Quartierplan Schmid Vorderaraschgen 3. Änderung
Neighbourhood plan procedure · Chur
Document
- Number
- 08.GDE264
- Kind
- Neighbourhood plan procedure
- Commune
- Chur
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Apr 14, 2008
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Text
Stadt Chur Beschluss des Stadtrates Sitzung vom 14. April 2008 (SRB 264)
Quartierplan Schmid Vorderaraschgen, Grundlage für Berechnung Gebäudehöhen Der Quartierplan Vorderaraschgen liegt in sehr steilem Gelände unterhalb der Araschger Strasse. Er wurde 1999 erlassen und mit SRB 150 vom 26/28. Februar 2007 erstmals abgeändert. Der Quartierplan macht bezüglich Gebäudehöhen keine Aussagen. In Art. 1 der Bestimmungen wird einzig darauf hingewiesen, es gelte das Baugesetz der Stadt Chur. Einem entsprechenden Hinweis auf eine allfällige Anpassung von Art. 1 ("Diese Quartierplanbestimmungen stützen sich auf die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Raumplanungsgesetzes und des bei Inkraftsetzung gültigen Baugesetzes der Stadt Chur sowie den dazugehörigen Verordnungen.") wollte der Quartierplanverfasser nicht folgen, da er sich von einer Beschwerde gegen die Ortsplanungsrevision mehr versprach. Mit der Gesamtrevision der Stadtplanung, von der Regierung genehmigt am 3. Juli 2007, wurde die vormalige Wohnzone 2a in Araschgen durch die Wohnzone 1 ersetzt und damit die zulässige Gebäudehöhe von 7.50 m auf neu 6 m reduziert. Gegen diese Abzonung erhob der Grundbesitzer und Quartierplanverfasser Beschwerde bei der Regierung, indem er anführte, dass aufgrund der steilen Hanglage mit den reduzierten Gebäudehöhen die beabsichtigte Quartierbebauung verunmöglicht werde. Im kurz darauf eingeleiteten Baubewilligungsverfahren für einen Neubau im Quartierplangebiet wurde das Problem der reduzierten Gebäudehöhen offensichtlich, indem eine Wiederholung des bereits zuvor bewilligten und gebauten Gebäude-Prototyps aufgrund der neuen Rechtsgrundlage nicht mehr realisiert werden konnte. Dem Bauvorhaben wurde aufgrund der oben aufgeführten Erwägungen und unter Hinweis auf den bereits erstellten, baugleichen Prototyp trotzdem zugestimmt. Im Gegenzug zog seine Beschwerde gegen die Ortsplanungsrevision zurück (siehe beigelegtes Schreiben vom 4. April 2007). Für die weiteren zukünftigen Bauvorhaben auf den verbleibenden acht Baustandorten im Quartierplangebiet Vorderaraschgen ist es nicht sinnvoll, jeweils eine Ausnahmebaubewilligung zu erteilen. Eine erneute Anpassung des Quartierplans widerspricht dem Grundsatz der Planungssicherheit und Planbeständigkeit. Trotzdem soll die im Quartierplan vorgesehene Bebauung nicht verunmöglicht werden. An der steilen Hanglage entstehen für die heutigen und zukünftigen Quartiernachbarn durch die ursprünglich vorgesehenen Gebäudehöhen keine Nachteile. Deshalb wird vorgeschlagen, dass in Ergänzung von Art. 1 der Quartierplanbestimmungen für die Gebäudehöhe die Berechnungsgrundlage des bei Inkraftsetzung des Quartierplans rechtskräftigen Baugesetzes (Stand Februar 2007) angewendet wird . Beschluss 1.
Für die Berechung der zulässigen Gebäudehöhen im Quartierplan Vorderaraschgen wird die Bestimmung gemäss im Februar 2007 rechtskräftigem Baugesetz angewendet (zulässige Gebäudehöhe 7.50 m) .
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2.
Mitteilung an Departement 3 Hochbauamt (3-fach) Planung Grundbuchamt Namens des Stadtrates Der Stadtpräsident
Christian Boner
Markus Frauenfelder
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Vorsteher Departement 1
Christian Boner, Stadtpräsident
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal