Teilrevision Chrisser
Land-use plan, basic order · Trimmis
Document
- Number
- 11.DEP14
- Kind
- Land-use plan, basic order
- Commune
- Trimmis
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Oct 6, 2011
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Text
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
I
F
ARE 14/11
Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden Departament d'economia publica e fatgs socials dal Grischun Dipartimento dell'economia pubblica e socialitä dei Grigioni
7000 Chur, Reichsgasse 35
Tel. 081 257 23 11
Fax 081 257 21 71
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DEPARTEMENTSVERFÜGUNG
Der Vorstand der Gemeinde Trimmis beschloss an seiner Sitzung vom 29. August 2011 eine Teilrevision der Ortsplanung, welche einen Zonenplan 1:1'000 Chrisser sowie einen Generellen Erschliessungsplan 1:1'000 Verkehr, Chrisser, umfasst.
Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 26. November 2010 eine Stellungnahme zur Vorprüfung. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindevorstandsbeschlusses vom 29. August 2011 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden erfolgte am 1. September 2011. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 8. September 2011 ersuchte der Gemeindevorstand Trimmis das Departement für Volkswirtschaft und Soziales um Genehmigung der Revisionsvorla•
ge im Rahmen von Art. 49 KRG.
Zonenplan 1:1'000 Chrisser Im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Quartierplans im Gebiet Chrisser wurde festgestellt, dass die Parzellierung des Chrisserwegs nicht dem tatsächlichen Verlauf des Weges entspricht. Die Anpassung der Parzellengrenzen führt zu einer Anpassung der Zonengrenzen. Im Bereich der Parzelle Nr. 503 wird 44 m2 Wohnzone neu dem übrigen Gemeindegebiet (Verkehrsfläche) zugewiesen. Flächengleich wird bei den Parzellen Nr. 502 und 879 übriges Gemeindegebiet der Wohnzone (W2) zugewiesen. Die Bauzonengrösse wird durch den Abtausch nicht verändert.
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Der Zonenplan 1:1'000 Chrisser vom 29. August 2011 gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
Genereller Erschliessungsplan 1:1'000 Verkehr, Chrisser
Ebenfalls im Zusammenhahg mit dem Quartierplan wurden im Gebiet Chrisser neue Erschliessungsanlagen festgelegt, die nicht der Lage der Strassenanschlüsse im rechtskräftigen Generellen Erschliessungsplan entsprechen. Die beiden bisherigen Strassenanschlüsse werden aufgehoben, und es werden zwei neue — an den Quartierplan angepasste — Strassenanschlüsse festgelegt.
Der Generelle Erschliessungsplan 1:1'000 Verkehr, Chrisser, vom 29. August 2011, gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
Gestützt auf Art. 49 KRG
verfügt das Departement für Volkswirtschaft und Soziales:.
1. Der Zonenplan 1:1'000 Chrisser vom 29. August 2011 wird genehmigt.
2.
Der Generelle Erschliessungsplan 1:1'000 Verkehr, Chrisser, vom 29. August 2011 wird genehmigt.
3.
Der Gemeindevorstand Trimmis wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
4.
Der Gemeindevorstand Trimmis sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung.
5.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
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6.
Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
7.
Mitteilung an:
Chur, 6. Oktober 2011
DEPARTEMENT FÜR VOLKSWIRTSCHAFT UND SOZIALES
mitgeteilt:
Der Vorsteher:
Hansjörg Trachsel, Regierungsrat
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Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal