit folgender direkten Korrektur (Korrektur gemäss
Art. 49
Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) genehmigt:
Beim Bereich mit Nutzungsbeschrànkungen wird in der Planlegende der Verweis auf Art. 39 BauG korrigiert.
13. Der Generelle Gestaltungsplan Luzern, Legende vom 13. April 2018 wird im
Sinne der Erwägungen und mit folgenden direkten Korrekturen (Korrekturen ge-
mäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) genehmigt:
ı
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a) In der Legendenzeile 'Generell geschützter Siedlungsbereidı (Ortsbildsd1utz)" wird der Verweis auf Art. 43 /73 KHG korrigiert.
b) In der Legendenzeile 'Erhaltenswerte Baugruppe" wird der Verweis auf
Art. 53 des BauG der früheren Gemeinde Luzern vom 16. Juni 2006 korri-
gierl.
<=› In der Legendenzeile 'Gesdıützte Bauten und Anlagen' wird der Verweis auf
Art. 43
/73 KRG korrigiert.
14. Der Generelle Gesialtungsplan St. Antönien, Legende vom 13. April 2018
wird Im Sinne der Erwägungen und mit folgenden direkten Korrekturen (Korrektuıen gemäß Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) genehmigt:
1.1
In den Legendenzeilen 'Geschütztes Gebäude' und 'Erhaltenswertes Ge-
bàude' werden die Verweise auf Art. 35 BauG korrigiert.
15. Der Generäle Erschliessungsplıın Luzein, Legende vom 13. April 2018 wird im Sinne der Enıvågungen und mit folgenden direkten Korrekturen (Korrekturen
gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) sowie mit folgender Anweisung genehmigt:
a) Das Legendenfeld "Trafostation" samt zugehörender Legerıdenbesdıriflung
wird' von den Planfestlegungen zu den Planhinweisen verschoben.
b› Das Legendenfeld 'Verteilkabine' samt zugehörender Legendenbeschriflung wird von den Planfestlegungen zu den Planhinweisen verschoben.
16. Der Generelle Erschliessungsplan St. Antönien, Legende vom 13. April 2018
wird im Sinne der Erwägungen und mit folgenden direkten Korrekturen (Korrekturen gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) sowie mit
folgender Anweisung genehmigt:
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63
a) Das Legendenfeld 'Elektrische Hauptleitung für Solaranlagen (erdverlegl)"
samt zugehörender Legendenbeschriflung wird von den Planfesflegungen zu
den Planhinweisen verschoben.
b) Das Legendenfeld "Trafostation" samt zugehörender Legendenbeschriflung wird von den Plarıfestlegungen zu den Planhirıweisen verschoben.
c) Das Legerıdenfeld "Verteilkabine' samt zugehörender Legendenbeschñflung wird von den Planfestlegungen zu den Planhinweisen verschoben.
17. Die am 22. Juni 2018 beschlossene Tellrevision des Baugesetzes (Art. 401*'*
und 42) wird entsprechend dem Antrag der Gemeinde Luzein nicht genehmigt.
18. Der Zonenplan 1:2000 Sandlôser vom 22. Juni 2018 wird im Sinne der Erwä-
gungen mit Ausnahme derjenigen Flächen, welche laut Zonenplan 1:500 Sand-
löser "Korrektur" vom 11. September 2018 der Zone 'Übriges Gemeindegebiet' zugewiesen wurden, genehmigt.
19. Der Zonenplan 1:500 Sandlöser "Korrektur" vom 11. September 2018 wird genehmigt.
20. Die Plarıungsbeschwerden werden in separaten Regierungsbeschiüssen bei
bandeN.
21. Der Gemeindevorstand Luzein wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des
Disposítivs des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekanntzu-
geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Be-
kanntgabe der Gemeindeversammlungsbeschlüsse vom 18. Dezember 2015, vom 13. April 2018 und vom 22. Juni 2018 sowie des Gemeindevorstandsbe-
schlusses vom 11. September 2018 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf
hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen
werden kann und dass gegen darin enthaltene Vorbehalte, Anweisungen, Aufla-
gen, Festlegungen und Korrekturen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum
nach Massgabe des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VHG) beim
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Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann. 22. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tågige Be-
schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung
des vorliegenden Beschlusses.
23. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
24. Das ARE wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses notwendigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphisdıen Auszügen des BauG und der
_
Nutzungspläne vorzunehmen.
25. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des ARE nach. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv rechtskräftig betrachtet
werden können, wenn gegen den entspredıenden Genehmigungsbeschluss in-
nert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine Verwaltungsgerichtsbeschwer-
den eingereicht werden beziehungsweise wenn allfällige Verwaltungsgerichtsbe-
schwerden abgewiesen worden sind.
26. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 27. Mitteilung an:
I
•
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es
I
.
<
Der Präsident:
Namens der Regierung
2;
Der Kanzleidirektorz
ı
Dr. Jon Domenic Parolini
Daniel Spadin
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal