Teilrevision Moorlandschaft

Land-use plan, basic order · Luzein

Document

Number
19.452
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Luzein
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Jun 18, 2019

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Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal cf antun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

18. Juni 2019

EINGEEAHGEN 2 O. Juni 2019

Il Governo del Cantone dei Grigioni

19. Juni 2019

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Protokoll Nr.

452

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Luzein beschlossen an der Gemeindever-

sammlung vom 22. Juni 2018 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend einen

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Zonenplan 112000 Moorlandschaft.

Neben diesem Planungsmittel reichte die Gemeinde Luzein einen Planungs- und

Mitwirkungsbericht vom 28. Juni 2018 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raum-

planungsverordnung (RPV) sowie einen lnformationsplan "Zonenplan 1:2000 Moor-

Iandschaft" ein.

Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 28. Juni 2017 einen Vorprü-

fungsbeNcht

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 22. Juni

2018 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden

(KRG) erfolgte am 6. Juli 2018. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit einergemeinsamen Stellungnahme vom 21. August 2018 äusserten sich die Umweltorganisatio-

nen (USO) Pro Natura und WWF Graubünden zur vorliegenden Planung.

Mit Schreiben vom 24. Juli 2018 ersuchte der Gemeindevorstand Luzein um Geneh-

migung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

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B. Gegenstand der Revisionsvorlage

Die Gemeinde Luzein hat im Rahmen der am 16. Juni 2006 beschlossenen Gesamtrevision ihrer Ortsplanung eine Landschaftsschutzzone Moorlandschaft (LSM) im

Halte von rund 258 ha ausgeschieden. In der Legende hat sie dazu festgehalten:

"Genauer Perimeter der Moorlandschaft von nationaler Bedeutung ML-320 'Traza-

Pany' von nationaler Bedeutung gem. Art. 3 der eidgenössischen Moorlandschaftsverordnung (MLVO)". Die Regierung genehmigte den Moorlandschaftsperimeter

(MLP) resp. die entsprechend ausgeschiedene LSM mit Regierungsbeschluss (RB) Nr. 447 vom 16. April 2007.

Mit der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung soll die LSM an drei Stellen ver-

kleinert und an einer Stelle vergrößert werden. Im Einzelnen betrifft es die folgenden Gebiete:

"Riedwis": Hier soll der nördliche und mit einer Temporärwohnbaute (wird heute

offenbar als Dauerwohnbaute genutzt) überbaute Teil der Parzelle Nr. 883 im

Halte von ca. 491 m2 aus der LSM entlassen werden. Damit würde das ganze Grundstück im Umfang von 677 m2 ausserhalb der LSM liegen.

"Raggalieri". Hier soll der nördliche und mit einer Temporärwohnbaute sowie ei-

nem nichtlandwirtschaftlichen Ökonomiegebäude überbaute Teil der Parzelle

Nr. 536 im Halte von 646 m2 aus der LSM entlassen werden. Damit würde auch

hier das ganze Grundstück im Umfang von 974 m2 ausserhalb der LSM liegen. Zudem soll im Interesse einer logischen LSM-Abgrenzung auf der westlich angrenzenden Parzelle Nr. 914 der nordöstliche Grundstücksbereich im Umfang von ca. 68 m2 ebenfalls aus der LSM entlassen werden. Damit beträgt die ge-

samte Verkleinerung der LSM in diesem Gebiet rund 714 m2_

ı-

"Promisauneri": Hier soll die LSM im Bereich eines bestehenden landwirtschaftli-

chen Güterwegs auf Teilen der Parzellen Nr. 143 und 144 um ca. 83 m2 verklei-

nert werden.

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"Büelawis": Hier soll eine rund 1135 m2 grosse Enklave auf der Parzelle Nr. 147

neu der LSM zugewiesen werden. Gemäss rechtskräftigem Zonenplan/Gene-

rellen Gestaltungsplan 1:10 000 vom 16. Juni 2006 wurde diese Teilfläche des

Flachmoors von nationaler Bedeutung "Promisaun" (Fm-974) lediglich einer Na-

turschutzzone zugewiesen, obwohl es von der LSM ummantelt ist.

Gesamthaft soll die LSM somit um ca. 1288 m2 (491 m2 + 646 m2 + 68 m2 + 83 m2)

verkleinert und um ca. 1135 m2 vergrössert werden. Somit beträgt die geplante Re-

duktion der LSM ca. 153 m2

c. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der

Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teil-

revision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RlP2000, vom Bun-

desrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Prättigau übereinstimmt.

Die Festlegung von Moorlandschaften (ML) durch den Bundesrat erfolgte direkt ob-

jektbezogen auf Landeskartenausschnitten 1:25 000, indem der Grenzverlauf bereits

auf Basis des Bundesinventars grundsätzlich festgelegt wurde. Dabei wurde die ML wenn möglich durch markante Landschaftsstrukturen wie Bergkuppen, Waldränder,

Flüsse, Strassen oder Ähnliches festgelegt.

Der genaue Grenzverlauf der Objekte wird jedoch erst durch die Kantone festgelegt

(Art. 3 Abs. 1 MLVO). Diese dürfen dabei grundsätzlich nicht von den bundesrätlich

vorgegebenen Linien abweichen (Karl Ludwig Fahrländer, Kommentar NHG, Zürich

1997, Rz. 38 zu Art. 18a). Da aber im Kartenmassstab 1:25 000 die Grenzziehung

nicht mit einer für Grundbuchpläne erforderlichen Genauigkeit erfolgen kann, haben

die Kantone innerhalb dieser gegebenen Ungenauigkeit einen gewissen Handlungs-

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Spielraum in der parzellengenauen Festlegung des Perimeters (Peter M. Keller,

Kommentar NHG, Rz. 20 zu Art. 23b).

Der Kanton Graubünden hat den Perimeter der im Bundesinventar figurierenden ML

"Tratza - Pany" unverändert in den kantonalen Richtplan übernommen. Gestützt auf

Art. 34 Abs. 4 KRG haben die Gemeinden den genauen Grenzverlauf der ML im

Rahmen der Ortsplanung festzulegen (vgl. auch RIP 2000, insbesondere Seite 3.6 1). Wie erwähnt, hat die Gemeinde Luzein im Rahmen der am 16. Juni 2006 be-

schlossenen Gesamtrevision der Ortsplanung die ortsplanerische Umsetzung der ML von nationaler Bedeutung ML-320 vorgenommen, indem sie die ML einer LSM zu-

gewiesen und zusätzlich in der Planlegende auf Art. 3 MLVO hingewiesen hat. Der

Gemeinde steht aber offensichtlich auch die Kompetenz zu, bei der rechtskräftigen

LSM gewisse Korrekturen der Grenzen der ML vorzunehmen. Mit der vorliegenden

Teilrevision der Ortsplanung macht die Gemeinde Luzein davon Gebrauch. Die vier

Korrekturen sind marginal und richtplankonform.

D Zonenplan 1:2000 Moorlandschaft

Die vorgesehenen drei Reduktionen sowie die Erweiterung der LSM sind sachlich

begründet und liegen im Ermessensbereich der Gemeinde. Eine Entlassung resp. Zuweisung der erwähnten Flächen aus der LSM resp. in die LSM stehen den

Schutzzielen der ML von nationaler Bedeutung Nr. 320 "Tratza - Pany" nicht entge-

gen. Die vier Anpassungen der LSM können somit genehmigt werden.

Die Gemeinde Luzeín und insbesondere die Eigentümer der betroffenen Parzellen

Nr. 883 und 536 werden an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die

neue LSM-Abgrenzung kein Präjudiz für allfällige Bauvorhaben bildet. Vielmehr ist im

Rahmen des Verfahrens für das Bauen ausserhalb der Bauzonen (BAB) eingehend zu prüfen, ob die vorgesehenen baulichen Massnahmen erhebliche Auswirkungen

auf die ML haben resp. den Schutzzielen der ML entgegenstehen. Den USO stehen

dabei die üblichen Mitwi rkungs- resp. Rechtsmittelwege offen. Entsprechend wird der

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erwähnten Eigentümerschaft empfohlen, sich betreffend allfälliger Bauvorhaben frühzeitig mit der Gemeinde, dem Kanton und den USO in Verbindung zu setzen.

Im Übrigen wird die Gemeinde Luzein darauf hingewiesen, dass das Flachmoor von

nationaler Bedeutung "Geisswis/Gaschneida Plustorna" (Fm 973) gemäss aktueller

Kartierung auch den nördlichen Bereich der Parzelle Nr. 528 umfasst. Zudem befindet sich auf dem erwähnten Grundstück eine rund 3000 m2 grosse Trockenwiese.

Entsprechend wird die Gemeinde Luzein ersucht, die LSM im Bereich der Parzelle

Nr. 528 einer Überprüfung zu unterziehen.

Im Übrigen drängen sich zum Zonenplan 122000 Moorlandschaft vom 22. Juni 2018

keine weiteren Bemerkungen, er kann genehmigt werden.

E. Verfahrensbeteiligung beschwerdeberechtigter Organisationen 1. Vorbemerkungen zum Verfahren

Gemäss Art. 104 Abs. 2 KRG müssen die beschwerdeberechtigten USO in der Nut-

zungsplanung nicht förmlich Planungsbeschwerde an die Regierung erheben, um die Möglichkeit des Weiteızugs des regierungsrätlichen OP-Genehmigungsbeschlusses

an die Gerichte nicht zu verwirken. Es genügt, wenn sie sich während der in Art. 48

Abs. 4 KRG geregelten Beschwerdeauflage bei der Fachstelle anmelden und danach

innert einer von der Fachstelle gesetzten Frist eine Stellungnahme einreichen.

2. Verfahrensbeteiligung

Am 21. August 2018 reichten die Pro Natura und der WWF Graubünden frist- und

formgerecht eine gemeinsame Stellungnahme zur vorliegenden Teilrevision der

Ortsplanung ein. Darin beantragen sie sinngemäss, auf die zwei Verkleinerungen der LSM im Bereich der Parzellen Nr. 883 und 536 sei zu verzichten. Zur Begründung

führen sie im Wesentlichen aus, gemäss dem Handbuch "Moorschutz in der

Schweiz" seien die ML aufgrund von präzisen, einheitlichen und nachvollziehbaren

Kriterien entlang von markanten Landschaftslinien abgegrenzt worden. Die genaue

Abgrenzung müsse eine Landschaft wiedergeben und keine willkürlich abgegrenzten

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Landschaftsabschnitte. Bei der Abgrenzung der ML auf den Parzellen Nr. 883 und

536 sei die Bestockung berücksichtigt worden, was sich auf dem Luftbild aus dem

Jahr 1985 zeige. Die vorgesehenen Anpassungen der Abgrenzung der LSM in den

genannten Bereichen würde der ursprünglichen Abgrenzung der ML, den dort definierten Abgrenzungskriterien und den erwähnten Regeln für eine genaue Abgren-

zung widersprechen.

3. Vernehmlassung der Gemeinde Luzein

Die Gemeinde Luzein beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 14. September 2018

die Abweisung der Anträge der USO. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, entgegen den Ausführungen der USO würden die Luftbilder aus dem Jahr 1985 kei-

ne markanten Landschaftslinien zeigen, welche den korrigierten Grenzverlauf der

LSM im Bereich der Parzellen Nr. 883 und 536 als willkürlich erscheinen liessen. Die

betroffenen Parzellen würden sich am Rand des Perimeters der ML gemäss Bundes-

inventar befinden. Aus heutiger Sicht sei die ursprüngliche Abgrenzung der LSM in

den genannten Bereichen unzweckmässig erfolgt. Eine Anpassung der Grenzverläu-

fe in diesen Bereichen sei sachlich sinnvoll. Auch nach der Entlassung der Gebäude aus der LSM sei hinreichend gesichert, dass die angrenzende ML nicht durch bauli-

che Massnahmen an den Bauten beeinträchtigt werde.

4. Vernehmlassung der Grundeigentümerschaften

Die Eigentümerschaft der Überbauten, rund 677 m2 grossen Parzelle Nr. 883 bean-

tragt mit Stellungnahme vom 10. September 2018 sinngemäss, dem Antrag der USO

keine Folge zu leisten und die neue LSM zu genehmigen. Zur Begründung wird im

Wesentlichen ausgeführt, auf dem alten Foto seien einzelne freistehende Bäume er-

sichtlich, jedoch kein Wald. Auf den beigelegten Fotos würde man gut erkennen,

dass die LSM-Abgrenzung auf einer satten grünen Wiese erfolgt sei und nicht etwa

bei den Moorflächen, welche als braune Flächen zu erkennen seien. Mit der Entlas-

sung der Baute aus der LSM würde es möglich, eine Solaranlage zu installieren, was ja im Interesse der USO sein sollte. Bei einem Bauvorhaben würden ohnehin auf

ökologische und umweltfreundliche Aspekte geachtet.

Der Eigentümer der Parzelle Nr. 536 beantragt in seiner Stellungnahme vom

14. September 2019 ebenfalls die Abweisung des Antrags der USO. Zur Begründung

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führt er im Wesentlichen sinngemäss aus, die heutige LSM würde quer durch seine bestehende Baute verlaufen. Auch nach der Entlassung der Bauten aus der LSM

würde im BAB-Verfahren sichergestellt, dass die angrenzende ML in keiner Weise

beeinträchtigt würde.

5. Beurteilung durch die Regierung Wie erwähnt, hat die Gemeinde Luzein die ML Nr. 320 "Tratza - Pany" in der Orts-

planung vom 16. Juni 2006 umgesetzt und die LSM grundsätzlich korrekt ausge-

schieden. Dies wird von den uso nicht in Frage gestellt. Sie haben auch gegen die

vorliegend beschlossene Verkleinerung und Vergrösserung der LSM im Umfang von

ca. 83 m2 resp. ca. 1135 m2 in den Gebieten "Promisauneri" resp. "Büelawis" keine

Einwände. Damit anerkennen sie, dass den Gemeinden ein gewisser Beurteilungs-

spielraum bei der paızellengenauen Abgrenzung einer LSM zusteht (vgl. dazu auch

BGE 127 II 184). Hingegen erachten sie die neuen Abgrenzungen im Bereich der

Parzellen Nr. 883 und 536 als unstatthaft.

Die heutige Abgrenzung der LSM im Bereich der Parzelle Nr. 883 wurde wohl unge-

prüft aus dem MLP übernommen, so dass das bestehende und unmittelbar am Peri-

meterrand der ML gelegene Ferien-/Wochenendhaus resp. heutige Wohnhaus der

LSM zugewiesen wurde. Dies im Gegensatz zu den rund 190 m weiter östlich gele-

genen Bauten auf den Parzellen Nr. 1884, 1885 und 1886, für welche gestützt auf

Art. 3 Abs. 1 LMV der Grenzverlauf der ML korrigiert wurde. Entsprechend wurden

diese Bauten keiner LSM zugewiesen. Ebenfalls leicht nach Norden korrigiert wurde

der Grenzverlauf der ML im Bereich der Parzelle Nr. 536. Indessen wurde hier die

LSM-Grenze durch das bestehende Gebäude Nr. 184E gezogen, was sicher keiner

logischen ML-Abgrenzung entspricht. Im Wesentlichen muss geprüft werden, ob die Gemeinde Luzein den Grenzverlauf der LSM nördlich der bestehenden Bauten auf den Parzellen Nr. 883 und 536 festlegen durfte, so dass diese ausserhalb der ML

hegen.

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Das Grundstück Nr. 883 ist wie erwähnt mit einem Wohnhaus überbaut und mit ei-

nem einfachen Querlattenzaun eingezäunt. Die landschaftsprägende Bestockung

endet hinter (nördlich) dem bestehenden Gebäude, WO sich auch die ML ausweitet.

Wenn nun die Grenze der ML resp. der LSM auf diese Bestockung gelegt wird und

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damit das Gebäude davon ausgenommen wird, so erscheint diese parzellenscharfe

Abgrenzung als gerechtfertigt. Damit wird eine gute und ablesbare Grenze der ML in

der Landschaft festgelegt, indem man klar ablesen kann, dass nördlich des Gebäu-

des auf der Parzelle Nr. 883 die rund 258 hagrosse ML resp. LSM beginnt.

Die ML-Abgrenzung im Bereich der Parzelle Nr. 536 hat sich primär ebenfalls an den

Bestockungen zu orientieren. Im Nordwesten befindet sich inselartig eine grössere

Baumgruppe, gefolgt von zwei markanten Einzelbäumen nördlich der Gebäude und schliesslich einer langen Waldzunge östlich der genannten Liegenschaft. Weitere

markante Landschaftslinien fehlen. Die Liegenschaft gehörte beim Erstellen der Bauten im Jahr 1979 im Übrigen noch der Bauzone an.

Die Regierung ist der Meinung, dass die ML mit dem Verzicht des Einbezugs der

Bauten auf den Parzellen Nr. 886 und 536 keinen Substanzverlust erleidet und dass

die Schutzziele nicht betroffen sind. Es werden auch keine wertvollen Elemente aus der ML ausgeschlossen. Für die ML resp. LSM sind auch künftig keine Nachteile zu

befürchten, da allfällige BAB-Gesuche wie erwähnt auf die ML-Verträglichkeit einge-

hend geprüft werden müssten. Ob bauliche Massnahmen erhebliche Auswirkungen

auf die ML hätten, hängt immer vom konkreten Bauprojekt ab und muss deshalb einzelfallweise geprüft werden.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Gemeinde mit den Korrekturen der LSM in

den Gebieten "Riedwis" und "Raggalieri" den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum

gewahrt hat, zumal klar trennende Landschaftslinien (Bachlauf, Krete etc.) fehlen. Dem Antrag der USO wird somit keine Folge gegeben.

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Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1. Der Zonenplan 1:2000 Moorlandschaft vom 22. Juni 2018 wird im Sinne der

Erwägungen mit folgendem Hinweis und folgendem Ersuchen genehmigt:

Es wird darauf hingewiesen, dass die neue Abgrenzung der Landschafts-

schutzzone Moorlandschaft (LSM) im Bereich der Parzellen Nr. 883 und 536

kein Präjudiz für die Prüfung allfälliger Baugesuche bildet.

Die Gemeinde wird ersucht, die LSM im Bereich der Parzelle Nr. 528 zu

überprüfen.

2. Der Gemeindevorstand Luzein wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

3. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses.

4. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

5. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach.

6. Mitteilung an:

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Der Präsident: r

Namens der Regierung

Der Kanzleidirektor:

• .J

Dr. Jon Domenic Parolini

Daniel Spadin

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