Teilrevision Gewässerabstandslinie

Land-use plan, basic order · Klosters

Document

Number
15.DEP23
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Klosters
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Aug 19, 2015

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AMTSREGESTRÄIUR

AMT FUR RAUMENTWICKLUHG

Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden Departament d'economia publica e fatgs socials dal Grischun Dipartimento dell'economia pubblica e socialità der Grigioni ARE 23/15

7000 Chur. Reichsgasse 35

Tel. 081 257 23 14

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Fax 081 257 21 71

DEPARTEMENTSVERFÜGUNG Der Vorstand der Gemeinde Klosters-Serneus beschloss an seiner Sitzung vom

16. Juni 2015 eine Teilrevision der Ortsplanung, welche einen Zonenplan 1:1000 Gewässerabstandslinie umfasst.

Ein Ptanungs- und Mitwirkungsbericht vom 8. Juni 2015 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor. Das Amt für RauMentwicklung verfasste mit Datum vom 1. Juni 2015 einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindevorstandsbeschlusses vom 16. Juni 2015

gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden erfolgte am 2. Juli 2015. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 30. Juni 2015 ersuchte der Gemeindevorstand Klosters-Semeus das Departement für Volkswirtschaft und Soziales um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

Zonenplan 1:1000 Gewässerabstandslinle

Inhalt des Zonenplans 1:1000 Gewässerabstandslinie bildet eine Verschiebung der

Gewässerabstandslinie auf den im Gebiet Doggiloch gelegenen Parzellen Nr. 588

und 1901 (Zone für öffentliche Bauten und Anlagen). Im Bereich der bestehenden

sowie der projektierten Gebäude vom Freibad bis zu den Tennisplätzen soll eine

Reduktion des Gewässerraumes erfolgen, indem die bestehende Gewässerab-

standslinie näher an die Landquart verschoben wird. Dabei handelt es sich um eine

„provisorische" Massnahme zur schnellen und unkomplizierten Anpassung der

Nutzungsplanung, um die Realisierung des von der Gemeinde priorisierten Projektes

zur Erweiterung der Sportanlage nicht unnötig zu verzögern. In einem zweiten Schritt

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soll der Gewässerraum dann im Rahmen einer das ganze Gemeindegebiet über-

greifenden Nutzungsplanungsrevision gemäss den aktuellen Vorgaben als Gewäs-

serraumzone ausgeschieden und die Gewässerabstandslinie wieder aufgehoben

werden.

Das betroffene Gebiet „Doggiloch" kann als „dicht überbaut" bezeichnet werden. Die

durch die Verschiebung der Gewässerabstandslinie verursachte Verminderung des

Gewässerraumes ist sowohl aus ökologischer als auch aus Sicht des Hochwasserschutzes vertretbar.

Der Zonenplan 1:1000 Gewässerabstandslinie vom 16. Juni 2015 gibt im Übrigen zu

keinen weiteren Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG

verfügt das Departement für Volkswirtschaft und Soziales: 1. Der Zonenplan 1:1000 Gewässerabstandslinie vom 16. Juni 2015 wird genehmigt.

2. Der Gemeindevorstand Klosters~Semeus wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

3. Der Gemeindevorstand Klosters-Semeus sorgt für die Nachführung der Nutzungsplandaten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung.

4. Soweit für die Veıwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

5. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

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6. Mitteilung an:

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DEPARTEMENT FÜR VOLKS-

Chur, 19. August 2015 mitgeteilt:

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WIRTSCHAFT UND SOZIALES

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Dr. Jon Domenic Parolini, Regierungsrat