Teilrevision Genereller Erschliessungsplan
Land-use plan, basic order · Chur
Document
- Number
- 06.1
- Kind
- Land-use plan, basic order
- Commune
- Chur
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Jan 10, 2006
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Die Regierung des Kantons Graubünden
II Governo del Cantone dei Grigioni
Amtsregistratur . Amt für Raumentwicklung
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
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Protokoll Nr.
10.Januar2006
11.Januar2006
1
A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Maladers beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 13. Mai 2005 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend einen Generellen Erschliessungsplan 1:1'000 Ergänzung. Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 47 der eidg. Verordnung über die Raumplanung (RPV) liegt nicht vor. Die Gemeinde verzichtete darauf, die Vorlage dem Amt für Raumplanung (seit dem 1. November 2005 Amt für Raumentwicklung, ARE) zur Vorprüfung einzureichen. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 13. Mai 2005 im Sinne von Art. 48 Abs. 4 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) vom 6. Dezember 2004, in Kraft seit dem 1. November 2005, erfolgte am 2. Juni 2005. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 7. Juli 2005 ersuchte der Gemeindevorstand Maladers die Regierung um Genehmigung der Revisionsvorlage im Sinne von Art. 49 KRG.
B. Genereller Erschliessungsplan 1 :1 '000 Ergänzung
Die Gemeinde Maladers schied im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 vom 7. Februar/28. August 1997 im Gebiet „Parmäris" südlich der Kantonsstrasse eine Gewerbe- und Wohnzone aus. Im Beschluss Nr. 1173 vom 9. Juni 1998 stellte die Regierung fest, dass für die fragliche Gewerbe- und Wohnzone trotz der Quartierplan-/Gestaltungsplanpflicht die Erschliessungsplanung, insbesondere die Regelung der vorgesehenen Zu- und Ausfahrt in die Kantonsstrasse, ungenügend sei. Entsprechend wurde die Gemeinde angewiesen, den am 7./20. Februar 1997
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beschlossenen Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 hinsichtlich des Kantonsstrassenanschlusses der Gewerbe- und Wohnzone „Parmäris" in Absprache mit dem Tiefbauamt zu ergänzen. Die Gewerbe- und Wohnzone „Parmäris" wurde bis zum Vorliegen dieser Erschliessungsplanung sistiert. Mit dem vorliegenden Generellen Erschliessungsplan 1: 1'000 Ergänzung hat die Gemeinde Maladers für die (sistierte) Gewerbe- und Wohnzone „Parmäris" eine projektierte Erschliessungsstrasse ab der Kantonsstrasse festgelegt. In materieller Hinsicht drängen sich zur festgesetzten Erschliessung des Gebietes „Parmäris" keine Bemerkungen auf. Die Gemeinde wird lediglich auf die notwendige Anschlussbewilligung des zuständigen Tiefbauamtes aufmerksam gemacht (Art. 52 des Strassengesetzes). Es ist somit festzustellen, dass die Gemeinde Maladers mit der vorliegenden Planung den Erschliessungsvorgaben gemäss dem Regierungsbeschluss Nr. 1173 vom 9. Juni 1998 nachgekommen ist. Folglich kann die im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 vom 7. Februar/28. August 1997 ausgeschiedene Gewerbeund Wohnzone „Parmäris" nunmehr genehmigt werden.
Im Übrigen drängen sich zum Generellen Erschliessungsplan 1:1'000 Ergänzung vom 13. Mai 2005 keine weiteren Bemerkungen auf; er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 Abs. 1 KRG
beschliesst die Regierung: 1.
Der Generelle Erschliessungsplan 1:1'000 Ergänzung vom 13. Mai 2005 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
2.
Die im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:'2000 vom 7. Februar/28. August 1997 ausgeschiedene und mit Regierungsbeschluss Nr. 1173 vom 9. Juni 1998 sistierte Gewerbe- und Wohnzone im Gebiet „Parmäris" wird nunmehr genehmigt.
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3.
Der Gemeindevorstand Maladers wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben.
4.
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:'2000 vom 7. Februar/28. August 1997 sowie im Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 vom 7./20. Februar 1997 vorzunehmen. Die Gemeinde stellt zu diesem Zweck dem ARE ihr Exemplar der genannten Planungsmittel zur Verfügung.
5.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
6.
Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
7.
Mitteilung an:
}
Namens der Regierung Der Präsident:
Der Kanzleidirektor:
Claudia Lardi
Dr. C. Riesen
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal