Teilrevision Val

Land-use plan, basic order · Sumvitg

Document

Number
04.1132
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Sumvitg
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Aug 10, 2004

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« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR)

Die Regierung des Kantons Graubünden

nr 11"

II Governo del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

Mitgeteilt den

10. August 2004

12. August 2004

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AMTSREGISTRATUR III AMT FÜR RAUMPLANUNG

La regenza dal chantun Grischun

Protokoll Nr.

1132

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Sumvitg beschlossen an der Gemeindever-

sammlung vom 28. Mai 2004 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend einen

Plan ,Zonenplanänderung 1:1'000 Val". Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im

Sinne von Art. 47 der eidg. Verordnung über die Raumplanung (RPV) liegt vor. Die

Gemeinde verzichtete darauf, die Vorlage dem Amt für Raumplanung zur Vorprüfung

einzureichen.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom

28. Mai 2004 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolg-

te am 4. Juni 2004. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 4. Juni 2004 ersuchte der Gemeindevorstand Sumvitg um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 37 KRG.

B. Plan „Zonenplanänderung 1:1'000 Val"

Der am 28. Mai 2004 beschlossene Plan „Zonenplanänderung 1:1'000 Val" gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG

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beschliesst die Regierung:

1. Der Plan „Zonenplanänderung 1:1'000 Val" vom 28. Mai 2004 wird genehmigt. 2.

Der Gemeindevorstand Sumvitg wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter

3.

Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlus-

Form öffentlich bekannt zu geben.

ses nötigen Kennzeichnungen im Zonenplan vorzunehmen. Die Gemeinde stellt

zu diesem Zweck dem ARP ihr Exemplar des „Plan da zonas e plan general da

formaziun 1:2'000 Val, Portas" vom 13. November 1998 zur Verfügung. 4.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

5. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 6.

Mitteilung

-

Der Präsident:

Klaus Huber

Namens der Regierung

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen