Teilrevision Punt Muragl 2018

Land-use plan, basic order · Samedan

Document

Number
18.DEP21
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Samedan
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Sep 19, 2018

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3786_B_OPTR_Punt-Muragl-2018_DV.pdfOpen in a new tab

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Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden Departament d'economia publica e fatgs socials dal Grischun Dipartimento dell'economia pubblica e socialità der Grigioni 7000 Chur, Reichsgasse 35

Tel. 081 257 23 11

Fax 081 257 21 71

DEPARTEMENTSVERFÜGUNG A. Der Vorstand der Gemeinde Samedan beschloss an seiner Sitzung vom 11. Juni 2018 eine Teilrevision der Ortsplanung, welche einen Zonenplan 1:500 Punt Muragl

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umfasst.

Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 13. Juni 2018 gemäss Art. 47 der eidge-

nössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 29. März 2018 einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindevorstandsbeschlusses vom 11. Juni 2018

gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden erfolgte am 21. Juni 2018. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 15. Juni 2018 ersuchte der Gemeindevorstand Samedan das De-

partement für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) um Genehmigung der Revisions-

vorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. Gegenstand der Revisionsvorlage Auslöser der vorliegend zur Debatte stehenden Ortsplanungsrevision bildet ein be-

absichtigtes Bauvorhaben auf der Parzelle Nr. 1423 in Punt Muragl, welches aus

dem Abbruch des dort bestehenden Wohnhauses und dem geplanten Neubau von

zwei Wohnhäusern mit gemeinsamer Tiefgarage besteht. Das erwähnte Bauvorha-

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ben würde gemäss der rechtskräftigen Planung den gesetzlich notwendigen Waldab-

stand von 10 m unterschreiten und wäre somit unzulässig.

Inhalt des vom Gemeindevorstand Samedan am 11. Juni 2018 beschlossenen Zonenplans 1:500 Punt Muragl bildet die Festlegung einer Waldabstandslinie entlang

der östlichen Grenze der Parzelle Nr. 1423. Die Waldabstandsiinie reduziert den für

Bauten und Anlagen einzuhaltenden Waldabstand gemäss Art. 30 Abs. 1 des Kanto-

nalen Waldgesetzes (KWaG) auf 5 m. Durch diese Festlegung kann eine bessere Bebaubarkeit der Parzelle Nr. 1423 im Sinne einer verdichteten Bauweise herbeige-

führt werden.

c. Zonenplan 1:500 Punt Muragl

Gemäss Art. 29 KWaG beträgt der Mindestabstand von Bauten und Anlagen gegen-

über Hochwald 10 m. Gemäss Art. 30 KWaG können die Gemeinden in Ausnahme-

fällen gestützt auf neuen Baulinien kleinere Waldabstände vorsehen.

Im vorliegenden Fall ist in der Beurteilung des Amtes für Wald und Naturgefahren

(AWN) eine Verringerung des Waldabstands zur Realisierung des Bauvorhabens aus

waldrechtlicher Sicht im Sinne einer Ausnahme möglich. Im Folgeverfahren, d.h. im durchzuführenden Baubewilligungsverfahren, sind jedoch die nötigen Sicherungs-

massnahmen vorzusehen, damit der angrenzende Baumbestand nicht beeinträchtigt

wird. Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass sie für unterirdische Bauten und

Anlagen zwar Ausnahmebewilligungen erteilen darf, jedoch vorgängig das AWN an-

zuhören hat (Art. 30 Abs. 2 KWaG).

Im Übrigen gibt der Zonenplan 1:500 Punt Muragl vom 11. Juni 2018 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.

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Gestützt auf Art. 49 KRG

verfügt das Departement für Volkswirtschaft und Soziales: 1. Der Zonenplan 1:500 Punt Muragl vom 11. Juni 2018 wird im Sinne der Erwä-

gungen genehmigt.

2. Der Gemeindevorstand Samedan wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

3. Der Gemeindevorstand Samedan sorgt für die Nachführung der Nutzungsplandaten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung.

4. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

5. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

Chur, 19. September 2018 mitgeteilt:

20. Sep. 21318

DEPARTEMENT FÜR VOLKS-

WIRTSCHAFT UND SOZIALES

Der Vorsteher:

Dr. Jon Domenic Parolini, Regierungsrat