Teilrevision Uors
Land-use plan, basic order · Lumnezia
Document
- Number
- 14.910
- Kind
- Land-use plan, basic order
- Commune
- Lumnezia
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Sep 30, 2014
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Text
«Informationskopie ohne Gewährleistung (A E-GR),MTSREGISTRATUR AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
nr I"
30. September 2014
II Governo del Cantone dei Grigioni
01. Oktober 2014
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Protokoll Nr.
910
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Lumnezia beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 13. Juni 2014 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wur-
den folgende Planungsmittel verabschiedet: -
Ergänzung Baugesetz Suraua (Art. 53)
-
Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Verkehr, Uors (Teilrevision)
-
Zonenplan 1:1000 Uors (Teilrevision)
Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 13. Juni 2014 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 13. Juni 2014 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden
(KRG) erfolgte am 19. Juni 2014. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2014 ersuchte der Gemeindevorstand Lumnezia um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Verfahren
Das von der Gemeinde Lumnezia beauftragte Planungsbüro reichte dem Amt für
Raumentwicklung (ARE) am 1. Mai 2014 einen Planungsentwurf zur Vorprüfung nach Art. 12 der kantonalen Raumplanungsverordnung (KRVO) ein und erwähnte,
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 2
dass die Gemeinde die Vorlage Mitte Juni beschliessen möchte. Sodann informierte
das Planungsbüro das ARE, dass gleichzeitig mit der Einreichung der Vorprüfungsvorlage auch die Mitwirkungsauflage erfolge. Ohne den Vorprüfungsbericht des ARE
abzuwarten, unterbreitete die Gemeinde die vorliegende Ortsplanungsvorlage am
13. Juni 2014 dem Souverän zur Beschlussfassung.
Die Gemeinde Lumnezia sowie der beauftragte Planer werden hiermit auf das obliga-
torische Vorprüfungsverfahren hingewiesen. Dieses ist kein notwendiges Übel, son-
dern dient u.a. der Verfahrensbeschleunigung. Wird der Vorprüfungsbericht mit allfälligen darin enthaltenen Korrekturvorschlägen nicht abgewartet, führt dies zu einem
unnötigen Leerlauf und Mehraufwand, was angesichts der knappen Ressourcen
nicht toleriert werden kann. Das Vorgehen des Gemeindevorstandes lässt sich zu-
dem mit den Gepflogenheiten eines respektvollen und anständigen Geschäftsver-
kehrs zwischen Behörden nicht vereinbaren.
Der Gemeindevorstand Lumnezia sowie ihr Planer werden deshalb dringend ange-
halten, bei künftigen Ortsplanungsgeschäften die gesetzlichen Vorgaben einzuhal-
ten. Andernfalls kann eine beförderliche Durchführung des Genehmigungsverfahrens, sofern mangels Vorprüfungsverfahren überhaupt auf die Vorlage eingetreten
werden kann, nicht in Aussicht gestellt werden.
C. Ergänzung Baugesetz Suraua
Um den Bau des projektierten Feuerwehrlokals in der Zone für öffentliche Bauten
und Anlagen in Uors zu ermöglichen, wird diese Zone vom Zwang für Giebel- und Walmdächer befreit. Entsprechend wurden die Gestaltungsvorschriften für Dächer in
Art. 53 Abs. 2 des Baugesetzes Suraua angepasst.
Die am 13. Juni 2014 beschlossene Ergänzung des Baugesetzes Suraua (Art. 53)
gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
D. Zonenplan 1:1000 Uors (Teilrevision)
Wie bereits erwähnt, soll auf der Parzelle Nr. 207 in Uors ein neues Feuerwehrlokal
erstellt werden. Das Projekt wurde in Zusammenarbeit mit der Gebäudeversicherung
Graubünden (GVG) entwickelt. Diese hat bereits eine Beteiligung in Höhe von
Fr. 250 000.— in Aussicht gestellt. Um die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen für das öffentliche Gebäude zu schaffen, wird die Parzelle Nr. 207 von der Dorfzone in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen umgezont.
Im Übrigen drängen sich zum Zonenplan 1:1000 Uors (Teilrevision) vom 13. Juni 2014 keine Bemerkungen auf; er kann genehmigt werden.
E. Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Verkehr, Uors (Teilrevision)
Die bestehenden Postautohaltestellen in Uors genügen den heutigen Anforderungen in Hinblick auf die Verkehrssicherheit nicht, da die Postautos auf der Strasse anhal-
ten müssen. Die Parzelle Nr. 207 ist mit einer Fläche von ca. 1234 m2 gross genug
für weitere Anlagen. Mit deren Erwerb durch die Gemeinde Lumnezia bietet sich nun
die Möglichkeit, dort eine Haltestelle einzurichten. Damit wird ein sicheres Ein- und
Aussteigen für beide Fahrtrichtungen gewährleistet. Im Gegenzug werden die beiden bisherigen Postautohaltestellen aufgehoben.
Im Übrigen drängen sich zum Generellen Erschliessungsplan 1:1000 Verkehr, Uors (Teilrevision) vom 13. Juni 2014 keine Bemerkungen auf; er kann genehmigt werden.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1. Die am 13. Juni 2014 beschlossene Ergänzung des Baugesetzes Suraua (Art. 53) wird genehmigt.
2. Der Zonenplan 1:1000 Uors (Teilrevision) vom 13. Juni 2014 wird genehmigt. 3. Der Generelle Erschliessungsplan 1:1000 Verkehr, Uors (Teilrevision) vom 13. Juni 2014 wird genehmigt.
4. Der Gemeindevorstand Lumnezia wird zur Vermeidung von Verwaltungsleerläufen sowie im Interesse eines respektvollen Geschäftsverkehrs angewiesen, bei
zukünftigen Ortsplanungsgeschäften den Vorprüfungsbericht des ARE abzuwarten, bevor er die Vorlage dem Souverän unterbreitet.
5. Der Gemeindevorstand Lumnezia wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
6. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten.
7. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 8. Der Gemeindevorstand Lumnezia sorgt für die Nachführung der Nutzungsplandaten nach Vorgaben des Amts für Raumentwicklung.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 5
9. Mitteilung an:
Der Präsident:
Namens der Regierung
Dr. M. Cavigelli
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal