Teilrevision 2012
Land-use plan, basic order · San Vittore
Document
- Number
- 12.657
- Kind
- Land-use plan, basic order
- Commune
- San Vittore
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Jun 26, 2012
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Text
O
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Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal cf antun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
26. Juni 2012
27. Juni 2012
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II Governo del Cantone der Grigioni
Protokoll Nr.
657
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde San Vittore beschlossen an der Gemeinde-
versammlung vom 20. März 2012 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen
wurden eine Legge edilizia (alt. 4.7), ein Piano delle zone 1:1000 Zona industriale
und ein Piano generale di urbanizzazione 1:1000 Zona industriale verabschiedet.
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde San Vittore einen Planungs-
und Mitwirkungsbericht vom 20. Mäız 2012 gemäß Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RP\/) ein. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste
mit Datum vom 10. Mai 2011 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe
des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 20. März 2012 gemäss Art. 48 des
Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 29. März
2012. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 5. April 2012 ersuchte
der Gemeindevorstand San Vittore um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage bildet die Zuweisung eines schmalen Landstreifens zur Zona industriale 2 (lN2, lndustriezone). Ge
nass rechtskräftiger Nutzungsplanung liegt der fragliche Landstreifen im altre territorio comunale (ATC, übriges Gemeindegebiet) und ist mit der Festsetzung einer stra-
da di allaociamento progettata (projektierte Erschliessungsstrasse) belegt. Im Zuge
der Arbeiten zur Erschliessung der ln2 im fraglichen Bereich wurden die Anlagen
gebündelt und die Parzellen derart umgelegt, dass auf die strada di allaceiamento
progettata verzichtet werden kann. Zwecks sinnvoller Ausnutzung der Restflächen
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und gestützt auf einen Landumlegungsentwurf hat die Gemeindeversammlung vom 20. März 2012 die Aufl¬ebung der strada di allacciamento progettata und die Einzonung der entsprechenden Fläche in die IN2 beschlossen.
c. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt
der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungsplàne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende To-
talrevision der Ortsplanung mit den Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom
Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan übereinstimmt.
Im RlP2000 ist die bestehende lndustriezone San Vittore als Aıbeitsplatzgebiet für
flächenintensive Nutzungen ausgewiesen (Objekt Nr. 14.SW.01 San Vttore, Zona
lavorativa
- dato acquisito). Die Optimierung der Überbauungsmöglichkeiten inner-
halb und am Rand der lndustriezone liegen im Interesse des Arbeitsplatzstandortes
und somit des Kantons. Es kann somit festgestellt werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonfomı ist.
D.
Legge edilizia
Die am 20. März 2012 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 4.7) gibt zu
keinen Bemerkungen Anlass, sie kann genehmigt werden. E. Piano delle zone 1:1000 Zona industriale Gefahrensituation
Im Zuge einer Überprüfung der Gefahrensituation im Talboden San Vittore hat die Gefahrenkommission 2 anhand einer Expertise d
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_ unter ande-
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rem festgestellt, dass die Entwässerung einiger Seitenbäche ungenügend ist. Kon-
kret sind einige offene, künstliche Enlwässerungskanäle zu klein dimensioniert.
Mit Protokoll Nr. 2__2011__06__P vom 19. Dezember 2011 hat die Gefahrenkommissi-
on 2 die Gemeinde San Vittore mit der Ausarbeitung eines angepassten Entwässe-
rungskonzeptes (bis Ende 2012), mit der Realisierung der darin vorgesehenen Sa-
nierungsmassnahmen (bis Ende 2014) sowie mit der darauf folgenden Neubeurtei-
lung der Gefahrensituation beauftragt. Die im Protokollanhang enthaltene Gefahren-
karte hat provisorischen Charakter und gilt bis zur Realisierung der Massnahmen und Anpassung des Gefahrenzonenplans im Nutzungsplanverfahren.
Die vorliegende Erweiterung der Zona industriale 2 auf den Parzellen Nr. 211 und
213 beendet sich beinahe vollständig im blauen Überflutungsbereich U3 mit schwa-
cher Intensität und hoher Wahrscheinlichkeit gemäss Anhang Gefahrenkarte San Vittore 1:5'000 vom 7. Dezember 2011 zum Protokoll Nr. 2_2011__06_P vom 19. De-
zember 2011 der Gefahrenkommission 2. Diese Bezeichnung entspricht einer Gefah-
renzone 2 (geringe Gefahr) gestützt auf Art. 38 KRG. Innerhalb der Gefahrenzone 2
bedürfen neue Bauten und Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, besonderer baulicher Schutzmassnahmen (Art. 38 Abs. 3 KRG). Baubewilli-
gungen in Gefahrenzonen werden nur erteilt, wenn eine Genehmigung der Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden vorliegt (Art. 38 Abs. 5 KRG).
Bis zur Realisierung der Sanierungsmassnahmen und der allenfalls darauf folgenden
Anpassung des Gefahrenzonenplans wird die Gemeinde San Vittore angewiesen, die Baugesuche innerhalb der gemäss Protokoll der Gefahrenkommission 2 Nr. 2_2011__06_P vom 19. Dezember 2011 betroffenen Gebiete der Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden zur Genehmigung im Sinne von Art. 38 Abs. 3
und 5 KRG zu unterbreiten.
Im Übrigen gibt der Piano delle zone 121000 Zona industriale vom 20. März 2012 zu
keinen weiteren Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.
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F. Piano generale di urbanizzazione 1:1000 Zona industriale
Der Piano generale di urbanizzazione 1:1000 Zona industriale vom 20. März 2012
gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.
Gestützt auf Art. 49 KRG beschließt die Regierung:
1. Die am 20. März 2012 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 4.7) wird genehmigt. 2. Der Piano delle zone 1:1000 Zana industriale vom 20. März 2012 wird im Sinne der Eıwägungen mit folgender Anweisung genehmigt:
Baueingaben innerhalb der gemäss Protokoll der Gefahrenkommission 2
Nr. 2_2011_06_P vom 19. Dezember 2011 betroffenen Gebiete sind der Ge
bäudeversicherung des Kantons Graubünden zu unterbreiten.
3. Der Piano generale di urbanizzazione 1:1'000 Zona industriale vom 20. März 2012 wird genehmigt.
4. Der Gemeindevorstand San Vittore wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt
des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt
zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe der Gemeindeversammlung vom 20. März 2012 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei
der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen die darin enthaltene
Anweisung innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Ge-
setzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Verwaltu ngsgericht Grau-
bünden Beschwerde erhoben werden kann.
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5. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses. 6. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 7. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten grafischen Auszügen vorzunehmen.
8. Der Gemeindevorstand San Vittore sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE. 9. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 10. Mitteilung an:
I_
› Namens der Regierung Die Präsidentin: Der Kanzleidirektor:
Barbara Janom Steiner
Dr. C. Riesen
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal