Teilrevision Teilzonenplan Walaboda

Land-use plan, basic order · Chur

Document

Number
05.143
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Chur
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Feb 8, 2005

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Die Regierung des Kantons Graubünden

Il Governo del Cantone dei Grigioni

AMTSREGISTRATUR m AMT FÜR RAUMPLANUNG

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

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8. Februar 2005

10. Februar 2005

143

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Praden beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 18. August 2004 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend einen Teilzonenplan 1:1'000 Walaboda. Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 47 der eidg. Verordnung über die Raumplanung (RPV) liegt vor. Die Gemeinde verzichtete darauf, die Vorlage dem Amt für Raumplanung zur Vorprüfung einzureichen. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 18. August 2004 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 14. Oktober 2004. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben

vom

12. Oktober

2004

ersuchte der Gemeindevorstand

Praden

um

Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 37 KRG.

Teilzonenplan 1:1'000 Walaboda Der Teilzonenplan 1:1'000 Walaboda vom 18. August 2004 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

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Gestützt auf Art. 37 Abs. 3KRG beschliesst die Regierung: 1.

Der Teilzonenplan 1:1'000 Walaboda vom 18. August 2004 wird genehmigt.

2.

Der Gemeindevorstand

Praden

wird ersucht,

diesen

Beschluss

in geeigneter

Form öffentlich bekannt zu geben. 3.

Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2'500 vom 5. September 1984 vorzunehmen. Die Gemeinde stellt zu diesem Zweck dem ARP ihr Exemplar des Zonenplanes zur Verfügung.

4.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid Amtsstelle vorbehalten.

der zuständigen

5.

Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

6.

Mitteilung

Behörde

oder

Namens der Regierung Die Präsidentin:

Der Kanzleidirektor:

Fe Dirtire Vor Aarg

N

Dr. Eveline Widmer-Schlumpf

Dr. C. Riesen