Gesamtrevision

Land-use plan, basic order · Lumnezia

Document

Number
11.622
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Lumnezia
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Jul 5, 2011

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I

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-9e . ,-. GsmpTuR AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG

Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

I" ar

05. Juli 2011

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II Governo del Cantone dei Grigioni

06. Juli 2011

Protokoll Nr.

622

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Lumbrein beschlossen an der Gemeindever-

sammlung vom 23. Februar 2011 eine Gesamtrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:

-

-

-

Baugesetz

Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Dorf

Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Fraktionen

Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:10'000 Nichtsiedlungsgebiet Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Ver- und Entsorgung, Dorf

Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Ver- und Entsorgung, Fraktionen Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr und Ausstattung, Dorf

Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr und Ausstattung, Fraktionen Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 Nichtsiedlungsgebiet

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Lumbrein die folgenden weiteren Unterlagen ein:

-

-

Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 24. Februar 2011 gemäss Art. 47 der eid-

genössischen Raumplanungsverordnung (RPV)

Siedlungsinventar — Übersichtsplan 1:1'000/2'000 vom 22. März 2010 Departementsverfügung Nr. 315 des EKUD vom 28. September 2007

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 20. August 2010 einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 23. Feb-

ruar 2011 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 2

(KRG) erfolgte am 3. März 2011. Es ging eine Beschwerde ein. Diese wurde am Be-

schwerdeaugenschein vom 7. Juni 2011 zurückgezogen und in der Folge mit Verfügung vom 10. Juni 2011 vom Departement für Volkswirtschaft und Soziales (DVS)

abgeschrieben. Am 5. April 2011 ging zudem gestützt auf Art. 104 Abs. 2 KRG eine Stellungnahme der Pro Natura Graubünden vom 4. April 2011 ein.

Mit Schreiben vom 11. März 2011 ersuchte der Gemeindevorstand Lumbrein um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. Gegenstand der Revisionsvorlage

Die bisherige Ortsplanung der Gemeinde Lumbrein stammt im Wesentlichen aus den

Jahren 1987 und 2004. Neben der Anpassung der Ortsplanung an das geänderte übergeordnete Recht standen die Überarbeitung des Generellen Gestaltungsplanes

(GGP) sowie des Baugesetzes (BauG) im Vordergrund.

C. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt

der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Total-

revision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bun-

desrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regiona-

len Richtplan Surselva übereinstimmt. Diese Prüfung erfolgt nachstehend im gegebenen Zusammenhang.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 3

D. Baugesetz

Die Gemeinde Lumbrein hat im Rahmen der vorliegenden Ortsplanungsrevision ihr

Baugesetz (BauG) einer Totalrevision unterzogen und auf das neue KRG und KRVO,

beides in Kraft seit dem 1. November 2005, abgestimmt. Dabei hat sie auch die In-

terkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) im Baugesetz umgesetzt. Damit verfügt die Gemeinde Lumbrein über ein zeitgemässes Baugesetz.

Eine Bemerkung drängt sich zur Bestimmung über die Wintersportzone (vgl. Art. 26

BauG) auf. Die Wintersportzone für die Heimabfahrt überlagert mehrere Flachmoore

von regionaler Bedeutung, welche im Zonen- und Generellen Gestaltungsplan 1:10'000 (Nichtsiedlungsgebiet) korrekt einer Naturschutzzone zugewiesen wurden.

Art. 26 Abs. 2 BauG sieht vor, dass in diesen Bereichen die Pistenpräparation zu keiner Schädigung des zu schützenden Biotops führen darf. Die Gemeinde wird pra-

xisgemäss darauf hingewiesen, dass innerhalb der Naturschutzzone der Schutz der

Vegetation hinreichend gewährleistet ist, wenn die Pistenpräparation erst ab einer Schneedecke von mindestens 30 cm gesetzten Schnees erfolgt.

Im Übrigen gibt das am 23. Februar 2011 beschlossene Baugesetz zu keinen weite-

ren Bemerkungen Anlass; es kann genehmigt werden.

E. Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Dorf

Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Fraktionen

Der Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Dorf sowie der Zonen- und Ge-

nereller Gestaltungsplan 1:2'000 Fraktionen, beide vom 23. Februar 2011, geben zu keinen Bemerkungen Anlass; sie können genehmigt werden.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 4

F. Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:10'000 Nichtsiedlungsgebiet 1. Korrektur formeller Mangel

Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach

Anhören des Gemeindevorstandes und Betroffener in den Erlassen der Grundord-

nung (Baugesetz und Pläne) formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmi-

gungsverfahrens wurde festgestellt, dass die Gefahrenzonen im Gebiet „Uaul da Cavel" vom Gefahrenzonenplan des Amtes für Wald abweichen. Die Gemeinde

Lumbrein stellte mit Schreiben vom 8. Juni 2011 einen Antrag zur Behebung dieses

formellen Mangels im Zonen- und Generellen Gestaltungsplan 1:10'000 Nichtsied-

lungsgebiet. Diesem Antrag kann entsprochen werden; das ARE wird beauftragt, die

entsprechende Korrektur vorzunehmen. 2. Naturschutzzone

Die im RIP2000 verzeichneten Auen A-1238 "Randaniu, Lumbrein" und A-1232

"Caltgera, Lumbrein", beide zurzeit von regionaler Bedeutung, wurden nicht vollstän-

dig der Naturschutzzone zugewiesen. Auf einer Strecke von 150 m im Bereich der Brücke der Surinerstrasse wurde die Naturschutzzone ausgespart. Dies wurde mit

der Kiesentnahme begründet, wofür gemäss der Verfügung des Erziehungs-, Kultur-

und Umweltschutzdepartementes vom 28. September 2007 eine bis Ende 2012 be-

fristete Abbaubewilligung vorliegt. Darin wurde angeordnet, dass die Kiesentnahme so zu erfolgen habe, dass die Erhaltung und Wiederherstellung der inventarisierten

Auen möglich bleibe und dass nur ein Entnahmeort zulässig ist. Entsprechend hätte

die Gemeinde nicht einen Bereich von 150 m von einer Naturschutzzonenzuweisung aussparen sollen, sondern — wenn schon — den Zufahrtsbereich. Aber auch das er-

scheint nicht zweckmässig, weshalb die Gemeinde ersucht wird, den gesamten Perimeter der Auen mitsamt der Brücke und der Entnahmestelle einer Naturschutzzone

zuzuweisen.

3. Landschaftsschutzzone

Im Zonen- und Generellen Gestaltungsplan 1:5'000/10'000 vom 5. Juni 1987 wurde

im Gebiet "Alp Cavel" ein rund 1'014 ha grosses Gebiet der Landschaftsschutzzone

zugewiesen. Gemäss dem RIP2000 befindet sich etwa die östliche Hälfte davon in

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 5

der Landschaft 02.LS.05 "Greina — Piz Medel" von regionaler Bedeutung. In der vor-

liegenden Totalrevision der Ortsplanung, also im Zonen- und Generellen Gestal-

tungsplan 1:10'000 Nichtsiedlungsgebiet, wurde in der fraglichen Geländekammer keine LSZ mehr ausgeschieden. Zur Begründung führt die Gemeinde im PMB (vgl. S.

15f.) aus, sie habe zur Vermeidung von Überschneidungen vorerst auf die Ausschei-

dung einer LSZ verzichtet. Im Zuge der Teilrevision der Ortsplanung für das Wind-

kraftprojekt könne der Mangel dann behoben werden. Falls das Windkraftprojekt

nicht zustande komme, werde die Landschaftsschutzzonenausscheidung in einer

separaten Teilrevision nachgeholt. Die Regierung erachtet dieses Vorgehen als zweckmässig und sachgerecht. Immerhin ist die Gemeinde bei ihrer erwähnten Aussage im PMB zu behaften.

4. Materialbewirtschaftungszone

Der Materialabbau im Gebiet „Crappa" ist zwischenzeitlich abgeschlossen. Die Flä-

che soll künftig zur Aufbereitung und Zwischenlagerung von Material genutzt werden,

das aus dem Glenner anfällt. Zu Recht hat die Gemeinde deshalb das fragliche Gebiet einer Materialbewirtschaftungszone zugewiesen. Im Interesse der Vollständigkeit

wird die Gemeinde auf die BAB-Pflicht für diese Anlage hingewiesen. Zudem bedarf die Anlage zur Materialbewirtschaftung voraussichtlich einer Bewilligung nach Art. 13

des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (KUSG), welche im Rahmen des BAB-Verfahrens erteilt werden könnte.

Im Übrigen gibt der Zonen- und Generelle Gestaltungsplan 1:10'000 Nichtsiedlungs-

gebiet vom 23. Februar 2011 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

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G. Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Ver- und Entsorgung, Dorf

Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Ver- und Entsorgung, Fraktionen Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr und Ausstattung, Dorf

Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr und Ausstattung, Fraktionen Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 Nichtsiedlungsgebiet Langsamverkehrswege

Das im kantonalen Inventar der Fuss- und Wanderwege geführte Wanderwegnetz ist

in den Erschliessungsplänen grösstenteils richtig erfasst. Allerdings bestehen zwi-

schen den vorliegenden Plänen und den kantonalen Inventaren kleine Differenzen. Zur Bereinigung der beiden erwähnten Grundlagen wird die Gemeinde ersucht, die

Abweichungen der Fuss- und Wanderwege sowie der Mountainbikerouten von den kantonalen Inventaren in Zusammenarbeit mit der Fachstelle für Langsamverkehr zu

besprechen, damit der Kanton resp. die Gemeinde allfällige Korrekturen vornehmen kann.

Im Übrigen geben die erwähnten Generellen Erschliessungspläne vom 23. Februar

2011 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie können genehmigt werden.

H. Stellungnahme von beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen 1. Ausgangslage

Gemäss Art. 104 Abs. 2 KRG müssen die beschwerdeberechtigten Umweltorganisa-

tionen in der Nutzungsplanung nicht mehr förmlich Planungsbeschwerde an die Regierung erheben, um die Möglichkeiten des Weiterzuges des regierungsrätlichen OPGenehmigungsbeschlusses an die Gerichte (Verwaltungsgericht, Bundesgericht)

nicht zu verwirken. Es genügt, wenn sie sich während der in Art. 48 Abs. 4 KRG geregelten Beschwerdeauflage bei der Fachstelle (ARE) anmelden und danach innert

einer von der Fachstelle gesetzten Frist die Stellungnahme einreichen. Von dieser Möglichkeit hat vorliegend die Umweltorganisation Pro Natura Gebrauch gemacht.

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Diese Organisation hat sich damit das Recht gewahrt, gegen den vorliegenden OP-

Genehmigungsbeschluss allenfalls Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben. Entsprechend wird die Umweltorganisation in den Verteiler des vorliegenden Beschlusses aufgenommen.

2.

Stellungnahme Pro Natura

Zu ihrer Stellungnahme vom 4. April 2011 beantragt die Pro Natura Graubünden, die

Aufhebung der Landschaftsschutzzone (LSZ) Val Gronda sei nicht zu genehmigen und folgerichtig diese LSZ wieder unverändert im Zonenplan von Lumbrein festzu-

schreiben. Eventualiter sei die Gemeinde anzuweisen, die LSZ innert Frist wieder in

die Ortsplanung aufzunehmen. Zur Begründung führt die Pro Natura im Wesentlichen sinngemäss aus, die Gemeinde habe die Ausscheidung der LSZ für das Land-

schaftsschutzgebiet "Greina — Piz Medel" (02.LS.05) im Hinblick auf das geplante

Windkraftprojekt aufgehoben. Da für die Genehmigung der fraglichen Anlage eine Teilrevision der Ortsplanung erforderlich sei, hätte die allfällige Anpassung der LSZ

im Zuge dieser Teilrevision erfolgen können. Für eine vorzeitige Aufhebung der LSZ bestehe jedenfalls kein Grund. 3.

Vernehmlassung der Gemeinde Lumbrein

Die Gemeinde weist in ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 2011 im Wesentlichen sinn-

gemäss darauf hin, dass das Landschaftsschutzgebiet (LSG) gemäss KRIP2000

deutlich kleiner sei als die Landschaftsschutzzone der rechtskräftigen Ortsplanung. Es wäre ein raumplanerischer Unsinn, wenn bereits heute die LSZ neu festgelegt

würde, denn dadurch entstünden unnötige Konflikte und Zwänge. Demgegenüber sei

eine Landschaftsschutzzonenausscheidung im Zusammenhang mit der projektbezo-

genen Teilrevision der Ortsplanung für eine Windenergieanlage viel effizienter, um dem energiepolitisch sinnvollen Projekt zum Durchbruch zu verhelfen. 4.

Beurteilung

Dem Hauptantrag der Pro Natura, die Aufhebung der Landschaftsschutzzone sei

nicht zu genehmigen und die LSZ sei unverändert festzuschreiben, kann nicht statt-

gegeben werden. Die Pro Natura wird darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 22 Abs.

1 KRG die Gemeinden die Grundordnung zu erlassen haben und nicht die Regie-

rung. Die Regierung ist nämlich Genehmigungs- und nicht Planungsbehörde und darf

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 8

nicht von sich aus planerisch tätig werden. Sie kann gemäss Art. 23 Abs. 1 KRG die

Gemeinden höchstens auffordern, eine mangelhafte Planung zu beheben. Aber auch

der Eventualantrag der Pro Natura, die Gemeinde sei anzuweisen, die LSZ innert Frist wieder in die Ortsplanung aufzunehmen, ist abzulehnen. Wie erwähnt, hat die

Gemeinde Lumbrein im rechtskräftigen Zonen- und Generellen Gestaltungsplan 1:5'000/10'000 vom 5. Juni 1987 ein gegenüber den heutigen richtplanerischen Vor-

gaben vergrössertes Gebiet einer Landschaftsschutzzone zugewiesen. Es liegt somit

allein im Ermessen der Gemeinde, ob sie dies bei der neuen Ausscheidung ihrer LSZ

wieder so beschliessen möchte, oder sich bei der LSZ-Ausscheidung nur auf das Gebiet der Richtplanung beschränken möchte.

Im Übrigen können wir auf die Ausführungen zur Landschaftsschutzzone bei den Er-

wägungen zum Zonen- und Generellen Gestaltungsplan 1:10'000 Nichtsiedlungsgebiet verweisen.

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1. Das am 23. Februar 2011 beschlossene Baugesetz wird im Sinne der Erwägungen mit folgendem Hinweis genehmigt:

- Die Gemeinde wird im Zusammenhang mit Pistenpräparationen darauf hingewiesen, dass innerhalb der Naturschutzzone der Schutz der Vegetation erst ab einer Schneedecke von mindestens 30 cm gesetztem Schnee als gewährleistet betrachtet werden kann.

2.

Der Zonen- und Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 Dorf und der Zonen- und

Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 Fraktionen, beide vom 23. Februar 2011,

werden genehmigt.

3. Der Zonen- und Generelle Gestaltungsplan 1:10'000 Nichtsiedlungsgebiet vom 23. Februar 2011 wird im Sinne der Erwägungen mit folgender direkter Korrektur (Korrektur gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemein-

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de) sowie folgendem Anliegen, folgender Behaftung sowie folgendem Hinweis genehmigt:

a) Die Gefahrenzonen im Gebiet „Uaul da Cavel" werden entsprechend dem Gefahrenzonenplan des Amtes für Wald angepasst.

b) Die Gemeinde wir ersucht, die beiden Auenobjekte A-1238 und A-1232 vollständig einer Naturschutzzone zuzuweisen.

c)

Die Gemeinde wird an ihrer Aussage behaftet, wonach die Festlegung der

Landschaftsschutzzone für die Landschaft 02.LS.05 "Greina — Piz Medel" im

Zuge der OP-Teilrevision für das Windkraftwerk oder - beim Scheitern des Projektes - in einer separaten Ortsplanungsrevision erfolgen werde.

d) Die Gemeinde wird im Zusammenhang mit der Anlage zur Materialbewirt-

schaftung auf die BAB-Bewilligungspflicht sowie die allfällige Pflicht zur Ein-

holung einer Bewilligung nach Art. 13 des Einführungsgesetzes zum Bun-

desgesetz über den Umweltschutz (KUSG) hingewiesen. 4.

Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Ver- und Entsorgung, Dorf, der

Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Ver- und Entsorgung, Fraktionen,

der Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr und Ausstattung, Dorf,

der Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr und Ausstattung, Fraktionen und der Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 Nichtsiedlungsge-

biet, alle vom 23. Februar 2011, werden im Sinne der Erwägungen mit folgen-

dem Anliegen genehmigt:

Die Gemeinde wird ersucht, die Abweichungen der Fuss- und Wanderweg-

festlegungen sowie der Mountainbikeroutenfestlegungen von den kantonalen Inventaren in Zusammenarbeit mit der Fachstelle für Langsamverkehr zu be-

sprechen und in der Folge im Rahmen der nächsten OP-Revision allenfalls erforderliche Korrekturen in den Plänen vorzunehmen. 5.

Der Gemeindevorstand Lumbrein wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des

Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu

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geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe der Einwohnerversammlung vom 23. Februar 2011 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei

der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene Vorbehalte, Auflagen und Anweisungen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum

nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim

Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann. 6.

Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be-

schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses.

7. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

8. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Be-

schlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen

vorzunehmen. 9.

Der Gemeindevorstand Lumbrein sorgt für die Nachführung der digitalen Daten

nach den Vorgaben des ARE.

10. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 11. Mitteilung an: -

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-

Der Präsident:

Namens der Regierung

Dr. Martin Schmid

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen