Wiedererwägung Materialablagerung „Über der Landquart“
Land-use plan, basic order · Schiers
Document
- Number
- 12.581
- Kind
- Land-use plan, basic order
- Commune
- Schiers
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Jun 19, 2012
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Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » AMTSREGISTRATUR AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG
ie Regierung es Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
19. Juni2012
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21. Juni2012
581
II Governo del Cantone dei Grigioni
egierungsbeschlusses Nr. 137 vom 21. Februar 2012 betreffend projektbezoene Nutzungsplanung für die Errichtung und den Betrieb einer Materialablaerungsstelle im Gebiet „Über der Landquart" iedererwägungsgesuch der Gemeinde Schiers vom 21. März 2012
r. Ausgangslage '
bie Stimmberechtigten der Gemeinde Schiers verabschiedeten anlässlich der Ge1
eindeversammlung vom 24. Juni 2011 zum Zwecke der Errichtung und des Beriebes einer regionalen Materialdeponie im Gebiet „Über der Landquart" eine proektbezogene Nutzungsplanung, welche einen Zonenplan und Generellen Gestalungsplan 1: 1000 „Materialablagerung über der Landquart" umfasst. ie Genehmigung dieser Revisionsvorlage erfolgte mit Regierungsbeschluss (RB) r. 137 vom 21. Februar 2012 unter anderem mit der Auflage, dass zum Zwecke der taubminderung eine Radwaschanlage vorzusehen sei (vgl. Dispositiv Ziff. 1 lit. f,
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~- 14). Diese Auflage wurde mitunter aufgrund der Ausführungen im Bericht zu den mweltbereichen „Luft und Lärm" vom 14. Juli 2011 (vgl. Ziff. 3.2, S. 5) formuliert, aut welchen es vorgesehen war, eine bestehende Furt beizubehalten, damit diese ls natürliche Radwaschanlage fungieren könnte. Die Regierung führte dazu namentich aus, dass es nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer Gewässerschutzgesetz; GSchG) untersagt ist, Stoffe, die Wasser verunreinigen önnen, in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen und es daher ufgrund von Öl, Schmierfetten und anderen Materialien, die ein LKW sowie andere erätschaften mit sich führen, nicht möglich ist, die bestehende Furt als Radwasch-
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benutzen, zumal das über die Furt fliessende Bächlein nur periodisch asser führend ist. Weiter führte die Regierung aus, dass stattdessen zum Zwecke er Staubminderung eine im Rezirkulationsverfahren funktionierende Radwaschange an einem anderen Standort zu installieren sei, wobei es sich dabei um eine gechlossene Anlage handeln müsse. . Wiedererwägungsgesuch der Gemeinde Schiers
it Eingabe vom 21. März 2012 stellte die Gemeinde Schiers der Regierung das Beehren, den RB Nr. 137 vom 21. Februar 2012 dahingehend in Wiedererwägung zu
dass die im RB unter Ziff. 1 lit. f enthaltene Auflage aufzuheben sei sowie dass der Gemeinde Gelegenheit zu bieten sei, im Rahmen des Baugesuchs für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Gesuch) eine wirtschaftlich tragbare Lösung zur Verminderung einer (unwahrscheinlichen) Staubentwicklung aufzuzeigen. ie Gemeinde begründet ihr Wiedererwägungsgesuch zusammenfassend wie folgt: Die zur Debatte stehende Auflage stehe im Widerspruch zur Auflage unter Ziff. 1 lit. b desselben RB, wonach im Hinblick auf die Durchführung des Bewilligungsverfahrens für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) zu prüfen sei, welche Massnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung der Verkehrssicherheit auf der Nationalstrasse A28 infolge von Staub seitens der Deponie sowie infolge von herunterrollendem Deponiematerial zu treffen und umzusetzen sein werden. In Konsequenz davon stehe die Auflage im Widerspruch zu Treu und Glauben, da das BAB-Gesuch noch nicht eingereicht wurde bzw. der entsprechende Nachweis erst im Rahmen des BAB-Verfahrens beigebracht werden müsse.
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Beim vorgesehenen Materialablagerungsort handle es sich um einen schattigen Nordhang, wo die Terrainoberfläche auch im Hochsommer praktisch nie austrockne. Für eine Radwaschanlage im Rezirkulationsverfahren werde ein Wasseranschluss benötigt, welcher nur mittels einer längeren Wasserleitung realisiert werden könnte, wofür mitunter eine Querung der Landquart, der Nationalstrasse und des Trasses der Rhätischen Bahn nötig werde. Dies wäre mit enormem technischen und finanziellen Aufwand verbunden, wodurch die Wirtschaftlichkeit des zukünftig vorgesehenen Deponiebetriebes gefährdet sei, weil die anzusetzenden Deponiegebühren mit denjenigen von Deponiestandorten im Raum „Landquart und Umgebung" nicht mehr zu konkurrenzieren vermöchten, und der Gemeinde nicht zugemutet werden könne, nicht kostendeckende Gebühren für die Investition und den Betrieb der Anlage einzuverlangen. Damit widerspreche die formulierte Auflage auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit.
. Beurteilung des Wiedererwägungsgesuches der Gemeinde Schiers
) In Bezug auf den von der Gemeinde geltend gemachten Widerspruch zwischen den im RB formulierten Auflagen gemäss Ziff. 1 lit. b einerseits sowie gemäss Ziff. 1 lit. f andererseits kann der Gemeinde nicht beigepflichtet werden. Mit der Auflage unter Ziff. 1 lit. b soll sichergestellt werden, dass die erforderlichen Massnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung der Verkehrssicherheit auf der Nationalstrasse A28 getroffen werden. Dabei geht es neben den notwendigen Massnahmen zur Vermeidung von Staubemissionen aufgrund des Deponiebetriebes namentlich auch um die erforderlichen Massnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung durch herunterrollendes Deponiematerial. Dagegen handelt es sich bei der Auflage gemäss Ziffer 1 lit. f um eine umweltrechtliche Anordnung, mit welcher gewährleistet werden soll, dass im Sinne einer vorsorglichen Emissionsbegrenzung der zukünftigen Anlage die notwendigen Massnahmen getroffen werden, damit unzulässige Staubemissionen ausgeschlossen werden können. Selbstredend ist es jedoch möglich, dass mit ein und derselben Massnahme ausgeschlossen werden kann, dass Staubentwicklungen auftreten, wel-
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ehe sowohl die Verkehrssicherheit gefährden als auch den Umweltschutzbestimmungen widersprechen. Der Deponieraum der geplanten Materialablagerungsstelle „Über der Landquart" in Schiers umfasst ein potentielles Ablagerungsvolumen von mindestens rund 235 000 m3 • Allenfalls kann die Deponie zu einem späteren Zeitpunkt sogar noch erweitert werden. Angesichts dieser umfangreichen Ablagerungsvolumina handelt es sich um eine Materialablagerungsstelle, welche über eine lange Zeitspanne betrieben werden kann. Im Zuge des Deponiebetriebes können ohne entsprechende Gegenmassnahmen immer wieder Materialrückstände durch Lastkraftwagen (LKW) oder durch andere Fahrzeuge auf die Deponiezufahrt sowie auf die Kantonsstrasse und von da aus auf die Nationalstrasse verfrachtet werden. Vor allem bei feuchtnasser Witterung kann viel Erdmaterial an den Reifen respektive am Unterboden der Fahrzeuge haften bleiben, welches später wieder abfallen kann. Um dies zu vermeiden, müssen die geeigneten Gegenmassnahmen getroffen werden. Ansonsten kann dadurch einerseits der Verkehr auf der Kantons- und Nationalstrasse gefährdet werden. Andererseits kann es bei zunehmender Austrocknung des abgefallenen Materials auf den erwähnten Strassenstücken zu einer Staubentwicklung führen, wobei der Staub je nach Verschmutzungsgrad und Windverhältnissen bis ins Siedlungsgebiet getragen werden kann. In diesem Zusammenhang ist der Einwand der Gemeinde Schiers, dass es sich beim vorgesehenen Materialablagerungsort um einen schattigen Nordhang handelt, wo die Terrainoberfläche auch im Hochsommer praktisch nie austrockne, nicht relevant respektive es wird dadurch die Gefahr einer Verfrachtung von Material durch die Fahrzeuge sogar noch gefördert. Ferner wird die Gemeinde darauf hingewiesen, dass die Wasserversorgung für den Betrieb der Radwaschanlage auch auf andere Weise als durch die Realisierung einer aufwendigen Wasserzuleitung ab Gemeindewasserversorgung gewährleistet werden kann. Der angrenzende Sammel- und Sortierplatz der Tabrec AG bezieht sein Wasser für die Sprinkleranlage beispielsweise direkt aus der Landquart. Dies könnte für den Betrieb einer Radwaschanlage auf der neuen regionalen Materialdeponie „Über der Landquart" ebenfalls in Frage kommen, wobei diese Wasserentnahme nicht über den Gemeingebrauch hinausgehen darf.
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Laut Herstellerangaben könnte eine Radwaschanlage auch mittels eines Tankwagens oder mittels eines Wasser- respektive Regenwasserbeckens betrieben werden. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass für den Betrieb einer Radwaschanlage nicht zwingend ein Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung notwendig ist. In Anbetracht der von Teilen der Schierser Anwohnerschaft im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens zur Nutzungsplanungsrevision gegen die neu geplante regionale Materialablagerungsstelle vorgebrachten Bedenken sowie aufgrund des Vermerkes im Bericht zu den Umweltbereichen „Luft und Lärm", wonach es vorgesehen gewesen wäre, eine Furt für die Waschung der Reifen zu benutzen, was laut Eidgenössischer Gewässerschutzgesetzgebung nicht möglich ist, erachtete die Regierung die Installation einer Radwaschanlage als adäquate und zweckmässige Lösung zur Bekämpfung möglicher Staubemissionen aus dem Deponiebetrieb. Es ist der Gemeinde jedoch beizupflichten, dass es auch möglich sein könnte, potentielle Staubemissionen mit anderen Massnahmen als einer Radwaschanlage wirkungsvoll einzudämmen. Der Gemeinde wird daher die Möglichkeit gegeben, im Rahmen des BAB-Verfahrens aufzuzeigen, mit welchen Methoden die Gefahr einer unzulässigen Staubentwicklung durch den Deponiebetrieb wirkungsvoll verhindert werden kann. Die unter Ziff. 1 lit. f des RB Nr. 137 vom 21. Februar 2012 von der Regierung formulierte Auflage erweist sich somit als zu einschränkend; sie wird aufgehoben und durch folgende neue Auflage ersetzt: ,,Im Hinblick auf die Durchführung des BAB-Verfahrens ist aufzuzeigen, mit welchen Massnahmen eine allfällige Staubentwicklung infolge des Deponiebetriebes wirkungsvoll eingedämmt werden kann."
Gestützt auf Art. 24 und 25 VRG
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beschliesst die Regierung:
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In Gutheissung des Wiedererwägungsgesuchs der Gemeinde Schiers vom 21. März 2012 wird Ziff. 1 lit. f des Dispositivs des Regierungsbeschlusses Nr. 137 vom 21. Februar 2012 aufgehoben und durch folgende neue Auflage ersetzt: ,,Im Hinblick auf die Durchführung des BAB-Verfahrens ist aufzuzeigen, mit welchen Massnahmen eine allfällige Staubentwicklung infolge des Deponiebetriebes
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wirkungsvoll eingedämmt werden kann."
. Es werden keine Kosten erhoben. Gegen den vorliegenden Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Mitteilung an:
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Die Präsidentin:
Namens der Regierung
Barbara Janom Steiner
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal