Teilrevision Gefahrenzonen
Land-use plan, basic order · Trin
Document
- Number
- 13.419
- Kind
- Land-use plan, basic order
- Commune
- Trin
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- May 14, 2013
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3734_B_OPTR_Gefahrenzonen_de_RB.pdfOpen in a new tab
Text
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR)
Die Regierung des Kantons Graubünden
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La regenza dal chantun Grischun
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II Governo del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
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Protokoll Nr.
14. Mai 2013
15. Mai 2013
419
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Trin beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 17. November 2012 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: — Plan „Bereinigung Zonenplan infolge neuer Gefahrenzonen 1:5000/2000" — Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Änderung Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Trin die folgenden weiteren Unterlagen ein: -
Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 18. November 2012 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) zu den geringfügigen Anpassungen
-
Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 3. Mai 2012 und vom 18. November 2012 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) zur Anpassung Zonenplan infolge Revision der Gefahrenzonen
Ein Vorprüfungsverfahren nach Art. 12 KRVO wurde nicht durchgeführt. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 17. November 2012 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 10. Januar 2013. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 30. Januar 2013 ersuchte der Gemeindevorstand Trin um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
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B. Plan „Bereinigung Zonenplan infolge neuer Gefahrenzonen 1:5000/2000" Für die Gemeinde Trin hat das Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) neue Gefahrenzonen ausgeschieden, die mit der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung in die Zonenplanung übernommen werden. Auf der Parzelle Nr. 2831 wird eine bisher rechtskräftige Gewerbezone mit einer Gefahrenzone 1 überlagert. Da in der Gefahrenzone 1 ein Bauverbot besteht, wird im Einverständnis mit der Gemeinde der von der Gefahrenzone 1 überlagerte Teil auf der Parzelle Nr. 2831 aus der Gewerbezone entlassen und der Zone übriges Gemeindegebiet zugewiesen.
Im Übrigen ergeben sich zum Plan „Bereinigung Zonenplan infolge neuer Gefahrenzonen 1:5000/2000" keine weiteren Bemerkungen; er kann genehmigt werden.
C. Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Änderung Auf der Parzelle Nr. 3268 wird das Hochbauverbot aufgehoben. Zum Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Änderung vom 17. November 2012 ergeben sich keine Bemerkungen; er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1. Der Plan „Bereinigung Zonenplan infolge neuer Gefahrenzonen 1:5000/2000" vom 17. November 2012 wird im Sinne der Erwägungen und im Einverständnis mit der Gemeinde mit folgendem Vorbehalt genehmigt:
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- Der von einer Gefahrenzone 1 überlagerte Teil der Gewerbezone auf der Parzelle Nr. 2831 wird der Zone übriges Gemeindegebiet zugewiesen. 2. Der Generelle Gestaltungsplan 1:2000 Änderung vom 17. November 2012 wird genehmigt. 3. Der Gemeindevorstand Trin wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 17. November 2012 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen den darin enthaltenen Vorbehalt innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann. 4. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses. 5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 6. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen. 7. Der Gemeindevorstand Trin sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE. 8. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
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9. Mitteilung an:
Der Präsident:
H. Trachsel
Namens der Regierung
Der Kanzleidirektor:
C•
i.V. Iic.iur. W. Frizzoni
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal