Teilrevision Baugesetz
Land-use plan, basic order · Chur
Document
- Number
- 00.820
- Kind
- Land-use plan, basic order
- Commune
- Chur
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- May 9, 2000
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Text
Die Regierung des Kantons Graubünden
Il Governo del Cantone dei Grigioni
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
9. Mai 2000
11. Mai 2000
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820
A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Praden beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 23. Februar 2000 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend eine Baugesetzesrevision (Art. 35 BauG). Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 26 der
eidg. Verordnung über die Raumplanung (RPV) liegt vor. Die Gemeinde Praden verzichtete darauf, die Revisionsvorlage durch das Amt für Raumplanung
(ARP) einer Vorprüfung
unterziehen zu lassen.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 23. Februar 2000 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 2. März 2000. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 7. April 2000 ersuchte der Gemeindevorstand Praden um Genehmigung der Änderung des Baugesetzes im Rahmen von Art. 37 KRG.
B. Gemäss der Revisionsvorlage sowie dem Protokollauszug der Gemeindeversammlung vom 23. Februar 2000 soll Art. 35 Abs. 3 BauG aufgehoben und durch Art. 35.1 (Dächer) ersetzt werden. Offensichtlich wurde die aufzuhebende Bestimmung falsch bezeichnet, denn die neu beschlossene Bestimmung
regelt analog Art. 35 Abs.4 BauG die Dachland-
schaft und nicht wie Art. 35 Abs. 3 die Firsthöhe. Die Stimmberechtigten wollten daher Art. 35 Abs. 4 BauG aufheben und nicht wie irrtümlich bezeichnet Art. 35 Abs. 3 BauG.
Gemäss Art. 37 Abs. 4 KRG kann die Regierung rechtswidrige Vorschriften und formelle
Mängel nach Anhören der betroffenen Grundeigentümer und im Einverständnis mit dem Gemeindevorstand beheben. Mit Schreiben vom 10. April 2000 stimmte der Gemeindevorstand Praden der Behebung dieses formellen Mangels zu. Das ARP wird beauftragt,
die Korrektur (Aufhebung von Art. 35 Abs. 4 statt Abs. 3) in der Genehmigungsvorlage vorzunehmen.
Art. 35.1 (Dächer)
Mit dieser neuen Baugesetzesbestimmung soll der Einbau von Lukarnen und Dachflächenfenster ermöglicht werden, um damit die Nutzung des Dachgeschosses zu verbes-
sern. Dabei soll die heutige, ruhige Dachlandschaft weiterhin erhalten bleiben.
Art. 35.1 BauG gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und kann genehmigt werden.
Gestützt auf Art. 37 Abs. 3KRG
beschliesst die Regierung: 1.
Die am 23. Februar 2000 beschlossene Baugesetzesrevision (Art. 35) wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
2.
Der Gemeindevorstand Praden wird ersucht, den vorliegenden Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben.
3.
Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses notwendige Korrektur in der Genehmigungsvorlage sowie die Kennzeichnungen im
rechtskräftigen Baugesetz vorzunehmen. Die Gemeinde stellt zu diesem Zweck dem ARP ihr Originalexemplar des am 5. September 1984 verabschiedeten Baugesetzes zur Verfügung.
4.
Es werden
keine Kosten erhoben.
5.
Mitteilung an
Namens der Regierung Der Präsident:
(; 4, Mh Dr. Peter Aliesch
Der Kanzleidirektor:
la. Dr. C. Riesen
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal