Teilrevision 2014

Land-use plan, basic order · Zernez

Document

Number
14.425
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Zernez
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Apr 29, 2014

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« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE- R) » AMTSREGISTRATUR AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG

Ifn

Die Regierung des Kantons Graubünden

n Br

La regenza dal chantun Grischun

II Governo del Cantone dei Grigioni

Mitgeteilt den

Sitzung vom

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30. April 2014

29. April 2014

Protokoll Nr.

425

A. , Die Stimmberechtigten der Gemeinde Zemez beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 12. Dezember 2013 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen

wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: -

Änderung Baugesetz

-

Zonenplan 1:2000 Zemez Dorf

-

Zonenplan 1:2000 Chasuot

-

Zonenplan 1:1000 Brail

Genereller Gestaltungsplan 1:500 Zemez Dorf

Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Verkehr, Zemez Dorf

Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Ver- und Entsorgung, Zemez Dorf

Daneben reichte 'die Gemeinde Zemez die folgenden weiteren Unterlagen ein: -

Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 13. Dezember 2013 gemäss Art. 47 der eidg. Raumplanungsverordnung (RPV) mit folgenden Anhängen: 1. Auswertungstabelle kantonale Vorprüfung

2. Auswertungstabelle Mitwirkungsauflage

Plan 1:2000 Zemez Dorf, ‚Übersicht über den Stand der Überbauung, der Er-

schliessung und der Baureife" (Stand: Dezember 2013)

Plan 1:2000 Brail, „Übersicht über den Stand der Überbauung, der Erschliessung -

und der Baureife" (Stand: Dezember 2013)

Zonenplan 1:2000 Zemez Dorf (Informationsplan mit Änderungen integriert in rechtsgültige Nutzungsplanung) vom 30. März 2012 / 13. Dezember 2013

-

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 2

-

-

Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Verkehr, Zemez Dorf (Informationsplan

mit Änderungen integriert in rechtsgültige Nutzungsplanung) vom 29. Mai 2012 / 13. Dezember 2013

Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Ver- und Entsorgung, Zemez Dorf (Informationsplan mit Änderungen integriert in rechtsgültige Nutzungsplanung) vom

24. August 2012 / 13. Dezember 2013

Kaufvertrag zwischen der BD immobiglias SA, Scuol, und der Politischen Gemeinde Zemez vom 17. September 2009 betreffend Parzelle Nr. 217

-

Kaufrechtsvertrag zwischen dem Eigentümer der Parzelle Nr. 220 und der Politi-

-

Quartierplan Ruzön, Projektmappe „Teilgebiet Ruzön ur vom Oktober 2013

-

schen Gemeinde Zemez vom 19. Juni 2013

Stellungnahme Gemeinde Zemez vom 4. März 2014 zur Eingabe der Umwelt-

schutzorganisationen

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 22. Oktober 2013 einen Vorprüfungsbericht. — Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversamm-

lungsbeschlusses vom 12. Dezember 2013 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 19. Dezember 2013. Es gin-

gen keine Beschwerden ein. — Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 ersuchte der Gemeindevorstand Zemez um Genehmigung der Revisionsvorlage

B. Anlass für die vorgezogene Genehmigung einiger Punkte der Revisionsvorlage

Am 2. April 2014 hat der Bundesrat beschlossen, das teilrevidierte Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) sowie die geänderte Eidgenössische Raumplanungs-

verordnung (RPV) auf den 1. Mai 2014 in Kraft zu setzen. Laut der Übergangsbe-

stimmung von Art. 38a Abs. 1 und Abs. 2 RPG passen die Kantone innert fünf Jah-

ren nach Inkrafttreten des revidierten RPG ihre Richtpläne an die Anforderungen von

Art. 8 und Art. 8a Abs. 1 RPG an, wobei bis zur Genehmigung dieser Richtplananpassung durch den Bundesrat im betreffenden Kanton die Fläche der rechtskräftig

ausgeschiedenen Bauzonen insgesamt nicht vergrössert werden darf. Dies wird da-

zu führen, dass zumindest für die erwähnte Übergangszeit keine Einzonungen mehr

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 3

genehmigt werden können, sofern die zur Einzonung vorgesehenen Flächen nicht an

anderer Stelle im Kanton Graubünden flächengleich mittels einer entsprechenden

Auszonung kompensiert werden.

Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde

Zemez bilden verschiedene grössere und kleinere Anpassungen an der bisherigen

Ortsplanung der Gemeinde Zemez vom 4. Juni 2003 / 29. November 2006. Die ein-

zelnen Revisionspunkte, welche in den eingangs erwähnten Zonenplänen, dem Generellen Gestaltungsplan sowie den Generellen Erschliessungsplänen dargestellt sind, sind im Planungs- und Mitwirkungsbericht (vgl. Kapitel 5, S. 19 f.) aufgelistet.

Als zentrale Bestandteile der Revision sind insbesondere folgende Neueinzonungen zu erwähnen, für welche keine Kompensation vorgesehen ist:

Einzonung einer weiteren Fläche im Gebiet „Rastö" von rund 1.53 ha von der Zone für künftige bauliche Nutzung resp. von der Landwirtschaftszone in die Wohnzone 2 für einheimischen Wohnungsbau;

Einzonung von zwei Teilflächen im Halte von rund 1.6 ha von der Zone für künf-

tige bauliche Nutzungen resp. von der Landwirtschaftszone in die Gewerbezone;

Umzonung der auf der Parzelle Nr. 319 existierenden, rund 0.06 ha messenden

Parkierungszone in eine Hotelzone sowie gleichzeitige Einzonung von der auf der Parzelle Nr. 319 liegenden Fläche von zusätzlich 0.21 ha von der Landwirtschaftszone in die Hotelzone.

Für die Campingzone ist wegen der Gewässerraumproblematik noch ein Anhörungs-

verfahren durchzuführen, welches einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Entspre-

chend wird die Campingzone von der vorliegenden Genehmigung ausgenommen

und in einem späteren Regierungsbeschluss behandelt. C. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt

der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 4

Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teil-

revision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bun-

desrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regiona-

len Richtplan Engiadina Bassa übereinstimmt.

Der RIP2000 befasst sich im Kapitel 5.2 ,,Siedlungsgebiet und Ausstattung" (vgl.

S. 95 ff.) mit Erweiterungen des Siedlungsgebietes. Danach sollen Bauzonenver-

grösserungen dort vorgenommen werden, wo Synergien mit bereits getätigten Infra-

strukturinvestitionen erreicht werden und wo die Siedlungsqualität verbessert oder

erhalten werden kann. Es muss zudem eine ausgewiesene Nachfrage bestehen. Es

sind zusammenfassend die folgenden sechs Anforderungen zu erfüllen: 1. Leitbild, Zielvorstellung

2. In städtischen Räumen/Agglomerationen und Tourismusräumen: Abstimmung auf regionales Siedlungskonzept

3. Bedarfsnachweis

4. Gestaltungs- und Erschliessungskonzept

5. Keine überwiegenden entgegenstehenden Interessen

6. Nachweis über Verfügbarkeit des Baulandes 1. Wohnzone 2 „Ruzön III"

Aufgrund der eingereichten Unterlagen, namentlich aufgrund der zutreffenden Ausführungen im PMB (vgl. Ziff. 4.6, S. 15 f.) und aufgrund der zwischen Grundeigentü-

merinnen und Grundeigentümern sowie der Politischen Gemeinde Zemez abge-

schlossenen Vereinbarungen in Bezug auf den Verfügbarkeitsnachweis der neu der Wohnzone 2 zugewiesenen Flächen, ergibt sich, dass die vorliegend zu beurteilende

Revisionsvorlage bezüglich der Erweiterung der Bauzone im Gebiet „Ruzön" auf den

Parzellen Nr. 217, 220 und 221 mit den vorstehend erwähnten Leitüberlegungen,

Zielsetzungen und Grundsätzen der Kantonalen Richtplanung übereinstimmt und sich somit als richtplankonform erweist. Die Ausscheidung der Wohnzone 2 auf den

Parzellen Nr. 217, 220 und 221 kann somit genehmigt werden.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

2. Hotelzone „Salve"

Hinsichtlich der vorstehend erwähnten Anforderungen 1 bis 5, welche im Rahmen einer Erweiterung des Siedlungsgebietes zu erfüllen sind, kann auf die nachvollzieh-

baren Ausführungen im PMB (vgl. Ziff. 4.6, S. 15 f.) verwiesen werden. Diesbezüg-

lich besteht kein Anlass zu weiteren Ausführungen.

Zur Anforderung Nr. 6 (Nachweis der Verfügbarkeit des eingezonten Baulandes) kann einerseits auf die Ausführungen im Planungs- und Mitwirkungsbericht (vgl. Ziff.

4.6, S. 15 f.) verwiesen werden, wonach die ausgeschiedene Hotelzone vollständig

auf Boden der Grundeigentümer liegt und somit die Verfügbarkeit für die geplante

Erweiterung gegeben ist. Zudem liegt der Gemeinde Zernez bereits heute ein Pro-

jektentwurf für die Erweiterung des bestehenden Hotels vor, welcher den Ausbau des Restaurants, Modemisierungen sowie Anpassungen an die Anforderungen von Men-

schen mit Behinderungen vorsieht. Weiter sind mit Art. 22a BauG (Hotelzone) die

Rahmenbedingungen der in Frage kommenden Überbauungsarten in der Hotelzone

dahingehend geregelt, dass keine der Hotelzone fremde Nutzungen erlaubt sind, so-

fern es sich nicht um eine die Hotelnutzung ergänzende Nutzung handelt.

Aus diesen Gründen kann vorliegend vom eigentlichen Verfügbarkeitsnachweis im

Sinne eines Kaufrechtsvertrages zwischen der Gemeinde und dem Grundeigentümer

der Parzelle Nr. 319 abgesehen werden, so dass die vorliegend zu beurteilende Revisionsvorlage sich somit als richtplankonform und genehmigungsfähig erweist.

3. Gewerbezone „Cul"

Die geplante Erweiterung der Gewerbezone im Halte von 1.6 ha im Gebiet „Cul" stimmt mit den erwähnten Leitüberlegungen der Kantonalen Richtplanung grundsätz-

lich überein. Vorbehalten bleibt jedoch der Nachweis der Verfügbarkeit der Parzellen

Nr. 187 und 188 (beide in Privateigentum) sowie der Parzelle Nr. 195 (Eigentum des

Diözesan-Kultus-Vereins). Gemäss PMB haben Abklärungen mit dem Diözesan-

Kultus-Verein ergeben, dass die Parzelle Nr. 195 gemäss Praxis der Grundeigentü-

merin nicht verkauft, sondern nur im Baurecht abgegeben werden soll. Aus diesem

Grund habe die Gemeinde Zemez sich entschlossen, auch auf die Ausarbeitung von

Kaufrechtsverträgen zum Nachweis der Verfügbarkeit für die Parzellen Nr. 187 und 195 sowie für die Teilfläche der Parzelle Nr. 188 zu verzichten.

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6 Der Regionale Richtplan „Wichtige Gebiet für die Wirtschaft — Arbeitsplatzgebiete /

Gewerbe", welcher das Gewerbegebiet der Gemeinde Zemez als Objekt Nr. Ge-05

„Erweiterung Gewerbezone Gemeinde Zemez" im Koordinationsstand „Festsetzung"

enthält, wurde von der Regionalversammlung der Pro Engiadina Bassa am 13. Feb-

ruar 2014 beschlossen und von der Regierung am 22. April 2014 genehmigt.

Es kann somit festgehalten werden, dass die geplante Gewerbezonenerweiterung

richtplanerisch abgestimmt ist (Objekt Nr. Ge-05) und dass ausser dem Verfügbarkeitsnachweis die Grundsätze des RIP2000 eingehalten sind. Die Vorlage erweist

sich somit unter Vorbehalt der Verfügbarkeitsnachweise bezüglich der Parzellen

Nr. 187 und 195 sowie der Teilfläche der Parzelle Nr. 188 als richtplankonform (vgl. Ausführungen unter Kapitel E, Arealplanpflicht „Cul").

4. Weitere Ein-, Um- und Auszonungen

Mit der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung werden zusätzlich weitere kleinere

Ein-, Um- und Auszonungen vorgenommen, wobei es sich bei den Einzonungen einerseits um eine marginale Parzellenanpassung der Wohn- und Gewerbezone

(140 m2) handelt, andererseits die bereits überbaute Teilfläche einer Parzelle der Wohnzone 2 zugeführt wird (756 m2). Die Einzonungen können als richtplankonform und somit als genehmigungsfähig betrachtet werden.

D. Änderung des Baugesetzes

Die Änderungen des Baugesetzes können genehmigt werden.

E. Zonenpläne (1:2000 Zernez Dorf; 1:1000 Brail; 1:2000 Chasuot 1. Arealplanpflicht „Cul"

Um eine zweckmässige und aufeinander abgestimmte Entwicklung im Gebiet „Cul" gewährleisten zu können, wurde das ganze Areal zwischen Inn und Eisenbahn samt

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 7

der am nördlichen Rand gelegenen Landwirtschaftszone mit einer Folgeplanung

(Arealplanpflicht) belegt. Mit der vorliegenden Ergänzung des Baugesetzes

(Art. 46bis, Arealplan Cul) sind die Rahmenbedingungen des Arealplans in einem Instrument der Grundordnung verbindlich und somit in genügender Weise festgehalten.

Eine der unter Art. 4e BauG genannten Zielsetzungen ist die ‚Schaffung geeigneter Grundstücke für die Ansiedlung von Gewerbebetrieben". Damit diese Zielsetzung überhaupt umgesetzt werden kann, müssen die Voraussetzungen dafür gegeben sein. Konkret müssen verfügbare Parzellen mittels einer Revision der Ortsplanung

der Gewerbezone zugeführt werden, was vorliegend geschehen ist. Wie bereits erwähnt, fehlt noch der Verfügbarkeitsnachweis für die Parzellen Nr. 187 und 195 sowie für die Teilfläche der Parzelle Nr. 188. Aus diesem Grund muss dieser Nachweis

im Rahmen der durchzuführenden Arealplanung noch nachgeliefert werden. 2. Arealplanpflicht „Davo Röven"

2.1 Vorgeschichte betreffend die Parzellen Nr. 101, 102 und 104

Im Rahmen der seinerzeitigen Gesamtrevision der Ortsplanung hatte die.Gemeinde

Zemez die Parzellen Nr. 101, 102 und 104 der Dorfzone 1 zugewiesen (vgl. Zonen-

plan ZP 1:2000 Zemez vom 4. Juni 2003). Während die westlich an die Kantonsstrasse angrenzenden Flächen im Interesse einer möglichst optimalen Erhaltung

respektive Sicherung der vorhandenen Qualitäten gemäss Generellem Gestaltungsplan (GGP) 1:1000 Zemez vom 4. Juni 2003 gesamthaft dem Erhaltungsbereich

‚Alter Dorfteil" und die der Bebauung vorgelagerten Gärten und Freiräume (Parzellen

Nr. 4 bis 6) einem Freihaltebereich zugewiesen wurden, beschränkte sich die Ge-

meinde für die östlich der Kantonsstrasse gelegenen Flächen der Parzellen Nr. 101, 102 und 104 damit, den Erhaltungsbereich eng um die auf den vorgenannten Parzel-

len bestehenden Gebäude zu legen und einen Freihaltebereich lediglich unmittelbar

für einen an die Kantonsstrasse angrenzenden Teil der Parzelle Nr. 101 festzulegen,

so dass die übrigen, heute weitgehend bautenfreien Flächen gestützt auf diese Pla-

nung hätten frei überbaut werden können. Aufgrund der speziellen Bedeutung der betroffenen Flächen für das Zemezer Ortsbild wurde das Genehmigungsverfahren

für die Dorfzone 1 im Bereich der Parzellen Nr. 101, 102 und 104 sistiert, soweit die

besagte Dorfzone 1 gemäss GGP 1:1000 Zemez vom 4. Juni 2003 nicht dem Erhal-

tungsbereich Alter Dorfteil" oder dem Freihaltebereich zugeordnet ist. Die Regierung

führte dazu aus, dass die Sistierung aufrechterhalten bleibt, bis für das betroffene

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Gebiet zusätzliche Regelungen im Sinne einer konkreten Strukturplanung getroffen

sind. Die Regierung dachte dabei an eine Festlegung der zu überbauenden und der

nicht zu überbauenden Flächen, wobei sie konkret ausführte, dass beispielsweise

eine Strassenrandbebauung entlang der ins Gebiet „Mugline führenden Erschlies-

sungsstrasse denkbar wäre, wenn gleichzeitig mit raumplanerischen Mitteln sicher-

gestellt wird, dass der zentrale Raum des betroffenen Gebietes von einer Überbau-

ung freigehalten werden kann (vgl. dazu die Ausführungen im RB Nr. 1325 vom

21. September 2004). Daraufhin beschloss die Gemeinde Zemez am 29. November 2006 einen GGP 1:1000 Zemez Davo Röven/Parz. Nr. 138, laut welchem die Teilbe-

reiche der Parzellen Nr. 101, 102 und 104, für welche das Genehmigungsverfahren

hinsichtlich der Dorrzone 1 sistiert worden war, zusätzlich mit einem Erhaltungsbereich „Alter Dorfteil" überlagert wurden (vgl. dazu die Ausführungen im RB Nr. 159

vom 1. März 2011). Gleichzeitig beantragte die Gemeinde, das sistierte Genehmigungsverfahren wieder aufzunehmen und die im Rahmen der Totalrevision der Orts-

planung ausgeschiedene Dorfzone 1 bezüglich der gesamten Fläche der Parzellen

Nr. 101, 102 und 104 zu genehmigen. Die Regierung führte dazu aus, dass aufgrund

fehlender weitergehender Massnahmen, welche die grundsätzlich freizuhaltenden

Flächen und die überbaubaren Flächen im betroffenen Gebiet verbindlich auf Stufe

Grundordnung bezeichnen, das Genehmigungsverfahren hinsichtlich des im GGP 1:1000 Zemez Davo Röven/Parz. Nr. 138 vom 29. November 2006 auf den Parzellen

Nr. 101, 102 und 104 im Gebiet „Davo Röven" festgelegten Erhaltungsbereiches

„Alter Dorfteil" sistiert wird. Gleichzeitig blieb das Genehmigungsverfahren für die Dorfzone 1 im Bereich der vorgenannten Parzellen sistiert, soweit diese Dorfzone 1

gemäss GGP 1:1000 Zemez vom 4. Juni 2003 nicht mit dem Erhaltungsbereich

„Alter Dorfteil" oder mit dem Freihaltebereich überlagert ist.

2.2 Ergänzung der Planung betreffend die Parzellen Nr. 101, 102 und 104

In der Folge beschloss die Gemeinde Zemez am 12. Dezember 2013 einen ZP

1:2000 Zemez Dorf, laut welchem die unüberbauten Teilflächen der Parzellen

Nr. 101, 102 und 104 zusätzlich mit einer Arealplanpflicht im Sinne von Art. 46 KRG

belegt wurden. Zudem wurden die Rahmenbedingungen für den Arealplan „Davo

Röven" im Baugesetz der Gemeinde Zemez integriert (vgl. Art. 46ter BauG), womit diese in einem Instrument der Grundordnung der Gemeinde verbindlich und somit in

genügender Weise festgehalten sind. Auf eine Ausweitung der Arealplanpflicht auf

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die unüberbaute Teilfläche der Parzelle Nr. 105 und auf die Parzelle Nr. 214 — wie

vom Amt für Raumentwicklung (ARE) im Vorprüfungsbericht vom 22. Oktober 2013

empfohlen — verzichtete die Gemeinde indes, dies mit der Begründung der noch

nicht rechtskräftigen Einzonung der unüberbauten Teilfläche der Parzelle Nr. 105

sowie des bereits bestehenden Einbezugs der Parzelle Nr. 214 im Quartierplanperi-

meter „Ruzön" (vgl. Quartierplan Ruzön, Projektmappe „Teilgebiet Ruzön lir vom

Oktober 2013). Zudem sei einerseits der Bedarf der in diesem Zusammenhang vor-

zunehmenden Einzonung der Teilfläche der Parzelle Nr. 105 momentan nicht gege-

ben, und andererseits sei eine Zusammenfassung der Folgeplanungen in Bezug auf

die Parzelle Nr. 214 aufgrund unterschiedlicher Bebauungszwecke und der zeitlichen

Realisierung nicht zweckmässig (vgl. Planungs- und Mitwirkungsbericht Anhang I, S. 47/48). 2.3 Fazit

Zusammenfassend kommt die Regierung gestützt auf die vorstehenden Ausführun-

gen zum Schluss, dass die Arealplanpflicht für das Gebiet „Davo Röven" unter der

Bedingung genehmigt werden kann, dass im Rahmen der Arealplanung eine befrie-

digende Lösung in Bezug auf den Ortsbildschutz gefunden werden muss. Konkret sollen unter anderem die zu überbauenden und die nicht zu überbauenden Flächen

im Arealplan festgelegt werden. Falls innerhalb des ausgeschiedenen Arealplanperimeters diesbezüglich keine befriedigende Lösung gefunden werden kann, ist ent-

weder auf eine zusätzliche Bebauung der Teilflächen der Parzellen Nr. 101, 102 und 104 zu verzichten, oder die Arealplanpflicht ist auf die Parzellen Nr. 105 und Nr. 214

so auszuweiten, dass mittels einer Landumlegung geeignete Flächen auf diesen

Parzellen einer Überbauung zugeführt werden können, dies zugunsten der geforder-

ten Freihaltung auf den Parzellen Nr. 101, 102 und 104. Sofern im Zusammenhang mit der Ausarbeitung des Arealplans für das Gebiet „Davo Röven" die grundsätzlich

freizuhaltenden Flächen und die überbaubaren Flächen des betroffenen Gebietes

unter Berücksichtigung des Ortsbildschutzes festgesetzt werden können, sind die

Voraussetzungen für die Genehmigung Dorfzone 1 auf der Teilfläche der Parzellen Nr. 101, 102 und 104 erfüllt (vgl. nachstehend Kapitel I).

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 10

3. Gewässerraum

Seit dem 1. Januar 2011 enthält das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer

(Gewässerschutzgesetz; GSchG) in Art. 36a eine Vorschrift über den Gewässerraum. Am 1. Juni 2011 wurden gestützt auf Art. 36a GSchG in Bezug auf die Fest-

legung der Gewässerräume Ergänzungen an der Eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (GSchV) erlassen. Während in Art. 41a GSchV Bestimmungen über die

Breite des Gewässerraums für Fliessgewässer enthalten sind, regelt Art. 41b GSchV den festzulegenden Gewässerraum für stehende Gewässer. Art. 41c GSchV umfasst

schliesslich Bestimmungen über die zulässigen Nutzungen im Gewässerraum. Fer-

ner regeln die Übergangsbestimmungen zur Änderung der GSchV vom 4. Mai 2011

den Vollzug direkt ab Erlass der Verordnung. Die Übergangsbestimmungen gelten

dort, wo noch kein Gewässerraum durch den Kanton festgelegt wurde oder bereits

früher ausgeschiedene Gewässerräume mit der seit dem Jahre 2011 geltenden Gewässerschutzgesetzgebung nicht mehr konform sind. Gemäss den Übergangs-

bestimmungen zur Änderung der GSchV vom 4. Mai 2011 sind die Gewässerräume

sämtlicher Gewässer bis spätestens 31. Dezember 2018 durch die Kantone nach

Art. 41a und 41b GSchV festzulegen.

In Graubünden delegiert der Kanton die Aufgabe, den Raumbedarf für die oberirdi-

schen Gewässer im Sinne von Art. 36a GSchG in Verbindung mit Art. 41a ff. GSchV

mit entsprechenden Festlegungen zu sichern, an die jeweilige Gemeinde. Diese Aufgabe hat im Rahmen der Ortsplanung innert der von der Gewässerschutzgesetzgebung gewährten Übergangsfrist (vgl. vorstehend) oder zu demjenigen Zeitpunkt zu erfolgen, an welchem eine Anpassung der kommunalen Nutzungsplanung im Gange

ist, welche Gewässerräume betrifft oder betreffen könnte.

Im Rahmen der vorliegend zu genehmigenden Ortsplanungsvorlage der Gemeinde

Zemez erfolgte keine Ausscheidung des Gewässerraumes mit der Begründung, dass die Ausscheidung in einem separaten Projekt zu einem späteren Zeitpunkt durchge-

führt werden soll. Dies jedoch im Bewusstsein, dass die Übergangsbestimmungen

zur Änderung der GSchV vom 4. Mai 2011 in jedem Fall eingehalten werden müssen (vgl. Planungs- und Mitwirkungsbericht, S. 42/43).

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4. Grundwasser- und Quellschutzzonen

Die detaillierte Schutzzonen-Ausscheidung der Grundwasser- und Quellschutzzone

„Rastö", welche von der Gemeindeversammlung am 12. Dezember 2013 beschlossen wurde, gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Sie kann genehmigt werden.

Im Übrigen wird die Gemeinde Zemez im Zusammenhang mit der Thematik der Grundwasser- und Quellschutzzonen auf die Ausführungen im Vorprüfungsbericht

des ARE vom 22. Oktober 2013 (vgl. Ziff. 4, S. 6) hingewiesen. . 5. Biotopschutz

Im Rahmen der Genehmigung der Totalrevision der Ortsplanung Zemez hat die Re-

gierung die Gemeinde Zemez mit Beschluss Nr. 1325 vom 21. September 2004 darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Schutzzonenplanung für verschiedene Biotope

ergänzungs- respektive anpassungsbedürftig ist, so namentlich in Bezug auf die Trockenwiesen und -weiden (TWW), aber auch in Bezug auf verschiedene weitere

Naturschutzflächen sowie die Aue A-2209 „Urezzas suot — Plan d'Ardound" und ver-

schiedene Hecken und Feldgehölze. Diese Anpassungen respektive Ergänzungen sind bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht umgesetzt worden. Gestützt auf Art. 18a

und 18b des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) sowie gestützt auf Art. 4 der Bundesverordnung über den Schutz der Trockenwiesen und

-weiden von nationaler Bedeutung (Trockenwiesenverordnung, TwwV) und in Verbindung mit dem RIP2000 ist der öffentlich-rechtliche Schutz in Bezug auf die erwähnten Biotope über die Nutzungsplanung der Gemeinde umzusetzen.

Gemäss Planungs- und Mitwirkungsbericht sieht die Gemeinde Zemez vor, mittels

einer zusätzlichen Teilrevision der Ortsplanung die noch umzusetzenden Punkte im

Landschaftsbereich, zu welchen auch die Bearbeitung der Biotope gehören, zu be-

handeln (vgl. Planungs- und Mitwirkungsbericht, S. 43).

Gegenwärtig wird das kantonale Natur- und Landschaftsschutzinventar überarbeitet.

Im Rahmen dieser Überarbeitung fliessen auch die Grundlagen aus dem Vernet-

zungskonzept ins Inventar mit ein. Diese Aktualisierung des Natur- und Landschaftsschutzinventars wird noch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, doch dürfte sie im

Verlaufe des Jahres 2015 abgeschlossen sein. Aus diesem Grund wird die Gemein-

de Zemez, unter anderem auch gestützt auf den RB Nr. 1325 vom 21. September

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 12

2004, angewiesen, das überarbeitete Natur- und Landschaftsschutzinventar innert drei Jahren zwingend in ihre Nutzungsplanung zu übernehmen. Dabei sind u.a. die

Trockenstandorte der Trockenstandortzone zuzuweisen und ein entsprechender

Baugesetzartikel (gemäss MBauG) ist zu erlassen.

F. Genereller Gestaltungsplan 1:500 Zemez Dorf

Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Verkehr, Zemez Dorf

Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Ver- und Entsorgung, Zemez Dorf

Diese Pläne vom 12. Dezember 2013 können kommentarlos genehmigt werden.

H. Stellungnahme von beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen

1. Ausgangslage

Gemäss Art. 104 Abs. 2 des am 1. November 2005 in Kraft getretenen KRG müssen

die beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen in der Nutzungsplanung nicht

mehr förmlich Planungsbeschwerde an die Regierung erheben, um die Möglichkeit des Weiterzuges des regierungsrätlichen OP-Genehmigungsbeschlusses an die Ge-

richte (Verwaltungsgericht, Bundesgericht) nicht zu verwirken. Es genügt, wenn sie

sich während der in Art. 48 Abs. 4 KRG geregelten Beschwerdeauflage bei der

Fachstelle (ARE) anmelden und danach innert einer von der Fachstelle gesetzten Frist die Stellungnahme einreichen. Von dieser Möglichkeit haben vorliegend die bei-

den Umweltorganisationen Pro Natura Graubünden und WWF Graubünden mit ihrer

Eingabe vom 19. Februar 2014 Gebrauch gemacht. Diese Organisationen haben sich damit das Recht gewahrt, gegen den vorliegenden OP-Genehmigungsbeschluss

allenfalls Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben. Entsprechend werden

diese Umweltorganisationen in den Verteiler des vorliegenden Beschlusses aufgenommen.

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2. Stellungnahme Pro Natura und WWF

In ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2014 beantragen die Pro Natura Graubün-

den sowie WWF Graubünden sinngemäss:

1. Die Ausdehnung der Siedlungsfläche sei nicht zu genehmigen, ohne gleichzeitig einleitende Massnahmen für eine Siedlungsentwicklung nach innen zu treffen.

2. Die vorliegende Planung sei zu sistieren, bis die Auflagen der Regierung aus dem Jahre 2004 im Bereich Naturschutz erfüllt worden sind.

3. Am Inn sei die Campingzone innerhalb des potentiellen Gewässerraumes nicht zu genehmigen. Eventualiter sei in diesem potentiellen Gewässerraum auf feste

Bauten und Anlagen wie auch auf ständige Parkierung zu verzichten.

Da die Campingzone nicht Gegenstand des vorliegenden Beschlusses bildet, wird

auf Punkt 3 noch nicht eingetreten. Darüber ist im späteren separaten Regierungsbeschluss über die Genehmigung der Campingzone zu befinden. 3. Vernehmlassung der Gemeinde Zernez

In ihrer Vemehmlassung vom 4. März 2014 nimmt die Gemeinde Zemez zu den ein-

zelnen Anträgen der Umweltschutzorganisationen sinngemäss folgendermassen Stellung und beantragt, die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung, wie von der

Gemeindeversammlung am 12. Dezember 2013 beschlossen, zu genehmigen: Zu Antrag 1:

In den Neueinzonungsflächen von 1.9 ha seien die Erschliessungsflächen inbegrif-

fen. Zudem seien einige der vorgenommenen Einzonungsflächen bereits genutzt und

als überbaut zu beurteilen. Demnach könne von einer effektiven, unüberbauten Neu-

einzonungsfläche von ca. 1.7 ha ausgegangen werden. Für den Grossteil der neu eingezonten Fläche (Gebiet „Ruzön", ca. 1.5 ha) sei bereits ein Quartierplan ausge-

arbeitet worden, welcher total 21 Grundstücke mit einer Gesamtfläche von ca. 1.3 ha

vorsehe. Dies ergebe eine durchschnittliche Parzellenfläche von rund 620 m2, was eine angemessene Parzellengrösse sei. Die restliche Einzonung betreffe unüberbau-

te Grundstücksteile, bei welchen ortsbildverträgliche Verdichtungen vorgenommen werden sollen. Entgegen der Meinung der Umweltschutzorganisationen habe die

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 14

Gemeinde verschiedene Massnahmen und Projekte eingeleitet, welche auf eine bessere Nutzung und innere Verdichtung des Baugebietes hinzielen.

Zu Antrag 2:

Die Gemeinde sei sich bewusst, dass noch offene Pendenzen im Bereich Natur- und

Landschaftsschutz bestehen. Diese sollen im Zusammenhang mit einer anstehenden, umfassenden Teilrevision der Ortsplanung im Landschaftsbereich angegangen werden. An einigen Stellen seien zusätzliche Abstimmungen mit der Ausscheidung

der Gewässerräume vorzunehmen, weshalb es wenig Sinn mache, den Biotopschutz zu diesem Zeitpunkt voranzutreiben.

4. Beurteilung durch die Regierung

Die Regierung kann den Ausführungen der Gemeinde folgen. Zu den zwei Anträgen kann die Regierung zusätzlich folgende Ergänzungen anbringen: Zu Antrag 1:

Erweiterungen des Siedlungsgebietes müssen gemäss dem bis am 30. April 2014 anzuwendenden Raumplanungsgesetz den Anforderungen unter Kapitel 5.2 ,,Siedlungsgebiet und Ausstattung" des RIP2000 entsprechen. Die Umweltschutzorganisationen verweisen auf die vom Schweizer Stimmvolk am 3. März 2013 angenommene Revision des Raumplanungsgesetzes, wonach die Zersiedelung im Land eingedämmt und eine Siedlungsentwicklung nach innen umgesetzt werden soll. Wie be-

reits eingangs unter Kapitel B erwähnt, werden das teilrevidierte Bundesgesetz über

die Raumplanung (RPG) sowie die geänderte Eidgenössische Raumplanungsver-

ordnung (RPV) auf den 1. Mai 2014 in Kraft gesetzt. Vorwirkungen sind nicht vorge-

sehen. Die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung kann somit noch nicht nach dem

teilrevidierten RPG und der geänderten RPV beurteilt werden. Zu Antrag 2:

Im Zusammenhang mit diesem Antrag kann auf die Ausführungen unter Kapitel E Zif-

fer 5 (Biotopschutz) verwiesen werden, wonach die Gemeinde Zemez angewiesen wird, den Biotopschutz zügig in die Ortsplanung umzusetzen.

Weitere Bemerkungen drängen sich seitens der Regierung nicht auf.

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1.

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Sistierte Festlegungen für das Gebiet „Davo Ruzön"

Mit RB Nr. 1325 vom 21. September 2004 wurde das Genehmigungsverfahren für

die Dorfzone 1 auf den Teilflächen der Parzellen Nr. 101, 102 und 104 im Gebiet

„Davo Röven" sistiert, bis zusätzliche Regelungen im Sinne einer konkreten Strukturplanung in der Grundordnung umgesetzt sind. Mit der Genehmigung der Arealplan-

pflicht für die unüberbauten Flächen der Parzellen Nr. 101, 102 und 104 und der da-

mit verbundenen Ergänzung des Baugesetzes der Gemeinde Zemez (vgl. Art. 46ter,

Arealplan „Davo Röven") können die Vorgaben als erfüllt betrachtet werden, so dass

die Voraussetzungen für die Genehmigung der Dorfzone 1 auf den Teilflächen der

Parzellen Nr. 101, 102 und 104 gegeben sind.

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1. Die am 12. Dezember 2013 beschlossene Änderung des Baugesetzes wird genehmigt.

2. Der Zonenplan 1:2000 Zemez Dorf, der Zonenplan 1:1000 Brail und der Zo-

nenplan 1:2000 Chasuot, alle vom 12. Dezember 2013, werden im Sinne der

Erwägungen mit folgenden Vorbehalten, Anweisungen und Hinweisen genehmigt:

a) Das Genehmigungsverfahren für die Festlegungen „Campingplatz" (Campingzone, GGP-Pflicht, GGP ausstehend aufheben) wird im Hinblick auf ein

noch durchzuführendes Anhörungsverfahren sistiert. Über diese Festlegun-

gen wird in einem späteren Regierungsbeschluss befunden.

b) Im Rahmen der Arealplanung für das Gebiet „Cul" ist der Verfügbarkeitsnachweis für die Parzellen Nr. 187, 188 (Teilfläche) und 195 zu erbringen.

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c) Falls im Rahmen der durchzuführenden Arealplanung für das Gebiet „Davo

Röven" innerhalb des ausgeschiedenen Arealplanperimeters keine befriedi-

gende Lösung bezüglich Ortsbildschutz gefunden werden kann, ist entweder auf eine zusätzliche Bebauung der Teilflächen der Parzellen Nr. 101, 102

und 104 zu verzichten, oder die Arealplanpflicht ist auf die Parzellen Nr. 105

und 214 so auszuweiten, dass mittels einer Landumlegung geeignete Flächen auf diesen Parzellen einer Überbauung zugeführt werden können, dies

zugunsten der Freihaltung auf den Parzellen Nr. 101, 102 und 104.

d) Die Gemeinde wird bezüglich Gewässerabstände auf die Übergangsbestimmungen der eidg. Gewässerschutzverordnung (GSchV) hingewiesen.

e) Die Gemeinde Zemez wird angewiesen, umgehend nach Vorliegen des

überarbeiteten Natur- und Landschaftsschutzinventars ihre Nutzungsplanung

betreffend Biotopschutz zu überarbeiten. Dabei sind insbesondere die

Trockenstandorte einer Trockenstandortzone zuzuweisen und ein entsprechender Baugesetzartikel (gemäss MBauG) zu erlassen.

3. Der Zonenplan 1:2000 Zemez vom 4. Juni 2003 wird auch bezüglich der Dorfzone 1 im Bereich der Parzellen Nr. 101, 102 und 104 genehmigt.

4. Der Generelle Gestaltungsplan 1:500 Zemez Dorf, der Generelle Erschliessungsplan 1:1000 Verkehr, Zemez Dorf, und der Generelle Erschliessungsplan 1:1000 Ver- und Entsorgung, Zemez Dorf, alle vom 12. Dezember 2013, werden genehmigt.

5. Der Gemeindevorstand Zemez wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des

Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu

geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Be-

kanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 12. Dezember 2013 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmi-

gungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene Vorbehalte und Anweisungen innert 30 Tagen ab dem Publikati-

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 17

onsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.

6. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be-

schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung

des vorliegenden Beschlusses.

7. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

8. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen.

9. Der Gemeindevorstand Zemez sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE.

10. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 11. Mitteilung an:

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-T

Der Präsident:

Namens der Regierung

Dr. M. Cavigelli

Der Kanzleidirektor.

Dr. C. Riesen