Teilrevision Abbau Marias
Land-use plan, basic order · Sumvitg
Document
- Number
- 05.672
- Kind
- Land-use plan, basic order
- Commune
- Sumvitg
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Jun 7, 2005
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« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-G
Die Regierung des Kantons Graubünden
Ir "
ft
II Governo del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
AMTSREGISTRATUR III AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG
La regenza dal chantun Grischun
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Mitgeteilt den
7. Juni 2005
9. Juni 2005
Protokoll Nr.
672
A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Sumvitg beschlossen an der Gemeindever-
sammlung vom 26. Juni 2000 eine projektbezogene Nutzungsplanung für die Realisierung des Abbauvorhabens Marias. Die Vorlage umfasste die folgenden Planungsmittel:
•
•
• •
Baugesetzesrevision (Art. 41)
Plan general da formaziun 1:2'000 Marias, 1. etappa „Situaziun actuala
ed utilisaziuns" (Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Marias, 1. Etappe „Ausgangszustand und Nutzungen")
Plan general da formaziun 1:1'000 Marias, 1 . etappa „Etappas e realisaziun"
(Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 Marias, 1. Etappe „Etappierung und Realisierung")
Plan general da formaziun 1:1'000 Marias, 1 . etappa „Formaziun nova" (Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 Marias, 1. Etappe „Neugestaltung")
Die Regierung genehmigte die Vorlage mit Vorbehalten und Auflagen mit Beschluss
Nr. 646 vom 24. April 2001. Namentlich wurden die Abbauetappen A3 und A4 im
Generellen Gestaltungsplan 1:1'000 Marias, 1. Etappe „Etappierung und Realisierung" sistiert, bis für das Gebiet „Cahuons" eine grundeigentümerverbindliche Planung vorliegt, welche die Interessen des Auenschutzes genügend wahrnimmt.
Ausserdem wurde der Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 Marias, 1. Etappe „Neu-
gestaltung" einstweilen zur Überarbeitung zurückgewiesen. Dagegen reichte die Gemeinde am 7. Mai 2001 ein Wiedererwägungsgesuch mit dem Antrag ein, der Plan nicht zur Überarbeitung zurückzuweisen, sondern bloss zu sistieren. Mit Be-
schluss Nr. 911 vom 5. Juni 2001 trat die Regierung auf das Wiedererwägungsgesuch der Gemeinde Sumvitg ein und sistierte das Genehmigungsverfahren bezüglich
des Generellen Gestaltungsplans 1:1'000 Marias, 1. Etappe „Neugestaltung".
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Mit Schreiben vom 28. Oktober 2004 ersucht die Gemeinde nun um Aufhebung der
Sistierung und legt dazu einen Bericht der Planerin Madeleine Grob vom 28. Oktober 2004 mit einem Neugestaltungs- und Wiederherstellungskonzept vor.
B. Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 Marias, 1. Etappe „Etappierung und Reali-
sierung"
Die Etappen A3 und A4 wurden sistiert, bis für das Gebiet Cahuons eine grundeigen-
tümerverbindliche Planung vorliegt, welche die Interessen des Auenschutzes genügend wahrnimmt. Die Gemeinde verabschiedete am 23. Mai 2003 unter anderem
den Zonen- und Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 Igniu — Cahuons, in welchem die Nutzungsentflechtung Kieswerk — Aue vorgenommen wurde. Die Regierung genehmigte diesen Plan mit Auflagen mit Beschluss Nr. 1452 vom 14. Oktober 2003.
Grundsätzlich ist es mit dieser Planung gelungen, den Interessen des Auenschutzes
genügend Rechnung zu tragen, womit die Voraussetzung für eine Aufhebung der Sistierung der Etappen A3 und A4 gegeben ist.
Somit können die Etappen A3 und A4 im Generellen Gestaltungsplan 1:1'000 Marias, 1. Etappe „Etappierung und Realisierung" vom 26. Juni 2000 genehmigt werden.
C. Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 Marias, 1. Etappe „Neugestaltung" Im Bericht zum Neugestaltungs- und Wiederherstellungskonzept Marias beantragt
die Gemeinde, den sistierten Generellen Gestaltungsplan gemäss Gemeindebeschluss vom 26. Juni 2000 zu genehmigen. Die Gemeinde kann sich allerdings vor-
stellen, dass eine weitergehende Wiederherstellung vorgenommen wird, sofern nachweislich Ablagerungsmaterial in genügenden Mengen verfügbar sein wird.
Die Regierung hat die Sistierung des Generellen Gestaltungsplans 1:1'000 Marias,
1. Etappe „Neugestaltung" im RB Nr. 911 vom 5. Juni 2001 mit dem Hinweis verbun-
den, dass ein definitiver Entscheid über die Abbaukubatur und die Art und Weise der
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Geländewiederherstellung zu fällen sein wird, sobald über das zur Verfügung stehende verwertbare Aushubmaterial genauere Kenntnisse oder Prognosen vorliegen.
Bei der Erarbeitung der Planung im Jahr 2000 ging man von 7'000 bis 14'000 m 3 Re-
kultivierungsmaterial pro Jahr aus, das als Aushubmaterial aus der oberen Surselva
anfallen würde. Bei der Kies- und Sandwerk Rabius AG wurden in den letzten Jahren
jedoch lediglich ca. 500 m3 geeignetes Material pro Jahr angeliefert. Allerdings wurde auch nicht aktiv Material gesucht, da im aktuellen Bewirtschaftungsbereich kaum Zwischenlagerungsmöglichkeiten bestehen.
Es ist aber absehbar, dass sich die Ablagerungstätigkeit über einen längeren Zeitraum hinziehen wird und das Abbaugebiet über viele Jahre nicht rekultiviert werden könnte. Dazu fehlen jedoch in der Gemeinde, bei den Grundeigentümern und den Landwirten die Unterstützung und das Verständnis.
Andererseits kann nicht ausgeschlossen werden, dass aus unvorhersehbaren Ereig-
nissen grosse Mengen an geeignetem Material verfügbar werden könnten (Murgän-
ge usw.). Deshalb wurde das Konzept derart angepasst, dass in den Abbauetappen
Al und A2 mehr abgelagert werden kann oder diese Etappen als Zwischenlagerbe-
reich dienen können, andererseits aber auch eine Zwischenlösung mit weniger anfal-
lendem Material realisierbar wäre.
In materieller Hinsicht muss von den tatsächlich verfügbaren Ablagerungskubaturen
im Einzugsgebiet des Kieswerks Beer Kenntnis genommen werden. Eine Wiederher-
stellung im Sinne der Vorgaben im RRIP Surselva lässt sich somit wohl nur realisie-
ren, wenn eine grosse Menge an zu deponierendem Material infolge von ausser-
ordentlichen Ereignissen (Unwetterereignisse, Grossprojekte) anfällt. Es rechtfertigt
sich somit, dem Begehren um Aufhebung der Sistierung des GGP zuzustimmen.
Sollte eine grosse Menge an zu deponierendem Material anfallen, so kann die Deponierung dieses Materials gestützt auf ein entsprechendes BAB-Gesuch (in Abweichung des vorliegenden Generellen Gestaltungsplanes 1:1'000 Marias, 1. Etappe
„Neugestaltung") gemäss dem Wiederherstellungs- und Neugestaltungskonzept des Planungsbüros M. Grob vom 28. Oktober 2004, befristet bis zum Jahre 2025, bewil-
ligt werden. Eine solche Abweichung vom vorliegend zu genehmigenden Generellen
Gestaltungsplan 1:1'000 Marias, 1. Etappe „Neugestaltung" im BAB-Verfahren recht-
fertigt sich deshalb nur bis zum Jahre 2025, weil dannzumal einerseits die entsprechenden Dienstbarkeitsverträge nächstens ablaufen und andererseits anzunehmen
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ist, dass in anderen Abbauetappen genügend Ablagerungsvolumen zur Verfügung stehen wird. Betreffend dem gegenwärtigen Abbau im Gebiet Marias ist darauf hinzuweisen, dass
dafür die erforderliche BAB-Bewilligung des Departementes des Innern und der
Volkswirtschaft (DIV) sowie die gewässerschutzrechtliche Abbaubewilligung nach
Art. 44 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartementes (EKUD) fehlen. Beide Verfahren sind umgehend einzuleiten. Im Übrigen gibt der Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 Marias, 1. Etappe „Neugestal-
tung" vom 26. Juni 2000 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung:
1. Der am 26. Juni 2000 beschlossene Generelle Gestaltungsplan 1:1'000
Marias, 1. Etappe „Etappierung und Realisierung" wird bezüglich der sistier-
ten Abbauetappen A3 und A4 genehmigt.
2. Der Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 Marias, 1. Etappe „Neugestaltung" vom 26. Juni 2000 wird im Sinne der Erwägungen mit folgendem Hinweis und folgenden Auflagen genehmigt:
a) Sollte wider Erwarten eine grosse Menge an zu deponierendem Material anfallen, so kann vom vorliegenden Generellen Gestaltungsplan 1:1'000 Marias, 1. Etappe „Neugestaltung entsprechend dem Wiederherstellungs- und Neugestaltungskonzept des Planungsbüros M. Grob vom 28. Oktober 2004 abgewichen werden. Eine derartige Abweichung bedarf gegebenenfalls einer Beurteilung im Rahmen eines BAB-Verfahrens, wobei zusätzliche Deponierungen in jedem Fall bis zum Jahre 2025 zu befristen sind.
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b) Die Gemeinde sorgt dafür, dass für die laufenden Abbautätigkeiten innert 30 Tagen nach Mitteilung des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses ein BAB-Verfahren eingeleitet wird. Gleichzeitig mit den BAB-Gesuchsunterlagen ist auch das gewässerschutzrechtliches Abbaugesuch einzureichen. 3.
Der Gemeindevorstand Sumvitg wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des
Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu
geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Be-
kanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 26. Juni 2000 zu er-
folgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungs-
beschluss bei der Gemeinde eingesehen werden könne und dass gegen darin
enthaltene Auflagen innert 20 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe
des kantonalen Verwaltungsgerichtsgesetzes beim Verwaltungsgericht Graubünden Rekurs erhoben werden kann.
4.
Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 20-tägige Rekursfrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des
vorliegenden Beschlusses. 5.
Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlus-
ses nötigen Kennzeichnungen in den Planungsmitteln vorzunehmen. Die Gemeinde stellt zu diesem Zweck dem ARP ihr Exemplar des Plan general da for-
maziun 1:1'000 Marias, 1. etappa „Etappas e realisaziun" (Genereller Gestal-
tungsplan 1:1'000 Marias, 1. Etappe „Etappierung und Realisierung") und des Plan general da formaziun 1:1'000 Marias, 1. etappa „Formaziun nova" (Generel-
ler Gestaltungsplan 1:1'000 Marias, 1. Etappe „Neugestaltung"), beide vom
26. Juni 2000, zur Verfügung. 6.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
7.
Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
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8. Mitteilung an: -
Namens der Regierung Der Kanzleidirektor: Die Präsidentin:
Dr. Eveline Widmer-Schlumpf
Dr. C. Riesen
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal