Teilrevision Tanatzhöhi

Land-use plan, basic order · Rheinwald

Document

Number
98.1088
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Rheinwald
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
May 25, 1998

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AM1."5REGISTRAT~~ AMT FUR RAUMPLA~-;L,NG

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Die Regierung des Kantons Graubünden

II Governo del Cantone dei Grigioni

La Regenza dil Cantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

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Protokoll Nr.

25. Mai 1998

26.HAI 1998

1088

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde S p I ü g e n beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 30. März 1998 eine Teilrevision der Ortsplanung vom 25. April

Ausser Rechtskraft

1986. Die Anderungen sind in einer Teilrevision des Baugesetzes (Art. 36 .Wintersportzone") und einem Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 .Tanatzhöhi" dargestellt. Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 26 der Bundesverordnung über die Raumplanung (RPV) liegt vor. Die Teilrevision steht im Zusammenhang mit der Realisierung der Beschneiungsanlage •Tanatzhöhi" im Skigebiet Splügen. Das Amt für Raumplanung verfasste am 5. März 1998 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 30. März 1998 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 2. April 1998. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 21. April 1998 ersuchte der Gemeindevorstand Splügen um Genehmigung der Ortsplanungs-Teilrevision im Rahmen von Art. 37 KRG.

1100.000 V. 97 • 5000

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B. Teilrevision Baugesetz Die Teilrevision des Baugesetzes vom 25. April 1986 betrifft die Ergänzung von Art. 36 (Wintersportzone) durch den Einschub einer neuen lit. e, welche Bestimmungen über die künstliche Beschneiung von Skipisten enthält. Die Ergänzung von Art. 36 kann genehmigt werden.

C. Genereller Erschliessungsplan 1:5'000 „Tanatzhöhi" 1.

Inhalt

Mit dem Erlass des Generellen Erschliessungsplanes 1:5'000 •Tanatzhöhi" hat die Gemeinde Splügen - in Verbindung mit der Beschneiungsvorschrift von Art. 36 lit. e des kommunalen Baugesetzes - die erforderlichen nutzungsplanerischen Voraussetzungen für eine Bewilligung der Beschneiungsanlage •Tanatzhöhi" im Skigebiet Splügen geschaffen. Bestandteil der Planung bilden zum einen die für eine Beschneiung erforderlichen Anlagen (Speichersee, Wasser- und Elektrizitätsleitungen, Zapfstellen sowie Pump- und Kompressorstationen) und zum anderen die Kennzeichnung der zu beschneienden Flächen. Die Planung ist zur Flächenbeschneiung der folgenden Pisten von gesamthaft ca. 7,5 ha ausgelegt worden: Hauptskipiste von der Gondelbahn-Bergstation •Tanatzhöhi" bis zur Mittelstation .Blaktenboden" (nordwestlich des Gondelbahntrasses; ca. 5,3 ha) Skipiste Lift 3 im Gebiet •Tanatzhöhi" (ca. 1,8 ha) Ponylift im Raum .Tanatzhöhi" (Lifttrasse und Skipiste; ca. 0,4 ha)

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2.

Beurteilung

2.1

Vorbemerkung

Gemäss der von der Regierung mit Beschluss Nr. 1420 vom 30. Mai 1988 in zustimmendem Sinne zur Kenntnis genommenen .Wegleitung für Schneeanlagen im Kanton Graubünden" sind Nutzungsplanungen für Beschneiungsanlagen hauptsächlich unter folgenden Gesichtspunkten zu prüfen: Übereinstimmung mit den Hauptgrundsätzen Übereinstimmung mit der Richtplanung und Nutzungsplanung Bedürfnis Angemessenheit Wasserbezugsnachweis Energie Umweltverträglichkeit

2.2 Übereinstimmung mit den Hauptgrundsätzen Die erwähnte .Wegleitung für Schneeanlagen im Kanton Graubünden" vom Mai 1988 enthält in einem ersten Abschnitt einige Hauptgrundsätze im Sinne von Leitplanken für die Zulassung von Schneeanlagen im Kanton Graubünden. Danach werden einerseits begrenzte Schwachstellenbeschneiungen (sog. punktuelle Beschneiungen) und andererseits Talabfahrtsbeschneiungen sowie Beschneiungen zur Sicherstellung eines angemessenen Pistenangebotes auf Saisonbeginn (sog. Flächenbeschneiungen) als zulässige Zielsetzungen von Beschneiungsanlagen anerkannt, sofern das betreffende Skigebiet bereits erschlossen ist. Gemäss der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanung soll im Skigebiet Splügen ein Pistensystem im Bereich der Gondelbahn-Bergstation „Tanatzhöhi" sowie zwischen der Gondelbahn-Bergstation und der Mittelstation auf dem .Blaktenboden" beschneit werden können. Von den Zielsetzungen her liegen die geplanten Beschneiungen somit im Rahmen der Hauptgrundsätze gemäss Abschnitt I der Wegleitung.

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2.3

Übereinstimmung mit der regionalen Richtplanung

Schneeanlagen zur Gewährleistung einer Talabfahrt während der Wintersaison oder zur Sicherstellung eines angemessenen Pistenangebotes auf Wintersaisonbeginn setzen angesichts ihrer Bedeutung und Tragweite für den betroffenen touristischen Raum das Vorliegen eines im Regionalen Richtplan festzulegenden Beschneiungskonzeptes voraus. Die vorliegend zu beurteilende Beschneiung bildet ausnahmslos Gegenstand des Regionalen Richtplanes Hinterrhein, Richtplanvorhaben Nr. 4.320 „Konzept Beschneiungsanlagen", welches die Regierung mit Beschluss Nr. 1470 vom 13. Juni 1995 zunächst als „Vororientierung" genehmigt hat. Mit Beschluss vom 25. Mai 1998 genehmigte die Regierung schliesslich die im Skigebiet Splügen vorgesehene Beschneiung im Raum Gondelbahn-Bergstation „Tanatzhöhi" bis zur Mittelstation „Blaktenboden" als Festsetzung. Die richtplanerischen Voraussetzungen für eine Genehmigung der vorliegenden Nutzungsplanung sind somit erfüllt. Die geplanten Beschneiungsanlagen im Skigebiet Splügen befinden sich im übrigen vollständig innerhalb der im Zonenplan 1: 10'000 vom 25. April 1986 festgelegten Wintersportzone. Die nutzungsplanerischen Rahmenvoraussetzungen sind somit ebenfalls erfüllt.

2.4 Bedürfnis Das Bedürfnis für die geplante Beschneiung im Skigebiet Splügen kann im lichte der regionalen Richtplanung und der im Umweltverträglichkeitsbericht unter Ziffer 1.6 (S. 4) enthaltenen Begründungen als ausgewiesen betrachtet werden.

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2.5 Angemessenheit Im Rahmen der Regionaleri Richtplanung Hinterrhein wurden die im touristischen Raum Splügen insgesamt vorgesehenen Flächenbeschneiungen von ca. 7,5 ha gemessen am gesamthaft vorhandenen, präparierten sonstigen Pistenangebot als angemessen beurteilt. Vorbehalten wurden allfällige Abstriche aufgrund des Ergebnisses der im Rahmen der Nutzungsplanung durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfung.

2.6 Wasserbezug Bezüglich des Wasserbezuges kann auf den entsprechenden Abschnitt der Umweltverträglichkeitsprüfung (Ziffer 2.8.5.1 hiernach) verwiesen werden.

2.7

Energie

Aufgrund des geplanten Speichersees ca. 40 Höhenmeter unterhalb der GondelbahnBergstation .Tanatzhöhi" muss das benötigte Wasser nur ca. 60 Höhenmeter bis zur höchsten Zapfstelle gepumpt werden. Der Energieverbrauch für die Beschneiungsanlage wird im Projekt nicht speziell ausgewiesen. Die Regierung geht jedoch davon aus, dass der Energieverbrauch nicht sehr hoch sein wird, wie vergleichbare Anlagen, welche auch von einem Speichersee gespiesen werden, bereits gezeigt haben (geringer Energieverbrauch für Wasserpumpen).

2.8

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

2.8.1 Erfordernis UVP und massgebliches Verfahren Gemäss Anhang zur bundesrätlichen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19. Oktober 1988 (revidierte Fassung vom 5. September 1995) unterliegt die geplante Schneeanlage als Anlagetyp 60.4 der förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 9 des Eidgenössischen Umweltschutzgesetzes (USG) vom 7. Oktober 1983, zumal die zu beschneienden Flächen grösser als 5 ha sind. Massgebliches Verfahren im Sinne der UVPV ist das vorliegende Nutzungsplan-

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6 genehmigungsverfahren, zuständige Behörde ist somit die Regierung, welcher der Genehmigungsentscheid obliegt {Art. 37 Abs. 3 KRG). 2.8.2 Gegenstand der UVP (Vorhaben)

Gegenstand der UVP bildet die von den Bergbahnen Splügen-Tambo AG geplante stationäre Beschneiungsanlage .Tanatzhöhi" für die Beschneiung einer Skipiste von der Gondelbahn-Bergstation bis zur Mittelstation .Blaktenboden" {nordwestlich des Gondelbahntrasses; ca. 5,3 ha) sowie der Skipiste beim Lift 3 {ca. 1,8 ha) und beim Ponylift {ca. 0,4 ha) im Raum „Tanatzhöhi". Die im vorliegenden Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 „Tanatzhöhi" ausgeschiedene .Schneifläche" umfasst somit ca. 7,5 ha. Für die Beschneiung werden in einem normalen Winter voraussichtlich 16'700 m3 Wasser benötigt. Das Wasser wird von der „Grottenquelle" bezogen und soll mittels der bestehenden Leitung für die Wasserversorgung des Bergrestaurants „Tanatzhöhi" einem neuen Speichersee mit einem Volumen von 25'000 m3 {Umweltverträglichkeitsbericht UVB, S. 4) etwas unterhalb der Gondelbahn-Bergstation auf 2'102 m.ü.M. zugeführt werden. Die für den Betrieb der Beschneiungsanlage notwendige Pumpstation wird rund 270 m unterhalb der Bergstation zwischen der Hauptskipiste und der Skipiste Lift 3 erstellt, und die Kompressorstation wird in das des Gebäude der Gondelbahn-Mittelstation „Blaktenboden" integriert. Die Pumpstation wird unterirdisch errichtet. Sichtbar bleibt einzig der Portalbereich. Für die Wasser- und Stromversorgung werden entlang der zu beschneienden Pisten unterirdische Leitungen mit Zapfstellen verlegt, welche zum grössten Teil in bestehende Pisten und Wege zu liegen kommen.

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2.8.3 Inhalt der UVP Inhalt der UVP bildet einerseits die PrüfUng, ob die im Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) enthaltenen Angaben im Hinblick auf die Vornahme der Umweltverträglichkeitsprüfung vollständig und richtig sind (Art. 13 Abs. 1 UVPV). Es geht also darum zu prüfen, ob die Angaben im UVB genügen, um beurteilen zu können, ob die Anlage den Vorschriften entspricht und ob die im jetzigen Projektierungsstadium und nach heutigem Wissensstand absehbaren und dem Projekt zurechenbaren direkten und indirekten Umweltauswirkungen sowohl einzeln und gesamthaft als auch in ihrem Zusammenwirken korrekt ermittelt und bewertet worden sind. Andererseits bildet der Inhalt der UVP die Prüfung, ob bei der Anlage die Vorschriften Ober den Schutz der Umwelt voraussichtlich eingehalten werden (Art. 13 Abs. 3 UVPV), ob also das Projekt voraussichtlich mit den geltenden Vorschriften zum Schutz der Umwelt verträglich ist. Massnahmen, die sich aus der Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über den Umweltschutz ergeben, bleiben vorbehalten. Sowohl bei der UVB-Vollständigkeitsprüfung als auch bei der eigentlichen Umweltverträglichkeitsprüfung stützt sich die Regierung auf den Beurteilungsbericht des kantonalen Amtes für Umweltschutz vom 12. Dezember 1997 ab. 2.8.4 Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichtes Im Beurteilungsbericht beurteilt das Amt für Umweltschutz (AfU), ob die für die Umweltverträglichkeitsprüfung der Anlage erforderlichen Angaben im Umweltverträglichkeitsbericht "Beschneiungsanlage Tanatzhöhi" des Ingenieurbüros H. Marugg + Partner, Chur, vom 16. Oktober 1997, vollständig und richtig sind (Art. 13 Abs. 1 UVPV). Der UVB behandelt die meisten der gemäss Art. 9 Abs. 2 USG erforderlichen Punkte, soweit sie für die Anlage von Bedeutung sind. Die Aussagen zu den Umweltauswirkungen werden als sachlich neutral und richtig beurteilt. Auf einzelne Punkte, die das AfU anders beurteilte, wird nötigenfalls weiter hinten eingegangen.

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2.8.5 Beurteilung der materiellen Umweltverträglichkeit 2.8.5.1 Gewässerschutz und Fischerei a)

Wasserbezug

Im UVB wird vorgeschlagen, der "Grottenquelle''. welche ursprünglich für die Alp "Tambo" der Gemeinde Felsberg und später ebenso für die Wasserversorgung des Bergrestaurants "Tanatzhöhi" der Bergbahnen gefasst wurde, während der Zeit der höchsten Schüttungsmengen (ca. Mitte Mai bis Mitte Juni) maximal 9,5 1/s zur Füllung des Speichersees zu entnehmen. Die Regierung geht davon aus (obwohl dies im UVB nicht explizit erwähnt ist), dass während der übrigen Zeit keine weiteren Wasserentnahmen aus der besagten .Grottenquelle" zum Zweck der Beschneiung stattfinden. Die maximale Wasserbezugsmenge von 9,5 1/s ist durch die Kapazität der vorhandenen Leitungsverbindung Quelle-Bergrestaurant begrenzt. Die Dauer bis zur vollständigen Füllung des Speichersees beträgt rund 31 Tage. Die „Grottenquelle" speist einen seitlichen Zufluss des .Tambobachs", welcher als Fischgewässer gilt. Die Strecke von der Quelle bis zur Einmündung in den •Tambobach" beträgt ca. 300 m. In der Jahreszeit, während der die Speicherseefüllung vorgesehen ist, stellt gemäss UVB die maximale Wasserbezugsmenge lediglich ein Bruchteil der gesamten Schüttungsmenge der .Grottenquelle" dar (ca. 2 bis 10%), wie anhand durchgeführter Messungen vom Oktober 1996 bis Oktober 1997 im UVB dokumentiert wird (UVB, Beilage 3). Hierzu gilt jedoch zu bemerken, dass aufgrund des schneereichen Winters 1996/97 die Abflüsse im Frühjahr 1997 bezogen auf das langjährige Mittel verhältnismässig hoch waren. Vom „Tambobach" liegen keine Abflussmessungen vor. Mittels einer gewichteten Umrechnung bekannter Messungen anderer vergleichbarer Fliessgewässer wurden im UVB die mittleren monatlichen Abflussmengen des •Tambobachs" ca. 1 km unterhalb der .Grottenquelle" berechnet. Bezogen auf diese Werte ergeben sich noch geringere Anteile der Wasserentnahme auf den Gesamtabfluss (ca. 1 bis 2%).

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9 Gemäss Art. 29 des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz (GSchG) braucht eine Bewilligung, wer über den Gemeingebrauch hinaus einem Gewässer mit ständiger Wasserführung Wasser entnimmt. Gemäss Art. 8 des Fischereigesetzes (FG) ist ergänzend zu den Bestimmungen im GSchG unter bestimmten Umständen (Art. 9 FG) eine fischereirechtliche Bewilligung für eine Wasserentnahme erforderlich. Der geplante Wasserbezug stellt gestützt auf die im UVB beschriebenen Bedingungen (Ort, Dauer, Zeitpunkt der Wasserentnahme sowie maximale Entnahmemenge) eine unwesentliche Beeinflussung der Wasserführung sowohl des von der .Grottenquelle" gespiesenen Bachs als auch des „Tambobachs" dar. Aus Sicht der Regierung übersteigt die vorgesehene Wasserentnahme unter den dargestellten Bedingungen daher das über den Gemeingebrauch hinaus gehende Mass nicht. Eine fischereirechtliche und gewässerschutzrechtliche Bewilligung ist somit nicht notwendig. Aus forstlicher Betrachtungsweise besteht ein grosses Interesse, dass der Speichersee im Zusammenhang mit Wald- und Flurbränden als Wasserentnahmestelle für Motorspritzen, Druckfässer und Helikopter dienen könnte. Das Staubecken kann bei entsprechender Einrichtung gleichzeitig diesem Zweck dienen. Dieses Anliegen hat gemäss Einschätzung der Regierung in Bezug auf die Wasserentnahme geringe Auswirkungen auf die Beschneiungsanlage, da im Brandfall nur schätzungsweise maximal ca. 2000 m3 Wasser entnommen würden. Das Volumen des Speichersees (25'000 m3) ist für den momentan ausgewiesenen Wasserbedarf für die Beschneiung (ca. 17'000 m3) sowieso sehr grosszügig dimensioniert. Falls sich aufgrund einer derartigen Wasserentnahme dennoch Engpässe für die Beschneiung ergeben sollten, könnte im Notfall einer temporären Wasserentnahme ausserhalb der Zeit der Schneeschmelze zugestimmt werden. Die Entnahmemenge eines derartigen notfallmässigen Wasserbezugs ist so festzulegen, dass sie nie mehr als 10% der Schüttungsmenge der .Grottenquelle" ausmacht (Beispiel: Schüttungsmenge .Grottenquelle"

=50 1/s, Entnahmemenge =max. 5 1/s).

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10 b)

Speichersee

Überfüllungen des Speichersees sind laut den Ausführungen im UVB praktisch ausgeschlossen (S. 14). Bedingung ist jedoch, dass bei der maximalen Seefüllung ein Freibord von 0,5 m zwingend eingehalten wird, um Störfällen und/oder Extremereignissen zu begegnen. Ein Notüberlauf knapp unterhalb der Dammkrone dient als weitere Sicherheit. Unter dem Damm befindet sich eine abflusslose Mulde, deren geologischer Untergrund laut Ausführungen im UVB (S. 14) eine unterirdische Entwässerung durch ein Kluftsystem im anstehenden Fels gewährleisten soll. Eine Entleerung, welche nur in ausserordentlichen Fällen vorgesehen ist, soll derart erfolgen, dass der Seeinhalt über die Beschneiungsleitungen mit kontrollierter Durchflussmenge in das "Erlenbächlein" abgeleitet werden kann. Wie im UVB nachvollziehbar dargelegt wurde (Seite 6f.), ist das vorhandene Gerinne des .Erlenbächleins" in der Lage, die Abflussmenge einer See-Entleerung auf die beschriebene Art schadlos abzuführen. Um (aus heutiger Sicht unvorhergesehene) erhebliche Beeinträchtigungen des .Erlenbächleins" bei notwendig werdenden Entleerungen des Leitungsnetzes sowie des Speichersees zu verhindern, dürfen Entleerungen nur in Absprache und im Einvernehmen mit dem Jagd- und Fischereiinspektorat geplant und ausgeführt werden. Mit dem Bau des Speichersees wird ein künstliches stehendes Gewässer geschaffen, dessen Wasseraustausch während der Vegetationsperiode hauptsächlich über die Luft (Verdunstung, Niederschläge) stattfindet. Idealerweise sollten derartige Gewässer mit einem ständigen Zu- und Abfluss von mindestens 1-2 1/s betrieben werden. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch vom Gesuchsteller kaum anzustreben, da jeder Liter Wasser zuerst hinaufgepumpt werden muss. Für den Betrieb des Sees in der schneefreien Zeit ist daher grösste Sorgfalt betreffend Verhinderung eines Eintrags von Fremdstoffen zu treffen. Weil der Speichersee mitten im Weidegebiet der Alp .Tanatz" liegt, besteht insbesondere die Gefahr, dass während des Alpbetriebs Nährstoffe eingetragen werden, was zu einer Eutrophierung des Sees und/oder wahrscheinlich einer Düngung der beschneiten Flächen führen kann. Die im UVB dargestellten diesbezüglichen Gegenmassnahmen sind ausreichend, um dem Problem zu begegnen. Lediglich der Zaunabstand rund um den Speichersee von 3-4 m ist zu erhöhen (vgl. auch die

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11 Ausführungen im Kap. 2.8.5.2 Naturschutz). Sollten im Verlauf des Betriebs dennoch Eutrophierungsprobleme (Algenblüten etc.) auftreten, sind weitere entsprechende Massnahmen zur Verhinderung vorzusehen und mit einem Spezialisten abzusprechen.

c)

Grundwasser

Die Einflüsse, welche aufgrund der Beschneiungsanlage auf das Grundwasser auftreten können, sind, wie im UVB dargestellt, marginal (erhöhter Sickeranteil des zusätzlichen Schmelzwassers) bzw. werden durch eine Abdichtung des Speichersees (allfällige Sickerverluste des Speichersees) minimiert.

d)

Quellschutz

Die Leitungen und die beschneiten Flächen der Beschneiungsanlage .Tanatzhöhi" befinden sich gemäss Gewässerschutzkarte Graubünden, Blatt 1255, Splügenpass, sowie den Darstellungen im UVB (Beilage 8) nicht im direkten (geografischen) Einzugsgebiet von genutzten Trinkwasserquellen der Gemeinde Splügen (Gewässerschutzbereich Zone A). Ob dies auch für das hydrografische, d.h. das effektive Einzugsgebiet gilt, ist zwar wahrscheinlich, der UVB äussert sich dazu jedoch nicht. Auch ein negativer Einfluss auf die Trinkwasserqualität, aufgrund allfälliger Versickerungen im Speichersee, ist unwahrscheinlich.

e)

Massnahmen zum Schutz der Umwelt im Bereich Gewässerschutz/Fischerei

Die Regierung kann der vorgesehenen Wasserentnahme von max. 9,5 1/s zur Füllung des Speichersees zur Zeit der Schneeschmelze (i.d.R. Monate Mai/Juni) aus der .Grottenquelle" oberhalb der Alp .Tambo" unter folgenden Auflagen zustimmen: Der Speichersee ist so einzurichten, dass eine Wasserentnahme für Motorspritzen, Druckfässer, Helikopter usw. in Notsituationen für die Brandbekämpfung möglich ist.

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12 Falls im Notfall aufgrund eines Brandfalls Wasser dem Speichersee entnommen werden muss und sich dadurch Engpässe für die Beschneiungsanlage ergeben, kann eine Wasserentnahme zur Füllung des Sees temporär auch ausserhalb der Zeit der Schneeschmelze erfolgen. Die Entnahmemenge eines derartigen notfallmässigen Wasserbezugs ist so festzulegen, dass sie nie mehr als 10% der Schüttungsmenge der .Grottenquelle" ausmacht. Allfällig notwendige Entleerungen des Speichersees sind in Absprache und im Einvernehmen mit dem Jagd- und Fischereiinspektorat zu planen und auszuführen. Sollten im Verlauf des Betriebs des Speichersees in der schneefreien Zeit, trotz der im Projekt vorgesehenen Massnahmen (Abzäunung), Eutrophierungsprobleme (Algenblüten usw.) auftreten, sind weitere entsprechende Massnahmen zur Verhinderung vorzusehen und mit einem Spezialisten abzusprechen. 2.8.5.2 Naturschutz (Flora und Fauna) Bei den durch den Leitungsbau und die Beschneiung betroffenen Flächen handelt es sich gemäss UVB um Borstgrasweiden, Krummseggen-Rasen, Alpinen Milchkrautweiden und Zwergstrauchheiden (UVB, Beilage 11 ). Bei den betroffenen Beschneiungsflächen handelt es sich um keine besonders schützenswerte Vegetationseinheiten. Um den Eintrag von Düngstoffen durch die Beschneiung zu minimieren, ist es notwendig, den geplanten Zaun rund um den Speichersee in einem grösseren Abstand als den vorgesehenen 3-4 m von der Uferlinie zu erstellen. Idealerweise sollte der Abstand von der Uferlinie auf 5-6 m erhöht werden. Die genaue Lage, wo der Zaun erstellt werden soll, muss nach dem Bau des Speichersees festgelegt und der vorgegeben Topografie angepasst werden. Aus Sicht des Naturschutzes drängt sich somit die folgende Auflage auf: Der Speichersee ist zur Verhinderung des Eintrags von Fremdstoffen in einem Abstand von mindestens 5-6 m ab der Uferlinie einzuzäunen.

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13 2.8.5.3 Landschaftsschutz Der Bau des Speichersees stellt einen dauernden Eingriff in die Landschaft dar. Aus landschaftlicher Sicht kann der Speichersee an der vorgesehenen Stelle als unproblematisch beurteilt werden. Bei der Detailprojektierung ist freilich der Einpassung des Sees ins Gelände resp. der Gestaltung des Geländes besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Für die Einpassung und Gestaltung des Speichersees ist daher eine entsprechende Fachperson bei der Planung und der Bauausführung beizuziehen. Der Bau der Leitungen und der Pumpstation stellen weitere Eingriffe in die Landschaft dar. Diese Eingriffe können (zumindest in den optischen Auswirkungen) minimiert werden, wenn bei der Planung und beim Bau der Anlage entsprechende Fachleute beigezogen werden. Die Zapfstellen sind aus der Sicht des Landschaftsschutzes unterirdisch anzuordnen. Für das vorliegende Vorhaben drängen sich aus landschaftlicher Sicht somit die folgenden Auflagen auf: Der Einpassung des Speichersees und der Gestaltung des Umlandes ist in der Detailprojektierung unter Beizug einer Fachperson besondere Bedeutung beizumessen. Die Zapfstellen sind unterirdisch anzuordnen. 2.8.5.4 Walderhaltung und Wild Für die Erstellung der Beschneiungsanlage muss gemäss UVB kein Waldareal beansprucht werden (S. 13). Obwohl aufgrund der Darstellungen im UVB bei Entleerungen des Leitungsnetzes und des Speichersees keine Auswirkungen auf den Wald erkennbar sind, macht die Regierung darauf aufmerksam, dass wegen der rutschgefährdeten Hänge zwischen der Gondelbahn-Mittelstation „Blaktenboden" und der Splügenpassstrasse der Ableitung von Wasser aus dem Stausee ein besonderes Augenmerk geschenkt werden muss.

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Jegliches zusätzliche Wasser muss zum Schutz der Hänge und der Passstrasse von der erwähnten rutschgefährdeten Zone strikte ferngehalten werden. Gemäss den Ausführungen im UVB sdlen bestimmte Transporte beim Bau des Leitungsnetzes per Helikopter erfolgen (S. 10). Dies kann aus wildbiologischer Sicht zu Störungen in den Wildeinstandsgebieten führen. Der Einsatz von Helikoptern ist deshalb auf ein absolutes Minimum zu beschränken, und die Flugrouten sind mit dem zuständigen Wildhüter abzusprechen. Unter dem Aspekt der Walderhaltung und des Wildes drängen sich somit die folgenden Auflagen auf: Die rutschgefährdeten Hänge zwischen der Gondelbahn-Mittelstation .Blaktenboden" und der Splügenpassstrasse dürfen nicht mit zusätzlichem Wasser belastet werden. Einzelbäume und Waldränder dürfen nicht beschneit werden. Die während der Bauzeit notwendigen Helikopterflüge sind, um allfällige Störungen auf wertvolle Wildeinstandsgebiete zu vermindern, auf ein absolutes Minimum zu beschränken. Die Flugrouten sind mit dem zuständigen Wildhüter abzusprechen. 2.8.5.5 Bodenschutz

Unter dem Aspekt des Bodenschutzes werden im Rahmen der BAB-Zustimmungsverfügung diverse Auflagen für die konkreten Leitungsverlegungsarbeiten und die Erstellung des Speichersees (zwecks Verminderung der Erosion und der Bodenverdichtung) angeordnet werden. 2.8.5.6 Immissionen infolge des zusätzlichen Verkehrs

In der Beurteilung der Regierung ist kein direkt oder indirekt quantifizierbarer Zusammenhang zwischen dem Bau und Betrieb der Beschneiungsanlage und dem touristisch bedingten Verkehr auf der Talstrasse erkennbar. Der vermutliche Mehrverkehr auf der A 13, der sich durch eine frühere Inbetriebnahme der Skianlagen oder durch

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15 gute Pistenbeclingungen ergeben könnte (vgl. Art. 9 LSV), kann in diesem Fall vernachlässigt werden. Auf Abklärungen im UVB über die Auswirkungen des Verkehrs wurde demnach zu Recht verzichtet.

2.8.5.7 Immissionen beim Betrieb der Beschneiungsanlage Die Lärmquellen während der Bauzeit und des Betriebs der Beschneiungsanlage sind im UVB erfasst. Die Produktion von Schnee ist mit Lärm verbunden, welcher jedoch gemäss UVB (S. 11) die Immissionsbelastung bei den nächstgelegenen bewohnten Häusern, welche ca. 850 m von der Kompressorenstation in der Gondelbahn-Mittelstation .Blaktenboden" entfernt sind, nicht beeinträchtigt. Da beim Bergrestaurant .Tanatzhöhi" keine Unterkünfte vorhanden sind und das Personal somit nur tagsüber anwesend ist, können auch tagsüber die Planungswerte bezüglich Lärm der Schneekanonen ab einer Distanz von 100 m vom Bergrestaurant eingehalten werden (UVB S. 12). Auflagen bezüglich Lärmemissionen erübrigen sich somit.

2.8.5.8 Landwirtschaft Aus landwirtschaftlicher Sicht ist der Betrieb der Alp .Tanatz" durch das Projekt betroffen. Wegen der Errichtung des Speichersees gehen ca. 1,2 ha Weideflächen verloren. Dieser Verlust wird nach Ansicht der Regierung durch die Erstellung von zusätzlichen Tränkemöglichkeiten wieder wettgemacht. Für die Alpwirtschaft bedeutet der Bau des Leitungsnetzes den grössten Eingriff. Um die Behinderung des Viehtriebs zu minimieren, sollte der Bau der Leitungen im Weidegebiet "Nüstafel" ausserhalb der Alpzeit oder zumindest nicht in den Monaten Juli und August erfolgen. Wenn der Bau trotzdem während dieser Zeit erfolgen muss, ist mit einer Etappierung der Bauarbeiten der Viehtrieb abschnittsweise zu gewährleisten.

3.

Schlussfolgerung

Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen und Auflagen kann die Beschneiungsanlage .Tanatzhöhi" als umweltverträglich eingestuft werden. Der Generelle Erschliessungsplan 1:5'000 •Tanatzhöhi" vom 30. März 1998 kann somit genehmigt werden.

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'• 4. Abschliessend erforderliche Bewilligungsverfahren Im Anschluss an den vorliegend zu genehmigenden Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 •Tanatzhöhi" bedarf es zur Realisierung der vorgesehenen Beschneiungsanlage mit Speichersee noch folgender Bewilligungen:

a)

Baubewilligung der Standortgemeinde (Art. 5 Abs. 1 KRG)

Die Realisierung des vorliegenden Projektes bedarf einer Baubewilligung. Die Baueingabeprojekte haben alle vorgesehenen Anlageteile zu enthalten, und die im Umweltverträglichkeitsbericht sowie im vorliegenden Genehmigungsbeschluss enthaltenen Auflagen für die Projektierung sind mitzuberücksichtigen. Soweit gewisse Auflagen, namentlich solche für die Bau- und Betriebsphase, im Baueingabeprojekt nicht berücksichtigt werden können, sind sie durch die Gemeinde mittels Auflagen in der Baubewilligung selbst anzuordnen.

b)

Zustimmungsverfügung BAB (Art. 5 Abs. 2 KRG)

Die Baubewilligung der Standortgemeinde ist vorgängig deren Eröffnung an die Gesuchstellerin mitsamt den erforderlichen Auflagen, Baueingabeplänen, Betriebsbedingungen und weiteren erforderlichen Unterlagen dem Departement des Innern und der Volkswirtschaft zur Zustimmung zu unterbreiten, wobei anzumerken ist, dass es sich dabei nicht mehr um eine Zustimmung zu einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG, sondern um eine Zustimmung zu einem nutzungsplankonformen Bauvorhaben gemäss Art. 22 RPG handeln wird.

c)

Weitere Bewilligungen

Weitere Bewilligungen gestützt auf die Spezialgesetzgebung sind aufgrund des gegenwärtigen Kenntnisstandes über das Projekt nicht erforderlich. Vorbehalten bleiben immerhin mögliche Entscheide des Amtes für Umweltschutz betreffend Abwasserbeseitigung im Zusammenhang mit allfälligen Bauten mit Abwasseranfall.

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17 Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung:

1.

Die am 30. März 1998 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes vom 25. April 1986 (Art. 36 nWintersportzone") wird genehmigt.

2.

Der Generelle Erschliessungsplan 1 :5'000 „Tanatzhöhi" vom 30. März 1998 betreffend die stationäre (festinstallierte) Beschneiungsanlage nTanatzhöhi" wird im Sinne der Erwägungen mit folgenden Bemerkungen genehmigt: a) Das Departement des Innern und der Volkswirtschaft sorgt in der noch ausstehenden BAB-Zustimmungsverfügung dafür, dass der Generelle Erschliessungsplan sowie die nachstehend unter Ziffer 3 aufgelisteten Auflagen im bereits eingereichten Baueingabeprojekt berücksichtigt werden. Auflagen, die in den Baueingabeprojekten nicht berücksichtigt werden können, sind in die zu erteilende Baubewilligung selbst aufzunehmen. b) Sofern für die Realisierung der Beschneiungsanlage nebst der Baubewilligung noch weitere, derzeit noch nicht absehbare Bewilligungen erforderlich sind, bleiben die entsprechenden Verfügungen vorbehalten.

3.

Es wird gestützt auf den in den Erwägungen (Kapitel C. Ziffer 2.8.4) erwähnten Umweltverträglichkeitsbericht vom 16. Oktober 1997 und gestützt auf den dazu erstellten Beurteilungsbericht des Amtes für Umweltschutz vom 12. Dezember 1997 sowie unter den nachstehend aufgeführten zusätzlichen Auflagen festgestellt, dass die im Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 Tanatzhöhi" vorgeff

sehene ortsfeste Beschneiungsanlage „Tanatzhöhi" umweltverträglich errichtet und betrieben werden kann: a) Generell sind alle im Umweltverträglichkeitsbericht und den zugehörigen Unterlagen vorgesehenen Massnahmen bzw. Auflagen zur Verminderung der Umweltbelastung, die Bestandteil des Projektes sind, durchzuführen bzw.

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18 einzuhalten, soweit sie nicht durch die folgenden Auflagen modifiziert werden. b) Aus der „Grottenquelle" kann ausschliesslich zur Zeit der Schneeschmelze (in der Regel in den Monaten Mai/Juni) max. 9,5 1/s Wasser zur Füllung des Speichersees entnommen werden. c) Der Speichersee ist so einzurichten, dass eine Wasserentnahme für Motorspritzen, Druckfässer, Helikopter usw. in Notsituationen für die Brandbekämpfung möglich ist. d) Falls im Notfall aufgrund eines Brandfalls dem Speichersee Wasser entnommen werden muss und sich dadurch Engpässe für die Beschneiungsanlage ergeben, kann eine Wasserentnahme zur Füllung des Sees temporär auch ausserhalb der Zeit der Schneeschmelze erfolgen. Die Entnahmemenge eines derartigen notfallmässigen Wasserbezugs ist so festzulegen, dass sie nie mehr als 10% der Schüttungsmenge der „Grottenquelle" ausmacht. e) Allfällig notwendige Entleerungen des Speichersees sind in Absprache und im Einvernehmen mit dem Jagd- und Fischereiinspektorat zu planen und auszuführen. f) Sollten im Verlauf des Betriebs des Speichersees in der schneefreien Zeit, trotz der im Projekt vorgesehenen Massnahmen (Abzäunung), Eutrophierungsprobleme (Algenblüten usw.) auftreten, sind weitere entsprechende Massnahmen zur Verhinderung vorzusehen und mit einem Spezialisten abzusprechen. g) Der Speichersee ist zur Verhinderung des Eintrags von Fremdstoffen in einem Abstand von mindestens 5-6 m ab der Uferlinie einzuzäunen. h) Der Einpassung des Speichersees und der Gestaltung des Umlandes ist in der Detailprojektierung unter Beizug einer Fachperson besondere Bedeutung beizumessen.

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i) Die Zapfstellen sind unterirdisch anzuordnen.

j) Die rutschgefährdeten Hänge zwischen der Gondelbahn-Mittelstation .Blaktenboden" und der Splügenpassstrasse dürfen nicht mit zusätzlichem Wasser belastet werden. k) Einzelbäume und Waldränder dürfen nicht beschneit werden.

1) Die während der Bauzeit notwendigen Helikopterflüge sind, um allfällige Störungen auf wertvolle Wildeinstandsgebiete zu vermindern, auf ein absolutes Minimum zu beschränken. Die Flugrouten sind mit dem zuständigen Wildhüter abzusprechen. m)Die Anliegen der Alpwirtschaft sind während der Bauphase, insbesondere bezüglich dem Viehtrieb im Gebiet .Nüstafel", zu berücksichtigen. n) Die Beschneiung darf nur unter optimalen Bedingungen, die eine einwandfreie "trockene" Schneequalität gewährleisten, erfolgen. 4.

Der vorliegende Regierungsbeschluss, der Beurteilungsbericht des Amtes für Umweltschutz vom 12. Dezember 1997 sowie der im Zusammenhang mit der Beschneiungsanlage „Tanatzhöhi" erstellte Umweltverträglichkeitsbericht des Ingenieurbüros H. Marugg + Partner, Chur, vom 16. Oktober 1997, können - ab öffentlicher Bekanntgabe im Kantonsamtsblatt - während 20 Tagen beim Amt für Raumplanung, Grabenstrasse 1, Ausstellungsraum, 5. Stock, 7000 Chur eingesehen werden (Auflage nach Art. 20 UVPV).

5.

Gegen Auflagen im vorliegenden Genehmigungsbeschluss kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung des Beschlusses Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden.

6.

Die Kosten für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung werden nach Massgabe der Beanspruchung der am Verfahren beteiligten Behörden der Ge-

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20 suchstellerin (Bergbahnen Splügen-Tambo AG) auferlegt. Der entsprechende Kostenentscheid erfolgt im Rahmen der BAB-Zustimmungsverfügung oder einer separaten Verfügung des Departementes des Innern und der Volkswirtschaft. 7.

Das Amt für Raumplanung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen im Baugesetz vom 25. April 1986 vorzunehmen. Die Gemeinde stellt zu diesem Zweck dem Amt für Raumplanung ihr Exemplar des genannten Baugesetzes zur Verfügung.

8.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

9.

Namens der Regierung Der Präsident:

/.~ LBirtsch

Der Kanzleidirektor:

Dr.Bleaea