Gesamtrevision
Land-use plan, basic order · Zernez
Document
- Number
- 01.643
- Kind
- Land-use plan, basic order
- Commune
- Zernez
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Apr 24, 2001
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Text
1.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
Die Regierung des Kantons Graubünden
II Governo del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
AMTSREGISTRATUR III AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG
La regenza dal chantun Grischun
Mitgeteilt den
24. April 2001
27. April 2001
Protokoll Nr.
643
A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Lavin beschlossen an der Gemeindeversamm-
lung vom 28. März 2000 eine Totalrevision der Ortsplanung, welche folgende Planungsmittel umfasst:
- Baugesetz (ledscha da fabrica)
- Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1'000
(Plan da zonas e plan general da fuormaziun 1:1'000)
- Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10'000
(Plan da zonas e plan general da fuormaziun 1:10'000)
Genereller Erschliessungsplan 1:1'000 (Plan general d'avertüra 1:1'000)
Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 (Plan general d'avertüra 1:10'000) Die am 23. März 1993 beschlossene Nutzungsplanung für die Abbau- und Material-
ablagerungszone im Gebiet "Uauts" (Regierungsbeschluss Nr. 1750 vom 13. Juli 1993) bleibt weiterhin in Rechtskraft (vgl. Abschnitt D, Ziff. 7).
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 28. März
2000 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 6. April 2000. Es gingen keine Beschwerden ein.
Neben den zu genehmigenden Planungsmitteln reichte die Gemeinde Lavin einen
Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 47 der eidgenössischen Verord-
nung über die Raumplanung (RPV),
(ARP) verfsste mit Datum vom 18. Juli 1997, 1. Septembor 1997 und vom 28. Au
431464-1440-443944kingebefislateT
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Mit Schreiben vom 27. Juni 2000 ersuchte der Gemeindevorstand von Lavin die Re-
gierung um Genehmigung der neuen Ortsplanung im Rahmen von Art. 37 KRG. B.
Übereinstimmung mit der Richtplanunq sowie der Sachplanunq des Bundes
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG) obliegt
der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem auch die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung.
Der rechtskräftige kantonale Richtplan Graubünden (KRIP) stammt aus dem Jahre
1982 und beinhaltet auf Territorium der Gemeinde Lavin das Vorhaben Nr. 7.6 „Ve-
reinalinie" (u.a. mit dem Autoverladebahnhof Susch-Lavin und dem Ausbau des
Bahnhofs Lavin), das Vorhaben Nr. 12.2 "Wintersicherer Ausbau der Engadinstrasse
im Abschnitt Unterengadin" und das Vorhaben Nr. 12.10 "Öffentlicher Regionalverkehr Engiadina Bassa".
Die kantonale Richtplanung befindet sich gesamthaft in Überarbeitung (Projekt
Richtplan Graubünden 2000, RIP GR 2000) und wird demnächst öffentlich aufgelegt. Im Interesse einer optimalen Planabstimmung im Sinne von Art. 2 RPG ist die vor-
liegende Revision der Ortsplanung soweit möglich auch nach diesem zukünftigen Richtplan zu prüfen.
Aus dem Regionalen Richtplan "Engiadina Bassa" (Phase 1) vom 8. Juni 1990, welcher unter anderem die Thematik der Varianten- und Skiabfahrten, der touristischen
Nutzung des Inn, des Ausbaus der Engadinerstrasse und der zivilen Schiessanlagen beinhaltet, ergeben sich kaum direkte Auswirkungen auf die vorliegende Ortsplanungsgesamtrevision der Gemeinde Lavin. Der Regionale Richtplan "Engiadina
Bassa" (Phase 2), welcher sich mit den Skigebieten und den Sammel- und Sortier-
plätzen im Unterengadin befasst, betrifft die Gemeinde Lavin nicht.
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3
Am 8. Dezember 1999 verabschiedete die Pro Engiadina Bassa zudem den regionalen Richtplan "Engiadina Bassa" 1999, welcher die Sachbereiche Landschaft,
Tourismus, Materialabbau und -ablagerung, Siedlung und Verkehr behandelt. Dieser Regionale Richtplan wird von der Regierung demnächst genehmigt. Die Gemeinde
Lavin ist namentlich von folgenden Vorhaben dieses Regionalen Richtplanes betrof-
fen:
Objekt Nr. CA-06: Campingplatz Lavin
Objekt Nr. LS-03: Landschaftsschutzgebiet "Randgebiete des Nationalparks und Val Nuna - Val Plavna"
Objekt Nr. LS-06: Landschaftsschutzgebiet "Silvretta - Vereina"
- Objekt Nr. TE-15: Terrassenlandschaft "Lavin - Gonda/Curtins" Objekt Nr. N-2: Erweiterung Nationalpark (Kernzone)
- Objekt Nr. AU-15: Auengebiet "Val Lavinuoz"
Objekt Nr. HM-02: Hochmoor von regionaler Bedeutung "God Sauaidas"
Objekt Nr. FM-102: Flachmoor von regionaler Bedeutung "Alp d'Immez" Verschiedene Langlaufloipen und Mountainbikewege
Objekt Nr. 9.342: Die Sicherheit der Verkehrsverbindungen ist rasch durch geeignete Massnahmen zu gewährleisten (Schutzmassnahmen durch Lawinen)
Im Weiteren ist die vorliegende Ortsplanungsgesamtrevision auch auf die Überein-
stimmung mit den Sachplänen des Bundes (Sachplan "Fruchtfolgeflächen", Sachplan "Militär" und Sachplan "Übertragungsleitungen") zu prüfen.
Es kann festgehalten werden, dass die Übereinstimmung der vorliegenden Nutzungs-
planung der Gemeinde Lavin sowohl mit der kantonalen und der regionalen Richtplanung wie auch mit der Sachplanung des Bundes gegeben ist.
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C.
Baugesetz (BauG1
Art. 31 "Pflichtparkplätze"
Bei der Übersetzung von Art. 31 Abs. 2 BauG in die verabschiedete romanische
Fassung hat sich offensichtlich ein Fehler eingeschlichen (vgl. deutscher Text). So ist
gemäss romanischer Fassung für Wohnhäuser mit Wohnungen bis zu einer Brutto-
geschossfläche (BGF) von 120 m 2 ein Parkplatz pro Wohnung bereitzustellen, während bei Wohnhäusern mit mehreren Wohnungen zwei Parkplätze bereitgestellt
werden müssen. Diese Formulierung ist offensichtlich falsch, denn die Zahl der
Parkplätze muss vernünftigerweise von der Anzahl der Wohnungen abhängig sein.
In der deutschen Fassung von Art. 31 Abs. 2 BauG ist denn auch geregelt, dass für
Wohnbauten pro Wohnung von bis zu 120 m 2 ein Parkplatz bereitzustellen ist, während für Wohnungen mit mehr als 120 m 2 BGF zwei Parkplätze pro Wohnung aus-
zuweisen sind.
Gemäss Art. 37 Abs. 4 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach
Anhörung der Grundeigentümer und im Einverständnis mit dem Gemeindevorstand
rechtswidrige Vorschriften ändern und formelle Mängel beheben. Der vorstehend er-
wähnte Übersetzungsfehler ist offensichtlich formeller Natur und somit einer Korrektur durch die Regierung im dargelegten Sinne zugänglich. Der Gemeindevorstand
Lavin stimmte mit Schreiben vom 13. Juli 2000 der Behebung des formellen Mangels
in Art. 31 Abs. 2 BauG zu. Folglich wird in Art. 31 Abs. 2 BauG die Wortfolge
"daplüssas abitaziuns" durch das Wort "daplü" ersetzt und das ARP beauftragt, die
entsprechende Kennzeichnung in der Baugesetzesbestimmung vorzunehmen.
Art. 32 "Ersatzabgabe"
Gemäss Art. 32 Abs. 2 BauG entspricht die Ersatzabgabe von Fr. 3'000.-- pro Abstelllatz für ein Motorfahrzeug dem Zürcher Baukostenindex am 1. April 1998 von
163.8 Punkten. Präzisierend ist festzuhalten, dass als Basis (= 100 Punkte) für die
Berechnung dieses Baukostenindexes der 1. April 1977 gilt.
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Art. 44 "Nutzungsetappen"
Art. 44 Abs. 3 BauG sieht vor, dass die „Umteilung" von Gebieten der zweiten in die
erste Nutzung setappe im ordentlichen Einzonungsverfahren zu erfolgen hat. Präzi-
sierend ist festzuhalten, dass es sich dabei um das Nutzungsplanverfahren gemäss
Art. 16 BauG und Art. 37 KRG handelt und eine Umzonung von der zweiten in die
erste Nutzungsetappe nur in Betracht gezogen werden kann, wenn ein entsprechender Bedarf nach zusätzlichen Bauzonen im Sinne von Art. 15 RPG ausgewiesen ist.
Art. 70 "Baustandorte, Geschosszahl, Hochbauverbot"
Art. 70
Abs. 3 BauG sieht vor, dass innerhalb der im Generellen Gestaltungsplan bezeichneten Flächen mit Hochbauverbot ein allgemeines Bauverbot für oberirdische
Bauten gilt. Nordwestlich des Mehrzweckgebäudes ist eine Fläche mit Hochbauver-
bot belegt, für welche im Generellen Erschliessungsplan 1:1'000 eine Parkierungs-
anlage festgelegt ist. Obwohl die Fläche für die fragliche Parkplatzanlage im Sinne
von Art. 70 Abs. 3 BauG „oberirdisch überbaut" wird, sind die erforderlichen bauli-
chen Massnahmen für diese Anlage wegen der Festlegung im Generellen Erschliessungsplan 1:1'000 zulässig. Das Erstellen von Hochbauten ist hingegen nicht zulässig.
Anhang zu Art. 54 "Grenz- und Gebäudeabstand"
Im Anhang zum Baugesetz der Gemeinde Lavin sind verschiedene Skizzen darge-
stellt, welche die Messweise der Gebäude- und Firsthöhe, der Gebäudelänge sowie des Grenz- und Gebäudeabstandes anschaulich erklären. In der Skizze zu Art. 54 "Grenz- und Gebäudeabstand" sind grosse und kleine Grenzabstände dargestellt,
obwohl im Baugesetz (vgl. Art. 51 Abs. 3 und 54 BauG) keine solche Differen-
zierung vorgesehen ist. Vielmehr sind einheitliche Grenzabstände, welche sich ledig-
lich betreffend der verschiedenen Zonen unterscheiden, festgelegt worden. Entspre-
chend ist die Zeichnung zu Art. 54 im Anhang des Baugesetzes in dem Sinne zu
verstehen, dass es sich beim grossen und beim kleinen Grenzabstand um ein und
dieselbe Masszahl handeln muss, nämlich um den in der betreffenden Zone einheitlich geltenden Grenzabstand im Sinne von Art. 51 Abs. 3 BauG.
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Im Übrigen gibt das am 28. März 2000 verabschiedete Baugesetz zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass und kann genehmigt werden. D. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 1. Darstellung
In den Bereichen, wo sich zwei Zonen überlagerter Nutzung ihrerseits überlagern,
beispielsweise Naturschutzzone und Landschaftsschutzzone, ist teilweise lediglich
eine der beiden Zonenbandierungen im Plan erkennbar. Trotz dieses Darstellungsmangels bleibt der Zonenplan gut les- und interpretierbar. Im Übrigen können im
Zweifelsfall die digitalen Daten herangezogen werden, wo sich die Zonenabgrenzungen der Zonen überlagerter Nutzung zweifelsfrei ergeben. 2. Grösse der Wohnbauzonen
Die im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:1'000 vom 28. März 2000 aus-
geschiedenen Wohnbauzonen, d.h. die dem allgemeinen Wohnsiedlungsbau dienenden Bauzonen (Dorfzone und Dorferweiterungszone), umfassen gemäss der Übersicht UEB vom 28. März 2000 insgesamt rund 6.1 ha, wovon rund 4.4 ha
(72 %) als überbaut und rund 1.7 ha (28 %) als noch nicht überbaut ausgewiesen
werden. Eine Fläche innerhalb der Dorfzone im Umfang von rund 0.4 ha ist zudem mit einer Freihaltezone überlagert und kann somit gestützt auf die Bestimmungen
von Art. 59 BauG nicht mit Wohnbauten überbaut werden. Somit ergibt sich eine anrechenbare unüberbaute Wohnbauzonenreserve im Umfang von rund 1.3 ha. Zu-
sätzlich werden als Nutzungsreserven innerhalb des überbauten Gebietes 11 leer stehende grössere Stallscheunen ausgewiesen.
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Die ausgeschiedenen Wohnbauzonen bedürfen einer näheren Beurteilung unter
dem Aspekt der Bauzonengrösse. Massgebend für die Beurteilung der Wohnbauzonengrösse sind der im Bundesgesetz über die Raumplanung enthaltene Grundsatz
der Siedlungsbegrenzung und die diesen Grundsatz konkretisierende Bestimmung von Art. 15 lit. b RPG, wonach die Bauzonen nicht grösser als der voraussichtliche Bedarf in den nächsten 15 Jahren sein dürfen. Es fragt sich, ob die im neuem Zo-
nenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:1'000 ausgeschiedenen unüberbauten
Wohnbauzonen (Wohnbauzonenreserven) von rund 1.3 ha diese zwingende und zentrale Vorgabe des eidgenössischen Rechtes zu erfüllen vermögen.
Der Bauzonenbedarf wird in Graubünden nach konstanter Genehmigungspraxis der
Regierung aufgrund der sogenannten Trendmethode berechnet. Diese Methode be-
ruht auf der Annahme, dass sich der künftige Baulandbedarf voraussichtlich im Rahmen des Baulandverbrauches der letzten 15 bis 25 Jahre bewegen wird. Bei der Berechnung des bisherigen Baulandverbrauchs wird ermittelt, wieviele Wohngebäude
in den letzten 15 bis 25 Jahren pro Jahr durchschnittlich errichtet wurden. Jedem
neuen Wohngebäude wird ein durchschnittlicher Baulandbedarf zugrunde gelegt. Daraus resultiert ein jährlicher Baulandverbrauch, welcher schliesslich auf die
nächsten 15 Jahre extrapoliert wird. Die entsprechenden Werte erweisen sich aus
Sicht der Gemeinde, die auf die Beibehaltung oder Schaffung eines möglichst grossen Wohnbauzonenperimeters bedacht ist, im Allgemeinen als grosszügig.
Gemäss Wohngebäudestatistik des Bundesamtes für Statistik nahm die Anzah! der
Wohnbauten in der Gemeinde Lavin in den Jahren zwischen 1960 und 1990 um 17
Gebäude und in den Jahren zwischen 1970 und 1990 um 5 Gebäude zu. Die Wohnbaustatistik der Gemeinde Lavin (vgl. Ziffer 4.2, Seite 9 des Planungs- und Mitwirkungsberichtes) weist in den Jahren zwischen 1977 bis 1996 die Erstellung von 3
neuen Wohngebäuden sowie von 18 neuen Wohnungen durch Umbau innerhalb der
bereits vorhandenen Bausubstanz auf. Aus den vorgenannten Erhebungszeiträumen ergibt sich für die Gemeinde Lavin eine durchschnittliche jährliche Zuwachsrate von
zwischen 0.2 bis 0.6 Wohngebäuden pro Jahr. Bei einem angenommenen mittleren Baulandbedarf von 800 m2 pro Gebäude, was dem kantonalen Durchschnittswert
entspricht, ergäbe sich für die nächsten 15 Jahre ein Wohnbaulandbedarf von rund
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0.2 ha bis 0.7 ha. Gemessen am voraussichtlichen Baulandbedarf von maximal rund 0.7 ha erweisen sich die gemäss UEB ausgewiesenen Bauzonenreserven in Lavin im Umfang von rund 1.3 ha auf den ersten Blick als zu gross.
Es fragt sich im Falle der Gemeinde Lavin jedoch, ob die Abschätzung der erforderli-
chen Bauzonenreserve aufgrund der Trendmethode zu realistischen Ergebnissen
führt. Dabei kann aus den besonderen Umständen in Lavin in den vergangenen Jahren (ungeeignete Lage der Bauzonenreserve, keine eigene Schule seit den 60er
Jahren) und der damit einhergehenden sehr geringen Entwicklung gefolgert werden,
dass eine strenge Anwendung der Trendmethode nicht zu einem angemessenen Ergebnis führt. Aufgrund einer Wertung aller Umstände, so insbesondere der zukünftig
verbesserten Verfügbarkeit des Baulandes für Bauwillige sowie nicht zuletzt in Er-
wartung einer durch die Eröffnung des Vereinatunnels zukünftig etwas verstärkten
Entwicklung, erscheint vielmehr eine noch nicht überbaute Baulandreserve von rund 1.0 ha für die nächste Planungsperiode von 15 Jahren im Lichte von Art. 15 lit. b
RPG als angemessen.
Die gemäss Übersicht UEB ausgewiesenen unüberbauten Bauzonenreserven im
Umfang von rund 1.3 ha erweisen sich allerdings trotz Berücksichtigung der beson-
deren Umstände immer noch als etwas zu grosszügig bemessen. Der Überschuss
liegt jedoch in einem vertretbaren Rahmen, zumal die Gemeinde glaubhaft darzule-
gen vermochte, dass die Durchführung des für die Überbauung der Dorferweite-
rungszone erforderlichen Quartierplanverfahrens durch eine weniger umfangreiche Dorferweiterungszone erheblich erschwert würde.
Da den ausgeschiedenen Wohnzonen keine konkreten weiteren Interessen im Sinne
der Ziele und Grundsätze der Raumplanung nach Art. 1 und Art. 3 in Verbindung mit
Art. 15 RPG entgegenstehen, können die im Zonenplan und Generellen Gestal-
tungsplan 1:1'000 festgelegten Wohnbauzonen (Dorfzone und Dorferweiterungszone) genehmigt werden.
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3. Campingzone
Die Gemeinde wird darauf aufmerksam gemacht, dass für Bauvorhaben innerhalb
der Campingzone das Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) durchzuführen ist. 4. Gefahrenzone
Im westlichen Bereich des Gebietes "Füsen" wurde ein Streifen, welcher sich aus
dem Gebiet "Cuschinai" bis über die Mitte des Inns erstreckt, der Gefahrenzone 2
(Gefahrenzone geringer Gefahr) zugeordnet. Es handelt sich bei dieser Fläche um
den durch die Gondalawine geringer gefährdeten westlichen Randbereich. Soweit
der Inn und sein Uferbereich betroffen ist, ist der besagte Streifen jedoch zusätzlich durch Hochwasser des Inns stark gefährdet. Diese stark gefährdeten Bereiche müssen folglich statt der Gefahrenzone 2 die Gefahrenzone 1 (Gefahrenzone hoher
Gefahr) zugewiesen werden. Die untersten ca. 80 m der im westlichen Bereich des Gebietes "Füsen" ausgeschiedenen Gefahrenzone 2 (Inn mit Uferbereich) werden
somit von der Genehmigung ausgenommen und an die Gemeinde zur Überarbei-
tung, das heisst zur Ausscheidung der sachlich korrekten Gefahrenzonen, zurückgewiesen.
5. Umsetzung von Schutzbestimmungen für die Trockenstandorte
Das Inventar über die Trockenstandorte von nationaler und regionaler Bedeutung
befindet sich zurzeit in Arbeit, wobei die Kartierungen für die Gemeinde Lavin noch nicht vorliegen. Die Gemeinde Lavin wird darauf hingewiesen, dass die Umsetzung
von nutzungsplanerischen Schutzbestimmungen für die Trockenstandorte nach Vorliegen der entsprechenden Kartierungen zu erfolgen hat. Dabei sind für Trocken-
standorte von nationaler Bedeutung Naturschutzzonen auszuscheiden und für Trockenstandorte von regionaler Bedeutung den Erlass von Naturschutzzonen zumindest zu prüfen.
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6. Waldfeststellungen
Die im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:1'000 dargestellten Waldgren-
zen im Bereich Bauzone/Wald gemäss Art. 10 und Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) sind korrekt. Diesen Waldgrenzen kann somit statische Wirkung im Sinne von Art. 13 WaG zuerkannt werden. 7. Materialablagerungszone
a) Materialablagerung im Gebiet „Uauts" Die Gemeinde Lavin verfügt im Gebiet "Uauts" über eine rechtskräftige Materialabla-
gerungszone (Regierungsbeschluss Nr. 1750 vom 13. Juli 1993). Gemäss Planungsund Mitwirkungsbericht bleiben die Planfestlegungen dieser Nutzungsplanung un-
verändert in Rechtskraft und wurden im vorliegenden Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:1'000 im Sinne eines Hinweises bezeichnet. Irrtümlicherweise
wurde dabei der Perimeter im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:1'000 zu gross eingetragen, weshalb eine Korrektur notwendig ist. Das ARP wird beauftragt, diese Korrektur im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:1'000 zu kenn-
zeichnen.
b) Bereiche der Vereinatunnelaushubdeponie Betreffend des definitiven Abschlusses und der Endgestaltung dieser Abbau- und
Materialablagerungsstelle wird auf die zwischen der Gemeinde, dem Eigentümer und
den interessierten Amtsstellen anlässlich der Begehung vom 31. Mai 1999 getroffe-
nen Vereinbarungen verwiesen (vgl. Aktennotiz des Amtes für Natur und Landschaft
vom 1. Juni 1999). Falls Massnahmen getroffen werden, welche von der bewilligten Materialablagerung (vgl. Verfügung des Departementes des Innern und der Volks-
wirtschaft vom 20. Juli 1993) wesentlich abweichen, ist im Sinne eines Abschluss-
projektes ein neues Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb
der Bauzonen (BAB-Verfahren) durchzuführen.
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Im Übrigen kann der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 vom
28. März 2000 genehmigt werden.
E. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10'000 1.
Darstellung
Es wird auf die Bemerkungen unter Abschnitt D, Ziffer 1 vorstehend verwiesen. 2.
Landwirtschaftszone
Im Gebiet "Plan la Scheppa" im God Laret wurde im Zonenplan und Generellen
Gestaltungsplan 1:10'000 eine Waldlichtung, welche nicht als Wald zu betrachten ist,
der Landwirtschaftszone zugewiesen. Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass gemäss Waldentwicklungsplan keine landwirtschaftliche Weidenutzung vorgesehen ist und in den letzten Jahren auch nicht stattgefunden hat.
3.
Grundwasser- und Quellschutzzone
Die Grundwasser- und Quellschutzzonen sind korrekt ausgeschieden. Der Gemein-
de wird empfohlen, die im Bericht zur summarischen Quellschutzzonenausscheidung der Gemeinde Lavin vom 30. Oktober 1999 empfohlenen Massnahmen zum Schutz der Quellen zu realisieren. 4.
Umsetzung von Schutzmassnahmen für die Trockenstandorte
Betreffend der Umsetzung von nutzungsplanerischen Schutzbestimmungen für die
Trockenstandorte in der Gemeinde Lavin kann auf die Ausführungen unter Abschnitt D, Ziffer 5 vorstehend verwiesen werden.
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5. Nationalpark
Im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:10'000 ist als Hinweis der Schwei-
zerische Nationalpark (SNP) dargestellt, verbunden mit der Bemerkung, dass für
Bauvorhaben innerhalb des dargstellten Gebietes das Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) durchzuführen ist und dass materiell im fraglichen Gebiet die Vorschriften des Nationalparkgesetzes,
der kantonalen Nationalparkverordnung sowie der abgeschlossenen Parkverträge
gelten. Die Bürgergemeinde Lavin sowie die politische Gemeinde Lavin auf der ei-
nen Seite und die Stiftung Schweizerischer Nationalpark auf der anderen Seite ha-
ben am 22. März 2000 den Vertrag betreffend Eingliederung des Gebietes "Lajs da Macun" in die Kernzone des SNP unterzeichnet. Die Zuweisung dieses Gebietes
zum SNP ist auf den 1. August 2000 in Kraft getreten. Die Zuweisung der übrigen
Flächen als sogenannte Umgebungszone in den Nationalpark steht noch aus. Daher
hat die Darstellung im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:10'000 hinsichtlich der Flächen der vorgesehenen Erweiterungszone, wie dies im Übrigen auch im
Planungs- und Mitwirkungsbericht vom Mai 2000 (vgl. Ziffer 7.2, Seite 17) dargelegt
ist, keinerlei Bedeutung. Im Sinne der Transparenz rechtfertigt es sich, diesen Sach-
verhalt im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:10'000 zu kennzeichnen. Das ARP wird daher beauftragt, einen entsprechenden Eintrag im Zonenplan und
Generellen Gestaltungsplan 1:10'000 vorzunehmen.
Im Übrigen kann der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:10'000 vom
28. März 2000 genehmigt werden.
F. Genereller Erschliessungsplan 1:1'000
1. Parkierungsanlagen
Der Generelle Erschliessungsplan 1:1'000 sieht am westlichen Dorfende bei der Ab-
zweigung der kantonalen Verbindungsstrasse von der kantonalen Hauptstrasse zwei neue Parkierungsanlagen vor. Die Gemeinde ist in diesem Zusammenhang darauf
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aufmerksam zu machen, dass gemäss Art. 79 des kantonalen Strassengesetzes
(StG) die Erstellung oder Änderung von Zugängen, Zufahrten, Feldweg- und Stras-
seneinmündungen an Kantonsstrassen einer Bewilligung des kantonalen Tiefbauam-
tes bedarf. Eine solche Bewilligung ist auch dann erforderlich, wenn bestehende Anschlüsse in Zukunft einem wesentlich grösseren oder andersartigen Verkehr dienen sollen.
2. Siedlungswasserwirtschaft
Zwecks Optimierung der Siedlungsentwässerung (Entwässerungsart, Kanalisa-
tionsbauwerke und Kläranlagen) wird der Gemeinde empfohlen, den generellen
Entwässerungsplan im Sinne der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung
(vgl. Art. 5 der eidg. Gewässerschutzverordnung) sowie der entsprechenden Richt-
linie des Verbandes Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA)
auszuarbeiten. Das Instrument des Generellen Entwässerungsplanes gewährleistet eine langfristige, zweckmässige und kostengünstige Siedlungsentwässerung.
Im Übrigen gibt der Generelle Erschliessungsplan 1:1'000 vom 28. März 2000 zu ei-
nen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden. G. Genereller Erschliessungsplan 1:10'000
In der Gemeinde Lavin wurden die Wanderwege von der Bündner Arbeitsgemein-
schaft für Wanderwege (BAW) vor kurzem neu signalisiert und markiert. Die im Ge-
nerellen Erschliessungsplan 1:10'000 festgelegten Wanderwege stimmen an einzelnen Stellen nicht mit den im Gelände markierten Wanderwegen überein. Folgende
zwei Wegabschnitte sind im Gelände markiert, aber im vorliegenden Generellen Erschliessungsplan 1:10'000 nicht enthalten: • •
Chamanna Marangun - Fuorcla Zadrell
Alp Zeznina Dadaint über Plan Sura in Richtung Piz Giarsinom
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Weitere vier Wanderwege sind im Generellen Erschliessungsplan 1:10'000 enthal-
ten, jedoch im Gelände nicht markiert worden. Es handelt sich um folgende Wegabschnitte: •
Chamanna Marangun - Munt da las Muojas
•
Punkt 2332 südlich der Alp Zeznina Dadaint über Marangun da la Murtera in
•
•
Kleines Wegstück im God Sauaidas (nördlich des Gebietes "Plan la Platta") Richtung Piz Giarsinom
Lais d'Immez - Punkt 2707 (Macun)
Aufgrund der obenstehenden Feststellungen ist die Genehmigung der im Generellen Erschliessungsplan 1:10'000 dargestellten Wanderwege mit der Empfehlung zu ver-
binden, die Festlegung in Zusammenarbeit mit der Fachstelle Fuss- und Wanderwege und der BAW zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.
Im Übrigen gibt der Generelle Erschliessungsplan 1:10'000 vom 28. März 2000 zu
keinen Bemerkungen Anlass und kann genehmigt werden.
Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung:
1. Das am 28. März 2000 verabschiedete Baugesetz wird im Sinne der Erwägungen und mit folgender direkter Korrektur (Korrektur gemäss Art. 37 Abs. 4 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) genehmigt: Korrektur:
Art. 31 Abs. 2 BauG
Die Wortfolge "daplüssas abitaziuns" wird durch das Wort "daplü" ersetzt.
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2. Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 vom 28. März 2000 wird im Sinne der Erwägungen und mit folgendem Vorbehalt, folgender Anweisung und folgender Korrektur genehmigt:
a) Der unterste Abschnitt (ca. 80 m) der Gefahrenzone 2 im westlichen Bereich des Gebietes "Füsenn (Inn und Uferbereich des Inn) wird von der Genehmigung ausgenommen und an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewiesen.
b) Die Gemeinde wird angewiesen, nach Vorliegen der entsprechenden Kartierungen für Trockenstandorte von nationaler Bedeutung Naturschutzzonen
auszuscheiden und für Trockenstandorte von regionaler Bedeutung den Erlass von Naturschutzzonen wenigstens zu prüfen.
c) Die im Gebiet "Uauts" im Sinne eines Hinweises auf die am 23. März 1993
von der Gemeinde beschlossene Nutzungsplanung dargestellte Umgrenzung der Materialablagerungszone wird entsprechend der im Zonenplan 1:1'000
vom 23. März 1993 ausgeschiedenen Materialablagerungszone korrigiert. Es wird festgestellt, dass innerhalb dieses korrigierten Perimeters die Nutzungsplanung der Gemeinde Lavin vom 23. März 1993 unverändert in Kraft bleibt.
3. Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:10'000 vom 28. März 2000 wird im Sinne der Erwägungen und mit folgender Anweisung und Präzisierung genehmigt:
a) Die Gemeinde wird angewiesen, nach Vorliegen der entsprechenden Kartierungen für Trockenstandorte von nationaler Bedeutung Naturschutzzonen
auszuscheiden und für Trockenstandorte von regionaler Bedeutung den Erlass von Naturschutzzonen wenigstens zu prüfen.
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b) Das Amt für Raumplanung wird im Sinne einer Präzisierung beauftragt, die am 1. August 2000 in Kraft getretene Nationalparkerweiterung (Kernzone
"Seenplatte Macun") im Plan zu kennzeichnen. Ferner ist eine Kennzeichnung
anzubringen, dass die übrigen im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan
1:10'000 im Sinne eines Hinweises als Nationalpark dargestellten Flächen bis
auf weiteres nicht als Nationalpark gelten.
4. Der Generelle Erschliessungsplan 1:1'000 vom 28. März 2000 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
5. Der Generelle Erschliessungsplan 1:10'000 vom 28. März 2000 wird im Sinne der Erwägungen mit der Empfehlung genehmigt, die Wanderweg-Festlegungen zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.
6. Der Gemeindevorstand Lavin wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekanntzuge-
ben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Be-
kanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 28. März 2000 zu erfol-
gen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbe-
schluss bei der Gemeinde eingesehen werden könne und dass gegen darin ent-
haltende Vorbehalte innert 20 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe
des kantonalen Verwaltungsgerichtsgesetzes beim Verwaltungsgericht Graubünden Rekurs erhoben werden kann.
7. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 20-tägige Rekursfrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des
Beschlusses. Für die Gemeinde bleibt, sofern sie eine Verletzung ihrer Gemein-
deautonomie geltend machen möchte, nur die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht offen.
8. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
9.
Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
10. Mitteilung an
Namens der Regierung Die Präsidentin:
Dr. E. Widmer-Schlumpf Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
17
Legal bases
3746.(2) · Communal · The canton's text
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal