Teilrevision Baugesetz

Land-use plan, basic order · Schiers

Document

Number
09.965
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Schiers
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Sep 29, 2009

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Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

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29. September 2009

30. September 2009

965

II Governo del Cantone dei Grigioni

A. Oie Stimmberechtigten der Gemeinde Schiers beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 8. Mai 2009 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend eine Ergänzung des Baugesetzes (Art. 56A). Ein auf den 22. Dezember 2008 / 9. April 2009 / 11. August 2009 datierter Planungsund Mitwirkungsbericht gemäss Art. 47 der eidgenössischen Verordnung über die Raumplanung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 31. März 2009 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 8. Mai 2009 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 13. August 2009. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 26. August 2009 ersuchte der Gemeindevorstand Schiers um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B.

Gegenstand der vorliegend zu genehmigenden Ergänzung des Baugesetzes der Gemeinde Schiers mit einem Art. 56A bilden neue Bestimmungen, - nach welchen in der Dorfkernzone, in der Dorfzone und in den Wohnzonen 2, 3 und 4 keine Betriebe zugelassen werden, die geeignet sind, das ruhige und gesunde Wohnen der Nachbarschaft zu beeinträchtigen oder die bauliche Entwicklung solcher Gebiete ungünstig zu beeinflussen sowie

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- nach welchen sowohl materiell wie ideell störende Betriebe untersagt sind. Diese am 8. Mai 2009 beschlossene Ergänzung des Baugesetzes (Art. 54A „Generelle Nutzungsbeschränkung für Dorfkern-, Dorf- und Wohnzonen") gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1.

Die am 8. Mai 2009 verabschiedete Ergänzung des Baugesetzes (Art. 54A) wird genehmigt.

2.

Der Gemeindevorstand Schiers wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

3.

Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

4. Mitteilung an:

Der Präsident:

H. Trachsel

Namens der Regierung

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen