Quartierplan Bügls Suot
Neighbourhood plan procedure · Bever
Document
- Number
- 98.GDEf2
- Kind
- Neighbourhood plan procedure
- Commune
- Bever
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Nov 12, 1998
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Text
Kanton Graubünden Gemeinde Bever
Quartierplan Buegls Sout Quartierplanbestimmungen
Erlassen vom Gemeindevorstand am 12. November 1998
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QUARTPERPLANBESTIMMUNGEN "BUGLS SUOT", BEVER kki:inkän’:ki:kickka’:fein’:kkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkz’:kalnkinkkick
(QGP Bügls Suot)
Begrenzung des Quartierplangebietes und beteiligtes Grundeigentum
1.1
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Betroffenes Grundeigentum Der QGP Bügls Suot umfasst die Parzellen Bever Nr. 293, 458, 459 und 485.
Im Rahmen des Verfahrens ist keine Landumlegung erforderlich.
1.2
Betroffene Grundeigentümer Eigentümer der von diesem Quaitierplan betroffenen Parzellen und somit Parteien
des vorliegenden Vertrages sind folgende Personen:
a) Nr. 293
Firma Fried AG, Möbel- und Holzbau, 7502 Bever vertreten durch Beat Fried, Via Maistra, 7502 Bever
b) Nr. 458 c) Nr. 459 zu halfiigem Miteigentum
d) Nr. 485
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Einleitung
2.1
Ziele
Mit dem QGP Bügls Suot werden folgende Zielsetzungen verfolgt: a)
Eine möglichst ansprechende und rationelle Ueberbauung des
b)
Anpassung an die vorherrschende Situation und Bepfl anzung sowie gleichzeitige Abgrenzung des Siedlungsraumes im Süden und Osten,
c)
Eine gute Plazierung und Gestaltung der einzelnen Häuser, so dass sich
Quartierplangebietes;
diese samt der Zufahrt und weiteren äusserlich sichtbaren Anlagen gut
in die Nachbarschaft und in die Landschafi einfügen; d) 2.2
Die Sicherstellung zweckmässig angelegter Erschliessungs- und Versorgungsanlagen.
Unterlagen Folgende Unterlagen bilden Grundlage und integrierender Bestandteil des QGP Bügls Suot:
-
Gestaltungs- und Erschliessungsplan Mst. 1:250.
—
Kostenverteiler fiir Verfahrens, Projektierungs- und Baukosten.
—
2.3
BGF-B erechnung
Ergänzendes Recht
Soweit nicht durch diese Quartier— und Gestaltungsplanvorschrifl enabweichendes
Recht, das dem geltenden Baurecht der Gemeinde vorgeht, geschaffen wird, gelten
die Baugesetzgebung der Gemeinde Bever und das übergeordnete Planungs- und Baurecht.
Freihaltung und Ueberbaubarkeit der Parzellen und Bebauungsvorschriften 3.1
Lage der Bauten und Abmessungen
Innerhalb der Gestaltungslinie ist die Lage der Bauten frei. 3.2
Ausnützung
a)
Die max. zulässige Ausnutzung richtet sich nach der separat erstellten
BGF-Berechnung unter Mitberücksichtigung des Ausnützungsbonus für Gestaltungspläne, gemäss gültigem Baugesetz der Gemeinde Bever.
b)
Von der auf Parzelle Nr. 485 entfallenden Bruttogeschossfl äche werden
insgesamt 307.25 m2 BGF auf Parzelle Nr. 458 übertragen. Die gesamte nutzbare Bruttogeschossfl äche von Parzelle Nr. 458 beträgt mithin
673 m2. Für die Parzelle Nr. 485 verbleiben nach Abzug dieser Fläche
noch 23 50 m2 BGF. 3.3
Nebenbauten Nebenbauten ohne Ausnutzung wie Garagenboxen, Schöpfe, Gartenhäuschen,
Kleintierställe‚ überdeckte Rampe und dgl. können unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzabständen auch ausserhalb der vorgegebenen Standorten er-
stellt werden. Für solche Bauten ist innerhalb der gleichen Parzelle kein Gebäudeabstand einzuhalten.
Mit Zustimmung des Nachbarn kann dieser Grenzabstand innerhalb des Quartierplangebietes unterschritten werden.
3.4
Gebäudehöhe und Dachneigung Wenn im Gestaltungs- und Erschliessungsplan nichts vermerkt ist, bestimmen sich diese auf der Grundlage von Art. 17 und 57 BG Bever, filr Neubauten.
3.5
Grenzabstand
Gegenüber Nachbargrundstücken, die nicht im QGP Bügls Suot einbezogen sind, gelten die gesetzlichen Grenzabstände. Bei einer weiteren Abparzellierung innerhalb des QGP Bügls Suot sind sich die
notwendigen Nähe- oder Grenzbaurechte zu erteilen, die sich auf Grund des
Gestaltungs- und Erschliessungsplanes ergeben.
Die Gebäudeabstände müssen nicht eingehalten werden.
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3.6
Dachgestaltung Für die Dachgestaltung gilt Art. l7 BG Bever.
3.7
Ortsbildschutzzone
Der QGP Bügls Suot liegt innerhalb der Ortsbildschutzzone. Für die Ortsbildschutzzone gilt Art. 65 BG Bever.
Erschliessung
4.1
Verkehrserschliessung Die Verkehrserschliessung ergibt sich aus dem Plan Nr. 036-01, Gestaltungsplan
und wird von den jeweiligen Benutzern erstellt.
4.2
Versorgung und Entsorgung Der Anschluss von Neubauten, wesentlichen Umbauten oder Ersatzbauten im Quartierplangebiet an die Abwasseranlagen der Gemeinde richtet sich grund-
sätzlich nach den künftigenVorgaben des Generellen Erschliessungsplanes. Es ist beabsichtigt, das Quartierplangebiet inskünfiig über neue Gemeindeleitungen
südlich des Quartierplangebietes zu entwässern. Bis zur Erstellung der vorgeseh-
enen Leitungen kann der Gemeindevorstand provisorische Abwasseranschlüsse
an die bestehenden Leitungen nördlich des Quartierplangebietes bewilligen.
Der Anschluss von Neubauten, wesentlichen Umbauten und Ersatzbauten an die Gemeindewasserversorgung hat direkt an die bestehenden Leitungen in der Kantonsstrasse zu erfolgen. Die Anschlussstelle wird im Baubewilligungsverfahren bestimmt. Die Strom- und Telefonversorgung erfolgt durch die konzessionierten Werke.
Die Anschlüsse an die Wasserversorgung und die provisorischen sowie definitiven Anschlüsse an die Gemeindekanalisation sind auf eigene Kosten von jenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zu erstellen, denen die Anlagen dienen.
Das auf Parzelle Nr. 485 vorgesehene Kehrichthaus wird beim Bau der Häuser B/C von der Gemeinde erstellt. Der jeweilige Eigentümer der Parzelle Nr. 485 hat die
Anlage und den Bestand des Kehiichthauses auf seinem Boden entschädigungslos zu dulden.
Die Kosten des Kehiichthauses werden vom Gemeindevorstand im Verhältnis der Bruttogeschossfl äche der bestehenden und vorgesehenen Bauten im Quartierplangebiet aufgeteilt. Massgeblich für die Aufteilung sind die in der Bruttogeschossflächenberechnung festgelegten Bruttogeschossfl ächen der einzelnen Parzellen Bei
Parzelle Nr. 485 ist zur Bruttogeschossfl äche die tatsächliche BGF der hinzuzurechnen.
Die Aufteilung der Kosten des Kehrichthauses erfolgt in einem separaten KostenVerteiler durch die Baubehörde nach Abschluss des Bauvorhabens.
5.
Oetfentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen Die im Quartierplan stipulierten Bauvorschriften und Gestaltungsvorschrifi en sowie
die bereits bestehenden und künfiige Durchleitungs- und Anschlussrechte fiir die
Werkleitungen zur Versorgung und Entsorgung des Quartiers gelten ausschliesslich als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen und werden nicht als Dienst-
barkeiten im Grundbuch eingetragen.
6.
Schlussbestimmungen
6.1
Ausfertigung und Unterzeichnung
Die vorliegenden Quartierplanvorschriften und die dazugehörigen Beilagen werden
dreifach ausgefertigt. Je ein Exemplar ist fiir die Gemeinde Bever, fiir das Grundbuchamt und fiir den Eigentümer der Parz. 293.
Die weiteren Grundeigentümer erhalten auf Wunsch nach erfolgter Inkraftsetzung des Quartierplanes je eine Kopie der Unterlagen.
6.2
Beilagen
Integrierender Bestandteil dieses Vertrages bilden die Unterlagen gemäss Zifi‘. 2.2.
o8. 4g ‚Cf 8
Bever, Parz. Nr. 293:
Parz. Nr. 45s: Parz. Nr. 459: Parz. Nr. 485: Bever genehmigt
Diese Quartiergestaltungsplan-Vorschriften werden vom
i. \A| Bever,
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Gerwvorstand
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BRUTTOGESCHQSSFLÄCHEN - BERECHN f QGP BUGLS SUOT, BEVER
kakkflekkkficäkkkakfisfiekkükfckkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkigkkkkkk
Zone
Fläche m2
AZ gern. QGP
m2 BGF
6'976
KZ DZ WZ 1
1'605 3'887 1'484
O 0.55 0.35
0 2'137.85 519.40
458
1'045
WZ 1
1'045
0.35
365.75
459
955
WZ 1
955
0.35
334.25
Total
8'976
Parz. Nr. 293 + 485
Grundbuchfl äche m2 d
8'976
3'357.25
Von der auf Parzelle Nr. 485 entfallenden BGF werden 307.25 m2 auf Parzelle Nr. 458 übertragen. Die Parzellen im QP—Gebiet verfiigen demzufolge über nachfolgende nutzbare Bruttogeschossfl ächen: Parzellen Nr. 293 und 485 Parzelle Nr. 458
2'350 673
Total
3'357.25 m2
Parzelle Nr. 459
m2 m2 I
334.25 m2
/
ausgenützt. Von der Die auf Parzelle Nr. 458 entfallende BGF ist durch den Neubau auf Parzelle Nr. 293 und 485 entfallenden BGF von 2'3 50 m2 sind gemäss Berechnung Ienatsch & Co. vom 03.02.98 1'604.19 m2 bereits ausgenützt. Somit sind zur Zeit filr die Parzellen Nr. 293 und 485 zusammen noch 745.81 m2 und fiir Parzelle Nr. 459 noch
334.25 m2 BGF verfiigbar.
9
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a
Bever,
Q8 _ /1 o
Parz. Nr. 293:
Parz. Nr. 45s: Parz. Nr. 459:
Parz. Nr. 485:
Diese Bruttogeschossfl ächen-Berechnung wird vom Gemeindevorstand Bever gene 95"’)!
Bever,
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"gt:
KOSTENVERTEILER FÜR VERFAHRENS-,
PROJEKTIER__UNGS- UND BAUKOSTEN QGP BUGLS SUOT‚ BEVER
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C-ftamtainde i
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Verfahrens- und Projektierungskosten 1.1
Die Verfahrens- und Projektierungskosten die sich aus dem Abänderungs-
1.2
Die Kosten der Vermessung, der Verpfl ockung, der Vermarkung und des
antrag ergeben, gehen voll zu Lasten der Parz. 293.
Grundbuchamtes der neuen Parzellen, resp. Gebäude gehen zu Lasten der
Verursacher. Baukosten 2.1
Zufahrten
Die Zufahrten werden von den jeweiligen Benützern erstellt, sofern sie nicht
schon bestehend sind.
2.2
Wasserzuleitung a) Die Zuleitung zu Haus B+C ab Schieberschacht l9, inkl. neuem Schieber-
schacht im Vorplatz wird von den Erstellem von Haus B+C erstellt,
b) Die Zuleitung zu Haus A ab neuem Schieberschacht im Vorplatz von
Haus B+C wird vom Eigentümer der Parz. 293 erstellt.
c) Die Zuleitung zu Haus E ab Schieberschacht 19 wird vom Ersteller von Haus E erstellt.
d) Die Zuleitung zu Haus F ab Haus G wird Vorn Eigentümer der Parz. 293 erstellt.
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BCVCT,
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Parz. Nr. 293: Parz. Nr. 458: Parz. Nr. 459:
Parz. Nr. 485:
Dieser Kostenverteiler fiir Verfahrens- Projektierungs- und Baukosten wird vom Gemeindevorstand Bever genehmigt:
Bever‚
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal