Teilrevision Gewässerraum
Land-use plan, basic order · Zillis-Reischen
Document
- Number
- 19.576
- Kind
- Land-use plan, basic order
- Commune
- Zillis-Reischen
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Aug 13, 2019
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Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
13. August 2019
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14. August 2019
576
II Governo del Cantone dei Grigioni
Ortsplanung Zillis-Reischen Nutzungsplanung "Ausscheidung von Gewässerraumzonen" Neubeurteilung der Anweisung an die Gemeinde zur Ausscheidung von Gewässerraumzonen für die Kleingewässer bei "Teals" und "Samest Sut" 1. Ausgangslage
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Zlllis-Reischen beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 23. März 2018 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: -
Zonenplan 1:2000 Zillis, Gewässerraum
-
Zonenplan und Genereller Erschliessungsplan 1:5000 Übriges Gemeindegebiet, Gewässerraum, Grundwasser- und Quellschutzzonen
Die Regierung genehmigte diese Revisionsvorlage mit Regierungsbeschluss Nr. 764 vom 16. Oktober 2018. Im diesem Beschluss wies die Regierung die Gemeinde unter Ziffer 2 lit. a des Dispositivs an, für zwei Gewässerabschnitte des Bächleins bei "Teals" sowie für zwei Bächlein bei "Samest Sut" Gewässerraumzonen auszuscheiden. Die Gemeinde sah davon ab mit der Begründung, diese Gewässer seien sehr klein und Würden selten Wasser führen. Die Regierung führte im Beschluss aus, dass die Gewässer innerhalb von landwirtschaftlichen Nutzflächen lägen, so dass Nutzungskonflikte nicht auszuschliessen seien, weshalb die Bächlein trotz der Einwände der Gemeinde einer Gewässerraumzonenplanung zu unterziehen seien.
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2.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht
Mit Eingabe vom 20. November 2018 erhoben betroffene Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer gegen die Anweisung an die Gemeinde Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie rügten u.a. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
3. Zwischenentscheid der Regierung vom 3. Dezember 2018 Mit Beschluss Nr. 921 vom 3. Dezember 2018 hob die Regierung die Anweisung an die Gemeinde zur Ausscheidung von Gewässerraumzonen für die betroffenen Bächlein bei "Teals" und bei "Samest Suf' vorderhand auf und gewährte der Gemeinde und den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 schrieb das Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren R 18 97 aufgrund des Regierungsbeschlusses vom 3. Dezember 2018 als gegenstandslos ab.
4. Stellungnahmen der Gemeinde und der betroffenen privaten Eigentümerinnen und Eigentümer Die Gemeinde und die betroffenen Privaten haben mit Stellungnahmen vom 18. Dezember 2018 von der Anhörungsmöglichkeit Gebrauch gemacht und verteidigen wie bereits vor Verwaltungsgericht nach wie vor den Verzicht der Gemeinde auf eine Gewässerraumzonenausscheidung für die Bächlein bei "Teals" und "Samest Suf'. Nötigenfalls sei vor Ort ein Augenschein durchzuführen.
5.
Neubeurteilung der Situation
Gemäss 41 a Abs. 5 GSchV kann bei "sehr kleinen" Gewässern auf die Festlegung einer Gewässerraumzone verzichtet werden. Voraussetzung dafür ist, dass keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Diese Prüfung hat die Planungsbehörde im Zuge der Erarbeitung der entsprechenden Ortsplanungsrevision vorzunehmen. Allgemein ist zu bemerken, dass ein Verzicht auf die Ausscheidung eines Gewässerraums für ein Kleingewässer im Landwirtschaftsgebiet bloss vorläufiger Natur ist und auf den Entscheid bei einer nächsten Planung gegebenenfalls zurückgekommen werden kann. Ist etwa ein Bauvorhaben in der Nähe eines Gewässers geplant, muss vorgängig in der Grundordnung allenfalls ein Gewässerraum ausgeschieden werden. Weiter kann auch die Änderung der Bewirtschaftung von Weidenutzung auf intensive Landwirtschaft die Gewässerraumzonenausscheidung erforderlich machen.
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Aufgrund der eingegangenen Unterlagen und Informationen liegen heute keine Anhaltspunkte vor, welche die Ausscheidung von Gewässerraumzonen bei den betreffenden Gewässern bei ''Teals" und "Samest Sut" als dringend notwendig erscheinen lassen würden. Entsprechend kann aufgrund der aktuellen Situation der Verzicht auf die Ausscheidung von Gewässerraumzonen bei diesen Gewässern akzeptiert werden. Es ist jedoch, wie eben erwähnt, darauf hinzuweisen, dass bei Bedarf auch für diese Gewässer Gewässerraumzonen auszuscheiden wären, wenn sich die tatsächliche oder rechtliche Situation künftig ändern sollte. Im Ergebnis besteht für die Gemeinde Zillis-Reischen gegenwärtig kein weiterer Planungsbedarf für die Kleingewässer bei ''Teals" und "Samest Sut". Die Angelegenheit kann somit als erledigt betrachtet werden. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1.
Die im Genehmigungsbeschluss der Regierung vom 16. Oktober 2018 (Protokoll Nr. 764) unter Ziff. 2 lit. a des Dispositivs erteilte Anweisung an die Gemeinde Zillis-Reischen zur Ausscheidung von Gewässerraumzonen für zwei Abschnitte des Bächleins bei ''Teals" und für die beiden Bächlein bei "Samest Sut" wird im Sinne der Erwägungen widerrufen. Damit besteht für die Gemeinde in diesem Punkt gegenwärtig kein Planungsbedarf.
2.
Die Gemeinde sowie die betroffenen Privaten werden darauf hingewiesen, dass für Kleingewässer wie diejenigen bei ''Teals" oder "Samest Sut" die Ausscheidung von Gewässerraumzonen erneut geprüft werden müsste, sofern sich die Verhältnisse im Sinne der Erwägungen (z.B. landwirtschaftliches Bauvorhaben und/oder Anderung der Art der Bewirtschaftung in Gewässernähe) ändern sollten.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
Mitteilung an:
Der Präsident:
Namens der Regierung
Dr. Jon Domenic Parolini
Der Kanzleidirektor:
Daniel Spadin
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal