Teilrevision Regionale Gewerbezone
Land-use plan, basic order · Zillis-Reischen
Document
- Number
- 14.252
- Kind
- Land-use plan, basic order
- Commune
- Zillis-Reischen
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Mar 18, 2014
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3712_B_TR_Regionale_Gewerbezone_14.252.pdfOpen in a new tab
Text
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Regierung Die Regierung f Die Graubünden des Kantons Graubünden des Kantons
regenza La regenza La Grischun chantun Grischun daI chantun dal
vom Sitzung vom Sitzung
Mitgeteilt den Mitgeteilt den
11" mir
März 2014 19. März 19. 2014
März 2014 18. März 18. 2014
II Governo II Governo Grigioni dei Grigioni Cantone dei del del Cantone
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Protokoll Nr. Protokoll Nr.
252 252
A. A. Gemeinbeschlossen an Die der Gemeinde GemeindeZillis-Reischen Zillis-Reischen beschlossen an der der GemeinStimmberechtigten der Dle Stimmberechtigten
Ein- . Ortsplanung. im Teilrevision der eine Teilrevision November 2013 deversammlung vom 12. 12. November 2013 eine der Ortsplanung. Im Eindeversammlung vom
verabschiedet: Planungsmittel verabschiedet: folgende Planungsmittel wurden folgende zelnen wurden zelnen -— -— -—
Teilrevision Baugesetz Teilrevision Baugesetz (Art. (Art. 11 11 und und 23A) 23A)
(Nislas) Teilrevision (Nislas) Gestaltungsplan 1:2000 Genereller Gestaltungsplan und Genereller Zonenplan und Zonenplan 1:2000 Teilrevision
(Nislas) Teilrevision (Nislas) Erschliessungsplan1z2000 Genereller Erschliessungsplan Genereller 1:2000 Teilrevision
PlanungsZillis—Reischen einen reichte die Planungsmitteln reichte diesen Planungsmitteln Neben diesen Neben die Gemeinde Gemeinde Zillis-Reischen einen Planungs-
eidgenössider eidgenössiMitwirkungsbericht (PMB) und Mitwirkungsbericht und (PMB)vom vom November November2013 2013 gemäss gemäss Art.
Art. 47 47 der
ein. samt Anhängen Raumplanungsverordnung (RPV) schen Raumplanungsverordnung schen (RPV) samt Anhängen ein.
ei- . Raumentwicklung (ARE) für Raumentwicklung Amt für Das Amt Das (ARE) verfasste verfasste mit mit Datum Datum vom vom 16. 16. August August 2013 2013 ei-
Vorprüfungsben'cht. nen Vorprüfungsbericht. nen
NoGemeindeversammlungsbeschlusses vom Bekanntgabe des öffentliche Bekanntgabe Die öffentliche Die des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 12. 12. No-
GraubünKanton Graubünden Kanton für den Raumplanungsgesetzes für des Raumplanungsgesetzes 48 des
Art. 48
gemäss Art. 2013 gemäss vember 2013 vember
ein. Beschwerden ein. keine Beschwerden gingen keine Es gingen 2013. Es Dezember 2013. 15. Dezember erfolgte am (KRG) erfolgte den (KRG) den am 15.
Zillis-Reischen um Gemeinde Zillis-Reischen die Gemeinde ersuchte die 12014 ersuchte Januar 2014 Schreiben vom Mit Schreiben Mit vom 7. 7. Januar um GeGeRevisionsvorlage im nehmigung der nehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen Rahmen von von Art.
Art. 49
49 KRG. KRG.
ohne Gewährleistung Informationskopie ohne « Gewährleistung(ARE-GR) (ARE-GR)>>-» <<Informationskopie
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B.
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Revisionsvorlage der Revisionsvorlage Gegenstand der Gegenstand
Gemeinde Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage zu genehmigenden vorliegend zu Inhalt der vorliegend Inhalt der
Parm2 grossen grossen Parim Wesentlichen bildet im Zillis-Reischen Wesentlichen die die Umzonung Umzonung der der rund rund 5703 5703 m2 ZiIIis-Reischen bildet
samt Nislas, samt Gewerbezone Nislas, die Gewerbezone in die Anlagen in öffentliche Anlagen für öffentliche Zone für der Zone von der 75 von zelle Nr. 75 zelle Nr.
baugesetzlichen Grundlagen Gestaltungsberatung. Zudem zur Gestaltungsberatung. Pflicht zur Pflicht Zudem wurden wurden die die baugesetzlichen Grundlagen für für GewerErschliessung geregelt. Nislas geschaffen die geschaffen und und die die Erschliessung geregelt. Für Für die die GewerGewerbezone Nislas die Gewerbezone
mit Standortevaluation durchgeführt angelegte Standortevaluation breit angelegte eine breit wurde eine Nislas wurde bezone durchgeführt und und mit bezone Nislas
Chur) abgeschlossen. Studach AG, 8. Studach (Stauffer & 2011 (Stauffer Juli 2011 18. Juli vom 18. Bericht vom Bericht AG, Chur) abgeschlossen.
C. C.
Richtplanung der. Richtplanung mit der Übereinstimmung mit Übereinstimmung
obliegt (RPG) obliegt Raumplanung (RPG) die Raumplanung über die Bundesgesetzes über des Bundesgesetzes Abs. 22 des 26 Abs. Gemäss Art. Gemäss Art. 26
der Übereinstimmung der der Übereinstimmung Prüfung der Genehmigungsbehörde u.a. kantonalen Genehmigungsbehörde der kantonalen der u.a. die die Prüfung
vorliegende ToNutzungspläne mit Nutzungspläne mit der der Richtplanung. Richtplanung. Es Es ist ist somit somit zu zu prüfen, prüfen, ob ob die die vorliegende To-
vom (RIP2000, vom 2000 (RIP2000, Graubünden 2000 Richtplan Graubünden dem Richtplan talrevision derOrtspIanung talrevision der Ortsplanung mit mit dem
Regirechtskräftigen Regidem rechtskräftigen 19. September genehmigt am Bundesrat genehmigt Bundesrat am 19. September 2003) 2003) sowie sowie mit mit dem
übereinstimmt. ‘ (RRIP‘ViamaIa) regioViamaIa (RRIP Richtplan regioViamala onalen Richtplan Viamala) übereinstimmt. onalen
werden, festgehalten werden, PMB festgehalten im PMB Ausführungen im umfassenden Ausführungen die umfassenden auf die gestützt auf kann gestützt Es kann Es
richtplankonfonn emeist. Revisionsvorlage als die Revisionsvorlage sich die dass sich dass als richtplankonform erweist.
D.
Baugesetz Teilrevision Baugesetz Teilrevision
und 11 und beschlossene Teilrevision 2013 beschlossene November 2013 12. November am 12. Die am Die Teilrevision des des Baugesetzes Baugesetzes (Art. (Art. 11 kann genehmigt Bemerkungen Anlass; keinen Bemerkungen zu keinen gibt zu 23A) gibt 23A) Anlass; sie sie kann genehmigt werden. werden.
ohne Gewährleistung Informationskopie ohne « Gewährleistung(ARE-GR) (ARE-GR)>>-» <<Informationskopie 3
E. 1:2000 Teilrevision Gestaltungsplan 1:2000 Genereller Gestaltungsplan und Genereller Zonenplan Teilrevision (Nislas) (Nislas) Zonenplan und
vom (Nislas) vom Teilrevision (Nislas) 1:2000 Teilrevision Gestaltungsplan 1:2000 Generelle Gestaltungsplan und Generelle Der Zonenplan und Der Zonenplan
keinen Bemerkungen 2013 .gibt'zu 12. gibt keinen Bemerkungen Anlass; Anlass; er er kann kann genehmigt genehmigt werden. werden. November 2013 12. November
F. 1:2000 Teilrevision Erschliessungsplan 1:2000 Genereller Erschliessungsplan Genereller Teilrevision (Nislas) (Nislas)
Neuer Anschluss Anschluss an an die die Kantonsstrasse Kantonsstrasse Neuer
BeGraubünden eine hingeWiesen, dass darauf hingewiesen, Gemeinde wird Die Gemeinde Die wird darauf dass das das Tiefbauamt Tiefbauamt Graubünden eine Be-
Kantonsstrasse die Kantonsstrasse ErschliessUngsstrasse an neuen Erschliessungsstrasse der neuen Anschluss der den Anschluss willigung für willigung für den an die
Werden gewährleistet werden 70m gewährleistet Sichtweite von minimale Sichtweite eine minimale sofern eine stellt, sofern Aussicht stellt, in Aussicht in von 70 kann.
November 12. November vom 12. (Nislas) vom Teilrevision (Nislas) 1:2000 Teilrevision Erschliessungsplan 1:2000 6WErschliessungsplan Der Generell Der
kann genehmigt Bemerkungen Anlass; keinen weiteren zu keinen gibt zu 2013 gibt 2013 weiteren Bemerkungen Anlass; er er kann genehmigt werden. werden. Gestützt auf auf Art.
Art. 49 49 KRG
KRG Gestützt
Regierung: die Regierung: beschliesst die beschliesst 1. 1.
(Art. Baugesetzes (Art. beschlossene Teilrevision 2013 beschlossene November 2013 12. November am 12. Die am Teilrevision des des Baugesetzes Die
11 und und 23A) 23A) wird genehmigt. 11 wird genehmigt.
2. 2.
Die Zonenplan Zonenplan und und Generelle Generelle Gestaltungsplan Gestaltungsplan 1:2000 1:2000 Teilrevision (Nislas) Die Teilrevision (Nislas)
3. 3.
No12. NoErschliessungsplan 1:2000 Generelle Erschliessungsplan Der Generelle Der 1:2000 Teilrevision Teilrevision (Nislas) (Nislas) vom vom 12.
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vom 12. 12. November November 2013 vom 2013 wird wird genehmigt. genehmigt.
vember 2013 2013 wird im Sinne Hinweis genehmigt: genehmigt: vember wird im Sinne der der Erwägungen Erwägungen mit mit folgendem folgendem Hinweis —
Das Tiefbauamt Tiefbauamt Graubünden Graubünden kann Das kann eine eine Bewilligung Bewilligung für für den den Anschluss Anschluss der der
Gewerbezone an Kantonsstrasse in Aussicht stellen, stellen, sofern sofern eine eine Gewerbezone an die die Kantonsstrasse in Aussicht
minimale Sichtweite Sichtweite von 70 m m gewährleistet kann. l minimale von 70 gewährleistet werden werden kann.
«<<Informationskopie Gewährleistung(ARE-GR) (ARE-GR)>>» „ InfOrmationskopie ohne ohne Gewährleistung 4
4. 4.
Der Gemeindevorstand Zillis-Reischen wird wird ersucht, ersucht, diesen diesen Beschluss Beschluss in in geGemeindevorstand Zillis-Reischen
5. 5.
notPlanung Bewilligungen Soweit der Planung Bewilligungen irgendwelcher irgendwelcher Art Art notVerwirklichung der die Verwirklichung für die Soweit für oder wendig der zuständigen zuständigen Behörde Behörde oder Bewilligungsentscheid der der Bewilligungsentscheid bleibt der sind, bleibt wendig sind,
Rechtsmittelbelehrung). eigneter bekannt zu zu geben geben (ohne (ohne Rechtsmittelbelehrung). öffentlich bekannt Form öffentlich eigneter Form
Amtsstelle vorbehalten. 6. 6.
digitalen der digitalen Nachführung der sorgt für Zillis-Reischen sorgt Der für die die Nachführung Gemeindevorstand Zillis-Reischen Der Gemeindevorstand
7. 7.
erhoben. keine “Kosten Für werden keine Kosten erhoben. Genehmigungsverfahren werden das Genehmigungsverfahren Für das
8. 8.
Mitteilung an: an: Mitteilung
Daten des ARE. ARE. Vorgaben des den Vorgaben nach den Daten nach
im?" Präsident: Der Der Präsident:
Regierung der Regierung Namens Namens der
Cavigelli M. Cavigelli Dr. M. Dr.
4.2.
Kanzleidirektor: Der Der Kanzleidirektor:
Riesen C. Riesen Dr. C. Dr.
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal