Teilrevision Laus

Land-use plan, basic order · Sumvitg

Document

Number
14.303
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Sumvitg
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Apr 1, 2014

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Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

11" mir

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II Governo del Cantone dei Grigioni

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02. April 2014

01. April 2014

Protokoll Nr.

303

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Sumvitg beschlossen an der Gemeindever-

sammlung vom 17. Dezember 2013 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend

einen Zonenplan 1:1000 Änderung, Laus.

Ein auf den 18. Dezember 2013 datierter Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor. Das

Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum 19. Juli 2013 einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 17. Dezember 2013 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton

Graubünden (KRG) erfolgte am 27. Dezember 2013. Es gingen keine Beschwerden

ein.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 ersuchte der Gemeindevorstand Sumvitg um

Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. Gegenstand der Revisionsvorlage

Gegenstand der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanvorlage der Gemeinde Sumvitg in der Fraktion Laus bildet die Einzonung eines Teils der Parzelle Nr. 5175

(ca. 402 m2) von der Landwirtschaftszone in die Zone für Nebenbauten und Neben-

anlagen. Demgegenüber wird ein Teil der Parzelle Nr. 2531 (ca. 392 m2) als Kom-

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pensation der Grünzone zugewiesen. Mit der Einzonung wird der bereits bestehende Gartenpavillon mit Sitzplatz der entsprechenden Zone zugeordnet.

C. Zonenplan 1:1000 Änderung, Laus

Der Zonenplan 1:1000 Änderung, Laus vom 17. Dezember 2013 gibt zu keinen Be-

merkungen Anlass; er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1. Der Zonenplan 1:1000 Änderung, Laus vom 17. Dezember 2013 wird genehmigt.

2. Der Gemeindevorstand Sumvitg wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

3. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

4. Der Gemeindevorstand Sumvitg sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE.

5. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

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3

6. Mitteilung an: -

Der Präsident:

Namens der Regierung

Dr. M. Cavigelli

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen