Baulinien Eblinweg
Neighbourhood plan procedure · Chur
Document
- Number
- 10.GDE480
- Kind
- Neighbourhood plan procedure
- Commune
- Chur
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Oct 4, 2010
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Text
Beschluss des Stadtrates
Sitzung vom 4. Oktober 2010 (SRB 480)
Die geplante Autoeinstellhalle in Form eines eingeschossigen Anbaus an das bestehende Hauptgebäude liegt vor den rechtsgültigen Baulinien des Eblinwegs. Gemäss städtischer Bewilligungspraxis werden nur Einfriedungen, Lärmschutzwände, Stützmauern (in Hanglagen), Haus- und Garagezufahrten, Vor- und Parkplätze, offene Velo- und Autounterstände, Gartenhäuser und ähnliche Kleinbauten unter Vorbehalt eines Beseitigungsrevers vor der Baulinie bewilligt. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für einen betonierten Anbau mit baulicher Nutzung würde dem Zweck der Baulinien nach einer dauerhaften Sicherung bestehender und möglicher Erweiterungen von Verkehrsanlagen widersprechen und ein negatives Präjudiz schaffen. Entlang des Eblinwegs stehen bergseitig Stützmauern mit terrassierten Gartenanlagen vor der Baulinie an der Strassengrenze. Eine Verbreiterung des Wegs ist längerfristig nicht vorgesehen (Stichstrasse), hingegen ist eine Verlängerung in Zusammenhang mit Neu- und Ergänzungsbauten aktuell und gestützt auf die bestehenden Baulinien auch mach- und durchsetzbar. Eine Aufhebung der Baulinien ist daher auch keine Lösung. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und gestützt auf planungs- und baurechtliche Abklärungen wird folgende Änderung bzw. Ergänzung der bestehenden bergseitigen Baulinie vorgeschlagen: - eine Baulinie für Hauptbauten anstelle der bestehenden rechtsgültigen Baulinie - eine Baulinie für An-und Nebenbauten mit Höhenbeschränkung parallel zur Baulinie für Hauptbauten Die Lage der Baulinien ist im Teilplan Situation und die maximal zulässige Höhe von An- und Nebenbauten im Teilplan Höhen festgelegt. Basis der Höhenbeschränkung (Höhenkoten) ist die bestehende bzw. projektierte Höhenlage der Strasse. Die flächenmässig ungleich verteilte Einschränkung bei der baulichen Nutzung der tal- und bergseitigen Grundstücke durch den Baulinienverlauf kann mit der Baulinienänderung reduziert werden. Die Wohnqualität bzw. Besonnung der talseitigen Gebäude und der Strassenraum werden durch diese Planungsmassnahme nicht beeinträchtigt. Die Anstösser des Eblinwegswurden im Rahmen einer Informationsveranstaltung über das Vorhaben informiert. Beschluss 1.
Der Stadtrat nimmt zustimmend Kenntnis von der Änderung der Baulinien Eblinweg gemäss dem Baulinienplan, Teilplan Situation und Teilplan Höhen vom 27. September 2010.
2.
Das Tiefbau- und Vermessungsamt wird ermächtigt, die öffentliche Auflage durchzuführen.
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3.
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Mitteilung an Departement 3 Tiefbau- und Vermessungsamt Abteilung Verkehrsplanung Hochbauamt Finanzkontrolle Finanz- und Liegenschaftenverwaltung
Namens des Stadtrates Der Stadtpräsident
Christian Boner
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal