Gesamtrevision
Land-use plan, basic order · San Vittore
Document
- Number
- 02.778
- Kind
- Land-use plan, basic order
- Commune
- San Vittore
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Jun 4, 2002
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Text
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Die Regierung des Kantons Graubünden
II Governo del Cantone der Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
4. Juni 2002
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10. Juni 2002
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La regenza dal cf antun Grischun
Protokoll Nr.
778
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A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde San Vittore beschlossen an der Gemeinde-
versammlung vom 27. März 2001 eine Total revision der Ortsplanung. Sie verab-
schiedeten folgende Planungsmittelz
Baugesetz
Zonenplan 1:10'000 Comune
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:5'000 Fondovalle
Zonenplan 1:2'000 Grotti
Zonenplan 111'000 Paese
Zonenplan 1:1'000 Monticello
Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 Passe
Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 Monticello
Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 Comune
Genereller Erschliessungsplan 1:5'000 Fondovalle Genereller Erschliessungsplan 1:1'000 Paese
Genereller Erschliessungsplan 1:1'000 Monticello
Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 47 der eidg. Verordnung
über die Raumplanung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumplanung (ARP) verfasste mit Datum vom 13. Dezember 1996 einen Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 27. März 2001 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am
5. April 2001. Es gingen 4 Beschwerden ein. Eine Beschwerde konnte zwischenzeit-
lich durch das Departement des Innern und der Volkswirtschaft zufolge Rückzuges
abgeschrieben werden. Die übrigen drei Beschwerden werden in separaten Regie-
rungsbeschlüssen behandelt.
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Mit Schreiben vom 23. Mai 2001 ersuchte der Gemeindevorstand San Vittore um Ge-
nehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 37 KRG. B. Übereinstimmunq mit der Richtplanunq
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehôrde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungsplâne mit der Ríchtplanung.
Die kantonale Richtplanung befindet sich gesamthaft in Überarbeitung (Projekt
Richtplan Graubünden 2000, RIP GR 2000). Im Interesse einer optimalen Planab-
stimmung im Sinne von Art. 2 RPG ist die vorliegende Revision der Ortsplanung so-
weit möglich auch nach diesem zukünftigen Richtplan zu prüfen.
Augrund der kantonalen und regionalen Richtplanung sind in der Gemeinde San
Vittore folgende Bereiche relevant:
1.
Nachhaltige Siedlungsentwicklung I Siedlungsqualität
Die Beschränkung der Siedlungsausdehnung, insbesondere der Wohnbauzonen, ist
im Hinblick auf die Umsetzung des Grundsatzes der haushälterischen Bodennutzung
(Art. 1 RPG) zusammen mit dem Gebot der klaren Trennung zwischen dem Bau- und Nichtbaugebiet ein zentrales Anliegen der Raumordnung.
Ausgehend vom weitgehend Überbauten Siedlungskern - traditionelle Siedlung und
angegliederte zeitgenössische Siedlungsräume - hat die Gemeinde San Vittore die Bauzonen in einer zusammenhängenden Form ergänzt. Dabei hat sie die Bauzo-
nenabgrenzungen weitgehend nach nachvollziehbaren topographischen Naturele-
menten oder bestehenden Kulturelementen ausgerichtet. Es bestehen zwar nicht
unerhebliche Bauzonenreserven innerhalb des Siedlungsraumes (z.B. die mehr oder weniger locker Überbauten Bereiche zwischen der alten RhB-Linie und der Kantons-
strasse). Bei einer Nichtzuweisung dieser Bereiche zu einer Bauzone hätten jedoch zum Teil voll erschlossene Baulandlücken im Siedlungsraum resultiert, weshalb die
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3 Gemeinde davon zu Recht abgesehen hat. Die Gemeinde hat sodann für die Kern-
gebiete Generelle Gestaltungspläne erarbeitet und damit der historischen Siedlungs-
qualität von San Vittore - nationale Bedeutung gemäss Inventar der schätzenswerten Ortsbilder der Schweiz - hinreichend Rechnung getragen. Für die neuzeitlichen
Siedlungsteile lassen die getroffenen Gestaltungsvorkehrungen jedoch keine beson-
deren Leitvorstellungen erkennen.
In der Überzeugung, dass gepflegte Siedlungen und gute Projekte hohe Lebensqualität schaffen und die Bestrebungen nach hochwertiger Siedlungsentwicklung unter-
stützen, ist die Gemeinde zu ersuchen, die unüberbauten Siedlungslücken in geordneter und haushälterischer Art und Weise besiedeln zu lassen. Dies kann mit einer
gezielten Erschliessungspolitik (z.B. Etappierung der Erschliessungsanlagen oder
der Erschliessungssanierung) und einer guten Baubewilligungspraxis (z.B. kleinräu-
mige Quartierplåne, Besiedlungskonzepte mit Landumlegungen, Bauberatung user.)
sichergestellt werden. 2.
Industrie- und Gewerbestandort San Vittore
Dem Industriestandort San Vittore kommt kantonale Bedeutung zu. Dieser grossen
Bedeutung wurde bereits in der Planung 1995 Rechnung getragen, als umfangreiche lndustriezonen ausgeschieden und genehmigt wurden (RB Nr. 1707 vom 4. Juli
1995).
Mit der raumplanerischen Sicherstellung eines Bahnkorridors zwischen der Kantons-
grenze und der lndustriezone in Anlehnung an das aufgegebene Gütergleisprojekt
-
Castione Grono sollten zusätzlich angemessene Vorkehrungen im Hinblick auf die
angestrebte Schwerverkehrspolitik bzw. auf die zukünftigen Optionen in Sachen
Güterverkehr getroffen werden. Als Grundlage für zukünftige, grundeigentümerver-
bindliche Instrumente auf Stufe Nutzungsplanung (Baulinien, Freiraumkorridor) ist die
Gemeinde aufgerufen, diese Entwicklung aktiv zu verfolgen und durch die allgemeine Baulandpolitik oder einzelne Baubewilligungen keine negativen Präjudiziert zu
schaden.
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3.
Abbau und Materialablagerung „Salecc"
Der Abbau- und Materialablagerungsstandort „Salecc" (früher Pascol Grand) ist von richtplanerischer Bedeutung. Der Standort ist im rechtskräftigen Regionalen Richt-
plan „Materialabbau, lnertstofideponie, Materialablagerungen" vom 1. Juni 1999 (RB Nr. 57 vom 16. Januar 2001) als Zwischenergebnis festgelegt. Der Richtplan sieht
einen Abbau von ca. 50'000 es mit einer anschliessenden Wiederaufiüllung vor (1.
Priorität). im erwähnten RB Nr. 57 führte die Regierung aus: „Das Vorhaben liegt im
Gewässerschutzbereich Zone A. Zur Sicherstellung einer genügenden Deckschicht über dem höchsten Grundwasserstand wird die Abbaubewilligung des EKUD unter
dem Vorbehalt der Begrenzung der Abbautiefe in Aussicht gestellt. Aus Sicht des
Natur- und Landschaftsschutzes wird nach wie vor lediglich ein Abbau im Rahmen
einer Revitalisierung als möglich beurteilt. Eine Teilauffüllung unmittelbar südlich der
Brücke ist vorstellbar. Hingegen wird ein Abbau mit einer vollständigen Wiederauf-
füllung klar abgelehnt."
Die Überführung der fraglichen Materialabbaustelle „Salecc" in die Nutzungsplanung
ist ohne weitere Vertiefung gegenüber den oben erwähnten Bedenken erfolgt. Insbesondere sind die Bereiche Umweltschutz (begrenzte Abbautiefe wegen Gewässer-
schutzbereich A), Wald (Teile der Anlage befinden sich im Wald und bedürfen einer Rodungsbewilllgung) und Natur- und Landschaftsschutz (Auenrevitalisierung) nicht
weiter abgeklärt worden. Sodann ist auch keine Gesamtbeurteilung vorgenommen worden. Das abschätzbare Verhältnis zwischen der beanspruchten Fläche (in der
Tendenz gross) und der abbaubaren Menge (in der Tendenz klein) einerseits und
den Landschafts-, Natur- und Umweltinteressen anderseits lassen grosse Bedenken
bezüglich Machbarkeit und Nachhaltigkeit des Vorhabens aufkommen. Im Übrigen
tangiert das fragliche Abbaugebiet z.T. Land, das für die Realisierung des Autobahn-
halbanschlusses San Vittore beansprucht wird (vgl. Auflageprojekt des Kantonalen
Tiefbauamtes vom März 2000).
Nach dem heutigen Kenntnisstand muss die Regierung davon ausgehen, dass ge-
stützt auf die beschlossene Abbau- und Materialablagerungszone „Salecc" weder der Abbau noch die Ablagerung von relevanten Materialmengen in den Folgeverfahren
baubewilligungsfähig wäre. Hingegen wäre eine Materialgewinnung als Folge einer
Auenrevitalisierung evtl. über einen zusammenhängenden, bzw. grösseren Perimeter
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(inkl. Pascol Grand und Isola) möglich und empfehlenswert. Bei diesem Vorhaben
würde jedoch kein Materialablagerungsvolumen geschaffen, was eine erneute
Standortsuche für Materialablagerungen bedingen würde. Die Regierung darf ge-
stützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG ihr eigenes Ermessen nicht an die Stelle kommunaler
Ermessen setzen. Es ist Sache der Gemeinde oder gegebenenfalls der Region, eine
gesamthafte lnteressenabwägung vorzunehmen und ihre Überlegungen im Sinne
von Art. 47 RPV zuhanden der genehmigenden Instanz zu dokumentieren.
Die Regierung sieht sich nach dem Gesagten veranlasst, das Genehmigungsverfah-
ren betreffend der Materialabbau- und Materialablagerungszone „Salecc" bis zur erfolgten lnteressenabwägung zu sistieren. Diese kann auf regionaler Stufe erfolgen,
z.B. durch eine Aufstufung zum Koordinationsstand Festsetzung nach Art. 5 Abs. 2
RPV, auf kommunaler Stufe, z.B. durch die Präzisierung der Vorlage mittels eines
Generellen Gestaltu ngsplanes, oder direkt im Baubewilligungsverfahren, falls die ln-
teressenabwägung zugunsten einer Auenrevitalisierung ausmünden sollte. 4.
Velowege
Die im Jahre 1998 signalisierte Schweizer Radwanderroute Nr. 6 („Percorso der Grigioní") stimmt nicht mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan „Velowege" (Vor-
haben 14.551, Vororientierung), dem Richtplanentwurf Verkehrskonzept Bassa Me-
solcina (Vorhaben Nr. 14.541, in Bearbeitung) und den teilweise festgesetzten Velo-
wegen in den Generellen Erschliessungsplänen vom 27. März 2001 überein.
Die Gemeinde wird ersucht, im Rahmen der Bereinigung des Richtplanentwurfs Ver-
kehrskonzept Bassa Mesolcina die Velowege in Zusammenarbeit mit der Regionalen
Planungsorganisation ORM zu überprüfen. Je nach Ausgang dieser Überprüfung
sind die Planungsmittel entsprechend anzupassen.
Im Übrigen sind sämtliche Inhalte der vorliegenden Revisionsvorlage richtplankonform.
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C. Bauqesetz
Das am 27. März 2001 verabschiedete Baugesetz (BauG) stützt sich im Wesentli-
chen auf das Musterbaugesetz für Bündner Gemeinden ab und ist grundsätzlich
nicht zu beanstanden. Zu einzelnen Bestimmungen sind folgende Bemerkungen an-
zubNngen:
Art. 4 10 bis 4.23 (weitere Zonen)
Die meisten Zonenarten, die im Kapitel „weitere Zonen" aufgelistet sind, enthalten einen Vorbehalt bezüglich der Bestimmungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone. Bei einigen Zonen (z. B. die zona grotti oder die Erholungszone) fehlt die-
ser Vorbehalt.
Um Missverständnisse zu vermeiden wird präzisierend festgestellt, dass sämtliche
unter Kapitel 4.3 (Altre Zone) aufgelisteten Zonen Nichtbauzonen darstellen, weshalb für Bauten und Anlagen in diesen Zonen das BAB-verfahren erforderlich ist.
Art. 4 12 (zona d'estraziorıe inert e deposito materiale)
In Anlehnung an die Erwägungen über den Materialabbau und die Materialablage-
rung im Gebiet „Salecc" (vgl. Kapitel B) ist die Genehmigung von Art. 4.12 ebenfalls
auszusetzen.
Art. 5 4 (Strassenabstarıd, Waldabstand, Gewässerabstand)
Die Gemeinde San Vittore wird darauf aufmerksam gemacht, dass es sich für die
Bemessung des Gewässerabstands im Kanton Graubünden eingebürgert hat, bei
nicht vermarkten Gewässern vom Schnittpunkt des mittleren Sommerwasserstandes
mit der Uferböschung auszugehen. Bei einer allfälligen Überarbeitung des Baugesetzes wird der Gemeinde deshalb empfohlen, den Bezugspunkt für die Bemessung
des Gewässerabstandes bei nicht vermarkten Gewässern auf diese Weise zu defi-
nieren.
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Im Übrigen gibt das am 27. März 2001 verabschiedete Baugesetz zu keinen weiteren
Bemerkungen Anlass, es kann genehmigt werden. 0.
Zonenplan 1:10'000 Comune, Zonenplan und Genereller Gestaltunqsplan
1:5'000 Fondovalle, Zonenplan 1:2'000 Grotti, Zonenplan 1:1'000 Paese und Zo-
nenplan 1:1'000 Montieello
1.
Grösse der Wohnbauzone
Die in den oben erwähnten Zonenplänen ausgeschiedenen Wohnbauzonen, d.h. die
dem allgemeinen Wohnsiedlungsbau dienenden Bauzonen, umfassen gemäss der
Übersicht über den Stand der Überbauung, Erschliessung und Baureife 2001 (Übersicht UEB) insgesamt rund 17.9 ha, wovon ca. 11.1 ha (ca. 62 %) überbaut und ca. 6.8 ha (ca. 38 %) als noch nicht überbaut ausgewiesen wurden.
Prognosen über den Baulandverbrauch resp. über die der zulässigen Bauzonenre-
serven sind im Genehmigungsbeschlusses Nr. 2036 vom 11. Juli 1988 und im Vor-
prüfungsbericht des Amtes für Raumplanung vom 13. Dezember 1996 gemacht wor-
den. Dabei wurde von einem maximalen Bedarf an Wohnbauzoneresewen von ca. 5
ha ausgegangen. Die Gemeinde San Vittore verzichtete in der vorliegenden Ortspla-
nung darauf, ihrerseits eine Prognose abzugeben oder ein Entwicklungsleitbild zu
erarbeiten. Somit ist bezüglich der Wohnbauzonenresewen der gemäss Trendme-
thode festgestellte Bedarf von ca. 5 ha den mit vorliegender Ortsplanungsrevision ausgeschiedenen Reserven von 6,8 ha gegenüberzustellen.
Der Überschuss von ca. 1.8 ha liegt im obersten noch zulässigen Toleranzbereich.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und weil den ausgeschiedenen Wohnzonen keine konkreten weiteren Interessen im Sinne der Ziele und Grundsätze der
Raumplanung nach Art. 1 und Art. 3 in Verbindung mit Art. 15 RPG entgegenstehen,
können die in den Zonenplänen festgelegten Bauzonen genehmigt werden. Der Ge-
meinde wird jedoch nahegelegt, bei zukünftigen Revisionen dem haushälterischen
Umgang mit der Ressource Boden spezielle Aufmerksamkeit zu widmen und wenn
immer möglich bestehende Bauzonen zu verdichten.
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Unter dem Aspekt der Bauzonengrosse können die ausgeschiedenen Wohnbauzonen genehmigt werden. 2.
Abbau- und Materialablagerungszone „Salecc"
In Anlehnung an die entsprechenden Erwägungen unter Kapitel B ist die Genehmi-
gung der Abbau- und Materialablagerungszone zu sistieren.
3.
Waldfeststellungen
Die in den Zonenplänen dargestellten Waldgrenzen im Bereich Bauzone/Wald ge-
mäss Art. 10 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) sind korrekt. Diesen Wald-
grenzen kann somit statische Wirkung im Sinne von Art. 13 WaG zuerkannt werden. 4.
Arehäologisehe Schutzzone
Die Gemeinde San Vittore hat mehrere archäologische Schutzzonen ausgeschieden. Die bekannte archäologische Fundstelle „Caslasc" (mittelalterliche Burg mit möglichenweise urgeschichtlicher und römischer Siedlung) wurde aus nicht bekannten
Gründen keiner Schutzzone zugewiesen. Die Gemeinde wird somit angewiesen, für die Fundstelle „Caslasc" eine Schutzzonenzuweisung zu prüfen.
Im Übrigen können der Zonenplan 1:10'000 Cornune, der Zonenplan und Generelle
Gestaltungsplan 1:5'000 Fondovalle, der Zonenplan 1:2'000 Grotti, der Zonenplan
1:1'000 Paese und der Zonenplan 1:1'000 Monticello, alle vom 27. März 2001, ohne weitere Bemerkungen genehmigt werden.
E. Genereller Gestaltunqsplan 1:1'000 Passe und Genereller Gestaltungsplan
1:1'000 Monticello
Der Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 Paese und der Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 Monticello, beide vom 27. März 2001, geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sie können genehmigt werden.
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F. Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 Comune„ Genereller Erschliessunqs-
plan 1:5'000 Fondovalle, Genereller Erschliessunqsplan 1:1'000 Paese und Genereller Erschliessungsplan 1:1'000 Monticello
Im Generellen Erschliessungsplan 1:1'000 Monticello ist im Bereiche der Parzellen
Nr. 1060 und 612 eine Quartierstrasse als Stichstrasse festgelegt. Im Einverständnis mit der Gemeinde und mit dem Eigentümer der Parzelle Nr. 612 wird die Genehmi-
gung dieser Festlegung mit dem Hinweis verbunden, dass die strassenmässige Erschliessung der Parzelle Nr. 612 auch im Sinne des von der Gemeinde unterzeich-
neten Planes 1:200 „Variante Erschliessung, die möglich ist" vom 24. April 2001 zulässig ist.
Abgesehen von den Eıwägungen betreffend Velowege (vgl- Kapitel B) geben der
Generelle Erschliessungsplan 1:10'000 Comune, der Generelle Erschliessungsplan
1:5'000 Fondovalle, der Generelle Erschliessungsplan 1:1'000 Paese und der Generelle Erschliessungsplan 1:1'000 Monticello, alle vom 27. März 2001. im Übrigen zu
keinen Bemerkungen Anlass, sie können genehmigt werden. Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung: 1
Die am 27. März 2001 beschlossene Totalrevision der Ortsplanung der
Gemeinde San Vittore wird im Sinne der Eıwägungen mit folgendem Anliegen
und folgender Anweisung genehmigt: H)
Die Gemeinde wird ersucht, die Baulücken innerhalb der Bauzone im
Rahmen ihrer raumwirksamen Tätigkeit in geordneter und haushälteri-
scher Art und Weise besiedeln zu lassen.
D)
Die Gemeinde wird angewiesen, im Rahmen ihrer raumwirksamen Tätig-
keit nachteilige Präjudiziert gegenüber einer zukünftigen Gütergleisoption
bis zur lndustriezone zu vermeiden.
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2.
Das am 27. März 2001 verabschiedete Baugesetz wird im Sinne der Erwägun-
gen mit folgender Präzisierung, folgendem Vorbehalt und folgender Empfehlung genehmigt: a)
Es wird präzisierend festgestellt, dass es sich bei allen weiteren Zonen
b)
Das Genehmigungsverfahren bezüglich Art. 4.12 BauG (zona d'estrazione
c)
Der Gemeinde wird empfohlen, den Bezugspunkt für die Bemessung des
gemäß Art. 4.10 bis 4.23 um Nichtbauzonen handelt.
inert e deposito materiale) wird sistiert.
Gewässerabstandes (Art. 5.4 BauG) im Sinne der Erwägungen neu zu definieren.
3.
Der Zonenplan 1:10'000 Comune, der Zonenplan und Generelle Gestal-
tungsplan 1:5'000 Fondovalle, der Zonenplan 1:2'000 Grotti, der Zonenplan
1:1'000 Paese und der Zonenplan 1:1'000 Monticello, alle vom 27. März
2001, werden im Sinne der Erwägungen mit folgendem Vorbehalt und folgender Anweisung genehmigt:
a)
Das Genehmigungsverfahren für die „zona d'estrazione inerti e deposito
b)
Die Gemeinde wird angewiesen, für die Fundstelle „Caslasc" eine Schutz-
materiali" Salecc wird sistiert.
zonenzuweisung zu prüfen.
4.
Der Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 Paese und der Generelle Gestal-
5.
Der Generelle Erschliessungsplan 1:10'000 Comune, der Generelle Er-
tungsplan 1:1'000 Monticello, beide vom 27. März 2001, werden genehmigt.
schliessungsplan 1:5'000 Fondovalle, der Generelle Erschliessungsplan
1:1'000 Paese und der Generelle Erschliessungsplan 1:1'000 Monticello,
alle vom 27. März 2001, werden mit folgender Anweisung und mit folgendem
Hinweis genehmigt:
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a) Die Gemeinde wird angewiesen, die Velowege im Rahmen der Bereinigung
des Verkehrskonzeptes „Bassa Mesoicina" zu überprüfen und gegebenenfalls die Erschliessungspläne anzupassen.
b) Der Generelle Erschliessungsplan 1:1'000 Monticello wird mit dem Hinweis genehmigt, dass die strassenmässige Erschliessung der Parzelle Nr. 612
auch im Sinne des von der Gemeinde unterzeichneten Planes 1:200 „Variante Erschliessung, die möglich ist" vom 24. April 2001 zulässig ist.
6.
Der Gemeindevorstand San Vittore wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt
des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses (Ziffern 1 bis 5) öffentlich bekanntzugeben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publika-
tionsorganen wie die Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses
vom 27. März 2001 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen,
dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kön-
ne und dass gegen darin enthaltende Vorbehalte, Auflagen und Anweisungen
innert 20 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des kantonalen
Verwaltungsgerichtsgesetzes beim Veıwaltungsgericht Graubünden Rekurs er-
hoben werden kann. 7.
Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 20-tägige
Rekursfrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses. Für die Gemeinde bleibt, sofern sie eine Ver-
letzung ihrer Gemeindeautonomie geltend machen möchte, nur die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht offen.
8.
Die gegen die Totalrevision der Ortsplanung eingegangenen Beschwerden
9.
Das Amt für Raumplanung wird beauflragt, die aufgrund dieses Beschlusses
werden in separaten Beschlüssen behandelt.
nötigen Kennzeichnungen in den Planungsmitteln vorzunehmen.
10. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
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11. Mitteilung a I
1
Namens der Regierung Der Präsident:
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Claudio Lardi
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal