Teilrevision Birkaweg

Land-use plan, basic order · Trimmis

Document

Number
14.116
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Trimmis
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Feb 18, 2014

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Text

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

II Governo del Cantone dei Grigioni

■ r I" Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

18. Februar 2014

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19. Februar 2014

116

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde TrImmls beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 9. Dezember 2013 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend einen Generellen Erschliessungsplan 1:500 Teilrevision Birkaweg. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 23. September 2013 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 9. Dezember 2013 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 12. Dezember 2013. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 21. Januar 2014 ersuchte der Gemeindevorstand Trinlmis um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. Genereller Erschliessungsplan 1:500 Teilrevision Birkaweg Um die Parzelle Nr. 127 sowie das angrenzende Quartier besser zu erschliessen, plant die Gemeinde eine Erschliessungsstrasse, welche den Birkaweg mit der Deutschen Strasse verbinden soll. Der Generelle Erschliessungsplan 1:500 Teilrevision Birkaweg vom 9. Dezember 2013 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

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Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1. Der Generelle Erschliessungsplan 1:500 Teilrevision Birkaweg vom 9. Dezember 2013 wird genehmigt. 2. Der Gemeindevorstand Trimmis wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung). 3. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 4. Der Gemeindevorstand Trimmis sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE. 5. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 6.

Namens der Regierung Der Präsident:

Der Kanzleidirektor:

Dr. M. Cavigelli

Dr. C. Riesen