Teilrevision Igniu
Land-use plan, basic order · Sumvitg
Document
- Number
- 01.3
- Kind
- Land-use plan, basic order
- Commune
- Sumvitg
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Jan 8, 2001
Map
The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Sumvitg with its building zones.Open the full map
Files
3985_B_OPTR_Igniu_RB_01.3.PDFOpen in a new tab
Text
« Informationskopie oh
Die Regierung des Kantons Graubünden
AMTSREGIS RATUR AMT FÜR RAUMPLANUNG -
II Governo del Cantone dei Grigioni
La regenza dal chantun Grischun
Mitgeteilt den
Sitzung vom
19. Januar 2001
Show the full text
8. Januar 2001
Protokoll Nr.
3
A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Sumvitg beschlossen an der Gemeindever-
sammlung vom 20. März 2000 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend eine
Baugesetzesrevision (Art. 23 Abs. 1) und einen Plan „Zonenplanänderung 1:2'000 lgniu".
Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 26 der eidg. Verordnung über die Raumplanung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumplanung verfasste mit Datum vom 3. September 1999 einen Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom
20. März 2000 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 24. März 2000. Es ging eine Beschwerde ein. Diese wird, entsprechend dem Ausgang dieses Regierungsbeschlusses, sistiert.
Mit Schreiben vom 30. März 2000 ersuchte der Gemeindevorstand Sumvitg um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 37 KRG.
B. Baugesetzesrevision (Art. 23 Abs. 11
Die am 20. März 2000 verabschiedete Baugesetzesrevision (Art. 23 Abs. 1) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und kann genehmigt werden.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
2
C. Plan „Zonenplanänderung 1:2'000 Igniu" 1. Inhalt
Im vorliegenden Plan „Zonenplanänderung 1:2'000 Igniu" wurden für verschiedene
künftige Nutzungen die entsprechenden Nutzungszonen ausgeschieden. Im Einzelnen wurden für den Bau eines Werkhofgebäudes und eines Mehrzweckgebäudes
eine Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA), für das Erstellen einer Parkierungsanlage und für Sport- und Freizeitanlagen, welche keine Hochbauten be-
dingen, eine Zone für öffentliche Anlagen (ZöA), und für die Entwicklungsgebiete
Sport/Freizeit/Tourismus respektive Gewerbe übriges Gemeindegebiet (üG) festgelegt. Sodann wurde dem Bereich des bestehenden Fussballplatzes die Lärmemp-
findlichkeitsstufe (ES) III zugewiesen, und es wurden gestützt auf eine Gefahren-
überprüfung geringfügige Zonenanpassungen vorgenommen. Schliesslich wurde in
den Bereichen, wo die Forstwirtschaftszone an eine Bauzone grenzt, das Waldfeststellungsverfahren gemäss Art. 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) durchgeführt.
2. Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
Durch das Bearbeitungsgebiet führen heute drei parallel verlaufende Energieübertra-
gungsleitungen, nämlich die Hochspannungsleitung der NOK (220 kV an Gittermasten), die Leitung der EWBO (60/16 kV an Betonmasten) sowie die Übertragungsleitung der Patvag (Holzmasten). Letztere soll gemäss Planungs- und Mitwirkungsbericht verlegt
werden. Gemäss Art. 16 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strah-
lung (NISV) vom 23. Dezember 1999 dürfen Bauzonen nur dort ausgeschieden werden,
wo die Anlagegrenzwerte eingehalten sind oder mit planerischen oder baulichen Massnahmen eingehalten werden können.
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hat es sich gezeigt, dass innerhalb eines
Abstandes von 40 m von der Leitungsachse der NOK-Leitung resp. 22 m von der
Leitungsachse der EWBO-Leitung eine Überschreitung des Anlagegrenzwertes vor-
liegt.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
Die Gemeinde wurde mit Schreiben des Departementes des Innern und der Volks-
wirtschaft vom 9. Oktober 2000 auf die erwähnte Anlagegrenzwertüberschreitung
aufmerksam gemacht. Aus diesem Grunde ersuchte die Gemeinde mit Schreiben
vom 8. November 2000, das Genehmigungsverfahren für weite Teile der südöstlich
der Strasse nach Surrein ausgeschiedenen Zonen (ZöBA für Sport- und Freizeitanlagen; ZöA für Sport- und Freizeitanlagen; üG) zu sistieren, bis ein Genereller
Gestaltungsplan vorliegt, mit welchem nachgewiesen werden kann, dass die Anfor-
derungen gemäss NISV mit planerischen oder baulichen Massnahmen erfüllt werden können.
Diesem Vorgehen kann entsprochen werden. Die Gemeinde wird allerdings ersucht,
die vorgesehene üG-Ausscheidung im südwestlichen Teil des Bearbeitungsgebietes
zu überprüfen, da in Bezug auf das entsprechende „Entwicklungsgebiet
Sport/Freizeit/Tourismus" zu wenig klare Vorstellungen resp. Konzepte vorliegen.
3. Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA)
Die ZöBA, die für die Erstellung eines Werkhofgebäudes mit zusätzlichen öffentli-
chen Anlagen ausgeschieden wurde, kann entsprechend dem Antrag der Gemeinde unter der Auflage genehmigt werden, dass keine Räume mit empfindlichen Nutzun-
gen innerhalb eines Streifens von 22 m ab der Achse der EWBO-Leitung zu liegen kommen.
4. Zuordnung der Empfindlichkeitsstufe III für den Fussballplatz
Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass in einer ZöBA sowohl eine ES II wie
auch eine ES III möglich ist, da in einer ZöBA sowohl Bauten und Anlagen realisiert
werden können, die eher die Qualität einer Wohnzone (z.B. Spital) aufweisen, als
auch solche, die eher einer Mischzone entsprechen (z.B. Werkhof). Eine ES III stellt dabei nicht wie im Zonenplan bezeichnet eine Aufstufung, sondern eine ganz normale Zuordnung aufgrund der entsprechenden Nutzung dar.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
5. Waldfeststellungen
Gegen die Waldfeststellungen gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG am Nord- und Westrand
des Bearbeitungsgebietes sind keine Einsprachen eingegangen. Mit der Aufnahme in den Zonenplan erhält die festgestellte Waldgrenze nach Art. 13 WaG statische Wirkung.
6. Beschwerde
Gegen das üG „Entwicklungsgebiet Sport/Freizeit/Tourismus" erhob der Eigentümer der davon betroffenen Parzelle Nr. 683 Planungsbeschwerde.
Wie vorstehend unter Ziffer 2 dargelegt, wird das Genehmigungsverfahren in Bezug auf diese üG-Ausscheidung zufolge Konflikten mit der NISV sistiert. Aus diesem
Grunde muss konsequenterweise auch das Planungsbeschwerdeverfahren sistiert werden.
Im Übrigen kann der am 20. März 2000 beschlossene Plan „Zonenplanänderung 1:2'000 Igniu" genehmigt werden.
Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung:
1. Die am 20. März 2000 verabschiedete Baugesetzesrevision (Art. 23 Abs. 1) wird genehmigt.
2.
Der Plan „Zonenplanänderung 1:2'000 Igniu" vom 20. März 2000 wird im Sinne der Erwägungen mit folgenden Vorbehalten, Anliegen und Hinweisen genehmigt:
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
a) Hinsichtlich folgender, südöstlich der Strasse nach Surrein ausgeschiedener Zonen wird das Genehmigungsverfahren im Einvernehmen mit der Gemeinde Sumvitg bis zum Vorliegen eines Generellen Gestaltungsplanes sistiert: ZöBA „Hochbaubereich für Sport- und Freizeitanlagen" ZöA „Sport- und Freizeitanlagen"
üG „Entwicklungsgebiet Gewerbe"
üG „Entwicklungsgebiet Sport/Freizeit/Tourismus" b) Die für die Erstellung eines Werkhofgebäudes mit zusätzlichen öffentlichen
Anlagen ausgeschiedene Zone für öffentliche Bauten und Anlagen wird unter der Auflage genehmigt, dass keine Räume mit empfindlichen Nutzungen in-
nerhalb eines Streifens von 22 m ab der Achse der EWBO-Leitung zu liegen kommen.
c)
Die Gemeinde wird ersucht, das übrige Gemeindegebiet „Entwicklungsgebiet
Sport/Freizeit/Tourismus" zu überprüfen.
d) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Zuordnung der Empfindlichkeitsstufe III für den Fussballplatz nicht (wie im Zonenplan be-
zeichnet) um eine Aufstufung, sondern um eine ordentliche Zuordnung aufgrund der entsprechenden Nutzung handelt.
3.
Die Beschwerde betreffend die üG-Ausscheidung im Bereiche der Parzelle
4.
Der Gemeindevorstand Sumvitg wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des
Nr. 683 wird sistiert.
Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekanntzu-
geben. Diese Bekanntgabe hat im gleichen Publikationsorgan wie die am
24. März 2000 publizierte Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlus-
ses vom 20. März 2000 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen,
dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden könne
und dass gegen darin enthaltende Vorbehalte, Auflagen und Anweisungen innert
20 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des kantonalen Verwal-
tungsgerichtsgesetzes beim Verwaltungsgericht Graubünden Rekurs erhoben werden kann.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
•
5.
Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 20-tägige Re-
kursfrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des
vorliegenden Beschlusses. Für die Gemeinde bleibt, sofern sie eine Verletzung
ihrer Gemeindeautonomie geltend machen möchte, nur die staatsrechtliche Be-
schwerde an das Bundesgericht offen. 6.
7.
Das Amt für Raumplanung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nö-
tigen Kennzeichnungen in den Planungsmitteln vorzunehmen.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
8.
Es werden keine Kosten erhoben.
9.
Mitteilung an
Namens der Regierung Die Präsidentin:
Dr. E. Widmer-Schlumpf Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal