Teilrevision Ortsplanung

Land-use plan, basic order · Trimmis

Document

Number
09.678
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Trimmis
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Jun 30, 2009

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Text

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Die Regierung des Kantons Graubünden

I" or

La regenza dal chantun Grischun

I>

AMTSREGISTRATUR AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG

il Governo

del Cantone dei Grigioni

Show the full text

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

30. Juni 2009

1. Juli 2009

678

A. An der Gemeindeversammlung vom 16. Dezember 2008 beschlossen die Stimmberechtigten der Gemeinde Trimmis eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: Änderungen Baugesetz Zonenplan mit Gestaltungselementen 1:2'000 — Zonenplan mit Gestaltungselementen 1:10'000 Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 „Endzustand Flussraumaufwertung Erweiterte Rheinauen" 3 Gestaltungsrichtpläne 1:2'000 „Flussraumaufwertung Erweiterte Rheinauen" (Etappen 1 — 3) Vorschriften „Flussraumaufwertung Erweiterte Rheinauen" Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 Verkehr Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Ver- und Entsorgung Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 Ver- und Entsorgung Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Trimmis die folgenden weiteren ünterlagen ein: Planungs- und Mitwirkungsbericht von Ende Dezember 2008 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) vom Dezember 2008 Reglement „Begleitkommission Flussraumaufwertung Erweiterte Rheinauen" (Stand: 20. Februar 2008 / Juni 2008) Reglement und Pflichtenheft für die öko-Fachperson der Begleitkommission „Flussraumaufwertung Erweiterte Rheinauen Trimmis" (Stand: 20. Februar 2008/ Juni 2008)

1

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Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 11. November 2005 sowie vom 29. Januar 2008 Vorprüfungsberichte. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 16. Dezember 2008 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 15. Januar 2009. Es ging eine Beschwerde ein. Diese wird in einem separaten Regierungsbeschluss behandelt. Am 2. Februar 2009 ging zudem gestützt auf Art. 104 Abs. 2 KRG eine Stellungnahme der Pro Natura Graubünden ein. Mit Schreiben vom 22. Januar 2009 ersuchte der Gemeindevorstand Trimmis um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. Gegenstand der Revisionsvorlage

Mit Regierungsbeschluss Nr. 440 vom 16. März 1999 wurde die erste Phase der Ortsplanungsrevision der Gemeinde Trimmis abgeschlossen, welche hauptsächlich die Baugebiete betraf. In der vorliegenden zweiten Phase der Ortsplanungsrevision wird die Planung in den Gebieten ausserhalb der Bauzone revidiert. Zudem hat die Gemeinde verschiedene pendente Punkte aus dem erwähnten Regierungsbeschluss vom 16. März 1999 bearbeitet, welche teilweise auch das Baugebiet betreffen. Aufgrund von Erfahrungen der Baukommission werden zudem einige Artikel des Baugesetzes der Gemeinde revidiert und an das KRG angepasst. Ziel der Revision ist eine aktuelle, übersichtliche, auf die Bedürfnisse der Gemeinde und auf die übergeordneten Planungen ausgerichtete Ortsplanung über das alte Gemeindegebiet von Trimmis. Schliess wurde mit der vorliegenden Planung die Erweiterung der Rheinauen neu beplant, weshalb sämtliche von der Gemeinde am 7. Juni 2001 beschlossenen und von der Regierung noch nicht genehmigten diesbezüglichen Planungsmittel gegenstandslos werden. Während der Bearbeitung der vorliegenden Revision ist die Fusion von Trimmis mit Says erfolgt. Somit ist in einem nächsten Schritt ein aktuelles

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Baugesetz zu erarbeiten und die beiden Ortsplanungen zusammenzufügen respektive zu ergänzen. C. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu beurteilen, ob die vorliegende Revision der Ortsplanung der Gemeinde Trimmis einerseits mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie andererseits mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Nordbünden übereinstimmt. Massgebend für Trimmis ist der Regionale Richtplan „Landschaft und Siedlung" vom 22. Juni 2005 (von der Regierung genehmigt mit Beschluss Nr. 56 vom 17. Januar 2006). Die Prüfung unter dem Aspekt des kantonalen und regionalen Richtplans erfolgt nachstehend im gegebenen Zusammenhang. Die Gemeinde Trimmis ist zudem vom Sachplan „Fruchtfolgeflächen" des Bundes betroffen. Die im genannten Sachplan bezeichneten Fruchtfolgeflächen sollten in den Zonenplänen gemäss Legende als Information enthalten sein, allerdings fehlt eine entsprechende Ausscheidung der Flächen in den Plänen. Die digitalen Daten zeigen, dass die von der Gemeinde erfassten (aber nicht in den Zonenplänen gekennzeichneten) Fruchtfolgeflächen der Landwirtschaftszone zugewiesen wurden. Die Fruchtfolgeflächen sind in diesem Sinne in die Zonenpläne zu übertragen. Ansonsten ergeben sich zu dieser Thematik keine weiteren Bemerkungen auf. Weiter ist die Gemeinde Trimmis vom Sachplan „Infrastruktur der Luftfahrt" als Anlie-

mit Lärmbelastung betroffen. Das Gebiet mit einer Lärmbelastung über p55ergemeinde dB (A) liegt jedoch ausserhalb der Wohngebiete. Die Luftfahrt hat somit keinen di,

ekten Einfluss auf die vorliegende Planung.

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D. Änderungen des Baugesetzes Die Gemeinde Trimmis hat in der vorliegenden Revision der Ortsplanung nicht das gesamte Baugesetz, sondern nur einige Baugesetzesartikel dem neuen KRG angepasst. Damit gelten die vorliegenden Änderungen des Baugesetzes nicht für das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Says. Für die Abwicklung der Verfahren sowie für die Beurteilung von Baugesuchen muss die Gemeinde nebst den kommunalen Baugesetzen der ehemaligen Gemeinden Trimmis und Says vermehrt auch das KRG und die KRVO heranziehen, da diverse Bestimmungen der noch rechtskräftigen Baugesetze durch die neuen kantonalen Raumplanungserlasse „verdrängt" wurden. Mit einem neuen Baugesetz über das gesamte Gemeindegebiet würde das Baugesetz der Gemeinde wesentlich entlastet, da insbesondere die Bestimmungen zu den einzelnen raumplanerischen Verfahren neu auf kantonaler Ebene zentral geregelt wurden. Die Gemeinde Trimmis wird deshalb ersucht, in einem nächsten Planungsschritt ein an das KRG und die KRVO angepasstes Baugesetz für das gesamte Gemeindegebiet (Trimmis und Says) zu erarbeiten. Mit Beschluss Nr. 593 vom 23. Mai 2006 hat die Regierung im Übrigen den Beitritt des Kantons Graubünden zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) beschlossen. Die Umsetzung der IVHB soll über eine Anpassung der kommunalen Baugesetze erfolgen. Mit einer Revision der KRVO werden die Gemeinden zu gegebener Zeit beauftragt, ihre kommunalen Baugesetze an die IVHB anzupassen. Der Gemeinde Trimmis wird daher empfohlen, ihr zu erarbeitendes Baugesetz nicht nur an das KRG, sondern gleichzeitig auch an die IVHB anzupassen. Im Übrigen geben die am 16. Dezember 2008 beschlossenen Änderungen des Baugesetzes zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie können genehmigt werden.

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E. Zonenplan mit Gestaltungselementen 1:2'000 Zonenplan mit Gestaltungselementen 1:10'000

Nachhaltige Siedlungsentwicklung/Siedlungsqualität

Mit der am 16. Dezember 2008 beschlossenen Revision der Ortsplanung wurden hauptsächlich die Gebiete ausserhalb der Bauzone revidiert. Im Bereich der Bauzonen wurden die Festlegungen aus der Revision des Siedlungsgebietes aus dem Jahre 1999 übernommen. Einzig im Gebiet „Chlei Rüfi" wird ein bestehendes Ökonomiegebäude neu der Gemischten Zone zugewiesen, und im Gebiet „Saltinis" wird die Parzelle Nr. 195, welche sich bisher in einer Zone für öffentliche Bauten und Anlage befand, einer Wohnzone W3 zugewiesen, da an diesem Ort weder Bedarf für einen Kindergarten (wie ursprünglich geplant) noch für eine andere öffentliche Nutzung besteht. Die Parzelle Nr. 195 befindet sich im Eigentum der Gemeinde, womit die Verfügbarkeit sichergestellt ist. Mit der Einzonung eines bereits bestehenden Gebäudes sowie der Umzonung einer genneindeeigenen Zone für öffentliche Bauten 'und Anlagen (ZöBA) in eine Wohnzone W3 kann vorliegend nicht von einer Erweiterung des Siedlungsgebietes gesprochen werden. Auf eine detaillierte Überprüfung lder vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung unter dem Aspekt der Bauzonengrös]

se kann deshalb verzichtet werden. 2. Wohnzone W2

In der Wohnzone W2 (2. Erschliessungsetappe) im Gebiet „Messmerbongert Chrisser" liegt die Hecke „Krisser" (NO-3030) von regionaler Bedeutung. Die Regierung nimmt zur Kenntnis, dass die Hecke im Quartierplanverfahren als Gestaltungselement in den Quartiergestaltungsvorschriften geschützt wird. Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass eine allfällige Beeinträchtigung oder Entfernung von Hecken einer Bewilligung des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartementes (EKUD) erfordert.

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3.

Gefahrenzone 1 auf der linken Seite der Chlei Rüfi zwischen den Parzellen Nr. 256 und 184

Das Genehmigungsverfahren für die Gefahrenzone 1 auf der linken Seite der Chlei Rüfi zwischen den Parzellen Nr. 256 und 184 wird mit Rücksicht auf eine Planungsbeschwerde, deren Behandlung noch etwas Zeit beansprucht, sistiert. 4.

Rodungsvorhaben

In der vorliegenden Revision der Ortsplanung sind in verschiedenen Gebieten Zonenbereinigungen vorgesehen, welche einer Rodung bedürfen. Die Rodungsflächen wurden im Plan „Übersicht 1:2'000 Rodungs- und Ersatzaufforstungsplan" vom 22. Dezember 2008 bezeichnet (vgl. A — H). Da die erforderlichen Rodungsbewilligungen noch nicht vorliegen, wird das Genehmigungsverfahren für folgende Festlegungen im Zonenplan mit Gestaltungselementen 1:2'000 sistiert: -

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) auf der Parzelle Nr. 710 entsprechend den Rodungsteilflächen A, B und C

-

Übriges Gemeindegebiet (üG) sowie Industriezone (I) auf den Parzellen Nr. 834 und 835 entsprechend den Rodungsteilflächen D

-

Industriezone (I) auf den Parzellen Nr. 737, 738 und 739 entsprechend der Rodungsteilfläche E

-

Landwirtschaftszone (LW) auf der Parzelle Nr. 1219 entsprechend der Rodungsteilfläche F

-

Wohnzone W2 auf den Parzellen Nr. 663, 664 und 665 entsprechend den Rodungsteilflächen G

-

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) auf der Parzelle Nr. 1231 entsprechend der Rodungsteilfläche H

Bei Vorliegen der entsprechenden Rodungsbewilligung wird die Sistierung durch die Regierung aufgehoben, und die Festsetzungen werden nachträglich genehmigt.

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Da im Gebiet der erweiterten Rheinauen die Rodungen im Zusammenhang mit dem Projekt der Flussraumaufwertung stehen, wird auf Wunsch der Gemeinde (vgl. Schreiben vom 11. Mai 2009) die Zone für Flussraumaufwertung ebenfalls sistiert, bis die Rodungsbewilligungen für die Rodungsteilflächen E und F vorliegen. 5. Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Gemäss Zonenplan mit Gestaltungselementen 1:2'000 wurden der ZöBA die Lärmempfindlichkeitsstufen (ES) II und III zugewiesen. Im Baugesetz (Xl. Zonenschema) wird festgehalten, dass die ZöBA mit ES III im Zonenplan speziell bezeichnet sind. Im vorliegenden Zonenplan mit Gestaltungselementen 1:2'000 gibt es jedoch keine ,

speziell gekennzeichneten ZöBA, weshalb für sämtliche ZöBA die ES II gilt. Eine Differenzierung der ES-Zuweisung müsste über eine Zonenplananpassung erfolgen. Vorderhand sind bei den ZöBA bezüglich Lärmschutz die strengeren Grenzwerte einzuhalten. . Zone für künftige bauliche Nutzung

Die Gemeinde Trimmis hat verschiedene Zonen für künftige bauliche Nutzung zugewiesen, so auch im Gebiet „Gaua". Im nördlichen und östlichen Bereich der einer Zone für künftige bauliche Nutzung zugewiesenen Parzelle Nr. 302 befindet sich ein wertvoller Trockenstandort (TWW-8'077). Zudem wurde der östliche Waldrand im Rahmen des Sammelprojektes „Biodiversität" mit forstlichen Krediten aufgewertet. Die Gemeinde wird deshalb angewiesen, die Zuweisung des Gebietes zu einer Zone für künftige bauliche Nutzung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Gleichzeitig hat sie die Zuweisung des TVVVV-Objektes 8'077 zu einer Trockenstandortszone zu prüfen. 7. Archäologiezonen

Im Umfeld der Kirchen St. Carpophorus und St. Leonhard wurden in den letzten Jahren römische, eisenzeitliche und zum Teil sogar bronzezeitliche Funde gemacht. Die Gemeinde wird deshalb ersucht, die Archäologiezonen bei den Objekten St. Carpophorus und St. Leonhard auch auf das nähere Umfeld der Kirchen zu erweitern.

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8.

Fruchtfolgeflächen

Gemäss Legenden der Zonenpläne sollten die Fruchtfolgeflächen in den Zonenplänen (als Information) enthalten sein. Eine entsprechende Ausscheidung wurde jedoch nicht vorgenommen. Die Gemeinde Trimmis wird ersucht, die Fruchtfolgeflächen in die Zonenpläne zu übertragen. 9.

Naturschutzzone

Die Aue „Mondura" (A-1'112) von regionaler Bedeutung, die Auen „Innere Heurütenen" (A-1'110) von lokaler Bedeutung sowie die „Dorfrüfe" (A-1'111) wurden mit der vorliegenden Ortsplanung weitgehend einer Naturschutzzone zugewiesen. Auch für sämtliche auf dem Gemeindegebiet von Trimmis liegende Flachmoore wurden Naturschutzzonen ausgeschieden. Einzig die Naturschutzzone für das Objekt für A-25 von regionaler Bedeutung weicht unerklärlicherweise vom Inventarperimeter ab. Die Gemeinde wird gestützt auf Art. 18b NHG ersucht, diese Naturschutzzone im Zonenplan mit Gestaltungselementen 1:10'000 zu ergänzen. 10. Landschaftsschutzzone/Heckenzone

Die Landschaft L-125 „Heckenlandschaft Trimmis" (gemäss RIP2000 eine Kulturlandschaft mit besonderer Bewirtschaftung) wurde mit Ausnahme einer Teilfläche im Raum „Brüel" durch die Ausscheidung einer Heckenzone gesichert. Gemäss Planungs- und Mitwirkungsbericht will die Gemeinde Trimmis den Churweg als klare Abgrenzung der Heckenzone festlegen. Sie verzichtet deshalb auf einen Einbezug dieses Gebiets in die Heckenzone. Diese Abgrenzung ist fachlich nicht verständlich, da auch das Gebiet „Brüel" reich strukturiert ist und funktional eine Einheit mit der Heckenlandschaft auf der gegenüberliegenden Strassenseite bildet. Die Gemeinde wird deshalb ersucht, die Heckenzone auf das Gebiet „Brüel" auszudehnen oder zumindest die Bestockungen in einem Generellen Gestaltungsplan als geschützte Naturobjekte öffentlichrechtlich zu sichern.

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11. Waldfeststellung

Im Zonenplan mit Gestaltungselementen 1:2'000 wurde dort, wo Wald an eine Bauzone grenzt, eine Waldfeststellung durchgeführt. Bei der Parzelle Nr. 830 im Gebiet der Äusseren Heurütenen wurde die festgestellte Waldgrenze nicht vollständig eingetragen. Die Gemeinde wird ersucht, bei der Parzelle Nr. 830 im südwestlichen Bereich (ca. 4 m) die Festgestellte Waldabgrenzung im Zonenplan zu ergänzen (ca. bei den Koordinaten 761'253/198'073). 12. Gefahrenzonen (Erfassungsbereiche)

Im Gebiet der zu sistierenden Industriezone auf den Parzellen Nr. 737, 738 und 739 ist der Erfassungsbereich der Gefahrenzone nicht auf das aktuelle Rodungsvorhaben angepasst worden. Dadurch liegt die Industriezone teilweise ausserhalb des Erfassungsbereiches. Sobald die Rodungsbewilligung vorliegt und die Industriezone auf den Parzellen Nr. 737, 738 und 739 genehmigt werden kann, wird der Erfassungsbereich der Gefahrenzone von der Regierung so angepasst, dass die gesamte Bauzone innerhalb des Erfassungsbereiches zu liegen kommt.

F. Flussraumaufwertung Erweiterte Rheinauen 1. Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 „Endzustand Flussraumaufwertung Erweiterte Rheinauen"

Der dargestellte Endzustand entspricht grundsätzlich den Resultaten der im Vorfeld ler Planung und in der Vorprüfung geführten Diskussionen. Art. 82b BauG sowie die ‚Vorschriften zur Flussraumaufwertung erweiterte Rheinauen" umschreiben die Zieletzungen der Flussraumaufwertungen. Demnach ist in der Hauptzielsetzung der ebensraum für Flora und Fauna aufzuwerten, wobei darunter insbesondere die chaffung von Amphibienlebensräumen zu verstehen ist. Diese Tierarten benötigen usgedehnte Flachwasserzonen, welche von den Grundwasserverhältnissen bzw.

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den Verhältnissen im Rhein abhängig sind. Eine generelle Festlegung einer Wassertiefe der Flachseen von beispielsweise 2 m (ist im Plan als zulässige Maximaltiefe festgelegt) kann nicht zu günstigen Resultaten führen. Die Gemeinde wird deshalb ersucht, die Begleitkommission auf die Wichtigkeit der optimalen Seetiefen hinzuweisen und für eine gute Projektierung und Ausführung zu sorgen. 2. Gestaltungsrichtpläne 1:2'000 „Flussraumaufwertung Erweiterte Rheinauen" (Etappen 1 — 3)

Die Inhalte der Gestaltungsrichtpläne wurden gestützt auf die Vorprüfung umfassend überarbeitet. Sie entsprechen nunmehr den Resultaten der Diskussionen mit den betroffenen Amtsstellen und Umweltorganisationen im Vorfeld der Planung. 3. Vorschriften „Flussraumaufwertung Erweiterte Rheinauen"

Die Vorschriften Flussraumaufwertung Erweiterte Rheinauen entsprechen den Besprechungen mit den betroffenen Amtsstellen und Umweltorganisationen im Vorfeld der Planung. Im Übrigen drängen sich zum Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 „Endzustand Flussraumaufwertung Erweiterte Rheinauen", zu den drei Gestaltungsrichtplänen 1:2'000 „Flussraumaufwertung Erweiterte Rheinauen" (Etapppen 1-3) sowie zu den Vorschriften „Flussraumaufwertung Erweiterte Rheinauen", alle vom 16. Dezember 2008, keine weiteren Bemerkungen auf; die Planungsmittel können genehmigt werden. G. Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 Verkehr 1. Landwirtschafts- und Forstwirtschaftswege

Der Maschinenweg Nr. 7136 gemäss Waldentwicklungsplan (WEP) im Gebiet „Tannwald" wurde nicht in die vorliegenden Erschliessungspläne übernommen (kein Ein-

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trag als Landwirtschaftsweg/VValdweg). Die Gemeinde wird deshalb ersucht, die GeI nerellen Erschliessungspläne mit dem genannten Maschinenweg zu ergänzen. . Radwege

Die Mountainbikeroute Nr. 90 wurde bis auf einen kleinen Abschnitt (Strasse von Untervaz Dorf herkommend) vollständig in den Generellen Erschliessungsplänen als Radweg festgelegt. Die Gemeinde wird ersucht, auch den Strassenabschnitt von Untervaz Dorf herkommend als Radweg festzusetzen. In der Gemeindeversammlung wurde entsprechend einem gutgeheissenen Antrag die vieldiskutierte Veloverbindung Trimmis — Chur oberhalb der Kantonsstrasse in den Generellen Erschliessungsplan aufgenommen. Dabei wurde entsprechend dem Antrag eine Linienführung über den Mittelweg, statt, wie im Agglomerationsprogramm Chur vorgesehenen, über den Kühweg festgelegt. Die festgelegte Variante weist einige Nachteile auf. Über den Mittelweg und seine Verlängerung im Fürstenwald führt ein signalisierter Wanderweg, was zu Konflikten mit den Radfahrenden sowie bezüglich der Beschaffenheit der Fahrbahnoberfläche führt. Gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege (FWG) muss bei einem Hartbelag, wie er für einen Pendlerradweg Voraussetzung ist, ein Ersatz für den Wanderweg gesucht werden. Der Gemeinde wird empfohlen, die Linienführung in diesem Sinne zu überprüfen. 3. Wanderwege

In den von der Gemeinde Trimmis am 16. Dezember 2008 beschlossenen Generellen Erschliessungsplänen sind verschiedene Wanderwege festgelegt. Das kantonale Inventar für Fuss- und Wanderwege ist jedoch entweder nicht vollständig dargestellt oder durch Überlagerungen nicht ersichtlich. Der Wanderweg aus dem Gebiet „Chlei Rüfi" in Richtung „Hag" sowie jener zur Ruine „Aspermont" fehlen in den Erschliessungsplänen. Ferner ist für den teilweise aufgehobenen Wanderweg von der Station Untervaz zur Station Trimmis und weiter nach Chur eine durchgehende Lösung abseits der viel befahrenen Strassen mit Hartbelag zu suchen. Die Gemeinde wird er-

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sucht, die Generellen Erschliessungspläne mit dem vollständigen Inventar der Fussund Wanderwege zu ergänzen.

Im Übrigen geben der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr sowie der Generelle Erschliessungsplan 1:10'000 Verkehr, beide vom 16. Dezember 2008, zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie können genehmigt werden.

H. Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Ver- und Entsorgung Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 Ver- und Entsorgung Zum Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 Ver- und Entsorgung sowie zum Generellen Erschliessungsplan 1:10'000 Ver- und Entsorgung, beide vom 16. Dezember 2008, gibt es keine Bemerkungen; sie können genehmigt werden.

I.

Stellungnahme von beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen 1. Ausgangslage Gemäss Art. 104 Abs. 2 des am 1. November 2005 in Kraft getretenen neuen kantonalen Raumplanungsgesetz (KRG) müssen die beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen in der Nutzungsplanung nicht mehr förmlich Planungsbeschwerde an die Regierung erheben, um die Möglichkeiten des Weiterzuges des regierungsrätlichen OP-Genehmigungsbeschlusses an die Gerichte (Verwaltungsgericht, Bundesgericht) nicht zu verwirken. Es genügt, wenn sie sich während der in Art. 48 Abs. 4 KRG geregelten Beschwerdeauflage bei der Fachstelle (ARE) anmelden und danach innert einer von der Fachstelle gesetzten Frist die Stellungnahme einreichen. Von dieser Möglichkeit hat vorliegend die Umweltorganisation Pro Natura Gebrauch ge-

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macht. Diese Organisation hat sich damit das Recht gewahrt, gegen den vorliegenden OP-Genehmigungsbeschluss allenfalls Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben, zumal sie angesichts des Charakters der angefochtenen Planung (projektbezogene Nutzungsplanung) als beschwerdelegitimiert anzusehen ist. Entsprechend wird die Umweltorganisation in den Verteiler des vorliegenden Beschlusses aufgenommen. 2. Stellungnahme Pro Natura Am 30. Januar 2009 reichte die Pro Natura eine Stellungnahme ein. Darin wird vor allem die Umsetzung des Landschafts- und Kulturschutzes in der vorliegenden Ortsplanung der Gemeinde Trimmis gelobt. Die Umsetzung wird als beispielhaft beurteilt, was umso bemerkenswerter sei, als Trimmis in Tallage und damit in einem Gebiet liege, das unter grossem Baudruck stehe. Zudem seien auch die naturnahen Gebiete in den Alpen der Gemeinde berücksichtigt worden. Pro Natura weist weiter darauf hin, dass zwar — wie auch in den Vorschriften zur Flussraumaufweitung erwähnt — für die Flussraumaufweitung keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist, dass jedoch die Bauprojekte unter Beizug ausgewiesener ökologen erarbeitet werden sollten. Eine ökologische Baubegleitung mit ausgewiesenen Fachleuten müsse die Wiederherstellung und Aufwertung der Flusslandschaft mit Vetorecht begleiten. In Art. 19 der Vorschriften „Flussraumaufweitung Erweiterte Rheinuen" seien die Umweltorganisationen als Mitglied der Kommission aufgeführt, was aus Sicht der Pro Natura begrüsst werde. Das Reglement Begleitkommission „Fluss[3aumaufwertung erweiterte Rheinauen" ermögliche die Verpflichtung von ökologisch usgewiesenen Fachleuten. Als stimmberechtigtes Mitglied schlage Pro Natura vor, iclie Naturkundliche Vereinigung Trimmis, welche in der Gemeinde gut verankert ist nd die Situation in den Rheinauen ausgezeichnet kennt, im Reglement aufzuführen. ie Regierung ist ebenfalls der Meinung, dass die Vorlage der Gemeinde Trimmis inen nachhaltigen Umgang mit seinen wertvollen Landschaften und Kulturgütern sihert und sowohl mit der Raumplanungsgesetzgebung als auch mit der Gesetzgeung im Bereiche des Umwelt-, Natur- sowie Landschaftsschutzes vereinbar ist. Der emeinde Trimmis wird empfohlen, die genannten Präzisierungen im Reglement zu rüfen. Denkbar ist auch, dass die Naturkundliche Vereinigung" Trimmis mit beraten-

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der Stimme zu den Sitzungen eingeladen wird, zumal eine Beiladung ausdrücklich im Reglement vorgesehen ist. Damit wurde den Anliegen der Umweltschutzorganisation genüge getan, und die Vorlage kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1. Die am 16. Dezember 2008 beschlossenen Änderungen des Baugesetzes werden im Sinne der Erwägungen mit folgendem Anliegen genehmigt: ,

Die Gemeinde Trimmis wird ersucht, in einem nächsten Planungsschritt ein an das KRG und die KRVO angepasstes Baugesetz für das gesamte Gemeindegebiet (Trimmis und Says) zu erarbeiten. 2.

Der Zonenplan mit Gestaltungselementen 1:2'000 und der Zonenplan mit Gestaltungselementen 1:10'000, beide vom 16. Dezember 2008, werden im Sinne der Erwägungen mit folgenden Vorbehalten, Anweisungen und Hinweisen genehmigt: a)

Das Genehmigungsverfahren für die Gefahrenzone 1 auf der linken Seite der Chlei Rüfi zwischen den Parzellen Nr. 256 und 184 wird mit Rücksicht auf eine Planungsbeschwerde, deren Behandlung noch etwas Zeit beansprucht, sistiert.

b) Die Regierung nimmt zur Kenntnis, dass die Hecken in der Wohnzone W2 im Gebiet „Messmerbongert/Chrisser" im Rahmen des Quartierplanverfahrens geschützt werden. c)

Das Genehmigungsverfahren für folgende Zonenfestlegungen wird sistiert, bis eine entsprechende Rodungsbewilligung (die Rodungsflächen sind im Plan „Übersicht 1:2'000 Rodungs- und Ersatzaufforstungsplan" vom 22. Dezember 2008 mit A — H bezeichnet) vorliegt: Zone für öffentliche Bauten und Anlagen auf der Parzelle Nr. 710 entsprechend den Rodungsteilflächen A, B und C

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— Übriges Gemeindegebiet sowie Industriezone auf den Parzellen Nr. 834 und 835 entsprechend den Rodungsteilflächen D — Industriezone auf den Parzellen Nr. 737, 738 und 739 entsprechend der Rodungsteilfläche E — Landwirtschaftszone auf der Parzelle Nr. 1219 entsprechend der Rodungsteilfläche F — Wohnzone W2 auf den Parzellen Nr. 663, 664 und 665 entsprechend den Rodungsteilflächen G — Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen auf der Parzelle Nr. 1231 entsprechend der Rodungsteilfläche H d) Das Genehmigungsverfahren für die Zone für Flussraumaufwertung im Gebiet der Erweiterten Rheinauen wird auf Wunsch der Gemeinde sistiert, bis die Rodungsbewilligungen für die Rodungsteilflächen E und F vorliegen. e) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass bei sämtlichen Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) die Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) II einzuhalten ist. f)

Die Gemeinde wird angewiesen, die Zuweisung des Gebietes „Gaue" zu einer Zone für künftige bauliche Nutzung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Gleichzeitig hat sie die Zuweisung des TVVW-Objektes 8'077 zu einer Trockenstandortszone zu prüfen.

g) Die Gemeinde wird ersucht, die Archäologiezone bei den Objekten St. Carpophorus und St. Leonhard auf das nähere Umfeld der Kirchen auszudehnen. h) Die Gemeinde wird ersucht, die Fruchtfolgeflächen (als Information) in die Zonenpläne zu übertragen.

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i) Die Gemeinde wird ersucht, die Naturschutzzone für das Objekt A-25 von regionaler Bedeutung zu ergänzen. Die Gemeinde wird ersucht, die Heckenzone auf das Gebiet „Brüel" auszudehnen oder zumindest die dortigen Bestockungen in einem Generellen Gestaltungsplan als geschützte Naturobjekte öffentlichrechtlich zu sichern. k) Die Gemeinde wird ersucht, die Waldgrenzfestlegung auf der Parzelle Nr. 830 zu ergänzen. I) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass der Erfassungsbereich der Gefahrenzone von der Regierung angepasst wird, sobald die Industriezone auf den Parzellen Nr. 737, 738 und 739 genehmigt werden kann. 3.

Der Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 „Endzustand Flussraumaufwertung Erweiterte Rheinauen", die drei Gestaltungsrichtpläne 1:2'000 „Flussraumaufwertung Erweiterte Rheinauen" (Etappen 1-3)

und die Vorschriften

„Flussraumaufwertung Erweiterte Rheinauen", alle vom 16. Dezember 2008, werden im Sinne der Erwägungen mit folgendem Anliegen genehmigt: - Die Gemeinde wird ersucht, die Begleitkommission auf die Wichtigkeit der optimalen Wassertiefen der Flachseen hinzuweisen. 4.

Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr und der Generelle Erschliessungsplan 1:10'000 Verkehr, beide vom 16. Dezember 2008, werden im Sinne der Erwägungen mit folgendem Vorbehalt und folgenden Anweisungen genehmigt: a)

Die Gemeinde wird ersucht, die Generellen Erschliessungspläne mit dem Maschinenweg Nr. 7136 gemäss Waldentwicklungsplan (WEP) im Gebiet „Tannwald" zu ergänzen.

b) Die Gemeinde wird ersucht, auch auf der Strasse von Untervaz Dorf herkommend einen Radweg festzulegen.

•

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Der Gemeinde wird empfohlen, die Linienführung des geplanten Veloweges

c)

Trimmis — Chur zu überprüfen. Die Gemeinde wird ersucht, das Inventar der Fuss - und Wanderwege voll-

d)

ständig in die Generellen Erschliessungspläne zu übernehmen. . Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Ver- und Entsorgung und der Generelle Erschliessungsplan 1:10'000 Ver- und Entsorgung, beide vom 16. Dezember 2008, werden genehmigt. . Die Planungsbeschwerde wird in einem separaten Regierungsbeschluss behandelt. Der Gemeindevorstand Trimmis wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe der Gemeindeversammlung vom 16. Dezember 2008 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene Vorbehalte und Anweisungen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses. 13. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

10. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen.

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11. Der Gemeindevorstand Trimmis sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE. 12. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 13. Mitteilung an:

Der Präsident:

H. Trachsel

Namens der Regierung

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen